7B_345/2023 23.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_345/2023, 7B_346/2023  
 
 
Urteil vom 23. August 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, 
Hauptstrasse 5, 8280 Kreuzlingen. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 9. Mai 2023 
(SW.2023.34; SW.2023.35). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der Vergehen gegen das Waffengesetz. Sie wirft ihm insbesondere vor, er habe sich aus dem Ausland ein Zielfernrohr sowie einen Laser bestellt, obschon er über keine Bewilligung zu deren Einfuhr und Besitz verfügt habe. 
Die Kantonspolizei Thurgau führte am 6. März 2023 am Wohnort von A.________ in U.________ wie auch in einer Liegenschaft in V.________ zwei Hausdurchsuchungen durch. Dabei stellte die Kantonspolizei in U.________ diverse Munition und eine Softair Maschinenpistole sicher. Mit Eingabe vom 15. März 2023 erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Thurgau Einsprache gegen die Durchsuchungsbefehle vom 22. Februar 2023 (betreffend U.________) bzw. 27. Februar 2023 (betreffend V.________). Das Obergericht eröffnete zwei Beschwerdeverfahren und wies die Beschwerden mit zwei separaten Urteilen vom 9. Mai 2023 ab, soweit es darauf eintrat. 
A.________ wendet sich mit zwei grundsätzlich identischen Eingaben vom 12. Juli 2023 gegen die Entscheide des Obergerichts vom 9. Mai 2023 betreffend die beiden Hausdurchsuchungen in U.________ und V.________ an das Bundesgericht. Konkrete Anträge stellt er keine, bittet aber das Bundesgericht zu prüfen, was an ihm so gefährlich sein solle, dass mit (neuerdings) entsprechenden Gewaltdrohungen gegen ihn vorgegangen werden müsse. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
2.  
Die zwei Beschwerden betreffen dieselben Parteien und es stellen sich dieselben Rechtsfragen. Die beiden Verfahren 7B_345/2023 und 7B_346/2023 sind daher zu vereinigen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der angefochtenen Entscheide betreffend die Zulässigkeit der Hausdurchsuchungen nicht rechtsgenüglich auseinander. Stattdessen legt er einzig seine Sicht der Dinge dar. Er äussert sich insbesondere ausführlich zur "wahren Ausgangslage der Vorgeschichte" und seiner "ohne Investigationen und ohne Gerichtsprozess" erfolgten Überweisung in die Psychiatrie, wo er angeblich vergiftet worden sei. Damit legt er indessen nicht im Einzelnen dar, inwiefern die angefochtenen Entscheide betreffend die durchgeführten Hausdurchsuchungen rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerden genügen den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Die Verfahren 7B_345/2023 und 7B_346/2023 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. August 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier