1C_115/2009 16.03.2009
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_115/2009 
 
Urteil vom 16. März 2009 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter R. Marty, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferung an Deutschland, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. Februar 2009 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer. 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Meldung vom 1. Oktober 2008 ersuchte Interpol Wiesbaden gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Heidelberg vom 30. September 2008 um die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft gegen den kosovarischen Staatsangehörigen X.________. Diesem wird vorgeworfen, in der Zeit vom 24. bis zum 28. Mai 2008 bandenmässig Einbruchdiebstähle begangen bzw. dies versucht zu haben. 
 
Am 1. Oktober 2008 ordnete das Bundesamt für Justiz die provisorische Auslieferungshaft gegen X.________ an. Anlässlich der gleichentags erfolgten Einvernahme durch das Untersuchungsrichteramt Chur erklärte dieser, mit der vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein. In der Folge wurde er aus der Ausschaffungshaft, in welcher er sich seit dem 26. September 2008 befand, entlassen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Am 2. Oktober 2008 erliess das Bundesamt einen Auslieferungshaftbefehl, der unangefochten blieb. 
 
Am 13. Oktober 2008 ersuchte das Justizministerium Baden-Württemberg formell um die Auslieferung von X.________ zur Verfolgung der diesem im Haftbefehl des Amtsgerichts Heidelberg zur Last gelegten Taten. 
 
Am 29. Dezember 2008 bewilligte das Bundesamt die Auslieferung. 
 
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 24. Februar 2009 ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ebenfalls ab und auferlegte X.________ die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.--. 
 
B. 
X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Auslieferungsentscheid sei aufzuheben; der Beschwerdeführer sei infolge der langen Zeitdauer per sofort aus der Auslieferungshaft zu entlassen; die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sei aufzuheben und für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht zu gewähren; für das bundesgerichtliche Verfahren sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch den unterzeichneten Anwalt zu bewilligen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesstrafgericht zurückzuweisen. 
Erwägungen: 
 
1. 
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2). 
 
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160, mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161). 
 
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160, mit Hinweis). 
 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. 
 
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. 
 
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
2. 
Zwar geht es hier um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall. 
 
Er bringt dazu (Beschwerde Ziff. II.A.4) vor, er habe sich zur Zeit der ihm in Deutschland vorgeworfenen Taten dort in Abschiebehaft befunden. Er habe somit ein Alibi. Dem seien die Schweizerischen Behörden nicht nachgegangen. Damit hätten sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und mithin einen elementaren Verfahrensgrundsatz nach Art. 84 Abs. 2 BGG verletzt. 
 
Dem kann nicht gefolgt werden. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid (S. 6 E. 4.3) ergibt, machte der Beschwerdeführer den Alibibeweis erstmals in der Beschwerde an die Vorinstanz geltend. Gegen den Auslieferungshaftbefehl reichte er keine Beschwerde ein und er verzichtete auf eine Stellungnahme zu Handen des Bundesamtes, bevor dieses den Auslieferungsentscheid erliess. Hätte er wirklich über einen Alibibeweis verfügt, wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen sogleich geltend macht. Im Übrigen waren seine Aussagen zum angeblichen Alibibeweis nach den Darlegungen der Vorinstanz (a.a.O.) widersprüchlich. Der Beschwerdeführer stellt dies nicht in Frage. Bei dieser Sachlage hatte die Vorinstanz im Lichte der Rechtsprechung (angefochtener Entscheid S. 5 f. E. 4.2) keinen Anlass zu Weiterungen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist zu verneinen. 
 
Dass der vorliegende Fall sonst wie von besonderer Bedeutung sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich. 
 
Die Beschwerde ist danach unzulässig. 
 
3. 
Da sie aussichtslos war, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. 
 
Der Beschwerdeführer befindet sich seit mehreren Monaten in Haft. Mit Blick darauf und angesichts der hier gegebenen summarischen Begründung (Art. 109 Abs. 3 BGG) rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. März 2009 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Härri