1C_141/2022 19.12.2022
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Bundesgericht  
Tribunal fédéral  
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_141/2022  
 
 
Urteil vom 19. Dezember 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, 
Bundesrichterin Jametti, 
Bundesrichter Haag, Merz, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
3. C.A.________, 
Beschwerdeführer, 
alle drei vertreten durch Gerrit Straub, Fürsprecher LL.M., und Igor Kagan, Rechtsanwalt, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Einbürgerung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, vom 24. Januar 2022 (F-3219/2020). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die israelischen Staatsangehörigen A.A.________ und B.A.________ leben seit Dezember 2005 in der Schweiz und erhielten am 17. November 2016 die Niederlassungsbewilligung. Sie haben drei gemeinsame Kinder namens D.A.________ (geb. 2000), E.A.________ (geb. 2006) und C.A.________ (geb. 2014). D.A.________ und E.A.________ erwarben am 7. Oktober 2015 bzw. am 21. Februar 2018 die schweizerische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung.  
 
A.b. Am 15. Dezember 2017 ersuchten A.A.________, B.A.________ und C.A.________ beim Migrationsamt des Kantons Genf um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Das Migrationsamt erteilte am 4. Juli 2018 das Kantonsbürgerrecht unter Vorbehalt der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung und beantragte eine solche am gleichen Tag beim Staatssekretariat für Migration (SEM). Mit Schreiben vom 19. September 2019 informierte das SEM die Gesuchsteller, es erachte eine Einbürgerung als nicht möglich. Sie unterstützten den Bruder von B.A.________, F.________, welcher der Geldwäscherei verdächtigt werde, mit Geldern illegaler Herkunft und hätten Zugang zu russisch-ukrainischen Kreisen der organisierten Kriminalität. Die engen Verbindungen zwischen den Familien A.________ und F.________ stünden einer Einbürgerung mit Blick auf die Sicherheit, den Ruf und die Integrität der Schweiz entgegen. Am 8. November 2019 hielten die drei Gesuchsteller an ihren Anträgen fest. Nachdem den Gesuchstellern im Rahmen einer prozessualen Auseinandersetzung über die Erteilung der Akteneinsicht eine solche teilweise gewährt worden war, wies das SEM am 20. Mai 2020 das Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung ab.  
 
B.  
Dagegen führten A.A.________, B.A.________ und C.A.________ am 22. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses gewährte ihnen in der Folge ergänzende Akteneinsicht und ordnete an, das Verfahren in deutscher Sprache zu führen, was von den Gesuchstellern so beantragt worden war. Am 24. Januar 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht beantragen A.A.________, B.A.________ und C.A.________, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und das SEM zu verpflichten, ihnen die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung zuhanden des Kantons Genf zu erteilen; eventuell sei die Sache zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, Willkür und weitere Rechtsverletzungen bei der Sachverhaltsfeststellung sowie Ermessensüberschreitung und einen Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip bei der Anwendung des massgeblichen Bundesrechts geltend. 
Das SEM sowie das Bundesverwaltungsgericht verzichteten auf eine Stellungnahme. Mit Eingabe vom 25. April 2022 schlossen A.A.________, B.A.________ und C.A.________ daraus, dass die Zulässigkeit der Beschwerde ans Bundesgericht sowie die Gehörsverweigerung nicht bestritten würden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und frei (BGE 146 I 126 E. 1). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden bedeutet der Verzicht auf eine Stellungnahme an das Bundesgericht nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit einer Beschwerde an das Bundesgericht anerkennt, was im Übrigen auch für die gerügte Gehörsverweigerung gilt. Da das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen hat, lässt dies vielmehr darauf schliessen, dass es eine Beschwerde ans Bundesgericht als ausgeschlossen erachtet.  
 
1.2. Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall noch das alte Bürgerrechtsgesetz (Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts in der Fassung vom 1. Januar 2013 [aBüG; SR 141.0 und AS 1952 1087]) anwendbar ist (vgl. Art. 50 Abs. 2 des - neuen - Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 [Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0]).  
 
1.3. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als einbürgerungswillige Personen, deren entsprechendes Gesuch mit dem negativen Entscheid über die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung abgelehnt wurde, nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert.  
 
2.  
 
2.1. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit dem Erwerb und Verlust der Schweizer Staatsangehörigkeit zählen zum öffentlichen Recht, weshalb dagegen grundsätzlich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht geführt werden kann (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 82 ff. BGG). Wie die Beschwerdeführenden zutreffend ausführen, ist jedoch umstritten, ob die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide über die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung offensteht. Das Bundesgericht hat sich dazu noch nicht abschliessend geäussert. Im als Einzelrichterentscheid gefällten Urteil 1C_238/2008 vom 28. Mai 2008 E. 4 wurde die Frage offengelassen, weil schon aus einem anderen Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten war. Im Schrifttum ist die Zulässigkeit der Beschwerde umstritten. Mehrheitlich wird sie bejaht (so BIAGGINI/UHLMANN, Rechtsschutzlücken, in: Felix Uhlmann [Hrsg.], Evaluation der Bundesrechtspflege, 2014, 35 ff., Rz. 89; THOMAS HÄBERLI, in: Niggli et al. [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2018 Art. 83 N. 47 und 49; HARTMANN/MERZ, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 12.92; MERZ/VON RÜTTE, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., 2022, Rz. 22.137; HANSJÖRG SEILER, in: Seiler et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl., 2015, Art. 83 N. 18), teilweise verneint (CÉLINE GUTZWILLER, Droit de la nationalité et fédéralisme en Suisse, 2008, 517 f., Rz. 1355; SOW/MAHON, in: Amarelle/Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Volume V: Loi sur la nationalité, 2014, Art. 13 BüG N. 21) und teilweise wird die Frage offengelassen bzw. als umstritten bezeichnet oder überhaupt nicht angesprochen (so bei HEINZ AEMISEGGER, in: Spühler et al., Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, Art. 83 N. 16; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Aubry Girardin et al., Commentaire de la LTF, 3. Aufl., 2022, Art. 83 N. 34 f. [im Unterschied zur 2. Aufl., 2014, wo die Frage noch bejaht wurde]; HÄFELIN ET AL., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., 2020, Rz. 1358 [im Unterschied zur Darstellung bis zur 9. Aufl., 2016, wo die Frage noch verneint wurde]; PETER UEBERSAX, Das Bundesgericht und das Bürgerrechtsgesetz, mit einem Blick auf das neue Recht, BJM 2016, 177 f.; UEBERSAX ET AL., Migrationsrecht in a nutshell, 2021, 356; FANNY DE WECK, in: Spescha et al., Migrationsrecht, Kommentar, 5. Aufl., 2019, Art. 13 BüG, N. 3). Eine eigentliche Auseinandersetzung mit den Eintretensvoraussetzungen findet sich freilich lediglich in zwei Publikationen (MERZ/VON RÜTTE, a.a.O., sowie UEBERSAX, BJM, a.a.O.).  
 
2.2. Zu prüfen ist zunächst, ob Art. 83 lit. b BGG, wonach die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung unzulässig ist, auch solche über die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung ausschliesst. Ein Erlass ist in erster Linie aus sich selbst heraus auszulegen, d.h. nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck, der Entstehungsgeschichte sowie der gesetzlichen Systematik. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Vom klaren, eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf allerdings nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt (BGE 143 IV 122 E. 3.2.2; 142 I 135 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Gemäss dem Wortlaut von Art. 83 lit. b BGG erstreckt sich der Ausschluss der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf Entscheide über die ordentliche Einbürgerung. Die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung ist Voraussetzung der ordentlichen Einbürgerung; diese kann ohne eine solche nicht erfolgen (Art. 12 Abs. 2 aBüG; Art. 13 Abs. 2 BüG). Auf den ersten Blick könnte der Gesetzestext vermuten lassen, dass davon alle Entscheide im Zusammenhang mit der ordentlichen Einbürgerung erfasst werden. Allerdings wird darin die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung nicht genannt. Im Unterschied dazu wurde vor der Justizreform, die am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, die Beschwerde ans Bundesgericht gegen Entscheide über die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung gleich in zwei Gesetzen ausdrücklich ausgeschlossen. Der entsprechende Wortlaut war unmissverständlich. Art. 100 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG; SR 173.110) nannte ausdrücklich die "Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung für die ordentliche Einbürgerung" und Art. 51 Abs. 3 aBüG (in der Fassung vom 23. März 1990; AS 1991 1043) die "Erteilung oder Verweigerung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung". Beide Bestimmungen wurden auf den 1. Januar 2007 aufgehoben. Da altrechtlich im Unterschied zu heute die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung prozessual ausdrücklich eigenständig geregelt war, erscheint der Wortlaut von Art. 83 lit. b BGG nicht in dem Sinne eindeutig, dass die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung vom Beschwerdeausschluss mit erfasst ist. Teilweise wird im Gegenteil die Zulässigkeit der Beschwerde sogar ausdrücklich mit diesem Unterschied begründet (so namentlich bei BIAGGINI/UHLMANN, a.a.O., Rz. 89).  
 
2.4. Aus historischer Sicht ging es im Zusammenhang mit der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Justizreform in erster Linie darum, den Zugang ans neu geschaffene Bundesverwaltungsgericht zu öffnen. Der Gesetzgeber sah aber offenbar, wie bereits dargelegt, keine Notwendigkeit, den ausdrücklichen Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht gemäss der altrechtlichen Bundesrechtspflege ins Bundesgerichtsgesetz zu übernehmen. Der bundesrätliche Entwurf des Bundesgerichtsgesetzes schlug denn auch überhaupt keine Ausnahme des Beschwerderechts gegen Einbürgerungsentscheide vor (vgl. BBl 2001 4499 f.). Die heutige Bestimmung von Art. 83 lit. b BGG fand über den Ständerat Eingang ins Gesetz. In der Ratsdebatte ging es, entsprechend dem damals noch überwiegenden Verständnis der Einbürgerung als hauptsächlich politischen Akt (dazu etwa NICCOLÒ RASELLI, Die Einbürgerung zwischen Politik und Justiz - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: ZBl 112/2011, 578 ff.), nur um den Ausschluss der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonale Einbürgerungsentscheide. Die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung bildete kein Thema der parlamentarischen Auseinandersetzung (AB 2003 S 904 ff. und AB 2004 N 1602 ff.). Aus der Entstehungsgeschichte lässt sich daher nichts herleiten.  
 
2.5. In systematischer Hinsicht ergibt sich zunächst, dass Art. 83 lit. c BGG in Ziff. 1, 3, 4 und 5 sowie teilweise in Ziff. 2, 4 und 6 mehrere Formen von Bundesentscheiden auf dem Gebiet des Ausländerrechts ausdrücklich von der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausnimmt. Lit. c der Bestimmung regelt die Ausnahmen deutlich detaillierter als lit. b. Das legt nahe, dass die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung darin ebenfalls ausdrücklich erwähnt sein müsste, um insofern die Beschwerde auszuschliessen. Sodann führt der Ausschluss der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dazu, dass gegen Bundesentscheide gar kein Rechtsmittel an das Bundesgericht offensteht (vgl. MERZ/VON RÜTTE, a.a.O., Rz. 22.137; DE WECK, a.a.O., N. 3). Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide kann hingegen noch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Damit steht in jedem Fall gegen den kantonalen Entscheid die Beschwerde ans Bundesgericht zur Verfügung. Die Rügen sind diesbezüglich aber beschränkt auf die behauptete Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 116 BGG). Für die Überprüfung der Anwendung von kantonalem Recht, das auch bei der ordentlichen Einbürgerung ergänzend wirksam sein kann, ist das für die bundesgerichtliche Rechtspflege typisch. Für die Auslegung und Anwendung von Bundesrecht erscheint es demgegenüber systemfremd, wenn dem Bundesgericht nur eine Verfassungskontrolle, namentlich Willkürkognition, zusteht; kennzeichnend ist in solchen Konstellationen vielmehr die Befugnis des Bundesgerichts, die einheitliche Umsetzung des Bundesrechts frei zu überprüfen. Das gilt namentlich dann, wenn das Bundesverwaltungsgericht Vorinstanz des Bundesgerichts ist (vgl. Art. 95 lit. a BGG). Zudem wurde mit dem - hier allerdings noch nicht massgeblichen - neuen Bürgerrechtsgesetz unter anderem eine grössere gesamtschweizerische Vereinheitlichung der Rechtsanwendung bezweckt. Das entsprechende altrechtliche Manko lässt sich im Rahmen des Möglichen bei der Auslegung des alten Gesetzes mitberücksichtigen. Im Übrigen würde der Rechtsschutz gegenüber dem kantonalen Einbürgerungsentscheid nicht obsolet, könnte gegen den Entscheid über die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung das Bundesgericht angerufen werden, sind doch die zu prüfenden Rechtsfragen nicht deckungsgleich.  
Gilt der Ausschluss der ordentlichen Beschwerde ans Bundesgericht, kann das sodann zu einer unbefriedigenden verfahrensrechtlichen Situation führen, wenn das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mangelhaft ist. Die Prozesslage ist dabei nicht dieselbe wie bei anderen Ausnahmetatbeständen wie beispielsweise bei Entscheiden auf dem Gebiet des Asyls (vgl. Art. 83 lit. d BGG). In solchen Fällen ist - abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (Art. 83 lit. d Ziff. 1 und 2 BGG) - jeglicher Zugang ans Bundesgericht ausgeschlossen. Im Unterschied dazu kann bei der ordentlichen Einbürgerung immer noch der kantonale Einbürgerungsentscheid letztinstanzlich beim Bundesgericht angefochten werden. Die kantonalen Behörden sähen sich diesfalls einem fehlerhaften, aber rechtskräftigen Bundesentscheid gegenüber. Sie müssten diesen anwenden, falls er nicht geradezu nichtig wäre. Offen ist, wie weit allenfalls das Bundesgericht letztinstanzlich damit umzugehen hätte. Für die Verfahrensbeteiligten und dabei insbesondere die betroffenen Einbürgerungswilligen kann sich daraus eine unzumutbare Situation ergeben. 
Insgesamt sprechen die systematischen Zusammenhänge für die Zulässigkeit der Beschwerde ans Bundesgericht gegen Entscheide über die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung. 
 
2.6. Zweck der Ausnahmebestimmung von Art. 83 BGG ist der Ausschluss der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht bei technischen oder überwiegend politischen Entscheiden sowie, namentlich im Bereich des Asyls, in Rechtsgebieten mit einer sehr hohen Zahl von Fällen, die zu einer Überlastung des Bundesgerichts führen könnten (RHINOW ET AL., Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl., 2016, Rz. 2977 ff.). Zielsetzung ist dabei die, allerdings mit Blick auf die Justizgewährleistung nach Art. 29a BV eng zu verstehende, Schliessung des Rechtswegs in nicht justiziablen Sachgebieten, die Entlastung des Bundesgerichts sowie die Vermeidung überlanger Rechtsschutzverfahren (vgl. AEMISEGGER, a.a.O., Art. 83 N. 2; RHINOW ET AL., Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., 2021, Rz. 1880; SEILER, a.a.O., Art. 83 N. 2).  
Wichtig erweist sich in diesem Zusammenhang ein Blick auf die föderalistische Aufgabenteilung bei der ordentlichen Einbürgerung sowie auf die Rechtsnatur der dabei zu fällenden Entscheide. Für die Einbürgerungsbewilligung ist der Bund, für den eigentlichen Einbürgerungsentscheid der Kanton zuständig. Der Bund, handelnd durch das SEM, prüft lediglich die Einhaltung der bundesrechtlichen Minimalvorschriften (dazu Art. 38 Abs. 2 BV sowie BGE 146 I 83 E. 4.1) und hat, wenn diese erfüllt sind, die Einbürgerungsbewilligung zu erteilen (Art. 13 Abs. 3 BüG; ACHERMANN/VON RÜTTE, in: Waldmann et al. [Hrsg.], Bundesverfassung, Basler Kommentar, 2015, Art. 38 N. 35; DE WECK, a.a.O., N. 2). Art. 13 Abs. 2 BüG stellt neurechtlich klar, dass die Einbürgerungsbewilligung das Vorliegen aller gesetzlichen formellen und materiellen Voraussetzungen bedingt. Das alte Bürgerrechtsgesetz mag hinsichtlich eines Anspruchs auf Erteilung der Einbürgerungsbewilligung und dessen Inhalt unbestimmter gewesen sein als das neue Bürgerrechtsgesetz; im Ergebnis durfte der Bund aber auch schon früher, namentlich mit Blick auf das Willkürverbot nach Art. 9 BV, eine solche nicht verweigern, wenn eine gesuchstellende Person den gesetzlichen Anforderungen nachkam (BGE 146 I 49 E. 2.7 mit Hinweisen). Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden, befasst sich das SEM in seiner Praxis vorwiegend mit den Kriterien des Beachtens der schweizerischen Rechtsordnung bzw. der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Nichtgefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz (gemäss Art. 14 lit. c und d aBüG bzw. neu Art. 11 lit. c und Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG) durch die gesuchstellende Person und äussert sich nur summarisch zu den weiteren Integrationskriterien. Dies wird damit begründet, dass der Kanton bzw. die Gemeinde aufgrund der grösseren Nähe besser geeignet sind, über die Integration und das Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen zu entscheiden (vgl. das hier noch anwendbare Handbuch Bürgerrecht des SEM für Gesuche bis 31.12.2017, S. 24 f., Ziff. 4.7.2.1 c/bb; zum neuen Recht Handbuch Bürgerrecht des SEM für Gesuche ab 1.1.2018, S. 23, Ziff. 321/1). Der Kanton, unter Einbezug der Gemeinde, prüft nebst der Integration zusätzlich, ob ergänzende kantonale und, über die Gemeinde, allfällige kommunale Vorschriften eingehalten werden. Wurde früher von einem weitgehenden Ermessen des Kantons bzw. der Gemeinde ausgegangen, so gilt heute aufgrund der jüngeren Gesetzgebung und Rechtsprechung, dass es willkürlich und damit unzulässig wäre, ohne ernsthafte sachliche Gründe eine Einbürgerung zu verweigern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (dazu erneut BGE 146 I 49 E. 2.7 mit Hinweisen; UEBERSAX ET AL., a.a.O., 347). 
 
Weder ist die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung besonders technisch noch ist insofern mit einer so grossen Anzahl von Beschwerden zu rechnen, dass dies zu einer Überlastung des Bundesgerichts führen würde. Auch ist kein besonderer Bedarf an einer Verfahrensbeschleunigung ersichtlich, der die Verkürzung des Rechtswegs rechtfertigen würde. Der Grund für die Ausnahme der Beschwerde bei der ordentlichen Einbürgerung lag vielmehr beim früheren Verständnis dieser Einbürgerungsform als hauptsächlich politischen Akt. Heute wird der Einbürgerungsentscheid demgegenüber als Hoheitsakt verstanden, auf den die rechtsstaatlichen Grundsätze staatlichen Handelns uneingeschränkt anwendbar sind und der einer gerichtlichen Beurteilung zugänglich ist (dazu etwa AEMISEGGER, a.a.O., N. 15; UEBERSAX, BJM, a.a.O., 183 ff.). Dies gilt ebenfalls für die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung. Mit dem Wegfall der politischen Konnotation der Einbürgerungsbewilligung besteht aus teleologischer Sicht kein Anlass mehr, diese der justiziellen Kontrolle durch das Bundesgericht zu entziehen (vgl. MERZ/VON RÜTTE, a.a.O., Rz. 22.137). 
 
2.7. Insgesamt lässt die Interpretation von Art. 83 lit. b BGG aufgrund der üblichen Auslegungsmethode darauf schliessen, dass die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung nicht dem gesetzlichen Ausschluss von der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten untersteht. Zu prüfen bleibt freilich noch, ob es sich bei der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung um einen anfechtbaren Endentscheid gemäss Art. 90 BGG handelt.  
Der Entscheid des SEM über die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung wird selbstständig eröffnet und kann als solcher beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Wird in diesem Verfahren verneint, dass die bundesrechtlichen Voraussetzungen einer Einbürgerung erfüllt sind, verbleibt dem Kanton grundsätzlich kein Handlungsspielraum, um trotzdem die ordentliche Einbürgerung zu gewähren. Er ist an den Bundesentscheid gebunden. Der Rechtsstreit ist damit auch dann materiell erledigt, wenn der Kanton formell noch über das Einbürgerungsgesuch befinden muss. In der Sache geht das Verfahren nur weiter, wenn das SEM die Einbürgerungsbewilligung erteilt. Der letztinstanzliche kantonale Entscheid kann diesfalls beim Bundesgericht freilich nur mit Verfassungsrügen angefochten werden (vgl. vorne E. 2.5). Die betroffenen Personen verfügen mithin nicht über gleich weit reichenden Rechtsschutz. In der vergleichbaren Konstellation einer separat eröffneten Verfügung der Arbeitsmarktbehörde im Zusammenhang mit einem Gesuch um Aufenthaltsbewilligung zu Erwerbszwecken, der gemeinhin als "arbeitsmarktlicher Vorentscheid" bezeichnet wird (vgl. bspw. PETER BOLZLI, in: Spescha et al., a.a.O., Art. 40 AIG N. 3), beurteilte das Bundesgericht den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid als Endentscheid gemäss Art. 90 BGG (Urteil des Bundesgerichts 2D_16/2018 vom 10. August 2018 E. 1.3). Im Unterschied zu diesem Vergleichsfall geht es hier nicht um zwei Entscheide verschiedener Behörden des gleichen Kantons, sondern um solche von Bund und Kanton. Dem Entscheid über die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung ist daher erst recht der Charakter eines Endentscheids zuzusprechen. Dies gilt umso mehr, als im vorliegenden Fall der Kanton Genf am 4. Juli 2018 das Kantonsbürgerrecht unter Vorbehalt der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung bereits erteilt und damit schon das neurechtlich in Art. 13 Abs. 2 BüG vorgesehene Verfahren angewendet hatte, den Antrag auf eidgenössische Einbürgerungsbewilligung erst zu stellen, nachdem das Kantons- und gegebenenfalls Gemeindebürgerrecht zugesichert worden ist. Damit kommt dem angefochtenen Entscheid jedenfalls gegenüber den Beschwerdeführenden, denen damit die Einbürgerung endgültig verweigert wird, der Charakter eines Endentscheids zu. 
 
2.8. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführenden rügen, das Bundesverwaltungsgericht habe mehrfach ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, insbesondere indem es auf im Internet publizierte Medienbeiträge abgestellt habe, zu denen sie sich nicht hätten vorweg äussern können.  
 
3.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 mit Hinweis). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV zählt insbesondere im Sinne einer verfassungsmässigen Mindestgarantie (dazu BGE 129 II 497 E. 2.2 mit Hinweisen) das Recht einer Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (vgl. BGE 142 I 89 E. 2.2; 142 II 218 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Mit Verfügung vom 15. Juni 2021 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel im vorinstanzlichen Verfahren. Wesentlicher Streitpunkt im Einbürgerungsverfahren bildete die Frage der möglichen Verbindungen zu bzw. Verflechtungen mit der organisierten Kriminalität der Beschwerdeführenden im russisch-ukrainischen Kontext, wobei hier klarzustellen ist, dass es um Umstände geht, die sich vor dem laufenden Krieg ergeben haben, der mit dem russischen Angriff vom 24. Februar 2022 auf die Ukraine begonnen hat. Das Bundesverwaltungsgericht führte in E. 10.2 des angefochtenen Entscheids aus, auf welche Beweise es seine Beurteilung stützte, die Beschwerdeführenden würden über weit über verwandtschaftliche Kontakte hinausreichende, kompromittierende geschäftliche Beziehungen zum Bruder der Beschwerdeführerin (F.________) verfügen, der mit der organisierten Kriminalität in der Ukraine verbandelt sei. Dazu berief sich das Bundesverwaltungsgericht massgeblich auf verschiedene im Internet publizierte Medienbeiträge sowie auf weitere Umstände. Einzelne davon wurden vorher von Behördenseite nie erwähnt bzw. werden erstmals im angefochtenen Entscheid beweismässig beigezogen. Das trifft beispielsweise auf die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der "EJU - European Jewish Union" als wohltätiger Stiftung zu, wobei unklar bleibt, inwiefern dies belastend sein sollte. Bedeutender sind die Verweise auf einen im Internet publizierten Artikel der Kyiv Post ("________" vom xx. August 2021) sowie auf zwei Artikel der gebührenpflichtigen Website intelligenceonline.com ("_______" vom yy. September 2021 und "________" vom zz. August 2021). Diese drei Medienbeiträge stammen aus der Zeit nach Abschluss des Schriftenwechsels. Weiter bezieht sich das Bundesverwaltungsgericht auf ein "Subscription Agreement" auf der Website der US-amerikanischen Securities and Exchange Commission, auf das in einem Artikel des Journalisten-Kollektivs OCCRP (Organized Crime and Corruption Reporting Project) verwiesen wird. Im Unterschied zum eigentlichen Beitrag der OCCRP bildete das "Subscription Agreement" im Vorfeld des angefochtenen Entscheids kein Thema.  
 
3.4. Im bundesgerichtlichen Verfahren machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten sich vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zum Inhalt und Beweiswert der genannten Internetdokumente äussern können. Die fraglichen Beiträge nehmen einen massgeblichen Stellenwert in den Erwägungen der Vorinstanz ein und müssen für den angefochtenen Entscheid als wesentlich gelten. Es fragt sich allerdings, welche Bedeutung öffentlich zugänglichen Internetquellen im Rahmen des rechtlichen Gehörs zukommt. Gleich wie im Strafprozess ist auch im Verwaltungsprozess davon auszugehen, dass als den Behörden bekannte Tatsachen grundsätzlich nur solche Informationen gelten, denen aufgrund des Umstands, dass sie leicht zugänglich sind und aus verlässlichen Quellen stammen, ein offizieller Anstrich anhaftet (bspw. Angaben des Bundesamts für Statistik, Fahrplan der SBB usw.). Eine Tatsache ist in diesem Sinne nur mit entsprechender Zurückhaltung als in der Öffentlichkeit allgemein bekannt zu beurteilen, so dass sie als von den im Verwaltungsprozess geltenden Beweisführungsgrundsätzen und Parteirechten ausgenommen gelten kann (vgl. BGE 143 IV 380 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_290/2021 vom 15. September 2022 E. 7.2). Solche behördlichen Internetquellen sowie gegebenenfalls eigene Internetauftritte einer Prozesspartei zu rein objektivierbaren Fakten (wie bspw. zur Zusammensetzung eines Vorstands oder zu den Umsatzzahlen einer Unternehmung), soweit daran nicht berechtigte Zweifel bestehen, können demnach berücksichtigt werden, ohne dass die Verfahrensbeteiligten dazu vorweg noch ausdrücklich angehört werden müssen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1C_547/2020 vom 15. September 2021 E. 2.1 sowie 1C_582/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4). Bei anderen Internetquellen, namentlich solchen, die interpretationsbedürftig oder mit persönlichen Einschätzungen versehen sind, ist den Betroffenen hingegen die Gelegenheit einzuräumen, sich zur möglichen Tragweite für die hängige Streitsache zu äussern. Dies hat umso mehr für redaktionelle Beiträge von Dritten zu gelten, die ohne vorherige Möglichkeit zur Stellungnahme auch im Verwaltungsverfahren und in der öffentlichen Rechtspflege nicht verwendet werden dürfen. Erst recht trifft das wegen des erschwerten Zugangs für gebührenpflichtige Internetportale zu.  
 
3.5. Der angefochtene Entscheid leidet an einem entsprechenden Mangel und ist angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör schon deswegen aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht wird den Beschwerdeführenden die Gelegenheit zur Stellungnahme zu allen angerufenen Umständen bzw. Internetquellen einräumen und gestützt darauf nochmals in der Sache zu entscheiden haben.  
 
4.  
 
4.1. Entfällt damit eine materielle Beurteilung des angefochtenen Entscheids, ist auf dessen inhaltliche Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht an sich nicht einzugehen. Ausnahmsweise rechtfertigen sich jedoch aus prozessökonomischen Gründen im Hinblick auf die nochmals vorzunehmende Prüfung der Sach- und Rechtslage durch das Bundesverwaltungsgericht die nachfolgenden ergänzenden Hinweise.  
 
4.2. In E. 7.5 des angefochtenen Entscheids führt die Vorinstanz aus, bei der Prüfung der von der gesuchstellenden Person ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit dürfe auch das Verhalten ihrer Familienmitglieder mitberücksichtigt werden. Sie beruft sich dabei unter anderem auf die Botschaft des Bundesrats vom 20. März 1901 über die Revision des damaligen Bürgerrechtsgesetzes (BBl 1901 II 485), auf ihre eigene Rechtsprechung (so namentlich auf BVGE 2019 VII/5 E. 6.1.2) sowie auf eine Literaturstelle, die sich allerdings wiederum weitgehend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abstützt (SOW/MAHON, a.a.O., Art. 14 N. 36). Die Vorinstanz schliesst im vorliegenden Fall auf ein Sicherheitsrisiko auf Seiten der Beschwerdeführenden hauptsächlich aufgrund der Machenschaften des Bruders der Beschwerdeführerin. Die Verfassungsmässigkeit einer Einbürgerung setzt jedoch eine individuelle Prüfung und Zuordnung der gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Ohne eigenen Bezug zum Sicherheitsrisiko, das von Familienangehörigen ausgeht, kann ein solches bei der ordentlichen Einbürgerung nicht von Belang sein. Die familiäre Beziehung für sich allein genügt dafür nicht. Etwas anderes liefe auf eine rechtsstaatlich unzulässige Sippenhaft im Einbürgerungsverfahren hinaus. Insofern besteht ein gewisser Unterschied zur Ausweisung nach Art. 68 AIG, bei der im Übrigen gerade wegen ihres politischen Charakters ein Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht ausgeschlossen ist (vgl. Art. 32 lit. a VGG; MARC SPESCHA, in: Spescha et al., a.a.O., Art. 68 AIG N. 1), sowie zu den bundesrätlichen ebenfalls politischen Massnahmen nach Art. 185 BV. In der deutlich jüngeren Botschaft des Bundesrats von 1987 zur im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmung von Art. 14 lit. d aBüG ist denn auch nur von der Gefährdung durch den Gesuchsteller die Rede, ohne dass im Unterschied zu derjenigen von 1901 die Möglichkeit erwähnt wird, eine solche, die von Familienangehörigen ausgehe, sei ihm anzurechnen (BBl 1987 III 305). In der Botschaft von 2011 zur analogen heutigen Bestimmung von Art. 11 lit. c BüG findet sich ebenfalls kein entsprechender Hinweis (vgl. BBl 2011 2850 i.V.m. 2833). Ein Rückgriff auf enge familiäre Bande zur Begründung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist demnach nicht ausgeschlossen, aber zur Verweigerung der Einbürgerung nur dann zulässig, wenn die betroffene einbürgerungswillige Person selbst zur Förderung der Gefährdungslage beiträgt oder davon bewusst massgeblich profitiert bzw. beigetragen oder profitiert hat.  
 
4.3. Schliesslich scheint selbst das Bundesverwaltungsgericht beim am vorliegenden Verfahren mitbeteiligten Sohn unausgesprochen von einer individuell zuzuordnenden Prüfung der Verhältnisse auszugehen. Es könnte sonst nämlich nicht in E. 10.5 des angefochtenen Entscheids auf die Möglichkeit einer selbstständigen Einbürgerung des Sohnes hinweisen. Bei diesem nimmt es offenbar stillschweigend an, dass von ihm keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgehe.  
 
4.4. Das Bundesverwaltungsgericht wird bei der Neubeurteilung der Beschwerde auch bei den beiden übrigen Beschwerdeführenden individuell zu prüfen haben, ob der erforderliche Konnex jeweils vorliegt. Eine Kollektivbeurteilung ohne individuellen Bezug ist hingegen nicht zulässig. Im Übrigen fällt auf, dass die Beschwerdeführenden seit Jahren in der Schweiz leben, ohne dass die Behörden darin bisher eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erblickt zu haben scheinen. Das Bundesverwaltungsgericht wird daher auch zu prüfen und gegebenenfalls zu erläutern haben, weshalb es sich unter dem Gesichtspunkt des Gefährdungskriteriums rechtfertigen sollte, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz als unbedenklich, deren Einbürgerung aber als ausgeschlossen zu beurteilen.  
 
5.  
Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Streitsache ist an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen. 
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Bund, handelnd durch das Staatssekretariat für Migration, hat die Beschwerdeführenden für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2022 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Das Staatssekretariat für Migration hat die Beschwerdeführenden für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Dezember 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax