1C_462/2022 15.01.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_462/2022  
 
 
Urteil vom 15. Januar 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Müller, 
Gerichtsschreiberin Dillier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch lic.iur. Loris Fabrizio Mainardi, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Gemeinde Adligenswil, 
Abteilung Bau und Infrastruktur, Dorfstrasse 4, 6043 Adligenswil, 
 
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, Dienststelle Raum und Wirtschaft, Murbacherstrasse 21, Postfach, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Bauen ausserhalb der Bauzonen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 29. Juni 2022 (7H 21 128). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ ist Eigentümer mehrerer Grundstücke auf dem Gemeindegebiet Adligenswil. Dazu gehören die Grundstücke Nrn. 97, 98 und 1050 (im Alleineigentum) und das Grundstück Nr. 132 (im Miteigentum), welche sich alle in der Landwirtschaftszone befinden. Im Jahr 2017 reichte B.________ ein erstes Baugesuch für den Neubau eines Pouletmaststalls (Grundstücke Nrn. 98 und 132) und einer Remise (Grundstück Nr. 97) ein. Dagegen erhob u.a. A.________, Eigentümerin des Nachbargrundstücks Nr. 1635, Einsprache. B.________ reichte in der Folge diverse Unterlagen nach. Das überarbeitete und ergänzte Baugesuch für die beiden Neubauten wurde erneut öffentlich aufgelegt. A.________ hielt an ihrer Einsprache fest. Anlässlich der Einspracheverhandlung vom 15. September 2020 konnte keine Einigung erzielt werden. 
Mit Entscheid vom 26. Februar 2021 erklärte die Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) das ausserhalb der Bauzone gelegene Bauvorhaben für zonenkonform. Gestützt darauf erteilte die Gemeinde Adligenswil am 12. Mai 2021 die Baubewilligung für den Neubau der Remise auf den Grundstücken Nrn. 97 und 1050 () sowie für den Neubau des Pouletmaststalls auf den Grundstücken Nrn. 98 und 132 (Hinter-Dallenbach). Die öffentlich-rechtlichen Einsprachen wies sie ab, soweit sie darauf eintrat; hinsichtlich der privatrechtlichen Rügen verwies die Gemeinde die Einsprechenden an den Zivilrichter. 
 
B.  
Gegen die Entscheide der Dienststelle rawi vom 26. Februar 2021 und der Gemeinde Adligenswil vom 12. Mai 2021 erhob A.________ am 28. Mai 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Kantonsgericht wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 29. Juni 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 2. September 2022 beantragt A.________, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die streitgegenständlichen Baubewilligungen seien zu verweigern. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanzen zurückzuweisen. Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Mit Präsidialverfügung vom 26. September 2022 hat das Bundesgericht der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
B.________, die Dienststelle rawi und das Kantonsgericht ersuchen um Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Adligenswil beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) äussert sich zur Frage, ob die Rindviehhaltung des Beschwerdegegners bodenabhängig erfolge. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt in seiner Vernehmlassung zum Schluss, das Wohnhaus Nr. 29d (auf dem Grundstück Nr. 132) sei als betriebsfremdes Wohnhaus zu qualifizieren, für welches in der Landwirtschaftszone der halbe Mindestabstand gemäss Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) eingehalten werden müsse. Die Verfahrensbeteiligten halten im weiteren Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich des öffentlichen Baurechts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als unterlegene Partei und Eigentümerin des Grundstücks Nr. 1635, das unmittelbar an die Baugrundstücke Nrn. 97 und 132 angrenzt, vom angefochtenen Entscheid besonders betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Soweit es um die Anwendung kantonalen Rechts geht, kann vorbehältlich der hier nicht einschlägigen Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen vorgebracht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot nach Art. 9 BV (BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 143 E. 2). Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es aber nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Sachverhaltsrüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 1 E. 3.5). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine mehrfache Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. 
Die Vorinstanz hat im Rahmen der Prüfung des Konzentrationsprinzips dargelegt, weshalb gewichtige Gründe für einen Standort des Pouletmaststalls abseits des Betriebszentrums sprächen. Ihr kann in diesem Zusammenhang daher keine Verletzung ihrer Begründungspflicht vorgeworfen werden, weil sie sich nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, wonach der für den Maststall vorgesehene Standort im Bereich der Gebäudegruppe Hinter-Dallenbach bisher nie als landwirtschaftlicher Betriebsstandort genutzt worden sei (vgl. dazu E. 5.3 hiernach). Weiter begründet die Vorinstanz hinreichend, weshalb sie die Anforderungen an die verkehrsmässige Erschliessung für erfüllt betrachtet (zur Erschliessung vgl. E. 6 hiernach). Auch diesbezüglich lassen sich dem angefochtenen Entscheid die wesentlichen Überlegungen entnehmen, von denen sich die Vorinstanz hat leiten lassen. Dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen wäre, diesen sachgerecht anzufechten, macht sie denn auch nicht geltend. Die Vorinstanz ist damit ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vor. 
 
4.  
In materieller Hinsicht ist in erster Linie streitig, ob der Pouletmaststall in der Landwirtschaftszone zonenkonform ist. 
 
4.1. In der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zonenkonform, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen (Art. 16a Abs. 1 und 2 RPG [SR 700] und Art. 34 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]). Als bodenabhängig gilt die Bewirtschaftung, wenn ein enger Bezug zum natürlichen Boden besteht; dies ist bei der Tierhaltung der Fall, wenn die Tiere vorwiegend bzw. im Wesentlichen auf der Grundlage der auf dem Betrieb produzierten Futtermittel ernährt werden (BGE 133 II 370 E. 4.2; Urteile 1C_113/2022 vom 13. April 2023 E. 4.1.1; 1C_347/2017 vom 23. März 2018 E. 3.2.3). Als bodenunabhängig gilt die Tierhaltung, wenn sie ohne hinreichende betriebseigene Futterbasis erfolgt (BGE 133 II 370 E. 4.2). Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung sind nur im Rahmen einer zulässigen inneren Aufstockung zonenkonform (Art. 16a Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 36 RPV).  
 
4.2. Es ist unstreitig, dass der geplante Pouletmastbetrieb bodenunabhängig erfolgen soll, da die Tiere mit zugekauftem Kraftfutter gefüttert werden sollen. Umstritten und zu prüfen ist jedoch, ob der Beschwerdegegner eine (bestehende) bodenabhängige Landwirtschaft betreibt (E. 4.3 hiernach), die durch den bodenunabhängigen Pouletmastbetrieb im Rahmen der inneren Aufstockung ergänzt werden darf (E. 4.4 hiernach).  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, es sei aktenkundig erstellt, dass der Beschwerdegegner bereits heute nicht in der Lage sei, den Trockensubstanzbedarf seines aktuellen Rindviehbestands bodenabhängig, d.h. durch das Trockensubstanzpotenzial seines Betriebs, zu decken. Dies werde von der Vorinstanz weder berücksichtigt noch gewürdigt. Sie begründet diese Sachverhaltsrüge allerdings nicht weiter. Ob die Beschwerdeführerin damit überhaupt den qualifizierten Rüge- und Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor) nachkommt, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.  
 
4.3.1. Für die Beurteilung, ob die Tierhaltung bodenabhängig erfolgt, ist zu prüfen, ob auf dem Betrieb des Beschwerdegegners genügend Flächen als Futterbasis für die Ernährung des Tierbestands bestehen. Diese Beurteilung kann nicht wie bei der inneren Aufstockung aufgrund des in der Regel mittels Standardwerten (Art. 36 Abs. 2 RPV) ermittelten Trockensubstanzpotenzials des gesamten Betriebs vorgenommen werden. Vielmehr ist im Zusammenhang mit der bodenabhängigen Nutztierhaltung abzuklären, ob das von den Tieren benötigte Futter auch tatsächlich zum überwiegenden Teil auf dem Betrieb selbst produziert wird. Dazu erscheint es erforderlich, dass aufgrund der auf dem Betrieb herrschenden konkreten Verhältnisse ermittelt wird, welcher Landanteil als Futterbasis für die Tierhaltung dient und wie viele Tiere damit ernährt werden können (vgl. zum Ganzen: BGE 133 II 370 E. 4.4 mit Hinweisen).  
 
4.3.2. Das ARE äussert sich in seiner Vernehmlassung vom 5. Dezember 2022 zur Frage, ob die Rindviehhaltung des Beschwerdegegners bodenabhängig erfolge. Es kommt gestützt auf die vom Beschwerdegegner erstmals vor Bundesgericht eingereichten Beilagen (Suisse-Bilanz 2021 und Betriebsdatenblatt 2022) zum Schluss, dass das Rindvieh vorwiegend bzw. im Wesentlichen auf der Grundlage der auf dem Betrieb produzierten Futtermittel ernährt werde.  
 
4.3.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Ausführungen des ARE nicht ansatzweise auseinander, sondern moniert einzig, die vom Beschwerdegegner im bundesgerichtlichen Verfahren neu eingereichten Beilagen seien als unzulässige Noven aus dem Recht zu weisen und sämtliche daraus abgeleiteten Annahmen seien unbeachtlich. Ob es sich bei diesen Beilagen zur Beschwerdeantwort um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt (vgl. E. 2.2 hiervor), muss vorliegend nicht beurteilt werden. Dass die bestehende Rindviehhaltung des Beschwerdegegners bodenabhängig erfolgt, ergibt sich bereits aus den vorinstanzlichen Akten. In der Beilage 4 des Schreibens des Schweizer Bauernverbandes als Vertreter des Beschwerdegegners vom 4. Dezember 2020 betreffend die 5. Unterlagenergänzung zum Baugesuch befindet sich die Suisse-Bilanz 2019. Gemäss "Formular A: Grundfutter und verfügbare Nährstoffe" beträgt der Grundfutterverzehr des Rindviehbestands für das Jahr 2019 total 3080 dt TS (= Trockensubstanz). Dem "Formular B: Berechnung der Grundfutterproduktion auf der Futterfläche" ist zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner Gras im Umfang von 80 dt TS zugeführt hat. Dies entspricht einem zugekauften, betriebsfremden Grundfutteranteil von (gerade einmal) knapp 2,6 %.  
 
4.3.4. Da vorliegend somit von einer bestehenden bodenabhängigen Tierhaltung auszugehen ist, braucht über die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene und im Urteil 1C_426/2016 vom 23. August 2017 in E. 7 offengelassene Frage nicht entschieden zu werden, ob die innere Aufstockung im Bereich der Tierhaltung einen bestehenden bodenabhängigen Tierhaltungsbetrieb voraussetzt oder auch überwiegend bodenabhängige Pflanzenbaubetriebe sich ein Zusatzeinkommen mit der bodenunabhängigen Tierhaltung verschaffen können.  
 
4.4. Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die innere Aufstockung zu Recht als zulässig erachtet hat.  
 
4.4.1. Für die Beurteilung einer zulässigen inneren Aufstockung (Art. 16a Abs. 2 RPG) im Bereich der Tierhaltung sieht Art. 36 Abs. 1 RPV zwei alternative Kriterien vor: Bei der Deckungsbeitragsmethode wird verlangt, dass der Deckungsbeitrag (d.h. die Differenz zwischen dem Erlös und den variablen Kosten) der bodenunabhängigen Produktion kleiner ist als der Deckungsbeitrag der bodenabhängigen Produktion (lit. a). Beim Trockensubstanzkriterium wird der Ertrag aus dem Pflanzenbau des Betriebs (Trockensubstanzpotenzial) dem Futterbedarf der Tierhaltung gegenübergestellt (Trockensubstanzbedarf), beide gemessen nach ihrem Trockengewicht (dt TS). Dabei muss das Trockensubstanzpotenzial den Trockensubstanzbedarf zu mindestens 70 % decken (lit. b). Deckungsbeitrags- und Trockensubstanzvergleich sind anhand von Standardwerten vorzunehmen; sofern Standardwerte fehlen, ist auf vergleichbare Kalkulationsdaten abzustellen (Art. 36 Abs. 2 RPV). Führt das Deckungsbeitragskriterium zu einem höheren Aufstockungspotenzial als das Trockensubstanzkriterium, so müssen in jedem Fall 50 % des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes gedeckt sein (Art. 36 Abs. 3 RPV).  
 
4.4.2. Das Kantonsgericht erachtete im zu beurteilenden Fall das Deckungsbeitragskriterium als erfüllt: Der Deckungsbeitrag aus der bodenabhängigen Produktion betrage Fr. 215'192.--, jener aus der bodenunabhängigen Produktion Fr. 81'000.--. Zudem werde der Trockensubstanzbedarf des zukünftigen Tierbestands zu 53,2 % durch das Trockensubstanzpotenzial des Betriebs gedeckt. Im Gegensatz zum Trockensubstanzkriterium sei das Deckungsbeitragskriterium ohne Weiteres geeignet, die geforderte untergeordnete Bedeutung der bodenunabhängigen Produktion sicherzustellen.  
 
4.4.3. Dass die gesetzlichen Voraussetzungen der inneren Aufstockung gemäss Art. 36 RPV nicht erfüllt sein sollen, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Vielmehr stellt sie die Verordnungsbestimmung an sich in Frage. Eine die Bestimmung von Art. 36 RPV unbesehen anwendende Bewilligungspraxis führe nicht nur zu wenig überzeugenden Resultaten, sondern vermöge den gesetzlichen Anforderungen, wonach die bodenunabhängige Produktion gegenüber der bodenabhängigen von untergeordneter Bedeutung bleibe, nicht mehr zu genügen. Dem - auf rein wirtschaftlichen und daher für das Raumplanungsrecht nur bedingt massgebenden Kriterien beruhenden - Deckungsgrad von 73 % stünde ein Trockensubstanzpotenzial von gerade einmal 53 % gegenüber.  
 
4.4.4. Im Urteil 1C_426/2016 vom 23. August 2017 (in: ZBl 119/2018 S. 363) erwog das Bundesgericht, das Trockensubstanzkriterium nach Art. 36 Abs. 1 lit. b RPV stelle für sich allein nicht sicher, dass die bodenunabhängige Produktion gegenüber der bodenabhängigen von untergeordneter Bedeutung bleibe, wie dies Art. 16a Abs. 2 RPG verlange (dortige E. 6). Wie es sich mit dem - vorliegend relevanten - Deckungsbeitragskriterium verhält, musste das Bundesgericht damals nicht beurteilen, da dieses Kriterium unstreitig nicht erfüllt war (vgl. dortige E. 7).  
Weshalb mit dem Deckungsbeitragskriterium vorliegend nicht sichergestellt werden kann, dass die bodenunabhängige Produktion gegenüber der bodenabhängigen von untergeordneter Bedeutung bleibt, wird von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt. Ihre Kritik bezieht sich im Wesentlichen auf das Trockensubstanzkriterium. Es trifft zwar zu, dass eine bodenunabhängige Hühnermast mit konzentriertem Kraftfutter im Vergleich zu Betrieben mit Milchproduktion (als Raufutterverwerter) beim Trockensubstanzkriterium profitieren kann, da erstere einen geringeren Trockensubstanzbedarf aufweist; dies wird allerdings beim Deckungsbeitragskriterium eingeschränkt, indem der Deckungsbeitrag aus der bodenabhängigen Produktion grösser als 50 % sein muss (Art. 36 Abs. 1 lit. a RPV). Im zu beurteilenden Fall liegt der Deckungsbeitrag der bodenabhängigen Produktion deutlich über den vorgeschriebenen 50 %. Dass das Deckungsbeitragskriterium - im Unterschied zum Trockensubstanzkriterium - nicht unmittelbar an der Bodenbewirtschaftung anknüpft, sondern primär auf wirtschaftliche Kriterien abstellt, ändert nichts an der Beurteilung. Anders als das Trockensubstanzkriterium enthält Art. 36 Abs. 3 RPV zusätzlich ein Korrektiv. Um zu verhindern, dass die Beurteilung nach dem Deckungsbeitragskriterium zu Aufstockungspotenzialen führt, die ein Mehrfaches der gemäss Gewässerschutzgesetzgebung zulässigen Düngergrossvieheinheiten pro Hektar ausmachen, hat der Verordnungsgeber vorgesehen, dass mindestens 50 % des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestands gedeckt sein muss (vgl. Urteil 1C_426/2016 vom 23. August 2017 E. 6.2; Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug, Bern 2001, S. 35). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Deckungsbeitragsmethode vorliegend als geeignet bezeichnet hat, die geforderte untergeordnete Bedeutung der bodenunabhängigen Bewirtschaftung sicherzustellen. 
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der 2. Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes an den beiden Kriterien (Deckungsbeitrags- und Trockensubstanzkriterium) ausdrücklich festgehalten wird. Diese werden neu auf Gesetzesebene festgeschrieben, indem Art. 16a Abs. 2 RPG wie folgt ergänzt wird: "Der zulässige Umfang der inneren Aufstockung wird bei der Tierhaltung anhand des Deckungsbeitrags oder anhand des Trockensubstanzpotenzials bestimmt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten" (vgl. BBl 2023 2488, Änderung des Raumplanungsgesetzes vom 29. September 2023; die Frist für das fakultative Referendum läuft bis am 15. Februar 2024). 
 
4.4.5. Nach dem Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die innere Aufstockung für zulässig erachtet hat. Der Pouletmaststall ist in der Landwirtschaftszone zonenkonform.  
 
5.  
Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des bundesrechtlichen Konzentrationsgrundsatzes sowie den diesen konkretisierenden § 27 Abs. 1 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Adligenswil (nachfolgend: BZR Adligenswil). 
 
5.1. Bei der Standortwahl für Bauten in der Landwirtschaftszone ist die Bauherrschaft mit Blick auf Art. 34 Abs. 4 lit. a und b RPV nicht frei, sondern muss nachweisen, dass die geplante Baute am vorgesehenen Standort objektiv notwendig ist (BGE 125 II 278 E. 3a), d.h. ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, sie am gewählten Ort zu errichten und, nach Abwägung aller Interessen, kein anderer, besser geeigneter Standort in Betracht kommt (Urteile 1C_113/2022 vom 13. April 2023 E. 5.1; 1C_514/2019 vom 2. April 2020 E. 3.3; 1C_429/2015 vom 28. September 2016 E. 5.1; je mit Hinweisen).  
Landwirtschaftszonen sollen von Bauten und Anlagen möglichst freigehalten werden (Art. 16 Abs. 1 RPG). Dieser im öffentlichen Interesse liegende Grundsatz ist im Rahmen der Interessenabwägung, welche bei der Standortwahl für Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone vorzunehmen ist, zu berücksichtigen (Urteil 1C_17/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.2, in: URP 2016, S. 37 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gebietet das öffentliche Interesse an der Vermeidung der Zersiedelung, landwirtschaftliche Ökonomiebauten möglichst beim Betriebszentrum zu errichten (Urteil 1C_165/2016 vom 27. März 2017 E. 3.2 mit Hinweis); landwirtschaftliche Bauten sind unter Berücksichtigung des Standorts des Wohnhauses soweit möglich zu gruppieren (sog. Konzentrationsgrundsatz; vgl. BGE 141 II 50 E. 2.5; Urteile 1C_113/2022 vom 13. April 2023 E. 5.1.1; 1C_514/2019 vom 2. April 2020 E. 3.4; 1C_58/2017 vom 18. Oktober 2018 E. 5.4.1 mit Hinweisen). Der Konzentrationsgrundsatz wird in § 27 Abs. 1 Satz 2 BZR Adligenswil konkretisiert, wonach neue Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone grundsätzlich in unmittelbarer Hofnähe anzulegen sind. 
 
5.2. Die Vorinstanz hielt fest, es habe eine umfassende Standortevaluation unter Einbezug von vernünftig denkbaren Alternativen stattgefunden. Sie zeigte die geprüften Standortvarianten im Einzelnen auf und begründete ausführlich, weshalb ein Standort neben dem Wohngebäude und der Scheune des Beschwerdegegners (beim Betriebszentrum) im Gebiet nicht in Frage komme. Aufgrund der Topographie (Hanglage) sei es nicht möglich, an dieser Stelle einen Pouletmaststall zu erstellen, der einer baulichen Eingliederung in die landschaftliche Umgebung gerecht werde, ohne dabei massive, unverhältnismässige Terrainveränderungen vorzunehmen. Ausserdem stelle die nahe, unterhalb des Betriebszentrums gelegene Wohnzone aus immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten ein entscheidendes Kriterium gegen diesen Standort dar. Anlässlich der Standortevaluation habe sich der - ca. 300 m vom Betriebszentrum entfernte - Standort im Bereich der Gebäudegruppe Hinter-Dallenbach südlich des Wohnhauses Nr. 29d als am geeignetsten erwiesen.  
 
5.3. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen die nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz nicht umzustossen. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin bestreitet das Kantonsgericht nicht, dass neue landwirtschaftliche Ökonomiebauten grundsätzlich beim Betriebszentrum zu errichten sind. Es hielt selbst fest, die Errichtung von Bauten, welche räumlich vom Betriebszentrum abgetrennt sind, sei zu vermeiden, wenn nicht gewichtige Gründe für einen anderen Standort sprächen. Die Beschwerdeführerin verkennt jedoch, dass die Vorinstanz plausibel dargelegt hat, weshalb gewichtige Gründe für einen Standort des Pouletmaststalls abseits des Betriebszentrums vorliegen. Ihr ist damit auch keine Gehörsverletzung vorzuwerfen, wenn sie sich nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, wonach der vorgesehene Standort im Bereich der Gebäudegruppe Hinter-Dallenbach nie als landwirtschaftlicher Produktions- bzw. Betriebsstandort genutzt worden sei (vgl. dazu bereits E. 3 hiervor). Inwiefern die vorinstanzlichen Ausführungen bzw. Annahmen in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich unzutreffend und unhaltbar sein sollen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.  
Der angefochtene Entscheid ist auch in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz durfte von einem schutzwürdigen Interesse ausgehen, die Baute am gewählten Ort zu errichten. Um der Zersiedelung entgegenzuwirken und zu verhindern, dass der Pouletmaststall als Solitärgebäude in der freien Landschaft errichtet wird, ist dessen Eingliederung in die Gebäudegruppe Hinter-Dallenbach beabsichtigt. Die Vorinstanz räumt zwar ein, dass der Abbruch der beiden Gebäude Nrn. 29a (Scheune) und 29g (Werkstattgebäude) Lücken in das Gebäudeensemble reisse. Doch blieben auch nachher noch im nahen Umfeld des projektierten Stalls mehrere Gebäude bestehen. Es ist somit vertretbar, wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zum Schluss kommt, der Pouletmaststall wirke aufgrund seiner Nähe zu den bestehenden Gebäuden nicht exponiert und bilde auch nach dem geplanten Abbruch der beiden Bauten Teil eines Gebäudeensembles. Die Vorinstanz durfte daher davon ausgehen, dass mit dem Neubau des Maststalls keine weitere Zersiedelung der Landschaft einhergeht. Gegenteiliges vermag die Beschwerdeführerin nicht hinreichend darzulegen. 
 
5.4. Unbehelflich ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe hinsichtlich der Standortwahl die erforderliche Interessenabwägung unterlassen, namentlich in Bezug auf die Einhaltung der Mindestabstände gemäss LRV, die Interessen des Ortsbild- und Denkmalschutzes sowie die Erschliessung. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid eingehend dar, weshalb sie die Anforderungen an eine hinreichende Erschliessung als erfüllt erachtete (vgl. dazu E. 6 hiernach). Zudem wies sie im Rahmen der Interessenabwägung explizit darauf hin, dass mit dem Pouletmaststall am vorgesehenen Standort nicht mit übermässigen Geruchsimmissionen zu rechnen sei. Sie ging folglich davon aus, die Mindestabstände gemäss Luftreinhalte-Verordnung seien eingehalten (vgl. aber E. 7 hiernach zur abweichenden rechtlichen Würdigung). Die Vorinstanz liess diese beiden Aspekte in ihrer Interessenabwägung somit nicht unberücksichtigt, auch wenn sie die Mindestabstandsvorschriften anders beurteilte. Zusätzlich trug sie auch dem Schutz der Fruchtfolgeflächen (Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG und Art. 26 ff. RPV) Rechnung.  
Inwiefern Interessen des Ortbild- und Denkmalschutzes bezüglich des schützenswerten Doppelbauernhauses, das sich zur einen Hälfte im Eigentum der Beschwerdeführerin (Gebäude Nr. 1411, Grundstück Nr. 1635) und zur anderen Hälfte im Eigentum des Beschwerdegegners (Gebäude Nr. 310b, Grundstück Nr. 97) befindet, verletzt sein sollten, wird von ihr nicht näher dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Das schützenswerte Bauernhaus befindet sich 68 m vom geplanten Maststall entfernt. Ausserdem soll der Stall gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz in einer kleinen Senke zu liegen kommen. Sie kam damit nachvollziehbar zum Schluss, dieser füge sich somit in die Umgebung ein. 
 
5.5. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz weder eine Verletzung des bundesrechtlichen Konzentrationsgrundsatzes noch eine willkürliche Anwendung von § 27 Abs. 1 BZR Adligenswil vorgeworfen werden.  
 
6.  
Die Beschwerdeführerin bemängelt weiter, der geplante Pouletmaststall sei über die Dottenbergstrasse ungenügend erschlossen. 
 
6.1. Gemäss Vorinstanz handelt es sich bei der Dottenbergstrasse nicht um eine Durchgangsstrasse; sie werde - abgesehen von unbedeutenden Ausnahmen - nur durch Anwohnerinnen und Anwohner sowie Mitglieder der Strassengenossenschaft befahren. In Bezug auf den Mehrverkehr durch den Betrieb des Pouletmaststalls stellte die Vorinstanz fest, dieser betrage insgesamt 630 Fahrten pro Jahr, was einer Zunahme des Verkehrs um durchschnittlich zwei Fahrten pro Tag entspreche. Die Dottenbergstrasse sei sowohl in der Geometrie, der Strassenbreite von 3 m und der Neigung von max. 12 % genügend ausgebaut, um den Verkehr aufzunehmen und mit Lastwagen befahren zu werden. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass die Verkehrsteilnehmer auf dem hier interessierenden Strassenabschnitt über eine gute Übersicht verfügten, so dass es ihnen möglich sei, ein allfälliges Kreuzen, gegebenenfalls Zug um Zug aneinander vorbei zu bewältigen. Daran ändere auch die von der Beschwerdeführerin zitierte VSS Norm SN 640 201 "Geometrisches Normalprofil" nichts, welche das Lichtraumprofil von Strassen für die verschiedenen Verkehrsteilnehmenden sowie die nötigen Zuschläge für deren Begegnungen festlege. Deren Anwendung setze eine Einzelfallbeurteilung nach Massgabe der konkreten örtlichen Verhältnisse voraus, welche vorliegend entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Der hinreichenden verkehrsmässigen Erschliessung stehe auch nicht entgegen, dass die Dottenbergstrasse Teil des Wanderwegnetzes sei.  
 
6.2. Zu prüfen sind zunächst die von der Beschwerdeführerin erhobenen Sachverhaltsrügen.  
 
6.2.1. Gemäss verbindlicher und insoweit unbestrittener Feststellung der Vorinstanz wird die Dottenbergstrasse derzeit im Wesentlichen nur durch Anwohnerinnen und Anwohner sowie Mitglieder der Strassengenossenschaft befahren. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz einzig die Zusatzbelastung durch den Mastbetrieb, nicht aber die gesamte Verkehrsbelastung berücksichtigt habe, geht damit fehl. Es handelt sich mithin um eine sehr schwach frequentierte Strasse, welche (als Sackgasse) keinen Durchgangsverkehr aufweist. Dies wird auch mit dem geplanten Mastbetrieb nicht massgeblich verändert. Die Sachverhaltsrüge der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz bei der Beurteilung des durch den geplanten Mastbetrieb erzeugten Mehrverkehrs zu Unrecht die Rückfahrten (d.h. ein jährlicher Mehrverkehr von total 1'260 Fahrten) nicht berücksichtigt habe, verfängt nicht. Die zusätzlichen Mehrfahrten pro Tag halten sich in Grenzen, zumal gemäss unbestrittener Feststellung der Vorinstanz mit dem Neubau der Remise beim Betriebszentrum auch entsprechende Transportfahrten vom und zum Betriebszentrum wegfallen werden, die aufgrund der Lagerung von Futtermitteln und von Maschinen in der abzubrechenden Scheune im Gebiet Hinter-Dallenbach notwendig waren. Selbst wenn von durchschnittlich vier zusätzlichen Fahrten pro Tag auszugehen wäre, ist nicht ersichtlich, weshalb dies an der Einschätzung einer genügenden Erschliessung etwas ändern sollte. Die Beschwerdeführerin zeigt denn auch nicht auf, inwiefern die veränderte Verkehrsbelastung durch den Pouletmastbetrieb überhaupt entscheiderheblich sein soll (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; E. 2.2 hiervor). Auch die diesbezüglichen Gehörsrügen erweisen sich als unbegründet (vgl. E. 3 hiervor).  
 
6.2.2. Die weiteren tatsächlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin sind ebenfalls nicht geeignet, die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz als geradezu willkürlich in Frage zu stellen. Ihr kann keine offensichtlich unrichtige und damit unhaltbare Sachverhaltsfeststellung vorgewerfen werden, wenn sie von einer guten Übersicht auf dem relevanten Strassenabschnitt ausgeht und ein Kreuzen für möglich erachtet. Es mag zwar zutreffen, dass das Kreuzen von Fahrzeugen nicht auf der gesamten Strecke der Dottenbergstrasse ohne Weiteres möglich ist. Durch das projektierte Bauvorhaben wird sich an dieser Situation aus verkehrstechnischer Sicht aber nichts Wesentliches ändern. Die Beschwerdeführerin legt auch diesbezüglich nicht dar, inwiefern sich die angeblich offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz auf den Entscheid auswirken sollen (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; E. 2.2 hiervor). Aus demselben Grund erweisen sich auch ihre Sachverhaltsrügen in Bezug auf den Wanderweg als unbehelflich.  
 
6.2.3. Nach dem Gesagten sind die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhaltsrügen unbegründet, soweit sie überhaupt den gesetzlichen Anforderungen genügen (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor).  
 
6.3. Auch in rechtlicher Hinsicht sind die Rügen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen.  
 
6.3.1. Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG setzt die Erteilung einer Baubewilligung voraus, dass das Baugrundstück erschlossen ist. Nach Art. 19 Abs. 1 RPG ist Land erschlossen, wenn unter anderem die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht. Das Bundesrecht begnügt sich inhaltlich mit Minimalanforderungen, die sicherstellen, dass keine Bauten und Anlagen entstehen, die wegen fehlender Zufahrten sowie Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen feuer- oder gesundheitspolizeiliche Gefahren bieten oder sonstige öffentliche Interessen gefährden (vgl. Urteil 1C_129/2021 vom 9. Februar 2022 E. 4.2 mit Hinweis). Die einzelnen Anforderungen ergeben sich im Detail erst aus dem kantonalen Recht und der kantonalen Gerichts- und Verwaltungspraxis, die sich am bundesrechtlichen Rahmen zu orientieren haben. Das entsprechende kantonale Recht kann insbesondere das Ausmass der Erschliessungsanlagen und die Anforderungen an die genügende Zugänglichkeit in abstrakter Weise festlegen (vgl. Urteile 1C_129/2021 vom 9. Februar 2022 E. 4.2: 1C_489/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.2 mit Hinweisen, in: ZBl 120/2019 S. 406). Bei der Beurteilung, ob eine Zufahrt ein Baugrundstück hinreichend erschliesst, steht den kantonalen und kommunalen Behörden ein erhebliches Ermessen zu (vgl. BGE 121 I 65 E. 3a S. 68 mit Hinweisen; Urteil 1C_408/2018 vom 18. März 2019 E. 5.1).  
 
6.3.2. Inwiefern die bestehende Erschliessungssituation den bundesrechtlichen Minimalanforderungen nicht genügen soll, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat verbindlich festgestellt, dass es sich bei der Dottenbergstrasse um eine Güterstrasse 2. Klasse mit einer Breite von 3 m handle. Güterstrassen sind gemäss § 2 Abs. 3 Strassenverordnung des Kantons Luzern vom 19. Januar 1996 (StrV/LU; SRL 756) in der Regel lastwagenbefahrbare Strassen, die einzelne oder mehrere landwirtschaftliche Liegeschaften, Alpen oder grössere Flächen von offenem Land oder Wald erschliessen. Eine allfällige willkürliche Anwendung der kantonalen bzw. kommunalen Erschliessungsvorschriften wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan (vgl. E. 2.1 hiervor).  
 
6.3.3. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Dottenbergstrasse erfülle die in der VSS-Norm 640 201 vorgesehene Fahrbahnbreite nicht, ist Folgendes festzuhalten: Die VSS-Normen sind nicht per se verbindlich, sondern nur kraft Verweisung des kantonalen Rechts (vgl. Urteile 1C_608/2020 vom 14. Januar 2022 E. 4.3; 1C_174/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.7; 1C_330/2017 vom 7. März 2018 E. 5.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft dessen Auslegung und Anwendung grundsätzlich nur unter dem Blickwinkel des Willkürverbots (vgl. E. 2.1 hiervor). Von der Beschwerdeführerin wird jedoch zu Recht keine willkürliche Anwendung kantonaler Erschliessungsvorschriften geltend gemacht. Entgegen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz sodann dargelegt, weshalb sie vorliegend eine Unterschreitung der gemäss VSS-Norm 640 201 empfohlenen Fahrbahnbreite aufgrund der örtlichen Verhältnisse als zulässig erachtet hat. Sie begründet dies insbesondere damit, dass die Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer auf dem interessierenden Strassenabschnitt über eine gute Übersicht verfügten. Es sei ihnen zumutbar, ein allfälliges Kreuzen, gegebenenfalls Zug um Zug aneinander vorbei zu bewältigen. Ausserdem handle es sich bei der Dottenbergstrasse gemäss vorinstanzlicher Feststellung - auch nach Realisierung des Pouletmaststalls - um eine schwach frequentierte Strasse, die nicht als Durchgangsstrasse dient. Es hält somit vor dem Willkürverbot stand, wenn die Vorinstanz ein Abweichen von der VSS-Norm 640 201 vor diesem Hintergrund nicht beanstandet hat.  
 
6.3.4. Ebenso wenig verfängt die Rüge der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege vom 4. Oktober 1985 (FWG; SR 704). Nach dieser Bestimmung haben die Kantone dafür zu sorgen, dass Wanderwege frei und möglichst gefahrlos begangen werden können. Dass der mit dem geplanten Mastbetrieb einhergehende Mehrverkehr dazu führen soll, dass der Wanderweg nicht mehr gefahrlos begangen werden kann, ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Das Verkehrsaufkommen soll auch nach Errichtung des Pouletmaststalls gering bleiben. Ausserdem hat die Vorinstanz verbindlich festgestellt, dass der streitbetroffene Strassenabschnitt übersichtlich ist. Es erscheint somit zumutbar, dass Wanderinnen und Wanderer den auf der Dottenbergstrasse zirkulierenden Fahrzeugen ausweichen.  
 
7.  
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Vorinstanz habe die gemäss Luftreinhalte-Verordnung einzuhaltenden Mindestabstände in Bezug auf das Wohnhaus Nr. 29d (Grundstück Nr. 132) zu Unrecht nicht beachtet. 
 
7.1. Der geplante Pouletmaststall stellt eine stationäre Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LRV dar. Sein Betrieb erzeugt unter anderem Geruchsstoff-Emissionen. Die von der Anlage verursachten Emissionen sind zunächst so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG, SR 814.01]). Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 LRV und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG; Art. 5 LRV). Als übermässig gelten Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV überschreiten (Art. 2 Abs. 5 LRV). Bestehen keine Grenzwerte, ist die Schädlichkeit oder Lästigkeit im Einzelfall zu prüfen, nach den in Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV aufgestellten Kriterien.  
Für Tierhaltungsanlagen gelten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV (Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV). Bei der Errichtung derartiger Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu Agroscope). 
 
7.2. Nach der verbindlichen und von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Feststellung der Vorinstanz ergaben die anhand des FAT-Berichts Nr. 476 (1995) "Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen - Empfehlungen für neue und bestehende Betriebe" vorgenommenen Berechnungen einen Mindestabstand von 134,29 m. Dieser Abstand gelte in vollem Umfang gegenüber der Wohnzone, während in der gemischten Zone ein solcher von 94 m (70 %) und zu Wohnbauten in der Landwirtschaftszone ein solcher von 67 m (50 %) einzuhalten sei.  
Der reduzierte Mindestabstand in der Landwirtschaftszone ist gegenüber dem Doppelbauernhaus, welches zur einen Hälfte von der Beschwerdeführerin bewohnt und zur anderen Hälfte vom Beschwerdegegner drittvermietet wird, unbestrittenermassen eingehalten. Streitig ist jedoch, ob die Vorinstanz den halben Mindestabstand auch hinsichtlich des Wohnhauses Nr. 29d hätte beachten müssen, welches rund 21 m vom geplanten Maststall entfernt liegt. 
Auf den Einwand des Beschwerdegegners, wonach die Abluftreinigungsanlage (Chemowäscher) bei der Berechnung der Mindestabstände nicht als geruchsreduzierend berücksichtigt worden sei und damit korrekterweise von einem Mindestabstand in der Landwirtschaftszone von lediglich 34 m auszugehen sei, braucht mangels Entscheidrelevanz nicht eingegangen zu werden. Eine allfällige Korrektur der Berechnung hätte auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keinen Einfluss (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), da der Mindestabstand des geplanten Stalls zum Wohnhaus Nr. 29d weiterhin unterschritten bliebe. Anzumerken bleibt immerhin, dass das BAFU hierzu mit Verweis auf die Cercl'Air-Empfehlung Nr. 21-D vom 19. Mai 2011 festgehalten hat, dass Abluftreinigungsanlagen (Chemowäscher) bei der Berechnung der Mindestabstände nicht als geruchsreduzierend zu berücksichtigen seien. 
 
7.3. Die Vorinstanz hielt in Bezug auf das Wohnhaus Nr. 29d fest, dieses werde zwar derzeit an Dritte vermietet und damit zonenfremd genutzt. Das Wohnhaus stehe aber im Miteigentum des Beschwerdegegners, sei dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB; SR 211.412.11) unterstellt und bilde Teil seiner landwirtschaftlichen Liegenschaft. Folglich sei dieses Gebäude als betriebseigenes Wohnhaus und nicht als Nachbarschaftsgebäude zu qualifizieren. Jemand, der sich dafür entscheide, eine Wohnung in der Landwirtschaftszone bzw. auf einem Landwirtschaftsbetrieb zu mieten, habe die Immissionen, die sich aus der rechts- und zonenkonformen Nutzung des Betriebs ergeben würden, grundsätzlich zu dulden.  
 
7.4. Diese vorinstanzliche Rechtsauffassung überzeugt aus umwelt- bzw. immissionsschutzrechtlichen Überlegungen nicht. Diese Auffassung vertritt auch das BAFU in seiner Vernehmlassung vom 6. September 2023.  
 
7.4.1. Entsprechend dem Verfassungsauftrag (Art. 74 Abs. 1 BV) soll das Umweltschutzgesetz den Menschen und seine natürliche Umwelt gegen schädliche und lästige Einwirkungen schützen (Art. 1 Abs. 1 USG). Ein zentrales Ziel des USG ist es, Menschen, Tiere, Pflanzen und ihre Umwelt vor Einwirkungen (wie beispielsweise Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterung und Strahlung, vgl. Art. 7 USG) zu schützen, die ihrer Gesundheit schaden oder die sie in ihrem Wohlbefinden erheblich stören können (vgl. PIERRE TSCHANNEN, Kommentar zum Umweltschutzgesetz [nachfolgend: Kommentar USG], 2. Aufl., Zürich 2003, N. 18 f. Art. 1). Immissionsschutzrechtlich im Zentrum steht der Schutz vor Auswirkungen von Anlagen auf die Umwelt und die "Umgebung" (vgl. BGE 145 I 156 E. 6.2 zur wirkungsbezogenen Betrachtungsweise; Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 31. Oktober 1979, BBl 1979 III 749, S. 833). Vor dem Hintergrund dieser Zweckbestimmung orientiert sich der öffentlich-rechtliche Immissionsschutz gemäss USG - anders als das privatrechtliche Nachbarrecht, welches gemäss Art. 684 Abs. 1 ZGB nur übermässige Einwirkungen auf das "Eigentum der Nachbarn" untersagt - nicht an sachenrechtlichen Eigentumsgrenzen (vgl. ausdrücklich in Bezug auf das Lärmschutzrecht: ROBERT WOLF, Kommentar USG, 2. Aufl., Zürich 2000, N. 59 zu Art. 25 USG). Der umweltrechtliche Immissionsschutz kommt daher unabhängig von den Eigentumsverhältnissen, d.h. auch bei der Miete, zur Anwendung.  
 
7.4.2. Eine gewisse Einschränkung vom umfassenden Schutz des Umweltrechts vor Auswirkungen auf die Umgebung sieht insbesondere das Lärmschutzrecht in Bezug auf Lärm vor, der auf einem Betriebsareal erzeugt wird; dieser ist vom Geltungsbereich der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) ausgenommen, soweit er auf Betriebsgebäude und zugehörige Wohnungen innerhalb des Areals einwirkt (Art. 1 Abs. 3 lit. a LSV). Der Schutz von Arbeitnehmenden wird in diesem Fall in der Arbeitnehmerschutzgesetzgebung geregelt (vgl. MAHLER/BÄRLOCHER/BÖGLI/KÖSTLI/WSCHIANSKY, Ermittlung und Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm, Vollzugshilfe für Industrie- und Gewerbeanlagen, BAFU [Hrsg.], 2016, S. 11). Einen vergleichbaren Ausschluss vom Geltungsbereich sieht auch die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV; SR 814.710) in Art. 2 Abs. 2 lit. a NISV vor (vgl. dazu Erläuternder Bericht des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL; heute BAFU] zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999, S. 9).  
 
7.4.3. Eine analoge Einschränkung rechtfertigt sich - entsprechend dem Vorschlag des BAFU - insbesondere auch in Bezug auf Geruchsimmissionen, die von Landwirtschaftsbetrieben ausgehen. Geruchsimmissionen sollen demnach gemäss LRV unberücksichtigt bleiben, soweit sie auf Betriebsgebäude und zugehörige Wohnungen innerhalb des Betriebsareals einwirken (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. a LSV analog). Für Tierhaltungsanlagen bedeutet dies, dass der halbe Mindestabstand gegenüber "betriebseigenen" Wohnhäusern in der Landwirtschaftszone nicht einzuhalten ist, sondern nur gegenüber "betriebsfremden" Wohnhäusern. Damit wird insbesondere dem Konzentrationsprinzip in der Landwirtschaftszone Rechnung getragen (vgl. E. 5.1 hiervor).  
 
7.4.4. Ob ein Wohnhaus als "betriebseigen" qualifiziert werden kann, bestimmt sich - wie das BAFU zutreffend festhält - wiederum nicht nach den sachenrechtlichen Eigentumsverhältnissen, sondern nach funktionalen Gesichtspunkten (vgl. WOLF, a.a.O., N. 59 zu Art. 25 USG). Unerheblich ist daher, ob sich das Wohnhaus Nr. 29d im (Mit-) Eigentum des Beschwerdegegners befindet. Ebenso wenig ist ausschlaggebend, dass es dem bäuerlichen Bodenrecht unterstellt ist. Vor dem Hintergrund der Zweckbestimmung des BGBB (Art. 1 Abs. 1 BGBB) lässt sich daraus keine Aufweichung der Immissionsschutzvorschriften zu Lasten von Dritten rechtfertigen. Massgebend ist vielmehr, ob das Wohnhaus funktional als Teil des Landwirtschaftsbetriebs zu beurteilen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es durch betriebseigene Personen bewohnt wird. Einer solchen Betrachtungsweise steht entgegen der Vorinstanz, dem rawi und dem Beschwerdegegner das Konzentrationsprinzip gerade nicht entgegen (vgl. E. 5.1 und 7.4.3 hiervor). Auch aus dem Urteil 1A.58/2001 vom 12. November 2001 E. 2e, wonach es Sache der Bauherrschaft sei, ob sie die Unterschreitung des halben Mindestabstandes zu ihrem auf der Bauparzelle gelegenen Wohnhaus in Kauf nehmen will oder nicht, kann nichts anderes abgeleitet werden.  
 
7.4.5. Das Wohnhaus Nr. 29d wird gemäss Vorinstanz derzeit an Dritte vermietet und damit "zonenfremd" genutzt. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der Mieterschaft nicht um betriebseigene Personen handelt. Etwas anderes behauptet auch der Beschwerdegegner nicht. Die Wohnung kann deshalb nicht funktional als Teil des Landwirtschaftsbetriebs betrachtet werden. Zwar ist gemäss Angaben des Beschwerdegegners in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2023 geplant, dass das Wohnhaus Nr. 29d vom zukünftigen Stellvertreter des Betriebsleiters bewohnt werden soll, der für die Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebs angestellt werden soll. Dabei handelt es sich allerdings um ein Novum, das vor Bundesgericht unbeachtlich ist (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor).  
Von der Einhaltung des (halben) Mindestabstands kann nur abgesehen werden, wenn der Nachweis einer betriebseigenen Wohnnutzung erbracht wird und eine entsprechende rechtliche Absicherung (z.B. in Form einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung oder Dienstbarkeit) vorliegt. Solange - wie vorliegend - nicht sichergestellt ist, dass das Wohnhaus funktional dem Betrieb zugeordnet werden kann, d.h. von betriebseigenen Personen bewohnt wird, ist von einem betriebsfremden Wohnhaus auszugehen. Der halbe Mindestabstand muss somit eingehalten werden, was vorliegend mit einem Abstand von 21 m zum geplanten Maststall nicht der Fall ist. Davon ist zunächst auch die Dienststelle rawi im Rahmen ihrer Vorabklärungen ausgegangen, bevor sie ihre Meinung im Laufe des Verfahrens geändert hat. Im Schreiben vom 22. Februar 2017 hat sie noch festgehalten, aus Sicht der Luftreinhaltung müsse der halbe Mindestabstand eingehalten werden, ausser es könne der Nachweis dafür erbracht werden, dass das Wohnhaus ausschliesslich durch betriebseigene Personen bewohnt werde. 
 
8.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdegegner kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 und 68 BGG). Die Sache ist zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 e contrario und Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 29. Juni 2022 wird aufgehoben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Luzern zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Adligenswil, dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, Dienststelle Raum und Wirtschaft, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Januar 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dillier