1C_616/2022 25.10.2023
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_616/2022  
 
 
Urteil vom 25. Oktober 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Merz, 
Gerichtsschreiber Mösching. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Büro A-3, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Oktober 2022 (TB220096-O/U/HEI). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 15. Juni 2021 wurden in der Pferdestallung von A.________ durch das Veterinäramt des Kantons Zürich mehrere Pferde beschlagnahmt. Gemäss Angaben des Veterinäramtes sind bei der Räumung 15 Tiere weggebracht worden, da Mängel bei den Stallungen und deren Belegung festgestellt worden seien. Die Ausläufe bzw. Weiden seien teilweise nicht ausbruchssicher gewesen und es seien verletzungsgefährliche Gegenstände gefunden worden. A.________ stellt die der Beschlagnahme zu Grunde liegenden Vorwürfe in Abrede. Unter den beschlagnahmten Pferden befand sich die trächtige Stute D.________. Am 15. Dezember 2021 mussten ihre beiden Föten per Kaiserschnitt entfernt und eingeschläfert werden. Trotz weiterer Behandlung erlitt die Stute D.________ in der Folge eine heftige Kolik und wurde am 2. Januar 2022 aufgrund ihres schlechten Zustandes und der rasch voranschreitenden Schocksymptome nach Absprache mit B.________, Stellvertretender Kantonstierarzt, euthanasiert. 
 
B.  
Am 4. Mai 2022 rapportierte die Kantonspolizei Zürich gegen B.________ und C.________, Kantonstierärztin, wegen Sachbeschädigung und Vergehens gegen das Tierschutzgesetz, nachdem A.________ eine entsprechende Strafanzeige erstattet hatte. Sie wirft B.________ und C.________ vor, für den Tod der Stute D.________ und deren Föten verantwortlich zu sein. Weiter sollen alle beschlagnahmten Pferde nicht tierschutzkonform gehalten worden sein. Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 überwies die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Akten via Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an das Obergericht des Kantons Zürich, um über die Erteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. In der Begründung erwog die Staatsanwaltschaft, es liege nach summarischer Prüfung kein deliktsrelevanter Verdacht vor, weshalb die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung nicht zu erteilen sei. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2022 erteilte das Obergericht die Ermächtigung nicht. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. November 2022 an das Bundesgericht und beantragt, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Oktober 2022 aufzuheben und der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Ermächtigung zur Strafverfolgung von B.________ und C.________ zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
B.________ und C.________ beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf eine Vernehmlassung. A.________ hält in ihrer Replik an ihren Rechtsbegehren fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die zuständige Vorinstanz die Erteilung der Ermächtigung verweigert, die es nach dem Recht des Kantons Zürich für die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 braucht (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich [GOG/ ZH; OS 211.1]). Der Beschluss kann als kantonal letztinstanzlicher Endentscheid grundsätzlich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden. Die Strafanzeige betrifft nicht Mitglieder der obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e BGG nicht zur Anwendung kommt (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG; BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 f.).  
 
1.2. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Das Rechtsschutzinteresse muss aktuell und praktisch sein (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Partei muss aus dem beantragten Verfahrensausgang einen praktischen Nutzen dergestalt ziehen, dass ihre tatsächliche oder rechtliche Situation beeinflusst werden kann (vgl. BGE 141 II 307 E. 6.2 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil 1C_67/2020 vom 23. November 2020 E. 1.3).  
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Möglichkeit, bei erfolgreicher Beschwerdeführung an der Strafuntersuchung teilzunehmen und Parteirechte auszuüben, ein praktischer Nutzen der genannten Art. Eine Person, die Strafanzeige erstattet, ist deshalb zur Beschwerde gegen einen Entscheid legitimiert, mit dem die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung verweigert wird, soweit sie hinsichtlich der beanzeigten Straftaten als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO gilt. Insoweit könnte sie sich bei einer Gutheissung der Beschwerde in der erwähnten Weise an der Strafuntersuchung beteiligen. Dies ist hingegen nicht der Fall, soweit ihr in Bezug auf eine beanzeigte Straftat die Stellung einer geschädigten Person fehlt (Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO). Insoweit mangelt es ihr daher am Rechtsschutzinteresse nach Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Urteile 1C_67/2020 vom 23. November 2020 E. 1.3; 1C_3/2017 vom 14. März 2017 E. 1.2.2 f.; 1C_270/2016 vom 16. Februar 2017 E. 1.2.1 ff.). 
 
1.3. Als geschädigte Person gilt nach Art. 115 Abs. 1 StPO wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO). Unmittelbar verletzt ist, wer Träger des Rechtsguts ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt oder zumindest mitgeschützt werden soll. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren mitgeschützten Rechtsgütern beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Rechtsgüter verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die betroffene Person nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 138 IV 258 E. 2.3; Urteil 1C_67/2020 vom 23. November 2020 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
 
1.3.1. In Bezug auf die geltend gemachte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) gilt die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Pferdes als geschädigte Person. Tiere stellen zwar keine Sachen dar (Art. 641a Abs. 1 ZGB), doch fällt die Tötung oder Verletzung eine Tieres dennoch in den Anwendungsbereich von Art. 144 StGB (vgl. Art. 110 Abs. 3 bis StGB).  
 
1.3.2. Das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) schützt die Interessen der Tiere hinsichtlich ihrer Würde und ihres Wohlergehens (Art. 1 TSchG). Schutzobjekt sind somit die Interessen des Tieres, welche in der Regel von den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden wahrgenommen werden. Ausnahme stellt u.a. die soeben erwähnte Sachbeschädigung dar (vgl. zum Ganzen BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 271). Der Straftatbestand der Tierquälerei gemäss Art 26 TSchG schützt somit nicht das individuelle Rechtsgut der Beschwerdeführerin. Es mangelt ihr hinsichtlich der Tatvorwürfe der Tierquälerei an der Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 StPO und damit an der Beschwerdelegitimation. Bezüglich dieser Tatvorwürfe ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
1.4. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Dieses wendet das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist daher weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 141 V 234 E. 1; Urteil 2C_428/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.1).  
Die Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht aber nur insoweit geprüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Hierzu gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 139 I 229 E. 229 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die Beweiswürdigung (BGE 140 I 114 E. 3.3.4).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen in der Beschwerde nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Unzulässig sind damit neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 136 III 123 E. 4.4.3). Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein. Solche "echte Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2). Das bundesgerichtliche Verfahren dient allgemein nicht der Ergänzung des Sachverhalts.  
 
2.3.1. Die Beschwerdeführerin reicht zusammen mit ihrer Replik verschiedene Dokumente ein. Soweit diese nach dem angefochtenen Urteil vom 20. Oktober 2022 datieren, müssen sie unberücksichtigt bleiben. Dies trifft zu auf den Bericht von Dr. med. vet. E.________ vom 15. Dezember 2022, das Schreiben von Rechtsanwalt Michael Zimmermann (bis am 30. September 2023 ebenfalls mandatierter Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gemäss Vollmacht) an die Kantonspolizei Zürich vom 23. Dezember 2022, die Antwort der Kantonspolizei Zürich vom 12. Januar 2023, das Schreiben von Michael Zimmermann an den Beschwerdegegner 1 vom 26. Januar 2023 und das Schreiben des Veterinäramtes Zürich vom 25. Januar 2023.  
 
2.3.2. Die Telefonnotiz des Beschwerdegegners 1 vom 13. Dezember 2021 hat dieser mit seiner Stellungnahme eingereicht. Das Novenverbot gilt zwar für alle Parteien, also auch den Beschwerdegegner (HANSJÖRG SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl 2015, N. 5 zu Art. 99 BGG), jedoch befand sich das fragliche Dokument bereits bei den Akten. Selbiges gilt für die weiteren eingereichten Dokumente, die vor dem angefochtenen Entscheid datieren, mit Ausnahme des Begleitscheins für ein Shetlandpony der Beschwerdeführerin vom 19. August 2021, welches ebenfalls beschlagnahmt worden ist. Dieser hätte wiederum ohne Weiteres bereits bei der Vorinstanz eingereicht werden können und bleibt folglich unberücksichtigt.  
 
3.  
Das Ermächtigungserfordernis dient namentlich dem Zweck, Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und damit das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherzustellen. Ein Strafverfahren soll erst durchgeführt werden können, wenn die zuständige Behörde vorher ihre Zustimmung erteilt hat (BGE 137 IV 269 E. 2.3). Beim Entscheid über die Erteilung der Ermächtigung dürfen - ausser bei obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden - nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGE 137 IV 269 E. 2.4). Nicht jeder behördliche Fehler begründet dabei die Pflicht zur Ermächtigungserteilung. Erforderlich ist vielmehr ein Mindestmass an Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten; ein solches muss in minimaler Weise glaubhaft erscheinen (Urteile 1C_395/2018 vom 21. Mai 2019 E. 2; 1C_57/2018 vom 19. November 2018 E. 2.2; 1C_584/2017 vom 1. Juni 2018 E. 2). In Zweifelsfällen ist die Ermächtigung zu erteilen; es gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore". Ist zum Zeitpunkt des Ermächtigungsentscheids die Sach- oder Rechtslage nicht von vornherein klar, darf die zuständige Behörde die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht mit der Begründung verweigern, es mangle an einem hinreichenden Tatverdacht (Urteile 1C_395/2018 vom 21. Mai 2019 E. 2; 1C_57/2018 vom 19. November 2018 E. 2.2; 1C_584/2017 vom 1. Juni 2018 E. 2). 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt betreffend Sachbeschädigung, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Entgegen der Vorinstanz würden die Akten belegen, dass die Beschwerdegegner zumindest eventualvorsätzlich ihren Verpflichtungen zur Wahrung des Tierwohls nicht nachgekommen seien. Die Vorinstanz habe in der Folge gestützt auf ihre offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung die Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung verweigert, obschon genügend Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegnerschaft vorhanden gewesen seien, die eine solche geboten hätten. 
 
4.1. Die Vorinstanz ging vom folgenden Sachverhalt aus: Gemäss Dr. F.________, Tierarzt der Beschwerdeführerin, wurde die Stute D.________ am 4. Juni 2021 besamt, wobei aufgrund der Doppelovulation vereinbart worden sei, dass der Tierarzt die Stute 15 Tage nach der Besamung kontrolliere. Am 15. Juni 2021, dem Tag der Beschlagnahme, wurde die Stute im universitären Tierspital Zürich untersucht, wobei festgehalten wurde: "Frühgravidität möglich". Gemäss dem Tierarzt der Beschwerdeführerin hatte dieser im Juli 2021 mit dem Beschwerdegegner 1 gesprochen und ihn gebeten, die Stute zu untersuchen, falls dies noch nicht geschehen sei. Der Beschwerdegegner 1 habe ihn daraufhin einige Tage später darüber informiert, dass die Untersuchung veranlasst worden und alles in Ordnung sei. Am 10. Oktober 2021 bat die Beschwerdeführerin um eine sofortige Nachkontrolle durch einen gynäkologischen Fachtierarzt, wobei sie von einem Fötus im Singular sprach, worauf die Untersuchung gemäss Akten am 21. Oktober 2021 stattfand und diesbezüglich am 3. November 2021 festgehalten wurde, dass die Stute mit einem vitalen Fohlen trächtig sei.  
Am 3. Dezember 2021 wurde die Stute notfallmässig ins Tierspital Bern überwiesen. Gemäss dem finalen Bericht vom 4. Januar 2022 wurde sie dort zwei Mal operiert. Am 15. Dezember 2021 erfolgte die zweite Operation, wobei zwei Föten im Uterus von D.________ festgestellt wurden. Diese wurden per Kaiserschnitt entfernt und euthanasiert. Aufgrund der Trächitgkeitsdauer sei eine Rettung des Lebens der beiden Fohlen nicht möglich gewesen. In der Folge wurde D.________ weiter behandelt. In der Nacht zum 2. Januar 2022 zeigte sie gemäss dem Bericht eine heftige Kolik und aufgrund ihres schlechten Zustandes und der rasch voranschreitenden Schocksymptome wurde sie am Morgen des 2. Januar 2022 auf Empfehlung des Tierärzteteams und in Absprache mit dem Beschwerdegegner 1 eingeschläfert. Eine dritte Operation sei nicht sinnvoll gewesen und die Euthanasie sei erfolgt, um dem Tier weiteres Leiden zu ersparen. 
 
4.2. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzulegen, inwiefern der Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt worden wäre. Zwar lassen sich den jeweiligen E-Mails/Schreiben der Name des behandelnden Tierarztes nicht entnehmen, jedoch durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass die Untersuchungen wie dargestellt stattgefunden haben und der Beschwerdegegner 1 die medizinische Versorgung der Stute sichergestellt hat. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwähnt hat, ist die Frage, ob die Zwillingsträchtigkeit der Stute seitens der behandelnden Tierärzte hätte früher erkannt werden können bzw. müssen, nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Beschwerdegegner 1 hat die tierärztlichen Untersuchungen nicht selbst durchgeführt, sondern nur im Rahmen seiner Dienstpflichten angeordnet.  
 
4.3. Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. In subjektiver Hinsicht ist (Eventual-) Vorsatz erforderlich (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, StGB II, 4. Aufl. 2019 N. 81 zu Art. 144 StGB).  
 
4.3.1. Die Vorinstanz hat verbindlich festgehalten, dass der Beschwerdegegner 1 durch die Anordnung der Euthanasierung den Tod D.________s verursacht hat. Der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung ist damit erfüllt.  
 
4.3.2. Der Vorinstanz kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit sie anschliessend ausführt, der Beschwerdegegner 1 habe der Stute keinen Schaden zufügen wollen. Der Beschwerdegegner 1 hat die Euthanasierung mit Wissen und Willen angeordnet und damit vorsätzlich gehandelt. Eine - selbst sehr geringe - Wahrscheinlichkeit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners lässt sich somit nur verneinen, wenn offensichtlich ein Rechtfertigungsgrund (oder ein Schuldausschlussgrund) vorliegt (vgl. Urteil 1C_470/20222 vom 24. Januar 2023 E. 3.4).  
 
4.3.3. Wie die Vorinstanz ausführlich dargelegt hat, handelte der Beschwerdegegner 1 bei der Betreuung D.________s jedoch im Rahmen seiner Amtspflichten, wie sie durch Art. 24 TSchG vorgegeben sind. So hat er diverse Untersuchungen und Behandlungen der Stute veranlasst (gemäss Akten bei der Beschlagnahme, im Juli 2021 und am 21. Oktober 2021), bevor diese am 3. Dezember 2021 ins Tierspital Bern überwiesen werden musste. Auch danach hat er D.________ die notwendige medizinische Behandlung zukommen lassen, bevor er auf Anraten des behandelnden Ärzteteams die Euthanasierung anordnete, um ihr weiteres Leiden zu ersparen. Dazu ist er in einer solchen Situation grundsätzlich befugt (vgl. Urteile 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 7.3.3; 2C_166/2009 vom 30. November 2009 E. 1.2.2).  
Der Beschwerdegegner 1 hat insgesamt so gehandelt, wie es ihm durch das Gesetz geboten war (Art. 14 StGB). Ist die beanstandete Handlung offensichtlich gerechtfertigt, liegt keine Situation vor, bei der nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung zu erteilen wäre. Die Vorinstanz durfte daher die Erteilung der Ermächtigung verweigern, ohne Bundesrecht zu verletzen. 
 
4.4. Die Beschwerdegegnerin 2 wiederum war gar nicht erst mit der Betreuung der Stute beauftragt. Da bereits beim Beschwerdegegner 1 eine Amtspflichtverletzung nicht festgestellt werden konnte, erübrigt es sich, auf die ihr durch die Beschwerdeführerin vorgeworfene Verletzung der Aufsichtspflicht einzugehen.  
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Mösching