7B_280/2022 06.12.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_280/2022  
 
 
Urteil vom 6. Dezember 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Marbacher, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Tania Teixeira, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Versuchte Tötung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 7. Juni 2022 (4M 21 102). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Kantonsgericht Luzern verurteilte A.________ am 7. Juni 2022 zweitinstanzlich wegen versuchter Tötung, versuchter Nötigung, Freiheitsberaubung und Drohung zum Nachteil von B.________ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 80.--. Dies als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden vom 4. November 2020. Das Kantonsgericht verpflichtete A.________ dem Grundsatz nach zu Schadenersatz an B.________ und verwies diese im Übrigen an das Zivilgericht. Zudem verpflichtete das Kantonsgericht A.________, eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 13. Mai 2016 an B.________ zu bezahlen. 
 
B.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der versuchten Tötung freizusprechen und stattdessen wegen einfacher oder schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 1 Jahr zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Eine allfällige Genugtuung an B.________ sei auf maximal Fr. 1'000.-- festzusetzen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen versuchter Tötung. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen nach Art. 112-116 StGB zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB).  
Gemäss Art. 12 Abs. 2 erster Satz StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz StGB; vgl. BGE 143 V 285 E. 4.2.2; 138 V 75 E. 8.2; 133 IV 1 E. 4.1 und 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). 
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1 und 222 E. 5.3; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter in Würdigung aller Umstände der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 222 E. 5.3; 9 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.4; Urteil 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 5.2.3). Eventualvorsatz kann allerdings auch zu bejahen sein, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf diesfalls nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, sondern müssen weitere Umstände hinzutreten (BGE 133 IV 1 E. 4.5 und 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich darin, dass der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und dem Opfer keine Abwehrchancen zur Verfügung stehen (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2). 
 
2.1.2. Das Bundesgericht hielt wiederholt fest, dass bei Messerstichen gegen den Oberkörper auf vorsätzliche Tötung erkannt werden kann, dies selbst bei einem einzigen Messerstich. Auf die zahlreichen diesbezüglichen Präjudizien kann verwiesen werden (Urteile 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.3; 6B_1240/2014 vom 26. Febuar 2015 E. 3.3; 6B_572/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.6; 6B_177/2011 vom 5. August 2011 E. 2.10; 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2; 6B_432/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 4; 6B_635/2009 vom 19. November 2009 E. 3.3; 6B_788/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 1; 6B_822/2008 vom 5. November 2008 E. 4.3; 6S.224/2005 vom 21. Juni 2005 E. 2; 6S.104/2002 vom 22. Oktober 2003 E. 2).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Vorinstanz hält nach sorgfältiger und eingehender Beweiswürdigung für erstellt, dass der Beschwerdeführer bei der Tat in einer aufgewühlten, von Eifersucht getriebenen Stimmungslage war, unter anderem wegen eines Gesprächs mit der Beschwerdegegnerin 2 und einem Telefonat mit deren Schwester. Er sei derart in Rage geraten, dass er die Beschwerdegegnerin 2 in seiner Wohnung mit einem Messer habe töten wollen und zur Tat geschritten sei. Er habe die Beschwerdegegnerin 2 zu Boden geworfen und das Messer mit einer Gesamtlänge von 21 cm sowie einer Klingenlänge von 9.5 cm aus der Hosentasche gezogen. Er habe mit dem Messer von oben herab mehrere kraftvolle Stichbewegungen gegen die Brust der Beschwerdegegnerin 2 geführt, die zwischen seinen Beinen am Boden gelegen sei. Die Beschwerdegegnerin 2 habe zunächst die Stichbewegungen gegen ihre Brust abzuwehren versucht, indem sie mit beiden Händen ins Messer gegriffen und dabei massive Abwehrverletzungen an den Händen erlitten hab. Dessen ungeachtet habe der Beschwerdeführer weiter versucht, der Beschwerdegegnerin 2 mit kraftvollen Stichbewegungen das Messer in die Brust zu stossen. Sie habe sich auf die rechte Körperseite gedreht und versucht, den über ihr stehenden Beschwerdeführer mit den Beinen von sich zu stossen. Die Schwester sei der Beschwerdegegnerin 2 zu Hilfe geeilt und habe versucht, den Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin 2 wegzubringen. Nur durch die intensive Abwehr der Beschwerdegegnerin 2 und die Intervention der Schwester sei es gelungen, dem Angriff des Beschwerdeführers zu entkommen und sich im Badezimmer einzuschliessen. Die Vorinstanz geht zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass er sich nicht bereits Anfang Mai 2016, sondern erst während des Gesprächs am Tattag in seiner Wohnung dazu entschlossen habe, die Beschwerdegegnerin 2 zu töten.  
 
2.2.2. Die Beschwerdegegnerin 2 und deren Schwester hatten ausgesagt, der Beschwerdeführer habe mehrere Messerstiche gegen den Oberkörper der Beschwerdegegnerin 2 geführt. Er machte im kantonalen Verfahren geltend, diese Aussagen fänden im Verletzungsbild keine Stütze. Es sei fraglich, in welchem Ausmass die Beschwerdegegnerin 2 ihre Verletzungen mitverursacht habe, indem sie in das Messer gegriffen habe. Ihre Verletzungen seien ohne Weiteres vereinbar mit der Sachverhaltsvariante, wonach der Beschwerdeführer ihr das Messer nahe an den Körper geführt habe, wobei sie sich mit Händen und Füssen panisch und in Verkennung der Absicht des Beschwerdeführers gegen die Eskalation zur Wehr gesetzt habe, wobei es zu einer bloss kleinen Wunde an der Brust gekommen sei, dafür zu umso mehr Verletzungen an Armen, Händen und Beinen. Dem hält die Vorinstanz mit der Erstinstanz entgegen, dass die Fotos Stichverletzungen am linken Vorderarm, an der linken Brust sowie an den unteren Extremitäten zeigten. Dazu diverse Schnittverletzungen am linken Oberarm, an den unteren Extremitäten sowie an den Händen, welche aufgrund der Schnitttiefe mit viel Druck zugefügt worden seien. Das Verletzungsbild sei derart eindeutig, dass die Bestreitungen des Beschwerdeführers keine Zweifel am Anklagevorwurf erwecken könnten. Der Beschwerdeführer wolle das Messer bloss nahe an den Körper der Beschwerdegegnerin 2 gehalten haben. Es sei lebensfremd, dass sie darauf panisch zahlreiche Körperteile derart kraftvoll gegen das Messer des Beschwerdeführers geführt und sich so die erheblichen Schnittverletzungen selbst zugefügt hätte. Zudem wären beim Szenario des Beschwerdeführers die dokumentierten Stichverletzungen an der Brust und am Kinn nicht zu erklären. Selbiges gelte für den Umstand, dass vorwiegend die linke Körperhälfte der Beschwerdegegnerin 2 verletzt worden sei. Nach den glaubhaften Angaben ihrer Schwester hielt die Beschwerdegegnerin 2 das Messer nie in den eigenen Händen. Ebenso wenig liessen ihre Angaben und diejenigen der Schwester den Schluss zu, es habe ein Handgemenge zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2 stattgefunden und die Schwester habe sich eingemischt. Vielmehr sei von einem plötzlichen, einseitigen und unangekündigten Angriff auszugehen. Bei einem solchen Messerangriff von oben seien Abwehrhandlungen mit Händen, Armen und Beinen die naheliegendste Reaktion. Dieser Abwehrreaktion der Beschwerdegegnerin 2 und dem Eingreifen der Schwester sei zu verdanken, dass es nicht zu weiteren Stichverletzungen am Oberkörper gekommen sei.  
Den Aussagen der Schwester entnimmt die Vorinstanz, dass sie damit beschäftigt gewesen sei, den kraftvoll agierenden Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin 2 wegzubringen, wobei sie mehrere Stichbewegungen des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin 2 beobachtet habe. 
 
2.2.3. Zur Beurteilung, welchen Vorsatz der Beschwerdeführer hatte, stellt die Vorinstanz wie bereits die Erstinstanz auf das forensische Gutachten vom 31. Januar 2018 ab. Zudem berücksichtigt sie die Aussagen des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin 2, von deren Schwester, eines benachbarten Ehepaars, einer Freundin und des Geliebten der Beschwerdegegnerin 2.  
Nach ausführlicher und sorgfältiger Würdigung dieser Beweismittel pflichtet die Vorinstanz der Erstinstanz darin bei, dass der Beschwerdeführer mit dem Messer kraftvoll und heftig auf die Brust der Beschwerdegegnerin 2 zielte. Die Schwester habe ihre ganze Kraft aufwenden müssen, um den Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin 2 wegzuziehen. Dass der Beschwerdeführer freiwillig von der Beschwerdegegnerin 2 abgelassen hätte, wenn die Schwester ihr nicht geholfen hätte, schliesst die Vorinstanz mit hoher Wahrscheinlichkeit aus. Hätte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 nur verletzen wollen, so sei nicht ersichtlich, weshalb er trotz Gegenwehr der Beschwerdegegnerin 2 und Hilfe der Schwester nicht von ihr abgelassen habe. Der Beschwerdeführer könne denn auch nicht glaubhaft dartun, inwieweit und warum er die Beschwerdegegnerin 2 bloss habe verletzen wollen. Dass er sie habe töten wollen, behaupte nicht nur die Beschwerdegegnerin 2, sondern auch deren Schwester, welche in den Tagen vor dem Angriff mit dem Beschwerdeführer in Kontakt gestanden habe. 
Die Vorinstanz berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer zur Tatzeit in einer schwierigen psychischen und physischen Ausnahmesituation befand. Er habe gewusst, dass die Beschwerdegegnerin 2 einen Geliebten habe. Es sei erstellt, dass sie sich kurz zuvor vom Beschwerdeführer getrennt habe, aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und eine neue Beziehung eingegangen sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, während den drei Wochen vor der Tat Selbstmordgedanken gehegt zu haben. In der Woche vor der Tat sei es ihm nicht gut gegangen. Er habe deshalb Ferien genommen und nur zwei bis vier Stunden geschlafen. Der Auszug der Beschwerdegegnerin 2 aus der gemeinsamen Wohnung habe ihn in einen emotionalen Sonderzustand versetzt. Dies deckt sich gemäss Vorinstanz mit den Angaben des Vorgesetzten des Beschwerdeführers, der befragten Nachbarn und der Schwester der Beschwerdegegnerin 2. Die Vorinstanz macht beim Beschwerdeführer Eifersucht aus und stützt sich dabei namentlich auf die Aussagen einer Freundin der Beschwerdegegnerin 2. Er habe gewollt, dass sie mache, was er sage. Er habe sie als seinen Besitz betrachtet und ein intensives Kontrollbedürfnis verspürt. 
Gemäss Vorinstanz untermauern die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und deren Schwester, dass der Beschwerdeführer die Absicht hatte, die Beschwerdegegnerin 2 umzubringen. Diese habe angegeben, der Beschwerdeführer habe ihr vor der Tat mehrmals gedroht, er werde sie töten. Auch die Schwester habe mehrfach zu Protokoll gegeben, sie glaube, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 2 nicht weiterleben lassen wollen. Er habe zuerst die Beschwerdegegnerin 2 und dann sich selbst umbringen wollen. 
 
2.2.4. Mit dieser Begründung gelangt die Vorinstanz wie die Erstinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 töten wollte.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass sein Antrag auf ein medizinisches Gutachten abgewiesen wurde.  
 
2.3.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 107 StPO) räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 6 StPO liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 141 I 60 E. 3.3; je mit Hinweisen).  
 
2.3.2. Der Beschwerdeführer beantragte im kantonalen Verfahren ein medizinisches Gutachten zur Ursache der Verletzungen der Beschwerdegegnerin 2 und zur Frage, ob die Verletzungen mit seiner Darstellung vereinbar seien, dass er mangels Tötungsabsicht keine auf eine Tötung gerichtete Bewegung ausgeführt habe, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit den Händen in das noch weit entfernte Messer gegriffen habe und dass sie sich auch mit den Füssen gewehrt habe.  
 
2.3.3. Die Vorinstanz erwägt, das beantragte medizinische Gutachten sei nicht notwendig und könne keine neuen Erkenntnisse liefern, die für den Verfahrensausgang relevant seien. Aus einem medizinischen Gutachten könne regelmässig nicht ohne Weiteres geschlossen werden, welche tatsächlichen Geschehnisse für die erhobenen Befunde ursächlich gewesen seien. Was die vorliegende Tat und die Ursache der Verletzungen der Beschwerdegegnerin 2 anbelange, lägen zudem schlüssige Aussagen der Tatbeteiligten und von Drittpersonen sowie diverse Sachbeweise vor. Die Verletzungen seien hinreichend dokumentiert und deren Ursache erstellt.  
 
2.3.4. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz mit der Ablehnung seines Beweisantrags auf ein medizinisches Gutachten in Willkür verfallen sein soll. Sie begründet überzeugend und willkürfrei, weshalb sie darauf verzichtete.  
 
2.4. Sodann rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts.  
 
2.4.1. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich über weite Strecken in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Er scheint zu übersehen, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen vornimmt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 144 V 50 E. 4.1 f.; Urteil 6B_1067/2020 vom 5. Mai 2021 E. 1.1). Dies gilt unabhängig vom Tatvorwurf, also auch bei Kapitalverbrechen wie versuchter Tötung.  
So ist der Beschwerdeführer nicht zu hören, wenn er ausführt, die Vorinstanz habe seine alternative Hypothese nicht ernsthaft erwogen, wonach er nicht über eine allfällige Verletzung durch das Messer habe hinausgehen wollen. Gleiches gilt, wenn er vorträgt, die Schwester der Beschwerdegegnerin 2 habe ihn mehrfach entscheidend entlastet, als sie ihn als grundsätzlich nicht aggressiv beurteilt und ihm eine Tötung nicht zugetraut habe, weil er die Beschwerdegegnerin 2 sehr geliebt habe. In diesem Zusammenhang zitiert der Beschwerdeführer frei einzelne Aussagen der Schwester und plädiert damit in appellatorischer Weise wie in einem Berufungsverfahren. Ohnehin kann nicht gesagt werden, dass die Vorinstanz gewisse Aussagen der Schwester bewusst ausblenden würde. Vielmehr setzt sie sich sorgfältig mit deren Depositionen auseinander. 
 
2.4.2. Der Beschwerdeführer trägt eine eigene Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 vor. Diese hatte ausgesagt, er habe alles unternommen, um ihr ins Herz zu stechen. Der Beschwerdeführer bezeichnet die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als " (emotionale) Interpretation", welche "rein beschreibend und nicht interpretierend" sei und deshalb "nicht einzig den Schluss" zulasse, dass er nach ihrem Leben getrachtet habe. Soweit diese Ausführungen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers überhaupt verständlich sind, belegen sie keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung.  
 
 
2.4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im kantonalen Verfahren stets vorgebracht, es sei nach seinem ersten "Schritt" zu einer "heftigen Auseinandersetzung mit nachträglich nicht im Detail rekonstruierbaren Bewegungen aller Beteiligten gekommen". Wieso aufgrund der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und der beiden Schwestern nicht auf ein solches Handgemenge oder einen Übergriff ohne Tötungsabsicht geschlossen werden könne, lege die Vorinstanz nicht dar. Auch hier verkennt der Beschwerdeführer die Anforderungen an eine gehörige Sachverhaltsrüge vor Bundesgericht. Er hätte darlegen müssen, weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar sein soll. Für die Annahme von Willkür würde nicht einmal reichen, dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene.  
 
2.4.4. Sodann lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine Bedeutung zukommt, die über das Willkürverbot hinausginge (vgl. E. 1.2 hiervor). Dies ist etwa der Fall, wenn er vorbringt, nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" sei zu erkennen, dass der Übergriff rasch und überraschend erfolgt sei, die Gegenwehr kurz und heftig ausgefallen sein dürfte und der Beschwerdeführer seine Aggression sehr rasch auf sich selbst gerichtet habe und nicht weiter auf die Beschwerdegegnerin 2.  
 
2.4.5. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin 2 keinesfalls so in das Messer gegriffen hätte, wenn es nicht um ihr Leben gegangen wäre. Was daran willkürlich sein soll, zeigt er nicht auf, wenn er beispielsweise vorträgt, dass die "spontane Angst" der Beschwerdegegnerin 2 "überschiessend" gewesen sein könne. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe nur der Beschwerdegegnerin 2 zugebilligt, in der vorliegenden Situation besondere Abwehrkräfte entwickelt zu haben. Werde mit gleichen Ellen gemessen, so bleibe es bei der Vermutung, dass die am Boden liegende Beschwerdegegnerin 2 dem von oben wirkenden Beschwerdeführer kräftemässig unterlegen gewesen sei und er sie hätte töten oder zumindest lebensgefährlich verletzen können, wenn er dies gewollt hätte. Sodann wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie mutmasse, dass er angesichts der Abwehrreaktion der Beschwerdegegnerin 2 und der Hilfe von deren Schwester von der Tat Abstand genommen hätte, wenn er die Beschwerdegegnerin 2 nur hätte verletzen und nicht töten wollen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz werfe ihm vor, dass er nicht glaubhaft habe dartun können, inwieweit er die Beschwerdegegnerin 2 bloss habe verletzen wollen. Er verweist darauf, sich an den Kern der Eskalation nicht erinnern zu können. Schliesslich beanstandet er, welche Schlüsse die Vorinstanz aus seiner Eifersucht, seiner Kontrollsucht und seiner schlechten psychischen Verfassung zieht. Mit all diesen Vorbringen stellt der Beschwerdeführer der sorgfältigen Beweiswürdigung der Vorinstanz bloss seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne aufzuzeigen, dass das vorinstanzliche Beweisergebnis geradezu unhaltbar wäre.  
 
2.4.6. Nach dem Gesagten zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich wäre.  
 
2.5. Was die rechtliche Würdigung betrifft, rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 111 StGB.  
 
2.5.1. Die Vorinstanz nimmt Bezug auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Messerstichen gegen den Oberkörper eines Menschen. Sie hält fest, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 2 mit einem Messer mit einer ca. 9.5 cm langen Klinge angegriffen. Er habe sie zu Boden geworfen und mehrere kraftvolle Messerstiche gegen ihren Brustbereich geführt. Er habe die Absicht gehabt, die Beschwerdegegnerin 2 zu töten. Die Messerstiche habe er einzig mit diesem Ziel ausgeführt, weshalb mit der Erstinstanz ein direkter Vorsatz anzunehmen sei.  
Da die Beschwerdegegnerin 2 überlebte, erkennt die Vorinstanz auf versuchte Tötung. Sie ergänzt, dass die multiplen Verletzungen diverser medizinischer Behandlungen bedurft und zu einer mehrwöchigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin 2 geführt hätten. Dass sie die Tat überlebt habe, sei nur ihrer vehementen Abwehr und dem Eingreifen ihrer Schwester zu verdanken. 
 
2.5.2. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist von vornherein nicht einzugehen, soweit er ihnen einen Sachverhalt zugrunde legt, der von den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen abweicht. Im Übrigen bringt er nur vor, dass die Verletzungen der Beschwerdegegnerin 2 "nicht zwingend auf eine versuchte Tötung schliessen lassen". Er wirft der Vorinstanz vor, sie habe versucht "eine einzige, sehr geringfügige und bloss oberflächliche Verletzung im Brustbereich in Verbindung mit den die Schuldhypothese bestätigenden Vermutungen der Beschwerdegegnerin 2 und deren Schwester in die Kategorie derjenigen Fälle einzuordnen, in welchen es zu einer (sehr) tiefen Stichverletzung in unmittelbarer Nähe zu lebenswichtigen Organen gekommen ist". Damit belegt der Beschwerdeführer freilich nicht, inwiefern die überzeugende vorinstanzliche Subsumtion bundesrechtswidrig sein soll.  
 
2.6. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen versuchter Tötung rechtens.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. 
 
3.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Soweit der Beschwerdeführer seinen Ausführungen einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten Tötung zugrunde legt, ist auf sein Vorbringen nicht einzutreten. Im Übrigen legt er nicht dar, dass die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hätte, von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen wäre oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen hätte. Er anerkennt, dass die Vorinstanz die Strafe wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots richtigerweise minderte. Auf seine Ausführungen zum bedingten Strafvollzug ist nicht einzugehen, nachdem die Verurteilung wegen versuchter Tötung eine bedingte Strafe ausschliesst.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin 2 eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- zuspricht. 
 
 
4.1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (Urteile 6B_397/2014 vom 28. August 2014 E. 4.1; 6B_628/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.3 mit Hinweisen). Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen greift das Bundesgericht nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen. Es greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig erweisen (BGE 133 III 257 E. 3.2 mit Hinweisen).  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt unter Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil, die Beschwerdegegnerin 2 habe beim Angriff multiple Schnitt- und Stichverletzungen an der linken Hand mit Verletzung der Strecksehnen der Finger, multiple Schnitt- und Stichverletzungen an der rechten Hand mit Verletzung der Daumenmuskulatur und multiple Schnitt- und Stichverletzungen am linken Vorderarm, am linken Oberarm, an der Brust links, am Brustbein, am Kinn, an beiden Oberschenkeln und am linken Knie bzw. oberen Bereich des linken Unterschenkels erlitten. Sie sei vom 13. Mai 2016 bis 18. Mai 2016 hospitalisiert gewesen und habe sich mehreren ärztlichen Behandlungen unterziehen müssen. Gemäss Arztbericht habe keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden. Die verschiedenen Verletzungen hätten jedoch adäquat versorgt werden müssen, um einer Infektion vorzubeugen und die Funktion der betroffenen Körperteile zu erhalten. Die Beschwerdegegnerin 2 sei aufgrund der Verletzungen vom 13. Mai 2016 bis 26. Juni 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und vom 27. Juni 2016 bis 13. Juli 2016 zu 50 %. Die versuchte Tötung habe die Beschwerdegegnerin 2 physisch und psychisch verletzt. Zudem habe der Beschwerdeführer sie bereits davor mit dem Tod bedroht. Sie habe neben grossen Schmerzen auch Narben erlitten, welche sie ihr Leben lang an die Tat erinnern würden. Die versuchte Tötung und die vom Beschwerdeführer mehrfach geäusserten Todesdrohungen seien für die Beschwerdegegnerin 2 derart traumatisch gewesen, dass sie nach wie vor unter Ängsten leide. Der Beschwerdeführer habe nicht nur das Leben der Beschwerdegegnerin 2, sondern auch jenes der damals ungeborenen Tochter gefährdet. Die Beschwerdegegnerin 2 lebe in grosser Angst, dass der Beschwerdeführer seine wiederholten Todesdrohungen wahrmache, weshalb sie umgezogen sei und abgeschieden lebe, damit der Beschwerdeführer ihren neuen Wohnort nicht ausfindig mache. Weiter leide sie an Albträumen. Gemäss Vorinstanz sind der brutale Angriff, die Genesungszeit und die andauernden Beeinträchtigungen erheblich. Mit dieser Begründung bestätigt die Vorinstanz die erstinstanzlich festgesetzte Genugtuung von Fr. 20'000.--.  
 
4.3. Wiederum ist der Beschwerdeführer nicht zu hören, soweit er seine Argumentation auf den beantragten Freispruch vom Vorwurf der versuchten Tötung stützt. Im Übrigen legt er nicht dar, dass die vorinstanzliche Bemessung der Genugtuung offensichtlich unbillig wäre. Im Gegenteil sind die vorinstanzlichen Erwägungen überzeugend und nachvollziehbar. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin 2 eine Fremdbeziehung hatte. Der Beschwerdeführer wusste nach eigenen Angaben nichts von der Schwangerschaft. Dies ficht nicht an, dass die Beschwerdegegnerin 2 auch Todesangst für die ungeborene Tochter ausstehen musste. Dass der Beschwerdeführer selbst erhebliche Verletzungen davontrug, weil er sich nach der Tat habe umbringen wollen, mindert die seelische Unbill der Beschwerdegegnerin 2 nicht.  
 
4.4. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Bemessung der Genugtuung nicht zu beanstanden.  
 
5.  
Seine Anträge zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen begründet der Beschwerdeführer auf der Grundlage des beantragten Freispruchs vom Vorwurf der versuchten Tötung. Darauf ist nicht einzugehen, nachdem es bei der Verurteilung bleibt. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64, Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt