1C_603/2016 10.02.2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_603/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Februar 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Chaix, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ SA, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Schaad, 
 
gegen  
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 
Taubenstrasse 16, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; 
Beschlagnahme von Vermögenswerten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Dezember 2016 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die schweizerische Bundesanwaltschaft führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung. Im Rahmen dieses Verfahrens liess sie die Vermögenswerte der B.________ SA bei der Banque C.________ SA sperren. 
Die ukrainischen Behörden führen gegen A.________ und weitere Personen eine Strafuntersuchung wegen Korruption. Mit Rechtshilfeersuchen vom 29. Februar 2016 und Ergänzungsersuchen vom 28. April 2016 verlangten sie von der Schweiz verschiedene Rechtshilfemassnahmen. 
Mit Verfügung vom 1. November 2016 liess die Bundesanwaltschaft rechtshilfeweise dasselbe Konto der B.________ SA bei der Banque C.________ SA sperren, welches sie bereits im schweizerischen Strafverfahren gesperrt hatte. Dagegen erhob die B.________ SA am 10. November 2016 Beschwerde ans Bundesstrafgericht. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2016 trat das Bundesstrafgericht auf das Rechtsmittel nicht ein. Zur Begründung führte es aus, die B.________ SA habe nicht aufgezeigt, dass ihr durch die Kontosperre ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG entstehe. Zwar enthalte die Verfügung vom 1. November 2016 eine falsche Rechtsmittelbelehrung, da darin auf die Beschwerde nach Art. 393 StPO statt auf Art. 80e Abs. 2 IRSG verwiesen werde. Dies hätte dem Rechtsvertreter der B.________ SA jedoch ohne Weiteres auffallen müssen, weshalb sich diese nicht auf den Vertrauensschutz berufen könne. 
 
B.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 22. Dezember 2016 beantragt die B.________ SA, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten. Eventualiter sei die Kontosperre gemäss der Verfügung vom 1. November 2016 aufzuheben. Zudem fordert die B.________ SA, die Kontosperre sei teilweise aufzuheben, damit ein Kostenvorschuss an ihren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Schaad, bezahlt werden könne. 
Das Bundesstrafgericht verweist in seiner Vernehmlassung auf den angefochtenen Entscheid. Das Bundesamt für Justiz beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Weder drohe ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. a BGG, noch handle es sich um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 BGG. Die Beschwerdeführerin hat dazu Stellung genommen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 93 Abs. 2 BGG sind auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide unter anderem über die Beschlagnahme von Vermögenswerten, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert, das Bundesstrafgericht habe die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 1. November 2016 zu Unrecht als Zwischenverfügung qualifiziert. Dies treffe offensichtlich nicht zu, denn die Schlussverfügung sei bereits am 19. Oktober 2016 ergangen.  
Gemäss Art. 80d IRSG kann die ausführende Behörde Teilschlussverfügungen erlassen. Bei der Schlussverfügung vom 19. Oktober 2016 handelt es sich um eine derartige Teilschlussverfügung, auch wenn sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet wird. Dies ergibt sich daraus, dass damit nur ein Teil der im Rechtshilfeersuchen vom 29. Februar 2016 und im Ergänzungsersuchen vom 28. April 2016 gestellten Anträge erledigt wird, wozu insbesondere die im Ergänzungsersuchen verlangte Beschlagnahme nicht gehört. 
Vor diesem Hintergrund stellt die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 1. November 2016 eine Zwischenverfügung und der angefochtene Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 7. Dezember 2016einen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 Abs. 2 BGG dar. Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerdeschrift jedoch nicht dar, inwiefern ihr durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. 
 
2.   
Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 
Da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Februar 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold