5A_126/2023 13.06.2023
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_126/2023  
 
 
Urteil vom 13. Juni 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Schöbi, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ Ltd., 
vertreten durch Rechtsanwalt Felix C. Meier-Dieterle und/oder Rechtsanwältin Barbara Badertscher, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ Ltd.  
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Känzig und/oder Rechtsanwältin Piera Cerny, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arresteinsprache, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 10. Januar 2023 (PS220051). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ Ltd. (mit Sitz in Belize) und die B.________ Ltd. (mit Sitz in St. Kitts and Nevis) stehen sich seit Jahren hinsichtlich derselben Streitigkeit in verschiedenen Prozessen gegenüber. In der (Haupt-) Sache, mit der die Justiz in Belize befasst ist, fordert die A.________ Ltd. von der B.________ Ltd. die Zahlung von USD 4'865'000.--. Sie beruft sich darauf, dass die Parteien am 9. Januar 2012 schriftlich einen Vertrag über die Gewährung eines verzinslichen, spätestens per 9. Januar 2015 rückzahlbaren Darlehens von USD 4'865'000.-- geschlossen haben. Entgegen dieser Vereinbarung habe die B.________ Ltd. das Darlehen zuzüglich Zinsen bis heute nicht zurückbezahlt. 
 
B.  
Vergeblich versuchte die A.________ Ltd. im Jahr 2016, Vermögenswerte der B.________ Ltd. bei der Bank C.________ AG in U.________ (ZH) zu arrestieren. Mit Urteil 5A_626/2018 vom 3. April 2019 wies das Bundesgericht die Beschwerde gegen die Gutheissung der Arresteinsprache ab, soweit es darauf eintrat. In der Folge hinterlegte die B.________ Ltd. mit Eingabe vom 13. September 2019 beim Bezirksgericht Zürich eine Schutzschrift. 
 
C.  
Am 7. Februar 2020 stellte die A.________ Ltd. (Arrestgläubigerin) beim Bezirksgericht gegen die B.________ Ltd. (Arrestschuldnerin) ein neues Arrestgesuch für eine Forderung von Fr. 4'726'530.-- (entsprechend USD 4'865'000.--) nebst Zins zu 2,5 % seit 12. Februar 2012. Mit Verfügung und Urteil vom 11. Februar 2020 wies das Bezirksgericht das Gesuch ab. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die dagegen von der Arrestgläubigerin erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurück. In der Folge entsprach das Bezirksgericht dem Arrestgesuch (Verfügung und Urteil vom 4. Mai 2020). Gleichentags erging der Arrestbefehl betreffend alle Guthaben und Vermögenswerte der Arrestschuldnerin bei der Bank C.________ AG in U.________ (ZH). Er wurde vom Betreibungsamt Zürich 1 am 8. Mai 2020 vollzogen (Arrest Nr. xxx). Am 15. Juni 2020 reichte die Arrestgläubigerin im Hinblick auf eine allfällige Arresteinsprache beim Bezirksgericht eine Noveneingabe ein. 
 
 
D.  
Mit Eingabe vom 3. Juli 2020 erhob die Arrestschuldnerin Einsprache gegen den Arrest. Am 28. September 2020 fand am Bezirksgericht die Hauptverhandlung statt. Anlässlich der Verhandlung reichte die Arrestgläubigerin verschiedene Beweismittel ein. Den Parteien wurde mitgeteilt, dass sich das Gericht umgehend nach der Verhandlung zur Beratung zurückziehe und somit ein Novenschluss eintrete. Am 28. und 29. Juni 2021 erfolgten Noveneingaben der Arrestschuldnerin, am 2. Juli, 25. November und 20. Dezember 2021 sowie am 10. Januar 2022 solche der Arrestgläubigerin. Mit Entscheid vom 28. September 2020 hiess das Bezirksgericht die Arresteinsprache gut und ordnete an, dass der Arrestbefehl nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss des obergerichtlichen Verfahrens aufgehoben werde, falls das Obergericht nichts anderes anordne. Der Entscheid wurde den Parteien am 25. Februar 2022 in begründeter Fassung zugestellt. Die Arrestgläubigerin gelangte darauf mit Beschwerde an das Obergericht. Dieses wies das Rechtsmittel ab, soweit es darauf eintrat. Das Urteil datiert vom 10. Januar 2023 und wurde tags darauf an die Parteien versandt. 
 
E.  
Mit Beschwerde vom 13. Februar 2023 wendet sich die A.________ Ltd. (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Arresteinsprache abzuweisen. Weiter hält sie am prozessualen Antrag in ihrem Plädoyer vom 28. September 2020 (Bst. D) fest, wonach alle rechtswidrig beschafften oder eingereichten und/oder das Anwaltsgeheimnis verletzenden Einsprachebeilagen der B.________ Ltd. (Beschwerdegegnerin), insbesondere die Einsprachebeilagen act. 32/4-9, 17-18, 20, 25-26, 28-34 und 51, nicht zu berücksichtigen sind. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung (einschliesslich Beurteilung des besagten prozessualen Antrags) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Verfahrensantrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und den Arrestsbefehl vom 4. Mai 2020 sowie den Arrest Nr. xxx vom 8. Mai 2020 aufrechtzuerhalten, entsprach das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügungen vom 14. Februar 2023 (superprovisorisch) und 16. März 2023. Im Übrigen hat sich das Bundesgericht die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Urteil betreffend eine Arresteinsprache. Das ist ein Entscheid in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG). Der Streitwert überschreitet den Betrag von Fr. 30'000.--, den das Gesetz für die Zulässigkeit der Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten fordert (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Das Obergericht ist eine letzte kantonale Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Beschwerdeentscheide gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG sind Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG (Urteil 5A_650/2011 vom 27. Januar 2012 E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht also offen. 
 
2.  
Der Weiterziehungsentscheid betreffend die Arresteinsprache gilt als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 135 III 232 E. 1.2). Deshalb kann die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen. Dies gilt zunächst für die Anwendung von Bundesrecht, die im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf Willkür hin geprüft wird (Urteil 5A_261/2009 vom 1. September 2009 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 135 III 608). Daneben kommt auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 146 I 62 E. 3; 133 III 439 E. 3.2). Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, kann sich demnach nicht darauf beschränken, den vorinstanzlichen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Die rechtsuchende Partei muss vielmehr anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3). Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 144 I 113 E. 7.1; 141 I 49 E. 3.4; 140 III 16 E. 2.1). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet keine Willkür (BGE 144 III 145 E. 2; 142 II 369 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen). 
 
3.  
Anlass zur Beschwerde gibt zunächst die Weigerung der kantonalen Instanzen, diverse Noven zuzulassen, welche die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Juni 2020 und anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. September 2020 in das Verfahren einbrachte (s. Sachverhalt Bst. C und D). 
 
3.1. Gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und entweder erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven; Bst. a) oder bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven; Bst. b). Mit dem Erfordernis, die Noven ohne Verzug vorzubringen, will das Gesetz Verfahrensverzögerungen entgegenwirken. Mehr als ein paar Wochen darf eine Partei nach der Entdeckung der Noven jedenfalls nicht verstreichen lassen (Urteil 5A_141/2019 vom 7. Juni 2019 E. 6.3 mit Hinweis). Entsprechend kann ein neues Vorbringen nach der Rechtsprechung als "ohne Verzug" in das Verfahren eingeführt gelten, wenn die Partei binnen zehn Tagen oder ein bis zwei Wochen reagiert. Wurde ihr für eine bestimmte Eingabe schon eine Frist gesetzt, darf sie auch mit der Noveneingabe bis zum Ablauf dieser Frist warten, zumal das Verfahren dadurch nicht verzögert wird (Urteil 5A_451/2020 vom 31. März 2021 E. 3.1.1 mit Hinweisen). So oder anders lässt sich nicht unabhängig von den konkreten Umständen, insbesondere der Komplexität der Noven, beurteilen, ob eine Noveneingabe im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO "ohne Verzug" erfolgt ist. Entsprechend hat das Gericht in Würdigung der Umstände im Einzelfall zu entscheiden, ob die Noven rechtzeitig vorgebracht wurden (Urteil 4A_70/2021 vom 15. Juli 2021 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Was die Noveneingabe vom 15. Juni 2020 angeht, widerspricht die Vorinstanz dem Argument der Beschwerdeführerin, wonach die Übersetzung des Entscheides der Anwaltsdisziplinarkommission von Kiew vom 8. April 2020 und die Instruktion der Schweizer Rechtsvertreter durch die ukrainischen Anwälte aufgrund der Einschränkungen in der COVID-19-Pandemie mehr Zeit als üblich in Anspruch genommen habe. Inwiefern dies der Fall sein soll, sei nicht ersichtlich; konkrete Umstände für die angeblich längere Dauer aufgrund der Pandemie würden von der Beschwerdeführerin nicht genannt. Anstatt darüber Auskunft zu geben, wann ihr die Übersetzung vorlag, verweise die Beschwerdeführerin pauschal auf erhebliche Einschränkungen der Arbeitsprozesse. Worin diese Einschränkungen bei der schriftlichen Übersetzung eines Dokuments mit 34 Seiten bestanden haben sollen, erkläre sie nicht und sei auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, inwiefern die Pandemie die Instruktion der hiesigen durch die ukrainischen Anwälte erschwert haben soll, zumal die Instruktion mittels moderner Kommunikationsmittel hätte erfolgen können. Im Hinblick darauf, dass die Verfahrensbeschleunigung im Summarverfahren einen wichtigen Grundsatz darstelle, habe die Beschwerdeführerin keine Gründe dargetan, die es rechtfertigen würden, im konkreten Einzelfall von der Regel der zehntägigen Frist abzuweichen. Schliesslich setze sich das Bezirksgericht auch nicht dem Vorwurf des überspitzten Formalismus aus, wenn es von einer Frist von zehn Tagen ausgehe. Dass Noven unverzüglich vorzubringen sind, diene dazu, prozesstaktisch motivierte Verzögerungen zu vermeiden und das Beschleunigungsgebot zu fördern.  
 
3.2.2. Die Beschwerdeführerin rügt vorab Willkür in der Beweiswürdigung. Das Obergericht ignoriere, mit welchen gerichtsnotorischen Schwierigkeiten die Umstellung auf die Arbeit im Home-Office während der ersten COVID-19-Pandemie verbunden gewesen sei. Davon seien insbesondere auch Anwälte und Gerichtspersonal betroffen gewesen, nicht nur in der Schweiz, sondern international und namentlich auch in der Ukraine. Die Beschwerdeführerin begnügt sich mit allgemeinen Hinweisen darauf, wie sich die COVID-19-Pandemie in der Arbeitswelt ausgewirkt habe. Auch vor Bundesgericht mag sie nicht erklären, inwiefern sich die pandemiebedingten Einschränkungen auf die Übersetzung des ukrainischen Entscheids und den Austausch zwischen den hiesigen und den ukrainischen Anwälten ausgewirkt haben sollen. Sie macht auch nicht geltend, dass sich die Vorinstanz bundesrechtswidrig über entsprechende Ausführungen in ihrer kantonalen Beschwerde hinwegsetze. Stattdessen behauptet sie einfach, dass es angesichts der Gerichtsnotorietät der fraglichen Einschränkungen willkürlich sei, von ihr "ex post" Erklärungen zu ihrer konkreten Situation zu verlangen. Allein damit vermag sie keine Verletzung von Art. 9 BV darzutun.  
Sodann hält die Beschwerdeführerin daran fest, dass es gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) verstosse, ihr unter den gegebenen Umständen keine Abweichung von der zehntägigen Frist zuzugestehen. Sie macht namentlich geltend, dass die Frist für die Arresteinsprache im Zeitpunkt der Eingabe vom 15. Juni 2020 noch nicht abgelaufen sei, womit es an einem schutzwürdigen Interesse fehle, das ein Beharren auf den zehn Tagen rechtfertigen könnte. Unter diesem Blickwinkel erweckt der angefochtene Entscheid in der Tat Bedenken. Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt praxisgemäss unter anderem dann vor, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt, ohne dass die prozessuale Formstrenge durch schutzwürdige Interessen gerechtfertigt wäre (s. zum Ganzen: BGE 135 I 6 E. 2.1; 134 II 244 E. 2.4.2; 125 I 166 E. 3a). Zwar vermochte die Beschwerdeführerin mit ihren Erklärungen, weshalb sie ihre Eingabe vom 15. Juni 2020 nicht schon eine Woche früher und damit binnen zehn Tagen seit Erhalt des ukrainischen Entscheids einreichen konnte, schon vor Obergericht nichts auszurichten. Daraus folgt entgegen dem angefochtenen Entscheid jedoch nicht, dass auch die Rüge des überspitzten Formalismus ins Leere läuft, das Bezirksgericht also unbesehen um schutzwürdige Interessen auf einer Frist von zehn Tagen bestehen durfte, um die Eingabe noch als unverzüglich im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO entgegenzunehmen. Dass im konkreten Fall aufgrund der "erst" am 15. Juni 2020 erfolgten Eingabe eine Verzögerung des Verfahrens zu befürchten war, ist dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass im Zeitpunkt der Eingabe noch nicht einmal die Arresteinsprachefrist (Art. 278 Abs. 1 SchKG) abgelaufen war. Diese Frist, die vom Betreibungsamt auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin auf fünfzig Tage verlängert worden war, endete am 3. Juli 2020. An diesem Tag erfolgte auch die Arresteinsprache, mit der die Beschwerdegegnerin das entsprechende Verfahren überhaupt erst anhängig machte (s. Sachverhalt Bst. C und D). Als die Beschwerdeführerin die Noven am 15. Juni 2020 einreichte, existierte mithin noch gar kein hängiges Arresteinspracheverfahren, dem das Bezirksgericht diese Eingabe hätte zuordnen können. Warum es sich unbekümmert um diese Situation im Interesse der Verfahrensbeschleunigung trotzdem aufdrängte, am Grundsatz der zehntägigen Reaktionsfrist festzuhalten, ist nicht nachvollziehbar. Angesichts des noch nicht einmal hängigen Arresteinspracheverfahrens verkommt die vom Obergericht geduldete Formstrenge des Bezirksgerichts zu einem reinen Selbstzweck. Insofern verträgt sich der angefochtene Entscheid nicht mit dem in Art. 29 Abs. 1 BV garantierten Anspruch auf ein faires Verfahren. 
Wie auch die Beschwerdeführerin anerkennt, greift das Bundesgericht allerdings nur unter der Voraussetzung ein, dass die übertriebene Formstrenge auch für den Ausgang des Verfahrens relevant ist. Hier befasst sich die Vorinstanz (im Sinne einer Eventualbegründung) auch mit der Hypothese, dass die Skype-Korrespondenz zwischen D.________ und E.________ vom 1. März 2016, die laut der Beschwerdeführerin aufgrund des am 15. Juni 2020 eingereichten Entscheids der Anwaltsdisziplinarkommission von Kiew vom 8. April 2020 im Einspracheverfahren nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, tatsächlich im Sinne von Art. 152 Abs. 2 ZPO rechtswidrig erlangt wurde. Sie kommt zum Schluss, dass der Eingriff in D.________s Privatsphäre, der im ukrainischen Zivilverfahren gegen F.________ und G.________ festgestellt wurde, nur von geringer Intensität sei und die Interessenabwägung angesichts der geltend gemachten Arrestforderung von Fr. 4'726'530.-- zuzüglich Zinsen seit 12. Februar 2012 und der arrestierten Vermögenswerte mit einer Sperrlimite von 6,6 Mio. Fr. zugunsten der Wahrheitsfindung ausfallen müsse. Dass im Falle der Berücksichtigung des Beschlusses der Anwaltsdisziplinarkommission (anstatt der fraglichen zivilrechtlichen Entscheide) keine derartige Interessenabwägung stattfinden dürfte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, noch zeigt sie auf, inwiefern die Interessenabwägung diesfalls geradezu zwingend zu einem anderen Ergebnis führen müsste. Allein der pauschale Vorwurf, dass die Nichtberücksichtigung der Noveneingabe vom 15. Juni 2020 und des besagten Beschlusses der Anwaltsdisziplinarkommission ihr rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletze, bringt die Beschwerdeführerin nicht weiter. Bleibt aber ungewiss, inwiefern sich die allzu formalistische Nichtzulassung der Noveneingabe vom 15. Juni 2020 konkret auf das Ergebnis auswirkt, so hat die Beschwerdeführerin kein im Sinne von Art. 76 BGG schutzwürdiges Interesse daran, dass das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid allein deswegen aufhebt. Denn das Verbot der (formellen) Rechtsverweigerung ist nicht Selbstzweck (Urteil 5A_735/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.3). 
 
3.3.  
 
3.3.1. Mit Blick auf die an der Verhandlung vom 28. September 2020 eingereichten Beweismittel act. 56/5-6, act. 56/8 und act. 56/10 verwirft die Vorinstanz zunächst den Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei im Schiedsverfahren zwischen der H.________ Ltd. und der Beschwerdegegnerin nicht Partei gewesen, weshalb ihr nicht vorgehalten werden könne, die Akten verspätet beigezogen und eingereicht zu haben. Auch wenn die Beschwerdeführerin in jenem Schiedsverfahren nicht Partei gewesen sei, bestehe eine enge strukturelle und personelle Verbindung zwischen der H.________ Ltd. und ihr. So habe die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 11. Februar 2020 (s. Sachverhalt Bst. C) darauf hingewiesen, dass das Schiedsgericht in London im Rahmen des Hauptsache- und Prosequierungsverfahrens der H.________ Ltd. gegen die Beschwerdegegnerin am 11. Februar 2020 einen Teilentscheid gefällt habe. Daraus folgert die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin, die sich vom selben Anwalt wie die H.________ Ltd. vertreten lasse, von den Entscheiden in deren Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin binnen kürzester Zeit Kenntnis erhalte. Ausserdem erkläre die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst, nach Einreichung der Beilagen im Schiedsverfahren am 24. Juli 2020 keine Veranlassung gehabt zu haben, die Schiedsrichterin umgehend um Erlaubnis zur Einreichung dieser Beilagen im Verfahren vor dem Bezirksgericht zu ersuchen. Daraus schliesst das Obergericht, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit 24. Juli 2020 Kenntnis von diesen Beweismitteln hatte und - allenfalls über die H.________ Ltd. - beim Schiedsgericht einen Offenlegungsantrag hätte stellen können. Soweit die Beschwerdeführerin argumentiere, dass erst die Arresteinsprache Anlass zur Einreichung der Noven gegeben habe, mache sie sinngemäss geltend, dass die Beweismittel unechte Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 Bst. b ZPO seien. Weshalb sie diese Beweismittel trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorbringen konnte, erläutere die Beschwerdeführerin nicht eingehender. Insbesondere lege sie nicht dar, mit welchen konkreten Einwendungen und Vorbringen der Beschwerdegegnerin sie nicht habe rechnen müssen - während sie mit der Arresteinsprache als solcher auf jeden Fall rechnete, wie ihre Eingabe vom 15. Juni 2020 zeige. Da substanziierte Erläuterungen zur Qualität eines unechten Novums fehlen, müssten die fraglichen Beweismittel unberücksichtigt bleiben.  
 
3.3.2. Die Beschwerdeführerin hält dem Obergericht vor, die Beweismittel act. 56/5-6, act. 56/8 und act. 56/10 in willkürlicher Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung als unechte Noven zu behandeln. Die Beweismittel würden vom Zeitraum zwischen dem 13. und 24. Juli 2020 datieren, seien also erst nach Abschluss des Schriftenwechsels entstanden. Es handle sich um echte Noven, weshalb sie, die Beschwerdeführerin, nicht darlegen müsse, warum sie die Beweismittel trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon im ersten Parteivortrag, ihrem Arrestgesuch, hätte präsentieren können. Die Rüge läuft ins Leere. Dem angefochtenen Entscheid zufolge berief sich die Beschwerdeführerin darauf, dass erst die Arresteinsprache Anlass zur Einreichung der fraglichen Noven gegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe damit geltend machen wollen, dass die fraglichen Beweismittel unechte Noven seien (s. oben E. 3.3.1). Die Beschwerdeführerin stellt die vorinstanzliche Feststellung über ihr Vorbringen im kantonalen Verfahren nicht in Frage. Sie legt auch nicht dar, inwiefern sich das Obergericht mit seiner Lesart ihres Vorbringens dem Willkürvorwurf aussetzt oder ihre verfassungsmässigen Rechte sonstwie verletzt. Es bleibt somit dabei, dass das Obergericht in den zitierten Passagen bloss die Argumentation der Beschwerdeführerin aufnimmt, der zufolge act. 56/5-6, act. 56/8 und act. 56/10 unechte Noven seien. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin glauben machen will, kommt die Vorinstanz selbst an keiner Stelle zum unbedingten Schluss, dass es sich bei diesen Urkunden um unechte Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 Bst. b ZPO handelt.  
Im Zentrum steht ohnehin die vorinstanzliche Erkenntnis, dass die Beschwerdeführerin von den fraglichen Urkunden spätestens seit 24. Juli 2020 Kenntnis gehabt und sie am 28. September 2020 somit nicht im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO ohne Verzug vorgebracht habe. Die Beschwerdeführerin rügt auch diesbezüglich Willkür. Sie beruft sich darauf, dass eine Partei in Abweichung vom Grundsatz der unverzüglichen Einreichung mit einer Noveneingabe zuwarten dürfe, wenn eine Möglichkeit zur Ausübung des Replikrechts angeordnet wurde (vgl. oben E. 3.1). Das Bezirksgericht habe den Parteien schon vor dem 24. Juli 2020, mithin bevor act. 56/5-6, act. 56/8 und act. 56/10 im ausländischen Schiedsverfahren eingereicht wurden, in Aussicht gestellt, dass sie ihr Replikrecht an der späteren, schliesslich auf den 28. September 2020 anberaumten Gerichtsverhandlung würden ausüben können. Daher hätten die Parteien keine Veranlassung gehabt, Noven vor diesem Gerichtstermin einzureichen. Dies alles übersehe das Obergericht aktenwidrig, wenn es ihr vorhalte, schon am 24. Juli 2020 von den Noven erfahren zu haben. Indem es die Noven nicht mehr zulasse, wende es Art. 229 Abs. 1 ZPO willkürlich an. Im Übrigen meint die Beschwerdeführerin, es könne ihr auch nicht vorgeworfen werden, diese Umstände nicht bereits in ihrer kantonalen Beschwerde dargelegt zu haben; die Tatsachen würden ja aus den Akten hervorgehen. Gerade im letzterwähnten Punkt irrt sich die Beschwerdeführerin. Entscheidet die letzte kantonale Instanz - wie hier (E. 1) - als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), so ist die materielle Ausschöpfung des Instanzenzugs unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht (s. BGE 143 III 290 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 4A_32/2018 vom 11. Juli 2018 E. 5.2.1). Die rechtsuchende Partei darf die ihr bekannten rechtserheblichen Einwände der kantonalen Rechtsmittelinstanz nicht vorenthalten, um sie erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheides im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben. Sie muss sich vor Bundesgericht mit den Erwägungen der letzten kantonalen Instanz zu Rügen auseinandersetzen, die sie bereits vor dieser letzten kantonalen Instanz erhoben hat (BGE 146 III 203 E. 3.3.4). Das Erfordernis der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzugs beschlägt die vor Bundesgericht erhobenen Beanstandungen und nicht den Sachverhalt, der diesen Beanstandungen zugrunde liegt. Entsprechend hilft der Beschwerdeführerin auch nicht weiter, dass sich der Hergang des bezirksgerichtlichen Verfahrens aus den Akten ergibt. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
3.4.  
 
3.4.1. Bezüglich act. 56/18, eines weiteren an der Verhandlung vom 28. September 2020 vorgelegten Beweismittels, widerspricht die Vorinstanz dem Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach sich das Bezirksgericht darüber hinweggesetzt habe, dass dieses Beweismittel als Beilage im Memorandum vom 24. September 2020 erwähnt wurde, das ihre Rechtsvertreter im Hauptverfahren in Belize eingereicht hätten. Die Argumentation, dass die fragliche Beilage als rechtzeitig gelten müsse, weil auch das Memorandum vom 24. September 2020 mit Eingabe vom 28. September 2020 ohne Verzug vorgebracht worden sei, lässt die Vorinstanz nicht gelten. Wann genau sie bzw. ihre Rechtsvertreter vom Dokument erfahren hätten, erkläre die Beschwerdeführerin nicht. Soweit sie abermals geltend mache, dass die fraglichen Behauptungen und Beweismittel erst mit der Arresteinsprache notwendig geworden seien und es sich somit um unechte Noven handle, habe sie sich zum Zeitpunkt der Beweismitteleinreichung nicht dazu geäussert, inwiefern sie das Beweismittel vom 24. April 2020 trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher ins Verfahren habe einbringen können. Der pauschale Hinweis, erst die Ausführungen in der Arresteinsprache hätten dazu Anlass gegeben, genüge den Begründungsanforderungen nicht.  
 
3.4.2. Die Beschwerdeführerin besteht darauf, auch act. 56/18 ohne Verzug vorgebracht zu haben. Sie argumentiert, dass erst die in der Arresteinsprache aufgestellte Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach der dem Arrestgesuch beigelegte Darlehensvertrag vom 9. Januar 2012 nicht echt sein könnte, Anlass gegeben habe, die unter act. 56/18 erfasste Zeugenaussage vom 24. April 2020 einzureichen. Das Obergericht stelle nur auf das Datum der Zeugenaussage ab, lasse alle anderen Umstände ausser Acht. Indem es das Vorbringen anlässlich der Verhandlung vom 28. September 2022 als verspätet qualifiziere, verfalle es abermals in überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Auch diese Rüge muss scheitern. Zwar berief sich die Beschwerdeführerin laut Vorinstanz schon in ihrer kantonalen Beschwerde darauf, dass das fragliche Dokument und die dazugehörigen Behauptungen erst mit der Arresteinsprache notwendig geworden seien. Die Vorinstanz fand jedoch, allein dieser pauschale Hinweis sei als Begründung ungenügend (E. 3.4.1). Dass die Begründung ihrer kantonalen Beschwerde nicht richtig oder nicht vollständig zur Kenntnis genommen worden wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Insbesondere behauptet sie nicht, dass sie schon im kantonalen Beschwerdeverfahren erklärt hätte, weshalb erst die in der Arresteinsprache aufgestellten Behauptungen Anlass zur Noveneingabe gaben, und damit in Verletzung verfassungsmässiger Rechte nicht gehört worden wäre. Schliesslich zeigt sie auch nicht auf, inwiefern das Obergericht geradezu verfassungswidrig die Anforderungen an die Beschwerdebegründung überspannt, wenn es sich nicht mit dem erwähnten pauschalen Hinweis begnügt. Stattdessen schildert sie nun unter dem Titel eines angeblichen überspitzten Formalismus, weshalb das Obergericht ignoriere, dass erst die in der Arresteinsprache gesäten Zweifel an der Echtheit des Darlehensvertrags sie zur Einreichung von act. 56/18 veranlasst hätten. Allein mit derlei nachgeschobenen Erklärungen ist nichts gewonnen.  
 
4.  
Der Streit dreht sich weiter um die Forderung der Beschwerdeführerin, die unter act. 32/7-9, 17, 25, 30-34 und 51 erfassten Einsprachebeilagen der Beschwerdegegnerin als Anwaltskorrespondenz gestützt auf Art. 160 Abs. 1 Bst. b ZPO unberücksichtigt zu lassen. 
 
4.1. Nach Art. 160 Abs. 1 sind die Parteien und Dritte zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Sie haben gemäss Bst. b der zitierten Norm insbesondere Urkunden herauszugeben; ausgenommen sind Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei oder einer Drittperson mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der zur berufsmässigen Vertretung berechtigt ist. Unter das anwaltliche Berufsgeheimnis fallen nach der Rechtsprechung nur Urkunden aus dem spezifisch anwaltlichen Tätigkeitsbereich, nicht jedoch solche im Zusammenhang mit kommerziellen Tätigkeiten des Anwalts, etwa der Ausübung von Verwaltungsrats- oder Vermögensverwaltungsmandaten (vgl. BGE 135 III 410 E. 3.3). Das Herausgabeverweigerungsrecht besteht nicht nur, wenn sich die Unterlagen im Gewahrsam des Anwalts befinden. Erfasst sind auch Urkunden in den Händen der Klientschaft oder Dritter (HANS SCHMID/SAMUEL BAUMGARTNER, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2021, N. 6 zu Art. 160 ZPO; SVEN RÜETSCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 26 zu Art. 160 ZPO). Nach verschiedenen Lehrmeinungen sind auch Unterlagen aus dem Verkehr mit ausländischen Anwälten geschützt (NICOLAS JEANDIN, in Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl., 2019, N. 17a zu Art. 160 ZPO; ERNST F. SCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2017, N. 19 zu Art. 160 ZPO). Art. 160 Abs. 1 Bst. b ZPO handelt von der Editionspflicht, das heisst von der gerichtlich angeordneten Herausgabe von Urkunden (SCHMID/ BAUMGARTNER, a.a.O., N. 6 zu Art. 160 ZPO; PETER HIGI, in: Brunner/ Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., 2016, N. 25 zu Art. 160 ZPO). Entsprechend ist die gerichtliche Erzwingung der Herausgabe von Unterlagen aus anwaltlicher Tätigkeit zwar von Gesetzes wegen untersagt, doch steht dieses Verbot einer Verwertung solcher Unterlagen im Falle ihrer freiwilligen Einreichung durch den Besitzer nicht entgegen (FRANZ HASENBÖHLER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., 2016 N. 21 zu Art. 160 ZPO; NICOLAS BRACHER, Mitwirkungspflichten und Verweigerungsrechte Dritter bei der Beweiserhebung im Zivilprozess, Rz. 273 mit Fn. 703; s. auch Fn. 779).  
 
4.2. Dem angefochtenen Entscheid zufolge geht es im konkreten Fall um die Herausgabe von Korrespondenz zwischen D.________, E.________, I.________, J.________ und K.________. Die Beschwerdeführerin beklagte sich vor der Vorinstanz über den Schluss des Bezirksgerichts, dass sie nicht Geheimnisherrin dieser vom Anwaltsgeheimnis geschützten Dokumente sei und sich infolgedessen hinsichtlich der genannten Einsprachebeilagen nicht auf den Schutz des Anwaltsgeheimnisses berufen könne. Das Obergericht stellt fest, dass die Beweismittel act. 32/7-9, 17, 25, 30-34 und 51 vom Bezirksgericht nicht ediert, sondern ohne Aufforderung von der Beschwerdegegnerin eingereicht wurden. Aus diesem Grund sei Art. 160 ZPO nicht einschlägig.  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin reklamiert, dass das Obergericht Art. 160 Abs. 2 Bst. b ZPO willkürlich anwende und sich über den in dieser Vorschrift verankerten verfahrensrechtlichen Schutz der Anwaltskorrespondenz hinwegsetze. Aus diesem umfassenden Schutz folge ein Verwertungsverbot, das nur im Falle der freiwilligen Herausgabe der entsprechenden Akten durch den Berechtigten selbst aufgehoben werden könne. Mithin sei jede Einbringung einer Anwaltskorrespondenz ohne Zustimmung des Geheimnisherrs unzulässig; freiwillig sei die Herausgabe nur, wenn die Informationen vom Klienten bewusst und gewollt Drittpersonen bekannt gemacht wurden, was zum Verlust des Geheimhaltungsinteresses führe. Art. 160 Abs. 1 Bst. b ZPO würde seines Sinnes und Zwecks beraubt, wenn die Anwaltskorrespondenz ohne freiwillige Herausgabe durch den Geheimnisherrn gültig in den Prozess eingebracht und verwertet werden könnte; folglich müsse ihr bzw. D.________ als Geheimnisherr ein Verweigerungsrecht bzw. gegen die Eingabe der Beschwerdegegnerin eine Einrede des Verwertungsverbots zustehen. Für dieses Verwertungsverbot komme es auch nicht darauf an, dass die Beschwerdegegnerin die Anwaltskorrespondenz von einem Dritten angeblich aus einem Strafverfahren erlangt hat und folglich nicht deren Edition verlangen musste.  
Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit, die Rechtslage aus eigener Sicht darzustellen. Mit der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass Art. 160 Abs. 1 Bst. b ZPO nur auf die gerichtlich angeordnete Herausgabe von Urkunden anwendbar ist, setzt sie sich nicht auseinander. Namentlich lässt sie auch im Dunkeln, weshalb aus dieser Vorschrift folgen soll, dass Unterlagen aus dem Verkehr mit einem Anwalt selbst losgelöst von einer gerichtlichen Editionsverfügung immer nur mit Zustimmung des Geheimnisherrn ins Verfahren eingebracht werden dürfen. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin schreibt, ergibt sich solcherlei auch nicht aus den von ihr zitierten Lehrmeinungen: Dort ist nicht von der freiwilligen Herausgabe durch den "Berechtigten", sondern durch den "Besitzer" die Rede. Die fraglichen Textpassagen stellen die gerichtliche Edition der Anwaltsunterlagen der freiwilligen Herausgabe durch den Besitzer gegenüber und halten fest, dass sich Art. 160 Abs. 1 Bst. b ZPO nur auf erstere bezieht. Aussagen zur Rolle des Klienten als Geheimnisherr finden sich darin nicht (s. HASENBÖHLER, a.a.O., sowie THOMAS WEIBEL/DÉSIREE DIETLIN, Der interne und externe rechtliche Berater im Zivilprozess und Schiedsverfahren, in: Anwaltsgeheimnis, Legal Privilege im schweizerischen und internationalen Kontext, 2019, S. 25; s. auch oben E. 4.1 i.f.). Allein mit inhaltlich verfremdeten Literaturzitaten vermag die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Beurteilung, die mit einschlägigen Lehrmeinungen im Einklang steht, nicht als willkürlich ausweisen. 
 
5.  
Umstritten ist weiter, ob die unter act. 32/4-9, 17-18, 20, 25-26, 28-34 und 51 erfassten Beilagen zur Arresteinsprache der Beschwerdegegnerin als rechtswidrig beschaffte Beweismittel in Anwendung von Art. 152 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt bleiben müssten. 
 
5.1. Gemäss Art. 152 Abs. 2 ZPO werden rechtswidrig beschaffte Beweismittel nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt (s. dazu BGE 140 III 6 E. 3.1 mit Hinweisen, publ. in: Pra 103/2014 Nr. 81 S. 601). Die Botschaft zur ZPO nennt als Beispiel eines rechtswidrig beschafften Beweismittels eine Urkunde, die der berechtigten Person unter Drohung oder Gewaltanwendung entrissen wurde (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7312). Zur Beurteilung der Frage, ob das Beweismittel trotz unrechtmässiger Beschaffung berücksichtigt werden kann, hat das Gericht das Schutzinteresse des Rechtsgutes, das bei der Beweismittelbeschaffung verletzt wurde, und das Interesse an der Wahrheitsfindung gegeneinander abzuwägen (Urteil 5A_313/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist die persönliche Integrität höher zu gewichten als materielle Werte wie Eigentum oder Besitz (zit. Botschaft zur ZPO, a.a.O.). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, die dem Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) unterstehen, überwiegt das Interesse an der Wahrheitsfindung, das sich aus dem unrechtmässig beschafften Beweismittel angeblich ergibt, das öffentliche Interesse an der strikten Einhaltung von Vertraulichkeitsregeln grundsätzlich nicht (BGE 140 III 6 E. 3.2).  
Nach verbreiteter Auffassung hat das Gericht Art. 152 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen zu beachten, das heisst auch dann, wenn sich niemand darauf beruft, dass ein bestimmtes Beweismittel materiell rechtswidrig beschafft wurde (PETER GUYAN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2017, N. 12 zu Art. 152 ZPO; CHRISTIAN LEU, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., 2016 N. 67 zu Art. 152 ZPO; YVES RÜEDI, Materiell rechtswidrig beschaffte Beweismittel im Zivilprozess, 2009, S. 109). Indem sie die Berücksichtigung rechtswidrig beschaffter Beweismittel an eine besondere Voraussetzung knüpft, begründet diese Vorschrift - ähnlich wie etwa die Wahrung schutzwürdiger Interessen (Art. 156 ZPO) oder die Verweigerungsrechte der Parteien und Dritter (Art. 163 ff. ZPO) - eine Einschränkung des in Art. 152 Abs. 1 ZPO verankerten Rechts auf Beweis (FRANCESCO TREZZINI, in: Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero, Bd. I, 2. Aufl., 2017, N. 27 zu Art. 152 ZPO). 
 
5.2. Das Obergericht konstatiert, dass die Beweismittel, welche die Beschwerdeführerin zur Verwertbarkeit der act. 32/4-9, 17-18, 20, 25-26, 28-34 und 51 einreichte, ein zivilrechtliches Verfahren in der Ukraine betreffen. In diesem Verfahren habe D.________ als Kläger beantragt, F.________ und G.________, den ukrainischen Rechtsvertretern der Beschwerdegegnerin, zu verbieten, jegliche Unterlagen von D.________ weiterzuverbreiten. Die Klage sei sowohl im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen als auch im Endentscheid gutgeheissen worden. Mit Urteil vom 10. November 2021 habe das Holosiivsky Bezirksgericht Kiew den Beklagten verboten, Informationen, Dokumente, Fotos, Korrespondenz einschliesslich E-Mail-Korrespondenzen, Programme für Kommunikation im Internet ("Skype", Messenger Viber und WhatsApp), die D.________ betreffen, aufzubewahren, zu verbreiten und offenzulegen. Gemäss der Formulierung des Urteilsspruches gelte das Verbot für F.________ und G.________ und beziehe sich auf zukünftige Handlungen. Die relevante Skype-Korrespondenz sei aber bereits mit der Arresteinsprache vom 3. Juli 2020, mithin vor dem Entscheid vom 10. Juni 2021 betreffend vorsorgliche Massnahmen, in das vorliegende Arresteinspracheverfahren eingebracht worden. Eine Rechtswidrigkeit der vergangenen Handlungen sei im Dispositiv nicht festgestellt worden; die Erwägungen des Urteils erwüchsen grundsätzlich nicht in Rechtskraft, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen sei. Entsprechend fehle es an einer rechtskräftigen Feststellung einer rechtswidrigen Handlung bei der damaligen Beschaffung der Beweismittel. Damit stehe das Urteil des Holosiivskyi Bezirksgerichts Kiew der Verwendung der fraglichen Dateien im vorliegenden Verfahren nicht entgegen.  
Im Sinne einer Eventualerwägung befasst sich die Vorinstanz sodann mit der Hypothese, dass die Informationen von D.________ unter das "Kommunikationsgeheimnis" fallen würden, nur mit Zustimmung oder behördlicher Berechtigung anderweitig als für das laufende Strafverfahren hätten verwendet oder verbreitet werden dürfen und somit rechtswidrig verbreitet worden wären. Das Argument der Beschwerdeführerin, dass insbesondere im Arrestverfahren das Interesse an der Wahrheitsfindung immer vor anderen höher zu wertenden Interessen zurücktreten müsse, lässt das Obergericht nicht gelten. BGE 140 III 6, auf den die Beschwerdeführerin verweise, handle von der Verletzung von Vertraulichkeitsregeln im Rahmen der anwaltlichen Berufsregeln nach Art. 12 Bst. a des Anwaltsgesetzes (SR 935.61). Vorliegend habe die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Urteil des Holosiivskyi Bezirksgerichts Kiew keine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses, sondern eine Verletzung des "Kommunikationsgeheimnisses" von D.________ geltend gemacht, weshalb BGE 140 III 6 nicht einschlägig sei. Was die konkrete Interessenabwägung betrifft, erklärt das Obergericht, dass das Kommunikationsgeheimnis im Sinn des ukrainischen Rechts der nach schweizerischem Recht geschützten Privatsphäre ähnlich sei. Laut der Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin rechtswidrig in D.________s Privatsphäre eingegriffen, indem sie Daten und Informationen aus dem ukrainischen Strafverfahren ohne Zustimmung des Betroffenen in das vorliegende Arresteinspracheverfahren einbrachte. Das Obergericht findet, dass dieser Eingriff in D.________s Privatsphäre von geringer Intensität sei, da es nicht um Angelegenheiten der Intim- und Geheimsphäre gehe und die Informationen in ein Gerichtsverfahren und nicht in die breite Öffentlichkeit weitergegeben worden seien. Zwar unterstehe das hiesige Verfahren dem Verhandlungsgrundsatz, womit das Interesse an der Wahrheitsfindung nur ausnahmsweise überwiege. Aufgrund der Höhe des arrestierten Vermögens und der nur geringen Eingriffsintensität in D.________s Privatsphäre würde die Interessenabwägung aber auch bei geltender Verhandlungsmaxime zugunsten der Wahrheitsfindung ausfallen. Im Ergebnis bleibe es beim erstinstanzlichen Entscheid, wonach die von der Beschwerdegegnerin ins Arresteinspracheverfahren eingeführten Beweismittel act. 32/4-9, 17-18, 20, 25-26, 28-34 und 51 zu berücksichtigen sind. 
Wie die resümierten Erwägungen des Obergerichts zeigen, beruht der angefochtene Entscheid hinsichtlich der Verwertbarkeit der besagten Beweismittel auf zwei (Eventual-) Begründungen, die je für sich den Rechtsstreit vor der Vorinstanz hätten beenden können. Diesfalls ist vor Bundesgericht darzulegen, dass jede dieser Begründungen Recht (BGE 133 IV 119 E. 6.3), hier also verfassungsmässige Rechte (E. 2), verletzt. Erweist sich auch nur eine der Begründungen als bundesrechtskonform, so ist es der angefochtene Entscheid selbst (BGE 142 III 364 E. 2.4; 133 III 221 E. 7; 130 III 321 E. 6). 
 
5.3. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Anwendung von Art. 272 SchKG. Bei der Prüfung, ob die Einsprachebeilagen act. 32/4-9, 17-18, 20, 25-26, 28-34 und 51 rechtswidrig beschafft wurden, wende das Obergericht zu Unrecht das Regelbeweismass der vollen Überzeugung an und setze sich darüber hinweg, dass im Arresteinspracheverfahren nach Art. 272 SchKG blosse Glaubhaftmachung genügt, was auch für die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 152 Abs. 2 ZPO gelte. Indem das Obergericht eine rechtskräftige Feststellung im Dispositiv der ukrainischen Urteile fordere und die Erwägungen als unbeachtlich qualifiziere, verlange es von ihr, den Beweis für die rechtswidrige Beschaffung von Beweismitteln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erbringen. In Anwendung des Beweismasses des Glaubhaftmachens, wie es Art. 272 SchKG vorsehe, hätte sich das Obergericht aber damit begnügen müssen, dass gewisse Elemente für die Rechtswidrigkeit der Beschaffung der fraglichen Beweismittel sprechen, auch wenn dies nicht mit Sicherheit feststeht. Entsprechend hätte es die Erwägungen in den ukrainischen Urteilen, in denen die Gerichte eine rechtswidrige Beschaffung feststellten, genügen lassen müssen. Die Beschwerdeführerin schildert ausführlich, wie sie im kantonalen Beschwerdeverfahren anhand der Erwägungen des ukrainischen Urteils aufgezeigt habe, dass die Einsprachebeilagen act. 32/4-9, 17-18, 20, 25-26, 28-34 und 51 rechtswidrig beschafft wurden. Zu diesem Zweck druckt sie in ihrer Beschwerde seitenweise Erwägungen des Urteils des Holosiivsky Bezirksgerichts Kiew vom 10. November 2021 ab, aufgrund derer die Vorinstanz zum Schluss hätte kommen müssen, dass die rechtswidrige Beschaffung der Skype-Korrespondenz glaubhaft gemacht ist. In einem weiteren Abschnitt legt sie dar, dass die Vorinstanz zu ebendiesem Schluss auch gestützt auf die zu Unrecht nicht berücksichtigte Noveneingabe vom 15. Juni 2020 hätte kommen müssen.  
Auf die zuletzt erwähnten Erörterungen ist von vornherein nicht einzugehen, denn nach dem Gesagten bleibt es bei der vorinstanzlichen Beurteilung, dass die Noveneingabe vom 15. Juni 2020 nicht rechtzeitig erfolgte (E. 3.2.2). Auch sonst ist die Rüge zum Scheitern verurteilt. Gewiss gilt im Streit um die Arrestbewilligung das Beweismass der Glaubhaftmachung (s. dazu BGE 138 III 232 E. 4.1.1). Auch prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage frei, ob die kantonale Instanz das richtige Beweismass angewendet hat (BGE 130 III 321 E. 5). Die Glaubhaftmachung als für das Summarverfahren typisches Beweismass beschlägt die Erarbeitung des umstrittenen Sachverhalts, mit der Abweichung, dass es nicht um einen eigentlichen Beweis, sondern eben um die blosse Glaubhaftmachung der rechtserheblichen streitigen Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO) geht (s. dazu BGE 132 III 715 E. 3.1; 130 III 321 E. 3.3 mit Hinweisen). Ob ein Beweismittel im Sinne von Art. 152 Abs. 2 ZPO rechtswidrig beschafft wurde, ist aber keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage. Das Recht wendet das Gericht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das gilt auch im summarischen Verfahren (s. zum Rechtsöffnungsverfahren etwa Urteil 5A_160/2021 vom 11. März 2022 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin bringt Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung durcheinander, wenn sie der Vorinstanz unter dem Titel einer willkürlichen Anwendung von Art. 272 SchKG vorwirft, hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Beschaffung der fraglichen Einsprachebeilagen das falsche Beweismass anzuwenden. Tatfragen sind im Zusammenhang mit Art. 152 Abs. 2 ZPO die Umstände, auf deren Grundlage das Obergericht die Rechtsfrage beantwortet, ob die fraglichen Beweismittel rechtswidrig beschafft wurden. Hier stand als solche (Prozess-) Tatsache das ukrainische Urteil vom 10. November 2021 zur Diskussion. Dass diese Tatsache als solche streitig wäre, behauptet die Beschwerdeführerin nicht und ist auch nicht ersichtlich. Infolgedessen kann offenbleiben, ob die Tatsachen, aus denen sich die rechtswidrige Beschaffung eines Beweismittels ergibt, in einem Summarverfahren bloss glaubhaft zu machen sind, obwohl das Gericht Art. 152 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen zu beachten hat (vgl. E. 5.1 i.f.). Im Übrigen rügt die Beschwerdeführerin keine Willkür in der Beweiswürdigung. Weder macht sie geltend, dass das Obergericht die im besagten Urteil enthaltenen Begründungserwägungen gar nicht zur Kenntnis genommen hätte, noch beklagt sie sich darüber, dass das Obergericht in vorweggenommener Würdigung dieses ausländischen Urteils zum Schluss kommt, dass die Begründungserwägungen im Streit um eine rechtswidrige Beschaffung der fraglichen Beweismittel von vornherein keine Rolle spielen. 
Nach alledem hat es sein Bewenden damit, dass das Urteil des Holosiivskyi Bezirksgerichts Kiew der Berücksichtigung der Einsprachebeilagen act. 32/4-9, 17-18, 20, 25-26, 28-34 und 51 nicht entgegensteht. Entsprechend erübrigen sich Erörterungen zur weiteren Rüge, wonach das Obergericht in willkürlicher Anwendung von Art. 152 Abs. 2 ZPO zum Schluss komme, dass die Interessenabwägung zu Gunsten der Wahrheitsfindung ausfallen würde, falls die Verbreitung der Informationen von D.________ rechtswidrig gewesen wäre. 
 
6.  
Endlich ist streitig, ob die Beschwerdeführerin den Bestand ihrer Arrestforderung mit der beigebrachten Vertragsurkunde vom 9. Januar 2012 betreffend die Gewährung eines Darlehens (s. Sachverhalt Bst. A) glaubhaft gemacht hat (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). 
 
6.1. Nach Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG wird der Arrest bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht. Die "Glaubhaftmachung" umfasst den Bestand der Forderung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Die tatsächlichen Umstände der Entstehung der Arrestforderung sind glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn der Arrestrichter mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten (BGE 138 III 232 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Demgegenüber ist es am Arrestschuldner, gestützt auf verfügbare Beweismittel aufzuzeigen, dass sein Standpunkt wahrscheinlicher ist als derjenige des Arrestgläubigers (Urteil 5A_205/2016 vom 7. Juni 2016 E. 7.1 mit Hinweis). Die rechtliche Prüfung des Bestandes der Arrestforderung ist summarisch, das heisst weder endgültig noch restlos (BGE 138 III 232 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der materielle Bestand der Arrestforderung ist im Bestreitungsfall im Verfahren der Arrestprosequierung (Art. 279 SchKG) zu klären (Urteil 5A_569/2018 vom 11. September 2018 E. 3.1 mit Hinweis). Im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage frei, ob das kantonale Gericht das richtige Beweismass angewendet hat (s. oben E. 5.3). Die Bewertung der dem Gericht vorgelegten Beweismittel betrifft demgegenüber die Beweiswürdigung (BGE 130 III 321 E. 5; Urteile 5A_969/2015 vom 8. März 2016 E. 4.1; 5A_365/2012 vom 17. August 2012 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 138 III 636).  
 
6.2.  
 
6.2.1. Anlass zur Beschwerde gibt zunächst die vorinstanzliche Beurteilung des Vorwurfs der Beschwerdeführerin, dass das Bezirksgericht die Beweise willkürlich gewürdigt und ihr rechtliches Gehör verletzt habe, indem es die Glaubhaftigkeit der Skype-Korrespondenz zwischen D.________ und E.________ im Arresteinspracheentscheid vom 28. September 2020 anders beurteilte als im Arrestbewilligungsentscheid vom 4. Mai 2020. Der angefochtene Entscheid stellt klar, dass die Beurteilung im Arrestentscheid vorläufiger Natur ist und sich im Einspracheverfahren ändern kann. Insgesamt sei weder eine willkürliche Beweiswürdigung noch eine Gehörsverletzung auszumachen.  
 
6.2.2. Die Beschwerdeführerin will eine willkürliche Rechtsanwendung ausgemacht haben. Die Vorinstanz verkenne, dass das Bezirksgericht im Arresteinspracheentscheid nicht ohne sachlichen Grund von seinen Würdigungen im Arrestbewilligungsentscheid abweichen durfte; dies gebiete das Willkürverbot sowie der Grundsatz von Treu und Glauben. Im konkreten Fall sei kein Grund ersichtlich, die Glaubwürdigkeit der besagten Skype-Korrespondenz im Einspracheentscheid anders als im Arrestentscheid zu beurteilen. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin mit ihrer Einsprache keine Beweise über die Herkunft der angeblichen Skype-Korrespondenz eingereicht.  
 
6.2.3. Wohl entspricht der Arrestbefehl angesichts der fehlenden vorgängigen Anhörung der Gegenpartei der superprovisorischen Verfügung des Zivilprozessrechts (BGE 133 III 589 E. 1) und findet sich zu Art. 265 ZPO die Meinung, dass das Gericht in seinem (endgültigen) Entscheid über die vorsorgliche Massnahme nicht grundlos von den Feststellungen abweichen könne, die der Anordnung der superprovisorischen Massnahme zugrunde lagen (THOMAS SPRECHER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2017, N. 44 zu Art. 265 ZPO). Als Grundsatz gilt aber, dass das Gericht im Einspracheverfahren nicht den Arrestbewilligungsentscheid überprüft, sondern aufgrund aller Vorbringen der verschiedenen Parteien im Einspracheverfahren erneut über die Arrestbewilligung entscheidet (FELIX C. MEIER-DIETERLE, in: Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl., 2014, N. 5 zu Art. 278 SchKG). Massgebend ist die Situation, wie sie sich im Zeitpunkt des Entscheids über die Einsprache präsentiert (BGE 140 III 466 E. 4.2.3 mit Hinweisen).  
 
6.2.4. Wie den Akten ohne Weiteres zu entnehmen ist (Art. 105 Abs. 2 BGG), beurteilte das Bezirksgericht die Glaubwürdigkeit des Skype-Gesprächsprotokolls im Arrestbewilligungsentscheid vom 4. Mai 2020 (s. Sachverhalt Bst. C) gestützt auf die Schutzschriften der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2019 und vom 18. März 2020. Es befand, daraus und aus den dazugehörigen Beilagen ergebe sich nicht im Detail, wer das Gesprächsprotokoll auf welcher Grundlage und zu welchem Zweck angefertigt und wie die Beschwerdegegnerin davon Kenntnis erlangt hatte. Im Arresteinspracheentscheid vom 28. September 2020 (s. Sachverhalt Bst. D) stellte das Bezirksgericht dann fest, die Skype-Korrespondenz entstamme dem von ukrainischen Strafuntersuchungsbehörden Ende Dezember 2016 beschlagnahmten Laptop von D.________. Für die behauptete Fälschung des Gesprächsprotokolls habe die Beschwerdeführerin keine genügenden Anhaltspunkte dargetan, um ernsthafte Zweifel an dessen Echtheit zu wecken. Weshalb das Bezirksgericht im Arresteinspracheentscheid nicht zu einer vom Arrestbewilligungsentscheid abweichenden Beurteilung kommen durfte, will die Beschwerdeführerin nicht näher erläutern. Einfach zu behaupten, die Glaubwürdigkeit des umstrittenen Skype-Gesprächsprotokolls sei ohne sachlichen Grund anders beurteilt worden, genügt nicht, um der Vorinstanz Willkür in der Rechtsanwendung nachzuweisen. Damit erübrigen sich auch Erörterungen zur mit der Willkürrüge verknüpften Gehörsrüge.  
 
6.3.  
 
6.3.1. Die Beschwerdeführerin stört sich auch daran, wie das Obergericht mit ihrem Vorwurf umgeht, dass das Bezirksgericht diverse Beweismittel zur Existenz des Darlehensvertrages nicht gewürdigt und so eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen habe. Laut Vorinstanz erachtete das Bezirksgericht unter Würdigung der gesamten aufgelisteten Beweismittel - einschliesslich der von der Beschwerdeführerin beanstandeten - die Darstellung der Beschwerdegegnerin, wonach die beiden Darlehensverträge gefälscht seien, als überzeugend und die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel als nicht ausreichend, um diese Überzeugung umzustossen. Die Erwägungen des Bezirksgerichts seien schlüssig und die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel seien ausreichend gewürdigt worden. Dass das Bezirksgericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt oder ein entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hätte, sei nicht erkennbar. Allein dass seine Schlüsse nicht mit denjenigen der Beschwerdeführerin übereinstimmen, belege keine Willkür.  
 
6.3.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Das Obergericht habe ihre Rüge nicht geprüft und stattdessen ohne nähere Begründung abgewiesen. Dass das Bezirksgericht alle ihre Beweismittel gewürdigt habe, sei eine offensichtlich unrichtige Feststellung. Aufgrund einer blossen Auflistung von Argumenten könne nicht gefolgert werden, dass das Gericht diese auch gewürdigt hat; dafür bedürfte es zumindest einer kurzen inhaltlichen Auseinandersetzung. Die Gehörsrüge geht fehl. Art. 29 Abs. 2 BV verlangt nicht, dass sich die Behörde zu allen Punkten einlässlich äussert und jedes einzelne Vorbringen widerlegt. Die Behörde kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (s. zum Ganzen: BGE 146 II 335 E. 5.1; 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Ob diese Anforderungen erfüllt sind, beurteilt sich anhand des Ergebnisses des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt (BGE 145 III 324 a.a.O.). Eingedenk dieser Vorgaben ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Wie die zitierten Erwägungen des Obergerichts belegen, wurde die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge, dass das Bezirksgericht die Beweise willkürlich gewürdigt habe, sehr wohl gehört. Ob das Obergericht diese Rüge inhaltlich richtig beurteilt, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern - je nachdem - eine solche der Rechtsanwendung oder der Beweiswürdigung.  
 
6.3.3. Im Anschluss an ihre Gehörsrüge schildert die Beschwerdeführerin im Einzelnen, welche entscheidwesentlichen Argumente und Beweismittel das Bezirksgericht ohne sachlichen Grund nicht gewürdigt habe. Sie findet, dass diese Beweise bei der Frage, ob die Echtheit eines Darlehensvertrags glaubhaft gemacht wurde, "offensichtlich relevant" seien. Hätte das Obergericht diese Vorbringen gewürdigt, so hätte es zum Schluss kommen müssen, dass sie die Echtheit des Darlehensvertrags glaubhaft gemacht hat. Aufgrund der fraglichen Vorbringen und Beweismittel seien die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ohne Weiteres erfüllt. Die kantonalen Instanzen hätten zu Unrecht das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angewandt, indem sie aufgrund der Möglichkeit, dass es sich angesichts der Skype-Korrespondenz auch anders verhalten haben könnte, zum Schluss gekommen seien, dass sie, die Beschwerdeführerin, die Echtheit des Darlehensvertrags nicht glaubhaft gemacht habe.  
 
6.3.4. All diese Beanstandungen sind unbehelflich. Soweit die Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung des Bezirksgerichts kritisiert, übersieht sie, dass vor Bundesgericht allein der Entscheid des Obergerichts als letzter kantonaler Instanz zur Beurteilung steht (Art. 75 Abs. 1 BGG). Ebenso täuscht sich die Beschwerdeführerin, wenn sie meint, dass das Obergericht selbst zu einer (uneingeschränkten) Würdigung der (vom Bezirksgericht angeblich übergangenen) Beweismittel hätte schreiten müssen. Die kantonale Beschwerdeinstanz ist im Rahmen der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (KURT BLICKENSTORFER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., 2016, N. 8 zu Art. 320 ZPO). Mit der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid kann lediglich eine offensichtlich unrichtige, das heisst willkürliche (BGE 138 III 232 E. 4.1.2) Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 320 Bst. b ZPO). Dem angefochtenen Entscheid zufolge war für das Bezirksgericht "entscheidend", dass aufgrund der Skype-Korrespondenz unklar sei, ob es sich bei dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Darlehensvertrag um ein Original oder eine Fälschung handle. Dass das Obergericht damit die erstinstanzliche Beurteilung offensichtlich unrichtig erfasst hätte, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Allein mit ihrer eigenen Einschätzung, die gegen den Darlehensvertrag vorgebrachten Fälschungsvorwürfe wären in Würdigung der von ihr aufgelisteten Beweismittel als unglaubwürdig einzustufen gewesen und die Echtheit des Darlehensvertrags hätte trotz der Skype-Korrespondenz als glaubhaft gemacht angesehen werden müssen, vermag sie dem Obergericht nicht nachzuweisen, eine offensichtlich unrichtige Beweiswürdigung des Bezirksgerichts willkürlich verkannt zu haben. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich meint, die Vorinstanz lege ihrem Entscheid das falsche Beweismass zugrunde, übersieht sie, dass es sich dabei um eine Frage der Rechtsanwendung und nicht um eine solche der Beweiswürdigung handelt (s. oben E. 5.3). Eine willkürliche Rechtsanwendung rügt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aber nicht.  
 
6.4.  
 
6.4.1. Ausgangspunkt der anschliessenden Reklamationen der Beschwerdeführerin ist ihre vor Obergericht vorgetragene Argumentation, dass die Beschwerdegegnerin in der Arresteinsprache die detaillierten Ausführungen im Arrestgesuch zu den zahlreichen Echtheitsbeweisen nicht substanziiert bestritten, sondern einzig die Skype-Korrespondenz als Beweismittel angeführt habe, womit sie ihrer Bestreitungslast nicht nachgekommen sei und die Ausführungen im Arrestgesuch als unbestritten hätten gelten und zur Glaubhaftmachung der Echtheit des Darlehensvertrags hätten ausreichen müssen. Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass die Beschwerdeführerin nicht hinreichend genau darlege, welche ihrer Tatsachenbehauptungen von der Gegenseite nicht substanziiert bestritten worden seien. Die pauschale Beanstandung genüge den Begründungsanforderungen nicht, weshalb auf das Vorbringen nicht weiter einzugehen sei.  
 
6.4.2. Die Beschwerdeführerin insistiert, dass im Arresteinspracheverfahren der Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 ZPO) gelte. Das bedeute, dass das Gericht unbestrittene Tatsachenbehauptungen seinem Urteil ohne Beweis zugrunde zu legen hat. Dieses Prinzip sei auch in Art. 150 ZPO verankert, der besage, dass nur über streitige rechtserhebliche Tatsachen Beweis zu führen ist. In richtiger Anwendung dieser Normen hätte das Bezirksgericht prüfen müssen, welche Behauptungen substanziiert bestritten wurden. In der Folge erläutert die Beschwerdeführerin die von ihr vorgebrachten "Echtheitsbeweise", welche die Beschwerdegegnerin nicht bestritten habe und das Bezirksgericht seinem Urteil daher hätte zugrunde legen müssen. Dem Obergericht wirft sie vor, diese Prüfungspflicht des Bezirksgerichts zu verkennen, indem es von ihr genauere Erklärungen verlange, welche konkreten Tatsachenbehauptungen unbestritten geblieben seien. Damit wende die Vorinstanz Art. 55 und 150 ZPO willkürlich an.  
 
6.4.3. Auch diese Rüge zielt ins Leere. Dass sich das Obergericht nicht mit den angeblichen Versäumnissen des Bezirksgerichts befassen will, hat weder mit Art. 55 ZPO noch mit Art. 150 ZPO etwas zu tun. Der Grund dafür ist seine Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin ihre (kantonale) Beschwerde in diesem Punkt nicht hinreichend begründet habe. Dass das Obergericht die Anforderungen an die Begründung, wie sie sich aus Art. 321 Abs. 1 ZPO und der dazugehörigen Rechtsprechung (s. etwa Urteil 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2.1) ergeben, willkürlich überspanne, macht die Beschwerdeführerin indes nicht geltend. Entsprechend bleibt es bei der vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach auf die erwähnten Beanstandungen mangels hinreichender Begründung nicht weiter einzugehen ist.  
 
6.5.  
 
6.5.1. Im Streit darüber, ob die Vorinstanz hinsichtlich der Arrestforderung das richtige Beweismass der Glaubhaftmachung anwende (vgl. oben E. 6.1), nimmt die Beschwerdeführerin sodann Anstoss an den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Frage der Echtheit der Unterschriften auf den von der Beschwerdeführerin eingereichten Darlehensverträgen im Rahmen des summarischen Verfahrens nicht abschliessend geklärt werden könne und das Bezirksgericht insbesondere das Skype-Chatprotokoll als derart starkes Indiz für die Fälschung der Darlehensverträge gewürdigt habe, dass dieses mit den von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismitteln nicht genügend habe widerlegt werden können. Das Obergericht stellt klar, dass das Bezirksgericht der Beschwerdeführerin damit keineswegs den Vollbeweis abverlangt und das Beweismass verletzt, sondern unter Würdigung der vorliegenden Beweismittel nachvollziehbar erwogen habe, es erscheine weniger wahrscheinlich, dass es sich um echte Darlehensverträge handelt.  
 
6.5.2. Die Beschwerdeführerin rügt Willkür in der Anwendung von Art. 272 SchKG. Die Vorinstanz stütze die Begründung des Bezirksgerichts, wonach die Echtheit der Darlehensverträge nicht glaubhaft gemacht sei, weil aufgrund der Skype-Korrespondenz die Möglichkeit der Fälschung ernsthaft in Betracht komme. Letzteres stehe der Glaubhaftmachung der Echtheit jedoch nicht entgegen. Die Zweifel, die aufgrund der Skype-Korrespondenz allenfalls noch bestanden, hätten nichts daran ändern können, dass gewisse Elemente für die Echtheit des Darlehensvertrags sprachen, was für die Glaubhaftmachung genüge. Indem die kantonalen Instanzen die Glaubhaftmachung der Echtheit der Darlehensverträge mit der Begründung verneinten, dass es sich aufgrund der Skype-Korrespondenz auch anders verhalten haben könnte, hätten sie zu Unrecht auf das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abgestellt.  
 
6.5.3. Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart wichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 132 III 715 E. 3.1; 130 III 321 E. 3.3). Dass das Obergericht der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Echtheit der Unterschriften auf den eingereichten Vertragsurkunden im Ergebnis in willkürlicher Anwendung von Art. 272 SchKG einen derartigen Beweis abverlangt hätte, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Gewiss genügt es für die Glaubhaftmachung einer Tatsache, dass für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE a.a.O.). Daraus folgt entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin aber nicht, dass das Bezirksgericht die Echtheit der Vertragsurkunden unabhängig von den Vorbringen und Beweismitteln der Beschwerdegegnerin allein gestützt auf die "gewissen Elemente", welche die Beschwerdeführerin beibrachte, als glaubhaft gemacht erachten musste. Vielmehr hatte das Bezirksgericht im Arresteinspracheverfahren die von beiden Streitparteien vorgelegten Beweismittel zu bewerten und, soweit das Beweismass der Glaubhaftmachung in Frage steht, darüber zu befinden, was glaubhafter ist: Dass die Vertragsurkunden - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - tatsächlich von den erkennbaren Ausstellern unterschrieben wurden oder dass die Unterschriften - wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht - nicht echt sind. Entschied das Bezirksgericht gestützt auf das Skype-Chatprotokoll im letzteren Sinn, so beschlägt diese Bewertung der vorgelegten Beweismittel nicht das Beweismass, sondern die freie (Art. 157 ZPO) Beweiswürdigung (s. oben E. 6.1). Inwiefern das Obergericht aber verfassungsmässige Rechte verletzt, wenn es die erstinstanzliche Würdigung der Beweismittel als nachvollziehbar erachtet, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen (s. auch oben E. 6.3.4).  
Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin daran zu erinnern, dass im Streit um die Echtheit im engeren Sinne (dazu BGE 143 III 453 E. 3) die Spezialvorschrift von Art. 178 ZPO zu beachten ist (Urteil 5A_626/2018 vom 3. April 2019 E. 8.3, nicht publ. in: BGE 145 III 324). Laut Botschaft zur ZPO gelten die Beweisvorschriften betreffend die Urkunde (Art. 177-180 ZPO) für alle Verfahren der ZPO, somit auch für die betreibungs- und konkursrechtlichen Angelegenheiten. Im Schrifttum wird betont, dass für den Nachweis der Echtheit einer Urkunde das Regelbeweismass gelte (Sven Rüetschi, a.a.O., N. 10 zu Art. 178 ZPO; Thomas Weibel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., 2016, N. 9 zu Art. 178 ZPO; Sutter-Somm/Seiler, in: Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 2 zu Art. 178 ZPO; Hasenböhler/Yañez, Das Beweisrecht der ZPO, Bd. 2, 2019, Rz. 5.57; Trezzini, a.a.O., N. 10 zu Art. 178 ZPO). Dass dieses Regelbeweismass auch hier zur Anwendung gelangt, wo der Gläubiger den Bestand der Arrestforderung lediglich glaubhaft machen muss (Art. 272 Abs. 1 SchKG), erscheint fraglich. Was es damit auf sich hat, kann angesichts der vorigen Erwägungen aber offenbleiben. 
 
6.6.  
 
6.6.1. Zuletzt dreht sich die Auseinandersetzung noch um die Frage, ob die Arrestforderung auch ohne Darlehensvertrag glaubhaft gemacht sei. Das Obergericht verweist auf den erstinstanzlichen Entscheid, laut dem die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht habe, dass D.________s Mitarbeiterinnen zur Vertragsunterzeichnung autorisiert gewesen seien. Es konstatiert, dass die Beschwerdeführerin dazu nichts Gegenteiliges vorgebracht habe. Ebenso wenig habe sie substanziiert ausgeführt, welche tatbeständlichen Umstände sie vor Bezirksgericht vorgebracht haben will, die die Entstehung der Forderung unabhängig vom schriftlichen Darlehensvertrag glaubhaft zu machen vermocht hätten.  
 
6.6.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Sie bestreitet, nicht substanziiert ausgeführt zu haben, welche tatbeständlichen Umstände die Entstehung der Forderung unabhängig vom schriftlichen Darlehensvertrag glaubhaft zu machen vermocht hätten. In ihrer Beschwerde habe sie ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin die Existenz des Darlehensvertrags mehrmals schriftlich bestätigt habe. Sie habe geltend gemacht, dass sowohl die Teilzahlungen der Beschwerdegegnerin in den Jahren 2012 und 2013 als auch ihr Antwortschreiben vom 25. Juli 2016 belegen würden, dass die Parteien im Zeitpunkt der Zahlung im Jahr 2012 "den übereinstimmenden Willen hatten, eine Obligation einzugehen".  
 
6.6.3. Die Rüge geht fehl. Abermals verpasst es die Beschwerdeführerin, sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Das Obergericht stellt nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführerin in ihrer kantonalen Beschwerde die Sachumstände aufführt, aufgrund derer sie die Entstehung der Arrestforderung unabhängig vom schriftlichen Darlehensvertrag für glaubhaft gemacht hält. Der Vorwurf der Vorinstanz, dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genügt, geht in eine andere Richtung. Er besteht darin, dass die Beschwerdeführerin nicht substanziiert darlege, welche Sachumstände sie zur Glaubhaftmachung dieser Tatsache "vorinstanzlich", also im Verfahren vor dem Bezirksgericht, vorgebracht haben will (s. Erwägung 3.3.2.7, letzter Abschnitt, S. 41 f., sowie oben E. 6.6.1). Was zur Glaubhaftmachung des Bestandes der Arrestforderung im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht wurde und was im kantonalen Beschwerdeverfahren, sind zweierlei. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge unterstellen will, dass sie im kantonalen Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Erarbeitung des rechtserheblichen Sachverhalts habe nachholen können, was sie vor Bezirksgericht vorzubringen versäumte, täuscht sie sich erneut in der Rolle, die der kantonalen Beschwerdeinstanz in Bezug auf Sachverhaltsfragen zukommt (s. E. 6.3.4).  
 
7.  
Nach alledem erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Es hat also mit der Aufhebung des Arrestbefehls des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Mai 2020 (s. Sachverhalt Bst. C) sein Bewenden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ausserdem hat sie die Beschwerdegegnerin, die sich lediglich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu vernehmen hatte und sich diesem Gesuch nicht widersetzte, für dieses Zwischenverfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 35'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Betreibungsamt Zürich 1 schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juni 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn