7B_298/2023 13.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_298/2023  
 
 
Urteil vom 13. September 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Jürg Roth, Bezirksgericht Kreuzlingen, Konstanzerstrasse 13, 8280 Kreuzlingen, 
2. Marco Breu, Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, Haupstrasse 5, 8280 Kreuzlingen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausstand; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. Juni 2023 (SW.2023.76). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 17. Dezember 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen gegen A.________ einen Strafbefehl wegen mehrfacher Verleumdung und sprach hierfür eine bedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie eine Busse von Fr. 400.-- aus. Dagegen erhob A.________ Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl als Anklageschrift an das Bezirksgericht Kreuzlingen überwies. Dieses erkannte A.________ mit Urteil vom 7. Juni 2023 der mehrfachen Verleumdung schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie eine Busse von Fr. 400.--. Mit Eingabe vom 21. Juni 2023 an das Bezirksgericht verlangte A.________ unter anderem, es sei ihr die Frist für die Berufung abzunehmen und "vorerst über den Ausstand der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen Herr Marco Breu sowie betroffener Behörden zu entscheiden". Im Rahmen der Revision sei festzustellen, dass die im Antrag 1 genannten Behörden in den Ausstand zu treten hätten. 
Bezirksrichter Jürg Roth teilte A.________ am 22. Juni 2023 mit, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handle, die nicht erstreckt werden könne. Zum Entscheid über das gegen den Oberstaatsanwalt Marco Breu gestellte Ausstandsgesuch sei das Bezirksgericht nicht zuständig, zudem erweise es sich ohnehin als verspätet. Mit Eingabe vom 27. Juni 2023 machte A.________ zusammengefasst geltend, Bezirksrichter Jürg Roth sei zu Unrecht nicht auf das Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt eingetreten. Dies führe dazu, dass auch er in den Ausstand zu treten habe. 
Mit Entscheid vom 30. Juni 2023 hielt das Obergericht des Kantons Thurgau fest, die Beschwerde vom 27. Juni 2023 werde als Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichter Jürg Roth und Oberstaatsanwalt Marco Breu entgegengenommen. Diese wies es ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Eingabe vom 12. Juli 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben. Sie macht sinngemäss geltend, Bezirksrichter Jürg Roth und Oberstaatsanwalt Marco Breu sowie die betroffenen Behörden seien in den Ausstand zu versetzen bzw. "zu verpflichten, ihre Sache nicht (an die) Hand zu nehmen". 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
 
2.1. Angefochten ist ein Entscheid des Obergerichts über Ausstandsbegehren. Es handelt sich um einen selbständig eröffneten, kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren, gegen den die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig ist. Als Beschuldigte hatte die Beschwerdeführerin im Strafverfahren Parteistellung und ist damit zur Beschwerde berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG). Es ist allerdings ihre Sache, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1, 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt der Beschwerdeführerin namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.  
 
2.3. Die Vorinstanz trat auf das gegen den Oberstaatsanwalt gestellte Ausstandsgesuch nicht ein, da es offensichtlich verspätet erhoben worden sei. Im Übrigen erweise es sich ohnehin als offensichtlich unbegründet. Das Ausstandsgesuch gegen den Bezirksrichter bezeichnete es als offensichtlich mutwillig, da sich die Beschwerdeführerin zur Begründung auf den Umstand stütze, dass er ihr Gesuch um neue Beurteilung abgewiesen habe. Es sei offensichtlich, dass es sich beim von der Beschwerdeführerin erwähnten Urteil nicht um ein Abwesenheitsurteil handle, sondern sie auf ihren Antrag hin vom persönlichen Erscheinen dispensiert worden sei. Auf die ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (vgl. E. 4 des angefochtenen Entscheids).  
 
2.4. Die stellenweise nur schwer verständlichen und zum Teil widersprüchlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich demgegenüber weitgehend in appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Urteil und am Vorgehen des Oberstaatsanwalts bzw. des Bezirksrichters, welche eine "klare Voreingenommenheit" zeigen solle. Worin diese bestehen soll, erschliesst sich indessen, wie von der Vorinstanz aufgezeigt, nicht. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren weitschweifigen Ausführungen nicht verständlich aufzuzeigen, dass das Obergericht in rechtswidriger Weise ihre Beschwerde bzw. ihre Ausstandsgesuche abgewiesen hätte. Sie legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung des Obergerichts, die zur Abweisung der Beschwerde bzw. der Ausstandsgesuche führte, rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.  
 
3.  
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen kann ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. September 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier