P 44/03 11.05.2004
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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
P 44/03 
 
Urteil vom 11. Mai 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
H.________, 1917, Beschwerdeführer, handelnd durch seine Tochter, 
 
gegen 
 
Kantonale Ausgleichskasse Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus 
 
(Entscheid vom 24. Juni 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1917 geborene H.________, Bezüger einer Altersrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, liess sich am 16. Oktober 2002, vertreten durch seine Tochter, zum Bezug von Ergänzungsleistungen anmelden. Mit Verfügung vom 5. November 2002 sprach ihm die kantonale Ausgleichskasse Glarus, bei anerkannten Ausgaben von Fr. 72'058.- und anrechenbaren Einnahmen von Fr. 65'345.-, mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine monatliche Ergänzungsleistung zu seiner AHV-Rente in der Höhe von Fr. 560.- zu. 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies eine dagegen erhobene Beschwerde - mit welcher um eine Erhöhung der Ergänzungsleistungen um ca. Fr. 2'500.- pro Monat ersucht wurde, bis eine Liegenschaft im Eigentum des Versicherten veräussert sei - mit Entscheid vom 24. Juni 2003 ab. 
C. 
In der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird sinngemäss das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuert und geltend gemacht, die der Verfügung und dem Entscheid zugrunde gelegten Ausgaben und Einnahmen entsprächen nur teilweise der aktuellen Realität. 
 
Die kantonale Ausgleichskasse Glarus verweist auf ihre vorinstanzliche Stellungnahme, während das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus auf Abweisung schliesst und das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des streitigen Anspruchs auf Ergänzungsleistungen (Art. 2 Abs. 1 ELG in der hier anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2002 [In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, am 1. Januar 2003] gültig gewesenen Fassung und Art. 2b ELG), insbesondere die Regeln betreffend anerkannte Ausgaben (Art. 3b ELG) und anrechenbare Einnahmen (Art. 3c ELG) sowie die zeitlich massgebenden Einnahmen und das zeitlich massgebende Vermögen (Art. 23 ELV) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 5. November 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Es wird darauf verwiesen. 
2. 
Der Beschwerdeführer führt aus, weder die anerkannten Ausgaben noch die anrechenbaren Einnahmen entsprächen der Realität. 
2.1 In Bezug auf die Ausgaben divergieren die Angaben in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in drei Punkten. 
2.1.1 Vorerst wird ausgeführt, die Tagestaxe im Pflegeheim betrage nicht wie in der Verfügung angenommen Fr. 175.-, sondern Fr. 195.-. Die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichte Rechnung für den Monat Juni 2003 belegt diesen Standpunkt für das Jahr 2003. Indessen betrifft die Verfügung die Ergänzungsleistungen ab Juli 2002. Damals hatte sich die Tagestaxe noch auf den in der Verfügung berücksichtigten Betrag beziffert, wie sich aus der Bestätigung der Altersheimverwaltung vom 8. Oktober 2002 ergibt. Soweit sich die konkreten Verhältnisse seit Verfügungserlass geändert haben, können sie in diesem Verfahren nicht überprüft werden. Sie sind der Ausgleichskasse mitzuteilen, damit diese gegebenenfalls über den Anspruch neu verfügen kann. 
2.1.2 Gemäss Art. 3b Abs. 2 lit. b ELG ist für Personen, die in einem Heim oder Spital leben, ein Betrag für persönliche Auslagen zu den anerkannten Ausgaben zu zählen. Dieser Betrag richtet sich indessen nicht nach den individuellen persönlichen Bedürfnissen, sondern werden gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c ELG von den Kantonen egalitär festgesetzt. Das kantonale Gericht hat eingehend ausgeführt, wie sich der monatliche Betrag von Fr. 292.- für den Kanton Glarus errechnet. Es wird darauf verwiesen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der angerechnete Betrag von Fr. 3'504.- nicht rechtmässig wäre. 
2.1.3 Schliesslich lässt der Beschwerdeführer geltend machen, er habe monatliche Prämien für die Krankenkasse von Fr. 235.- zu bezahlen. Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass gemäss Art. 3b Abs. 3 lit. d ELG die Ausgaben für die obligatorische Krankenpflegeversicherung dem Pauschalbetrag der kantonalen Durchschnittsprämie zu entsprechen haben. Dieser wurde in der Höhe von Fr. 2'292.- denn auch berücksichtigt. 
 
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von Verwaltung und Vorinstanz berücksichtigten anerkannten Ausgaben den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. 
2.2 
2.2.1 In Bezug auf die anrechenbaren Einnahmen lässt der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen, er habe seine liquiden Mittel verbraucht. Zudem sei die von ihm nicht mehr bewohnte Liegenschaft mit Fr. 152'000.- zu hoch bewertet. Trotz intensiven Bemühungen sei es nicht gelungen, das Grundstück zu verkaufen. Die höchste Offerte liege bei Fr. 50'000.-, weshalb dieser Betrag in die Rechnung einzusetzen sei. 
2.2.2 Laut Art. 23 Abs. 1 ELV ist für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen unter anderem das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend. In der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen gab der Beschwerdeführer an, er verfüge über Sparguthaben im Betrage von Fr. 23'566.-. Falls sich dieser Betrag in der Folge reduziert hat, ist dieser Umstand für den Anspruch ab dem Jahre 2003 zu berücksichtigen, was aber vorliegend nicht zu beurteilen ist. 
2.2.3 Art. 3c Abs. 1 lit c ELG bestimmt, dass bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 25'000.- übersteigt, als Einnahmen anzurechnen sind. Der Kanton Glarus hat überdies von der Befugnis in Art. 5 Abs. 3 lit. c ELG Gebrauch gemacht und diesen Vermögensverzehr bei Altersrentnern in Heimen auf einen Fünftel erhöht (Art. 5 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung). 
 
Bezüglich seiner Liegenschaft stellt sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Standpunkt, bei der Anspruchsberechtigung seien nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen. Indessen ist sowohl bei den anrechenbaren Einnahmen als auch bei der Berechnung des Vermögens auf den Steuerwert abzustellen (Art. 12 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 ELV). Schwierigkeiten bei der Liquidierung rechtfertigen hingegen kein Abgehen von dieser Berechnung. Dem Beschwerdeführer ist zuzumuten, das Grundstück mit einer weiteren Hypothek zu belasten. Zusätzliche Zinsen kann er als anerkannte Ausgaben geltend machen. Entspricht der Verkehrswert nicht dem Steuerwert, hat sich der Beschwerdeführer bei den zuständigen Steuerbehörden um eine entsprechende Reduktion der Schatzung zu bemühen. Einzig auf diesem Weg ist es möglich, die Bewertung des Vermögens und damit den als Einnahme berücksichtigten Vermögensverzehr zu reduzieren. 
2.3 Demnach steht fest, dass die Ausgleichskasse den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen im Jahre 2002 korrekt berechnet hat. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 11. Mai 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: