1C_118/2022 12.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_118/2022  
 
 
Urteil vom 12. Oktober 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Haag, 
Gerichtsschreiber Bisaz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________ AG, 
Beschwerdeführende, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofstetter-Arnet, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Luzern, 
Regierungsgebäude, 
Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern, 
vertreten durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement 
des Kantons Luzern, Rechtsdienst, 
Bahnhofstrasse 15, Postfach 3768, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Raumplanung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Luzern, 4. Abteilung, vom 27. Dezember 2021 
(7H 20 189). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 22. Dezember 2016 reichte die C.________ AG der Gemeinde Beromünster das Gesuch um Erteilung der Bewilligung für eine Deponie und um eine entsprechende Änderung der Nutzungsplanung (Erweiterung der bestehenden Deponiezone Saffental) ein. An der Gemeindeversammlung vom 13. Juni 2017 beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde Beromünster eine Änderung des Zonenplans im Gebiet Saffental sowie des Bau- und Zonenreglements (BZR) für den Ortsteil Gunzwil, basierend auf dem Gesuch der C.________ AG vom 22. Dezember 2016. Dieser Beschluss blieb unangefochten. Der Gemeinderat stellte mit seinem Schreiben vom 22. August 2017 das Gesuch, die beschlossene Teilrevision der Nutzungsplanung zu genehmigen. 
Am 7. Dezember 2017 erteilte der Gemeinderat Beromünster unter anderem die Bewilligung für die Errichtung der Aushubdeponie und den Abbau von Kies und Sand auf den Grundstücken Nr. 155, 581-584 sowie 588, Grundbuch (GB) Gunzwil, im Sinn der Erwägungen und unter Bedingungen und Auflagen. 
Mit Entscheid vom 16. Januar 2018 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Luzern eine Änderung des Zonenplans der Gemeinde Beromünster im Gebiet Saffental sowie des Bau- und Zonenreglements für den Ortsteil Gunzwil der Gemeinde Beromünster und erteilte der C.________ AG die Bewilligung für die Errichtung einer Deponie des Typs A unter Bedingungen und Auflagen. 
 
B.  
Auf Gesuch des Grundeigentümers A.________, der Grundeigentümerin B.________ sowie der C.________ AG (Gesuchstellerin) stellte das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern mit Entscheid vom 13. November 2019 fest, dass die im Zusammenhang mit der Projektbewilligung der Deponie Saffental Gemeinde Beromünster, geschaffenen Fruchtfolgeflächen dem kantonalen Fruchtfolgeflächen-Kontingent zugerechnet werden. Zudem stellte es fest, dass die im Rahmen der Deponiebewilligung Saffental (RRE Nr. 35 vom 16. Januar 2018) geschaffenen Fruchtfolgeflächen nicht zur Kompensation anderweitiger beanspruchter Fruchtfolgeflächen beansprucht werden dürfen. Eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde hiess der Regierungsrat mit Entscheid vom 17. August 2020 (Protokoll-Nr. 885) teilweise gut und hob den Feststellungsentscheid des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements des Kantons Luzern vom 13. November 2019 infolge sachlicher Unzuständigkeit der Verfügungsinstanz auf. Im Übrigen wies er die Beschwerde ab. Gleichzeitig stellte er fest, dass die im Zusammenhang mit der Projektbewilligung der Deponie Saffental Gemeinde Beromünster, geschaffenen Fruchtfolgeflächen dem kantonalen Fruchtfolgeflächen-Kontingent zugerechnet werden und die im Rahmen der Deponiebewilligung Saffental geschaffenen Fruchtfolgeflächen nicht zur Kompensation anderweitiger beanspruchter Fruchtfolgeflächen beansprucht werden dürfen. 
Dagegen erhoben A.________, B.________ und die C.________ AG am 9. September 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Luzern. Mit Urteil vom 27. Dezember 2021 wies dieses die Beschwerde ab. 
 
C.  
Am 14. Februar 2022 reichen A.________, B.________ und die C.________ AG dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Sie beantragen, den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 27. Dezember 2021 aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die im Zusammenhang mit der Projektbewilligung der Deponie Saffental geschaffenen Fruchtfolgeflächen nicht dem kantonalen Fruchtfolgeflächen-Kontingent zugerechnet werden. Es sei festzustellen, dass die im Rahmen der Deponiebewilligung Saffental geschaffenen zusätzlichen Fruchtfolgeflächen im Umfang von 6.3 ha zur Kompensation anderweitig beanspruchter Fruchtfolgeflächen eingesetzt werden dürfen. Es sei festzustellen, dass die im Rahmen der Deponiebewilligung Saffental geschaffenen Fruchtfolgeflächen im Umfang von 6.3 ha den Beschwerdeführenden uneingeschränkt zur Verfügung stehen, namentlich für die Kompensation von an anderen Orten beanspruchten Fruchtfolgeflächen und sie diesbezüglich auch entsprechende Vereinbarungen treffen dürfen (z.B. Handel von Fruchtfolgeflächen als Kompensationsfläche für andere Projekte). Allenfalls sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanzen zurückzuweisen. 
Das Kantonsgericht sowie das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) stellen den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführenden halten an ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). B.________ ist Eigentümerin der Grundstücke Nrn. 155, 581 und 584, GB Gunzwil; A.________ ist Eigentümer der Grundstücke Nrn. 582 und 588, GB Gunzwil. Zudem sind B.________ und A.________ als jeweilige Eigentümer der Grundstücke Nrn. 584 sowie 582 und 588, GB Gunzwil, (unselbständige) Miteigentümer des Grundstücks Nr. 583, GB Gunzwil. Die C.________ AG betreibt auf diesen Grundstücken eine Deponie Typ A. Am 27. Dezember 2021 traf die Vorinstanz einen Entscheid betreffend die im Zusammenhang mit der Projektbewilligung der Deponie geschaffenen Fruchtfolgeflächen. Als Adressaten dieses Entscheids sind die Beschwerdeführenden unmittelbar in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeführung befugt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 ff. BGG) einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht, unter Einschluss des Bundesverfassungsrechts, gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das kantonale Gesetzesrecht bildet, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 95 BGG), keinen Beschwerdegrund. Das Bundesgericht prüft das fragliche kantonale Recht daher nur auf Bundesrechtsverletzung hin (vgl. BGE 146 I 11 E. 3.1.3; 142 II 369 E. 2.1). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht, prüft es insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6; 140 III 16 E. 1.3.1).  
 
3.  
Die Beschwerdeführenden bringen wiederholt und so auch in diesem Zusammenhang vor, der vorinstanzliche Entscheid verletze in verschiedener Hinsicht das Willkürverbot (Art. 9 BV). 
 
3.1. Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Ein Entscheid verstösst gegen das Willkürverbot, wenn er in der Begründung und im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt, sinn- und zwecklos ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 148 I 271 E. 2.1; 146 II 111 E. 5.1.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Beschwerdeführenden bezeichnen mehrere Begründungen der Vorinstanz als "willkürlich", ohne dass sie aufzeigen würden, inwieweit diese ihrer Ansicht nach nicht bloss unzutreffend, sondern - auch im Ergebnis - willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein sollen. Ein Entscheid ist jedoch nicht bereits deshalb willkürlich, weil er gesamthaft oder in Teilen für falsch gehalten oder als falsch nachgewiesen wird. Insoweit sind die Rügen unsubstanziiert (vgl. vorne E. 2.1) und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1).  
 
4.  
 
4.1. Im Kern geht es in diesem Rechtsstreit um die Auslegung des Entscheids vom 16. Januar 2018 mit welchem der Regierungsrat des Kantons Luzern eine Änderung des Zonenplans der Gemeinde Beromünster im Gebiet Saffental sowie des Bau- und Zonenreglements für den Ortsteil Gunzwil der Gemeinde Beromünster genehmigte und der C.________ AG die Bewilligung für die Errichtung einer Deponie des Typs A erteilte. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid eingehend dar, dass gemäss dem inzwischen rechtskräftigen Entscheid vom 16. Januar 2018 des Regierungsrats im Rahmen des Deponieprojekts Saffental Fruchfolgeflächen im Umfang von 14.1 ha "wiederherzustellen" waren. Die Kompensationspflicht umfasse gemäss diesem Entscheid somit nicht bloss die von der Deponie beanspruchten Fruchtfolgeflächen von 7.8 ha, sondern auch den - wie es die Beschwerdeführenden nennen würden - Fruchtfolgeflächen-Überschuss von 6.3 ha. Den Beschwerdeführenden habe dies schon aufgrund des von ihnen aufgelegten Plans Nr. P-2.6 bewusst sein müssen. Jedenfalls sei es aber aus der Begründung des Bewilligungsentscheids klar erkennbar gewesen. Zum selben Ergebnis war im Übrigen bereits der Regierungsrat in seinem Entscheid vom 17. August 2020 gekommen.  
 
4.2. Die Beschwerdeführenden dringen mit ihren Einwänden dagegen nicht durch. Die freiwillige "Überkompensation" der Fruchtfolgefläche geht klar aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 16. Januar 2018 hervor. Die darin im Rechtsspruch Ziff. 3 enthaltene Verweisung auf die Erwägungen entkräftet den Einwand der Beschwerdeführenden, dass diese Kompensation nicht teil des Rechtsspruchs und damit nicht rechtskräftig geworden sei. Die grosszügige ("Über-") Kompensation der beanspruchten Fruchtfolgefläche ist nicht ungewöhnlich und dürfte sich positiv auf die Interessenabwägung ausgewirkt haben, die zur Erteilung der Bewilligung geführt hat. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden lässt sich auch nichts aus dem nicht ganz treffenden Verb "wiederherstellen" zu ihren Gunsten ableiten, den die Vorinstanz in diesem Zusammenhang verwendet. Wie das ARE in seiner Stellungnahme zu Recht anmerkt, konnte im damaligen Zusammenhang dem Wortteil "wieder" keine entscheidende Bedeutung zukommen. Inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Auslegung in Willkür (vgl. vorne E. 3.1) verfallen sein soll, wird von den Beschwerdeführenden weder rechtsgenüglich dargelegt noch ist dies ersichtlich.  
 
4.3. Angesichts dieser Ausgangslage führen die Einwände der Beschwerdeführenden ins Leere, für die angebliche Überkompensation der Fruchtfolgefläche fehle eine gesetzliche Grundlage. Das Ausmass der Kompensationspflicht wurde, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, mit dem in Rechtskraft erwachsenen Regierungsratsentscheid vom 16. Januar 2018 abschliessend geregelt. Entsprechendes gilt für die Rüge, der vorinstanzliche Entscheid verletze die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV).  
 
4.4. Ebenfalls unzutreffend ist die Aussage der Beschwerdeführenden, dass der Regierungsratsentscheid vom 16. Januar 2018 durch jenen vom 17. August 2020 durch Wiedererwägung ersetzt worden sei. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, handelt es sich beim Regierungsratsentscheid vom 17. August 2020 um einen Feststellungsentscheid. Der Regierungsrat stellt darin klar, dass die Fruchtfolgeflächen, die zur Kompensation des Fruchtfolgeflächen-Verlusts durch das Deponieprojekt zu schaffen sind, zu inventarisieren sind. Dies ist nicht zu beanstanden und kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht begründen, weshalb dieser neue Feststellungsentscheid nun ein Sachentscheid sein soll, der den ursprünglichen Regierungsratsentscheid vom 16. Januar 2018 ersetzt. Die sich darauf stützenden Rügen gehen daher ins Leere.  
 
4.5. Wie das Kantonsgericht in seiner Stellungnahme ans Bundesgericht zu Recht ausführt, muss die Inventarisierung der Fruchtfolgeflächen nicht verfügt werden und hat eine solche auch keinen Einfluss darauf, ob Fruchtflächen handelbar sind oder nicht (vgl. Bundesamt für Raumentwicklung ARE [Hrsg.], Sachplan Fruchtfolgeflächen vom 8. Mai 2020, Ziff. 6.1). Angesichts des Umstands, dass vorliegend keine handelbaren Fruchtfolgeflächen bestehen, ist auch nicht ausschlaggebend, ob die Fruchtfolgeflächen, welche die Deponie (über-) kompensieren, von den Vorinstanzen zu Recht dem "Fruchtfolgeflächen-Kontingent" bzw. dem Fruchtfolgeflächen-Inventar des Kantons zugerechnet werden. Die Beschwerdeführenden können aus der mutmasslich untechnischen Verwendung des Begriffs "Fruchtfolgeflächen-Kontingent" durch den Regierungsrat nichts zu ihren Gunsten ableiten. Jedenfalls wird weder rechtsgenüglich dargelegt, noch ist ersichtlich, dass die Vorinstanz willkürlich (vgl. vorne E. 3.1) gehandelt hat, indem sie die Zurechnung der fraglichen Fruchtfolgeflächen zum "Fruchtfolgeflächen-Kontingent" durch den Regierungsrat bestätigt hat. Die diesbezüglichen Rügen gehen daher ebenfalls ins Leere.  
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, dem Regierungsrat des Kantons Luzern, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Bisaz