6B_1066/2023 16.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1066/2023  
 
 
Urteil vom 16. November 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Münch, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
2. B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Versuchte vorsätzliche Tötung; Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 24. April 2023 (SB220153-O/U/jv). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am Samstag, 14. Dezember 2019, nach dem gemeinsamen Besuch der Weihnachtsfeier ihres Arbeitgebers, kam es auf dem Weg ins Parkhaus zu einem Streit zwischen A.________ und B.________. Es ist unbestritten, dass sich A.________ nach der Auseinandersetzung in den von ihm vor Ort abgestellten Personenwagen setzte, B.________ damit entgegenfuhr und dass er, als dieser auf ein angrenzendes Parkfeld auswich, einlenkte und ihm auf das Parkfeld folgte. Ebenfalls nicht bestritten ist, dass B.________ vor dem Personenwagen zu Fall kam, A.________ anschliessend zurücksetzte und zurückfuhr. A.________ wird vorgeworfen, er sei mit der linken Front des Personenwagens gegen das linke Bein, Höhe Knie, von B.________ gefahren, habe ihn dadurch zu Fall gebracht und ihn daraufhin zwei Mal mit mindestens einem Rad seines Fahrzeugs auf Bein- bzw. Hüfthöhe überrollt und habe ihm danach noch zugerufen, ob es nun reiche. A.________ habe gewusst, dass er B.________ zumindest möglicherweise angefahren, zu Fall gebracht, überrollt und geschrammt habe, dass er ihn rückwärts zumindest möglicherweise erneut überrollt habe und er ihn dabei hätte schwer verletzen oder sogar töten können, was er gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ am 24. April 2023 im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 2. Dezember 2021 zweitinstanzlich der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig. Es stellte zudem fest, dass der bezirksgerichtliche Entscheid unter anderem betreffend den Freispruch vom Vorwurf der Tätlichkeiten in Rechtskraft erwachsen war. Das Obergericht erkannte auf eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren, unter Anrechnung von 352 Tagen, die durch Haft und Ersatzmassnahmen erstanden sind. Schliesslich entschied es über die Zivilforderungen. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt zusammengefasst, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben und er sei wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von maximal 14 Monaten zu verurteilen. Für die Überhaft und Ersatzmassnahmen sei er mit Fr. 12'400.-- zu entschädigen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und er sei wegen versuchter vorsätzlicher Tötung mit einer Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren zu bestrafen, die im Umfang von 482 Tagen durch Haft und Ersatzmassnahmen bis zum 24. April 2023 bereits erstanden sei. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist alleine das vorinstanzliche Urteil vom 24. April 2023 (Art. 80 Abs. 1 BGG) und nicht die Verfügung der Vorinstanz vom gleichen Tag betreffend Aufrechterhaltung der Ersatzmassnahmen bis zum Strafantritt. Das Begehren bezüglich der Anrechnung der Ersatzmassnahmen ab dem 24. April 2023 ist im vorliegenden Verfahren neu (Art. 99 Abs. 2 BGG) und nicht Gegenstand dieses Verfahrens (Beschwerde S. 2). Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers kann von vornherein nicht eingetreten werden (Beschwerde S. 19 ff.). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung vor. Entgegen der vorinstanzlichen Erwägung lasse sich aus dem Gutachten des forensischen Instituts Zürich (FOR) vom 11. Februar 2021 nicht ableiten, dass der Beschwerdegegner 2 zwei Mal überrollt worden sei. Wenn die Vorinstanz das zweimalige Überrollen insbesondere gestützt auf diese Expertise als rechtsgenügend erstellt erachte, sei dies aktenwidrig und willkürlich. Hinzu komme, dass das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschwerdegegners 2 des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 2. März 2020 der Anklagethese - zweimaliges Überrollen - diametral entgegen stehe. Ohne ergänzende Abklärungen oder zumindest einer ernsthaften Würdigung der Schlussfolgerungen des IRM lasse sich ein zweimaliges Überrollen des Beschwerdegegners 2 nicht rechtsgenügend erstellen. Zu seinen Gunsten sei deshalb "bloss" von einer Kollision und einem Sturz des Beschwerdegegners 2 auszugehen (Beschwerde S. 5-10).  
 
2.2. Die Vorinstanz gelangt in tatsächlicher Hinsicht zum Schluss, gestützt auf die glaubhaften Aussagen von C.________ und des Beschwerdegegners 2 sei erstellt, dass dieser dem Personenwagen von D.________ einen Wagenheber entnommen habe. Währenddessen habe sich der Beschwerdeführer in seinen Personenwagen gesetzt und sei dem Beschwerdegegner 2, der sich in seine Richtung bewegt habe, entgegengefahren. Aufgrund der Zugaben des Beschwerdeführers sowie der glaubhaften Ausführungen von C.________ und des Beschwerdegegners 2 - die sich auch mit dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom 11. Februar 2021 und der Vorbeurteilung des FOR vom 18. Mai 2020 in Einklang bringen liessen - sei weiter festzustellen, dass der Beschwerdegegner 2, als der Beschwerdeführer immer näher gekommen sei, auf ein Parkfeld ausgewichen sei, worauf der Beschwerdeführer nach links gelenkt und seinem Widersacher dorthin gefolgt sei, wo sich schliesslich die Kollision ereignet habe. Im Lichte des Gutachtens sei sodann erstellt, dass der Beschwerdeführer mit der linken Front seines Personenwagens in das linke Bein, Höhe Knie, des Beschwerdegegners 2 gefahren und dass dieser zu Fall gekommen sei. Diese Erkenntnisse deckten sich mit den glaubhaften Erklärungen von C.________. Aufgrund der Profil-Abdrücke auf dem T-Shirt und der Hose des Beschwerdegegners 2, des Spurenberichts bzw. der Vorbeurteilung des FOR sowie der glaubhaften Ausführungen des Beschwerdegegners 2 sei ferner rechtsgenügend erstellt, dass der Beschwerdeführer ihn anschliessend mit dem linken Vorderrad auf Beinhöhe überrollt habe. Weiter könne in Anbetracht der glaubhaften Aussagen von C.________ und des Beschwerdegegners 2 festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer zurückgesetzt habe und beim Rückwärtsfahren mit dem linken Rad über den Hüftbereich seines Widersachers gerollt sei, wobei sich das Gutachten ebenfalls dahingehend äussere. Die Angabe des Beschwerdeführers, er habe beim Rückwärtsfahren einen "Lupfer" gespürt, den auch D.________ und C.________ gesehen hätten, lege nahe, dass er den Beschwerdegegner 2 sowohl beim Vorwärts- als auch beim Rückwärtsfahren überrollt habe, zumal dieser wohl nicht zwischen der Vorwärts- und Rückwärtsfahrt unter das Auto des Beschwerdeführers gekrochen sei (Urteil S. 21 f. E. 4.6).  
 
2.3. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_549/2023 vom 25. September 2023 E. 4.2; 6B_1155/2022 vom 21. August 2023 E. 3.3; je mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; zum Begriff der Willkür: BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Der vorinstanzliche Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Zu den qualifizierten Begründungsanforderungen kann auf die einschlägige Gesetzesbestimmung und die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
2.4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers weicht die Vorinstanz nicht von gutachterlichen Schlussfolgerungen ab, wenn sie nach eingehender Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, er habe den Beschwerdegegner 2 sowohl beim Vorwärts- als auch beim Rückwärtsfahren überrollt (Urteil S. 10-23 E. 4.1 ff.).  
Der Beschwerdeführer wendet zwar zutreffend ein, dass das Gutachten des FOR vom 11. Februar 2021 nicht ausdrücklich festhält, dass der Beschwerdegegner 2 zwei Mal überrollt worden sei, wovon die Vorinstanz indessen auszugehen scheint (vgl. Urteil S. 10 E. 4.1). Auf die Frage, ob und wie häufig der Körper des Beschwerdegegners 2 überrollt wurde, stellt das vorgenannte Gutachten lediglich, aber immerhin fest, aufgrund der Profildruckspuren auf den Hosen und dem T-Shirt des Beschwerdegegners 2 sei dieser mindestens einmal mit einem Rad des Personenwagens überrollt worden (Gutachten des Forensischen Instituts Zürich [FOR] vom 11. Februar 2021, kantonale Akten act. 5/22 S. 13). Freilich stützt die Vorinstanz ihre Schlussfolgerung nicht alleine auf dieses Gutachten ab, sondern vielmehr auch auf die Vorbeurteilung des FOR vom 18. Mai 2020 (kantonale Akten act. 5/9 S. 13) sowie auf die Aussagen von C.________, des Beschwerdegegners 2 und des Beschwerdeführers selbst (Urteil S. 22 E. 4.6).  
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf das Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung des Beschwerdegegners 2 vom 2. März 2020 hinweist, ist sein Einwand bereits deshalb unbehelflich (kantonale Akten act. 7/4, insbesondere S. 6), weil ihm gar nicht vorgeworfen wurde, er habe den Beschwerdegegner 2 im Bereich des Rumpfes mit seinem Personenwagen überrollt (Beschwerde S. 7 f.); der Hüft- bzw. Beinbereich ist nicht mit dem Rumpf gleichzusetzen (Beschwerde S. 8). Folglich kann auch keine Rede davon sein, dass dieses Gutachten der vorinstanzlichen Schlussfolgerung des zweimaligen Überrollens diametral entgegensteht. Damit war die Vorinstanz auch nicht gehalten, diesbezüglich ergänzende Abklärungen vorzunehmen. 
Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Vorinstanz nicht hinreichend mit dem Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung des Beschwerdegegners 2 vom 2. März 2020 auseinandergesetzt haben soll. Ohne Willkür hält sie fest, es sei zwar ungewöhnlich, dass der Beschwerdegegner 2 keine schweren Verletzungen erlitten habe. Die relativ geringfügigen Folgen liessen sich indessen durch die konkreten Umstände, dem Überrollen mit geringer Geschwindigkeit (keine massiven Aufprallverletzungen) und der kräftigen Statur des Beschwerdegegners 2, plausibel erklären. Des Weiteren habe der Beschwerdegegner 2 durchaus Verletzungen aufgewiesen, die sich nicht durch ein blosses Touchieren mit der Stossstange auf Beinhöhe erklären liessen (Urteil S. 10). 
 
2.5. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis nicht vertretbar sein sollte. Seine diesbezüglichen Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt zu genügen vermögen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen wäre, namentlich zu Unrecht nicht auf Gutachten, auf unschlüssige Gutachten abgestellt oder unhaltbare Schlüsse gezogen hätte.  
 
3.  
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wendet (Beschwerde S. 3 und S. 10-13), entfernt er sich von ihren tatsächlichen Feststellungen. Er zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz bei der von ihr festgestellten Sachlage zu Unrecht den Tatbestand der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung als erfüllt erachtet. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urteil S. 23 ff. E. 4.7). Diesen ist nichts beizufügen. 
Sofern der Beschwerdeführer im Übrigen vorbringt, er habe sich aufgrund des tätlichen Angriffs des Beschwerdegegners 2 in einem Ausnahmezustand befunden (Beschwerde S. 12 f.), unterlässt er es, sich mit den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen (Urteil S. 27 ff. E. 4.7; erstinstanzliches Urteil S. 31 f. E. 4.5.2 f.). Darauf ist nicht weiter einzugehen. 
 
4.  
 
4.1. Ferner wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung. Zusammengefasst macht er geltend, die Vorinstanz berücksichtige den wesentlichen Strafzumessungsfaktor der ausserordentlich geringen Tatfolgen nicht bzw. nur unzureichend. Ausserdem trage sie zu Unrecht seinem Geständnis nicht strafmindernd Rechnung. Für den Fall seiner Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sei eine Freiheitsstrafe von rund drei Jahren schuldangemessen (Beschwerde S. 13-16).  
 
4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Das Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).  
 
4.3. Die Vorinstanz begründet die Strafzumessung - teilweise unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen der ersten Instanz - sehr knapp, aber gerade noch hinreichend, und nachvollziehbar (Urteil S. 29-31; erstinstanzliches Urteil S. 33 ff. E. 5.1 ff.). Sie setzt sich mit den massgeblichen Faktoren auseinander und würdigt sämtliche Zumessungskomponenten zutreffend. Dass sie sich von nicht wesentlichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wichtige Aspekte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht erkennbar und vermag der Beschwerdeführer auch nicht aufzuzeigen.  
 
4.3.1. Auf die Rügen, denen der Beschwerdeführer einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zugrunde legt, ohne dabei Willkür darzutun, ist nicht einzutreten. Dies ist etwa der Fall, wenn er vorbringt, es sei nicht bzw. nicht bloss dem Zufall zu verdanken, dass der Beschwerdegegner 2 nur leichte Verletzungen davongetragen habe (Beschwerde S. 14).  
 
4.3.2. Ausserdem wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz berücksichtige die leichten Tatfolgen, d.h. die geringfügigen Verletzungen des Beschwerdegegners 2, zu Unrecht nicht schon bei der Ermittlung der objektiven Tatschwere, sondern erst bei der Bewertung des Versuchs (Beschwerde S. 14). Dieser Hinweis geht fehl. Das methodische Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Bei der Bemessung der Strafe ist zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt - hier eine (eventual-) vorsätzliche Tötung (und nicht eine Körperverletzung) - festzulegen und diese ist erst dann unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (vgl. Urteile 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1; je mit Hinweis).  
 
4.3.3. Ebenso unbegründet ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz die minimalen Tatfolgen nur unzureichend gewichte, zumal diese hier ausserordentlich gering seien und daher zu einer Strafminderung von 50 % hätten führen müssen (Beschwerde S. 14). In Anbetracht der vorliegenden Umstände überschreitet die Vorinstanz ihr Ermessen nicht, wenn sie die Tatsachen, dass es beim (vollendeten) Versuch geblieben ist und dass der Beschwerdegegner 2 lediglich dank dem Zufall nur leicht verletzt wurde, mit einer Minderung der Einsatzstrafe um 2 ½ Jahre (von 8 Jahren auf 5 ½ Jahre) berücksichtigt. Der Umfang der Reduktion der Strafe hängt unter anderem von den tatsächlichen Folgen der Tat und der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ab (BGE 127 IV 101 E. 2b; 121 IV 49 E. 1b; Urteile 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 3.4.2).  
 
4.3.4. Ferner kritisiert der Beschwerdeführer, in Verletzung von Bundesrecht lasse die Vorinstanz sein Geständnis gänzlich ausser Acht (Beschwerde S. 15 f.).  
Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteile 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1 nicht publ. in BGE 149 IV 161; 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 1.3.2; 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). 
Die Vorinstanz verletzt das ihr bei der Strafzumessung zustehende Ermessen nicht, wenn sie das Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht strafmindernd einbezieht (Urteil S. 30 E. 2.2; erstinstanzliches Urteil S. 37 E. 5.4.3). Seine diesbezüglichen Vorbringen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik. Dass die "Einlassungen" des Beschwerdeführers geeignet gewesen sein sollen, die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden zu erleichtern, ist nicht erkennbar, insbesondere da er den Kern des Sachverhalts - das zweimalige Überrollen seines Widersachers mit seinem Personenwagen - auch im bundesgerichtlichen Verfahren weiterhin in Abrede stellt. Dass er im Laufe des Verfahrens einräumte, er habe sein Fahrzeug aufgesucht, sei damit in Richtung des Beschwerdegegners 2 gefahren und habe ihn damit getroffen, hat die Strafverfolgung daher auch nicht erheblich erleichtert und kann ebensowenig als Ausdruck einer aufrichtigen Reue oder Einsicht verstanden werden. 
 
4.4. Zusammengefasst verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie für die versuchte eventualvorsätzliche Tötung eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren als angemessen erachtet.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz rechne die zwischen dem 2. Dezember 2021 (Urteil der ersten Instanz) und dem 24. April 2023 (Urteil der Vorinstanz) angeordneten Ersatzmassnahmen zu Unrecht, nicht wie bisher zu 30 %, sondern lediglich zu 10 % an die Strafe an. Die am 2. Dezember 2021 gelockerten Ersatzmassnahmen würden seine persönliche Freiheit nur unwesentlich weniger einschränken. Aufgrund der Lockerung habe er zwar eine Arbeitsstelle finden können, darüber hinaus sei es jedoch zu keiner wesentlichen Verbesserung gekommen. Es sei ihm weiterhin nicht gestattet, die Schweiz zu verlassen, weder für berufliche noch für private Zwecke. Mit der Fussfessel gehe überdies eine nicht zu unterschätzende Erschwernis einher, da er stets um deren Funktionstüchtigkeit besorgt sein müsse und es schon zu Fehlalarmen gekommen sei. Schliesslich begründe die Vorinstanz nicht bzw. nicht hinreichend, weshalb sie die Ersatzmassnahmen lediglich zu 10 % anrechne. Damit verletze sie Art. 51 StGB und Art. 81 Abs. 3 StPO (Beschwerde S. 17 ff.).  
 
5.2. Die Vorinstanz erwägt, die von der ersten Instanz vorgenommene Anrechnung von 301 Tagen für die erstandene Haft und die angeordneten Ersatzmassnahmen sei zu bestätigen, es könne auf deren Ausführungen verwiesen werden. Die erste Instanz hielt diesbezüglich fest, der Beschwerdeführer sei vom 14. Dezember 2019 bis zum 13. März 2020 in Untersuchungshaft gewesen. Weiter seien am 17. März 2020 folgende Massnahmen angeordnet worden: eine Ausweis- und Schriftensperre, eine Eingrenzung auf das Gemeindegebiet Zürich (überwacht mittels Electronic Monitoring), die Auflage der jederzeitigen Erreichbarkeit und Kontaktverbote. Diese bis zum 2. Dezember 2021 geltenden Ersatzmassnahmen schränkten den Beschwerdeführer in seiner persönlichen Freiheit nicht unerheblich ein und seien zu einem Drittel anzurechnen (Urteil S. 31 E. 2.3; erstinstanzliches Urteil S. 38 E. 6.2).  
Betreffend der Ersatzmassnahmen ab dem 2. Dezember 2021 hält die Vorinstanz fest, diese seien gelockert worden. Der Beschwerdeführer sei nunmehr auf das Hoheitsgebiet der Schweiz und nicht mehr nur auf das Gebiet der Stadt Zürich eingegrenzt worden. Diese gegenüber den ursprünglichen bedeutend gelockerten Massnahmen erwiesen sich im Vergleich als deutlich weniger einschneidend für den Beschwerdeführer, da er sich nun in einem deutlich grösseren Radius bewegen dürfe. Sie seien deshalb nur zu 1/10 anzurechnen, was gerundet 51 Tagen entspreche (Urteil S. 31 E. 2.3). 
 
5.3. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 Satz 1 StGB). Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (vgl. Art. 237 StPO) sind nach der Rechtsprechung in analoger Anwendung von Art. 51 StGB betreffend die Anrechnung von Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei der Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 140 IV 74 E. 2.4; Urteile 6B_396/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 5.5.1; 6B_107/2022 vom 1. Juni 2022 E. 1.1; 6B_147/2021 vom 29. September 2021 E. 3.3; je mit Hinweisen).  
 
5.4. Die Rügen erweisen sich erneut als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.  
Die Vorinstanz begründet zwar sehr kurz, aber dennoch hinreichend nachvollziehbar, inwiefern sie die durch die Ersatzmassnahmen ab dem 2. Dezember 2021 für den Beschwerdeführer bewirkten Einschränkungen in seiner persönlichen Freiheit als nicht sehr einschneidend erachtet. Entgegen dessen Meinung genügt der angefochtene Entscheid den gesetzlichen Begründungsanforderungen (siehe BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). 
Indem die Vorinstanz die Dauer der Ersatzmassnahmen ab dem 2. Dezember 2021 im Umfang von 10 % an die Freiheitsstrafe anrechnet, übt sie das ihr diesbezüglich zustehende erhebliche Ermessen pflichtgemäss aus. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenügend auf, inwiefern er durch die Ausweitung der Eingrenzung vom Gemeindegebiet der Stadt Zürich auf das Hoheitsgebiet der gesamten Schweiz tatsächlich eingeschränkt war, insbesondere legt er nicht dar, bei welcher konkreten Gelegenheit er die Schweiz hätte verlassen müssen oder wollen (vgl. Urteil 6B_147/2021 vom 29. September 2021 E. 3.3 mit Hinweis auf Urteil 6B_906/2019 vom 7. Mai 2020 E. 1.3). Die Erschwernis durch die Fussfessel macht der Beschwerdeführer soweit ersichtlich erstmals im Verfahren vor Bundesgericht geltend. Darauf ist bereits deshalb nicht einzutreten, weil neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Weder legt der Beschwerdeführer dar, noch ist ersichtlich, weshalb erst der angefochtene Entscheid zu diesen Ausführungen hätte Anlass geben können. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. November 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini