2A.179/2005 05.04.2005
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.179/2005 /leb 
 
Urteil vom 5. April 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Küng. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn, 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, 
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Ausschaffungshaft, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 17. März 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ (geb. 1970), angeblich von Südafrika, reiste am 5. Februar 2001 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Da er nach dem 19. Dezember 2001 unbekannten Aufenthaltes war, schrieb das Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch am 4. Februar 2002 als gegenstandslos ab. Am 5. November 2002 reichte X.________, der sich nach eigenen Angaben seit seinem Untertauchen immer in der Schweiz aufgehalten haben will, erneut ein Asylgesuch ein, welches am 25. März 2004 abgewiesen wurde; zugleich wurde X.________ aus der Schweiz weggewiesen. 
 
Am 24. April 2001 wurde X.________ in Solothurn festgenommen und wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verzeigt. Im April 2003 eröffneten die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau gegen ihn eine Strafuntersuchung und verzeigten ihn wegen gewerbs- und bandenmässigen Handels mit Kokain. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 23. September 2004 wurde er u.a. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 30 Monaten Zuchthaus und fünf Jahren Landesverweisung verurteilt. 
 
Am 17. Dezember 2004 verfügte das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn über X.________ die Ausschaffungshaft bis längstens zum 20. März 2005. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn genehmigte die Haft mit Urteil vom 23. Dezember 2004. 
 
Am 11. Januar 2005 anerkannte das nigerianische Konsulat X._________, der nach eigenen Angaben bis zu seinem 15. Altersjahr in Nigeria gelebt hat, als nigerianischen Staatsangehörigen und stellte ihm ein Reisepapier aus. X.________ weigerte sich indessen, den für ihn gebuchten Flug am 14. Januar 2005 nach Lagos/Nigeria anzutreten. 
 
Da es bis dahin nicht möglich war, X.________ mit einem Sonderflug nach Nigeria zurückzuführen, verfügte das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn am 16. März 2005 die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 19. Juni 2005. Mit Urteil vom 17. März 2005 genehmigte das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die Verlängerung. 
B. 
Mit Eingabe (in englischer Sprache) vom 21. März 2005 beantragt X.________ dem Bundesgericht, ihn aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. 
 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen bzw. in dieser belassen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG). Zudem muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen, der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1, mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Der Haftgrund der Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG liegt vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich der Ausländer der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Dies ist nach der Praxis regelmässig der Fall, wenn er bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er nicht in seinen Heimatstaat zurückzukehren bereit ist (BGE 130 II 56 E. 3.1, mit Hinweisen). 
2.2 Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, die auf Grund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers bestehende Untertauchensgefahr sei nach wie vor gegeben. Sie verweist dazu auf ihr Urteil vom 23. Dezember 2004, in welchem sie unter Hinweis auf die beiden erfolglosen Asylgesuche des Beschwerdeführers, dessen früheres Untertauchen, seine Begehung schwerer Delikte (Verbrechen) sowie das Leugnen seiner Identität zum Schluss gekommen war, er dürfte bei einer allfälligen Haftentlassung versuchen, unterzutauchen. Die Ausschaffung des Beschwerdeführers, für welchen rasch Ausweispapiere beschafft und ein Rückflug gebucht werden konnte, sei einzig an dessen renitentem Verhalten gescheitert. 
2.3 Gestützt auf diese Umstände durfte die Vorinstanz ohne Bundesrecht zu verletzen annehmen, beim Beschwerdeführer bestehe Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG. Soweit sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid überhaupt sachbezogen auseinandersetzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 E. 2), sind seine Ausführungen nicht geeignet, eine andere Beurteilung des vorliegenden Falles zu bewirken. Auch dass er mit Y.________, unter welchem (falschen) Namen er am 21. Februar 2002 von Nigeria aus einen Visumsantrag gestellt haben soll, nichts zu tun habe bzw. nicht identisch sei, ist im Hinblick auf die Frage der Untertauchensgefahr ohne jede Bedeutung. 
 
Aus den Akten ergibt sich, dass die zuständigen Behörden mit der gebotenen Dringlichkeit bemüht sind, eine erneute Ausreisemöglichkeit zu organisieren, womit auch das Beschleunigungsgebot eingehalten worden ist. Auch die Dauer der Ausschaffungshaft bis längstens 19. Juni 2005 kann unter Berücksichtigung aller Umstände als angemessen bezeichnet werden. 
3. 
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen, (praxisgemäss) von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für öffentliche Sicherheit und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. April 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: