6B_645/2022 07.10.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_645/2022  
 
 
Urteil vom 7. Oktober 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, Hurni, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Daniel Olstein, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
2. B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Nigon, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 25. Februar 2022 (SB.2018.99). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die schweizerische B.________ AG mit Sitz in Y.________ bezweckt den Handel mit Textilien und Modeartikeln aller Art. Das Unternehmen wurde 1984 von C.________ und D.________ gegründet. 
A.________ wird vorgeworfen, er habe sich zum Nachteil der B.________ AG bereichert, indem er von drei Lieferanten Zahlungen von USD 352'174.04 entgegen genommen habe. 
 
B.  
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach A.________ am 7. Juni 2018 frei. 
Die dagegen gerichtete Berufung der B.________ AG hiess das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 25. Februar 2022 gut, während es die Anschlussberufung von A.________ abwies. Es verurteilte ihn wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und zu Schadenersatz von USD 352'174.04 nebst Zins an die B.________ AG. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das appellationsgerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben. Er sei freizusprechen und die Zivilforderung sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Appellationsgericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte. 
 
1.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Nach Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen oder ein Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne tatbestandsmässige Verhalten. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestands auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der blosse Entschluss zur Tat oder eine Vorbereitungshandlung (BGE 141 IV 336 E. 1.1; 205 E. 5.2; 119 IV 250 E. 3c; Urteile 6B_1029/2021 vom 24. August 2022 E. 1.2.1, zur Publ. bestimmt; 6B_532/2018 vom 19. Juli 2019 E. 1.3; 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 10). Nach der Rechtsprechung erscheint es im internationalen Verhältnis zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte grundsätzlich als geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen (BGE 141 IV 336 E. 1.1). Zum Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung gehört ein Vermögensschaden. Dieser ist gegeben bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist; eine vorübergehende Schädigung genügt (BGE 121 IV 104 E. 2c; Urteil 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Als Erfolgsort der ungetreuen Geschäftsbesorgung gilt der Ort, wo der Schaden eingetreten ist. Das Bundesstrafgericht anerkennt mit Blick auf den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zudem eine selbständige Zuständigkeit schweizerischer Behörden am Ort des Eintritts der ungerechtfertigten Bereicherung (SCHEIDEGGER/VON WURSTEMBERGER, Commentaire Romand, Code pénal II, 2017, N. 5 und N. 128 ff. zu Art. 158).  
 
1.2. Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz legt überzeugend dar, weshalb die schweizerischen Gerichte zuständig sind.  
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er sei in Frankreich tätig gewesen, dann zielt er ins Leere. Denn die Vorinstanz knüpft die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte nicht am Begehungs- sondern am Erfolgsort an. Sie hält ausdrücklich fest, die Tathandlung habe sich nicht in der Schweiz abgespielt. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Erfolg in der Schweiz eingetreten sei. Auch diese Rüge verfängt nicht. Die Vorinstanz zeigt schlüssig auf, dass sich aus dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Gutachten nichts zur strafrechtlichen Zuständigkeit ableiten lässt. Denn das Gutachten setze die örtliche Zuständigkeit im Zivilrecht und Strafrecht gleich. Ein zivilrechtlicher Nichteintretensentscheid sei für das Strafverfahren aber nicht von Belang. Die Vorinstanz stellt fest, die Beschwerdegegnerin 2 handle mit den Lieferanten die Konditionen aus. Sodann kaufe eine deutsche Konzerngesellschaft die Ware und begleiche die Rechnungen der Lieferanten. Die Beschwerdegegnerin 2 ersetze der deutschen Konzerngesellschaft die Rechnungsbeträge. Die Ware werde an ein Zollfreilager in Deutschland geliefert und von dort im Auftrag der Beschwerdegegnerin 2 an diverse Verteilstellen in Europa und der Schweiz weitergeleitet. Die Vorinstanz hält fest, der Vermögensschaden und damit der Erfolg im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB sei somit einzig bei der Beschwerdegegnerin 2 in Y.________ eingetreten. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin 2 die Ausgleichszahlung erst im Nachhinein geleistet haben sollte und bei der deutschen Konzerngesellschaft ein vorübergehender Schaden entstanden sein sollte, läge der Erfolgsort in Y.________. Die Beschwerdegegnerin 2 habe die Rechnungen der deutschen Konzerngesellschaft automatisch ausgeglichen, womit der Vermögensschaden ohne menschliches Zutun an die Beschwerdegegnerin 2 weitergegeben worden sei. Diesen überzeugenden Erwägungen ist nichts beizufügen. 
 
1.3. Nach dem Gesagten geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Erfolg in Y.________ eingetreten ist. Die schweizerischen Gerichte sind zuständig.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz verschiedene Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung vor. 
Die Rügen sind offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer macht geltend, während der Berufungsverhandlung sei eine lange Diskussionen zwischen der Vorsitzenden und der Auskunftsperson D.________ nicht sofort übersetzt worden. Selbst wenn dies zutreffen sollte, bestand kein Anlass, den Wortwechsel zwischen der Vorsitzenden und der Auskunftsperson D.________ sofort zu übersetzen. Denn gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO besteht kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen und Akten; vielmehr ist der beschuldigten Person nur der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache zur Kenntnis zu bringen. Der Beschwerdeführer konnte sich an der Berufungsverhandlung durch seinen anwesenden Verteidiger zu Aussagen der Auskunftsperson äussern. Weshalb es der Vorsitzenden hätte verwehrt sein sollen, weitere Fragen an die Auskunftsperson zu stellen oder Belege einzufordern, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Ebenso unerfindlich ist, was der Beschwerdeführer daraus ableiten will, dass die Auskunftsperson in der Nähe der Staatsanwaltschaft und des Gerichts gesessen sein soll. Von offensichtlichen Verfahrensmängeln oder von einer offensichtlichen Voreingenommenheit kann keine Rede sein. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) erfüllt, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht, liegt nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB eine qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung vor.  
Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht formell eingeräumt worden ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2; Urteil 6B_988/2021 vom 2. Februar 2022 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). 
Geschütztes Rechtsgut ist das anvertraute Vermögen des Geschäftsherrn bzw. Treugebers (vgl. BGE 81 IV 276 E. 2a; Urteil 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 5.3.1). Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter in der Stellung eines Geschäftsführers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des anvertrauten Vermögens gekommen ist. Ein Vermögensschaden liegt vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3d; 122 IV 279 E. 2a). 
Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 129 IV 124 E. 3.1). 
 
3.1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).  
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
Das Sachgericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ihm steht dabei von Gesetzes wegen ein weites Ermessen zu (BGE 143 IV 347 E. 4.4). Das Bundesgericht greift erst dann ein, wenn das Sachgericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3). Willkür ist nicht schon dann zu bejahen, wenn die Beweiswürdigung nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1). 
Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Verurteilt das Strafgericht die beschuldigte Person, obwohl bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an deren Schuld bestehen, liegt auch immer Willkür vor. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). 
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz stellt fest, gemäss Arbeitsvertrag habe die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer als "Head of Development & Strategies" eingestellt. Nach seiner Beförderung zum "Brand Director" habe er monatlich Fr. 27'500.-- zuzüglich Boni verdient. Dieses Salär lasse auf seine hohe Stellung schliessen. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer hierarchisch nur den Firmengründern D.________ und C.________ unterstanden habe. Gemäss Vorinstanz kann nicht auf die Stellenbeschreibung abgestellt werden. Denn es sei nicht belegt, dass diese dem Beschwerdeführer effektiv vorgelegt worden sei. Der Beschwerdeführer habe das Vertrauen von D.________ genossen. Dieser habe den Beschwerdeführer sogar als seinen möglichen Nachfolger angesehen. Der Beschwerdeführer habe bei der Beschwerdegegnerin 2 stets eine Kaderstellung auf der obersten Hierarchiestufe direkt unter den Firmengründern bekleidet. Durch sein Engagement in verschiedenen Abteilungen habe er auch faktisch grossen Einfluss auf das wirtschaftliche Fortkommen des Konzerns genommen.  
Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe bei der Beschwerdegegnerin 2 eigenständig strategische und operative Entscheide in diversen Geschäftsbereichen gefällt, und zwar bereits vor seiner Beförderung zum "Brand Director". Dies begründet die Vorinstanz ausführlich und überzeugend. Sie relativiert, dass der Beschwerdeführer nie als Zeichnungsberechtigter im Handelsregister erschien. Denn für diverse Verträge seien keine Unterschriften benötigt worden. So seien Bestellungen an Textilfabrikanten per E-Mail übermittelt worden. Diese hätten die Bestellung ohne formelle Bestätigung ausgeführt. Zudem hätten die Firmengründer ihre Unterschriften beispielsweise bei Personalentscheiden vorbehaltlos und ohne Gegenprüfung erteilt, solange der Budgetrahmen eingehalten worden sei. So erstaune nicht, dass in den Akten kein vom Beschwerdeführer unterschriebener Arbeitsvertrag zu finden sei. Er habe autonom Personalentscheide getroffen und D.________ nachträglich darüber in Kenntnis gesetzt. Weiter hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei entgegen den Erwägungen der Erstinstanz für den Wareneinkauf verantwortlich gewesen. Auch dies belegt sie mit einschlägigen Aktenverweisen. Zudem weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben für das Budget der Beschwerdegegnerin 2 verantwortlich gewesen sei. Weiter entnimmt sie den Akten, dass der Beschwerdeführer bei der Qualitätskontrolle der Waren das letzte Wort hatte. Vor dem Hintergrund aussagekräftiger objektiver Beweismittel verwirft die Vorinstanz die anderslautenden Behauptungen des Beschwerdeführers zu seiner Rolle bei der Beschwerdegegnerin 2. 
 
3.2.2. Sodann wendet sich die Vorinstanz den Zahlungen der drei Lieferanten zu. Der Beschwerdeführer habe eingestanden, während seiner Tätigkeit für die Beschwerdegegnerin 2 veranlasst zu haben, dass die E.________ Ltd. gegründet, eine Managerin eingesetzt und bei der F.________ in U.________ ein Konto auf die Gesellschaft eröffnet wird.  
Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit einem ihm unterstellten chinesischen Mitarbeiter von drei Lieferanten der Beschwerdegegnerin 2 Zahlungen von USD 352'174.04 vereinnahmt. Das Geld sei auf die Konten der E.________ Ltd. und der G.________ Ltd. geflossen. Der Beschwerdeführer habe auf das Konto der G.________ Ltd. Zugriff gehabt, die E.________ Ltd. habe er sogar selbst gegründet. 
Der Beschwerdeführer bestritt bereits im kantonalen Verfahren, in einer Verbindung zur in V.________ domizilierten G.________ Ltd. gestanden zu haben. Diese Bestreitung widerlegt die Vorinstanz überzeugend und unter Hinweis auf zahlreiche Aktenstücke. Zwar habe der Beschwerdeführer bei der G.________ Ltd. keine offizielle Funktion ausgeübt. Doch habe er Zugang zum Konto dieser Gesellschaft bei der F.________ gehabt. 
Der Beschwerdeführer hatte bereits vor Erstinstanz eingewendet, bei den Zahlungen der drei Lieferanten handle es sich um Beratungshonorare. Dass dies eine bloss Schutzbehauptung ist, begründet die Vorinstanz unter Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen ausführlich und überzeugend. So legt sie dar, dass insgesamt USD 281'670.85 an die E.________ Ltd. und USD 70'503.19 an die G.________ Ltd. überwiesen wurden. Die resultierende Gesamtsumme von USD 352'174.04 lasse sich nicht mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten Beratungsmandat in Übereinstimmung bringen. Die Summe stehe in keinem Verhältnis zu den angeblichen Dienstleistungen des Beschwerdeführers. Zudem weist die Vorinstanz darauf hin, dass die einzelnen Zahlungen zweier Lieferanten jeweils 3 % des Auftragsvolumens der Beschwerdegegnerin 2 entspreche. Beim dritten Lieferanten seien es 2 %. Da es sich um insgesamt 32 Überweisungen handle, könne eine zufällige Übereinstimmung ausgeschlossen werden. Es handle sich somit eindeutig um Zahlungen der Lieferanten an den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Bestellungen der Beschwerdegegnerin 2. Diese Feststellung steht überdies im Einklang mit eidesstattlichen Erklärungen der Lieferanten. 
 
3.3. In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe den Tatbestand der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt, indem er die Zahlungen von USD 352'174.04 entgegennahm.  
 
3.3.1. Die Vorinstanz qualifiziert den Beschwerdeführer zutreffend als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB. Sie hält fest, dass er mit der Wahrnehmung von Vermögensinteressen der Beschwerdegegnerin 2 befasst war. Er habe in mehreren Bereichen das Einkaufs- und Personalbudget verwaltet und sei für die Betriebsmittel der Abteilungen in W.________ und X.________ zuständig gewesen. Der Beschwerdeführer habe über ein hohes Mass an Selbständigkeit verfügt. In diesem Zusammenhang betont die Vorinstanz zu Recht, dass sich eine solche Selbständigkeit auch aus der weitgehenden Freiheit in der Organisation der eigenen Tätigkeit ergeben kann. Dabei ist ohne Belang, ob der Geschäftsführer den Geschäftsherrn nach aussen vertritt oder vertreten darf, oder ob er nur intern über entsprechende Vermögenswerte wie Personal und Betriebsmittel verfügt (BGE 100 IV 108 E. 4). Daher hilft dem Beschwerdeführer nicht, dass sich in den Akten kein von ihm unterzeichnetes Dokument findet. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Beförderung zum "Brand Director" eigenständig strategische und operative Entscheide gefällt habe. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zumindest als faktisches Organ der Beschwerdegegnerin 2 qualifiziert. Unerheblich ist dabei, dass er nicht zur Zeichnung berechtigt war. Denn die Zeichnungsberechtigung ist höchstens ein Indiz für die Selbständigkeit eines Geschäftsführers. Die Vorinstanz fährt fort, der Beschwerdeführer sei mit der Beschwerdegegnerin 2 in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Seine Pflichten hätten gerade darin bestanden, die Vermögensinteressen der Beschwerdegegnerin 2 zu wahren. Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, dass die vom Beschwerdeführer verwalteten Vermögensinteressen durchaus bedeutsam und von Gewicht waren (vgl. dazu BGE 105 IV 307 E. 2b; zum Massstab: BGE 86 IV 12 E. 3).  
 
3.3.2. Die Vorinstanz bejaht zu Recht eine Tathandlung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Sie legt dar, wie der Beschwerdeführer seine Treuepflichten gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 verletzte. Betroffen waren jene spezifischen Pflichten, die den Beschwerdeführer in seiner Stellung als Arbeitnehmer der Beschwerdegegnerin 2 generell trafen, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz der Beschwerdegegnerin 2 (vgl. dazu BGE 142 IV 346 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Zahlungen der drei Lieferanten im Betrag von USD 352'174.04 stellten im Grunde eine Preisreduktion dar, die der Beschwerdegegnerin 2 hätte zukommen müssen (vgl. dazu Urteil 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003 E. 4.5). Die Vorinstanz weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem ihm unterstellten chinesischen Mitarbeiter nicht nur die Zahlungen der drei Lieferanten zurückbehalten habe. Vielmehr habe er die Zahlungen im Sinne von Schmiergeldern als Gegenleistung für Geschäftsabschlüsse mit diesen drei Lieferanten verlangt. Es liegt auf der Hand, dass der Beschwerdeführer damit seine privaten Vermögensinteressen pflichtwidrig über diejenigen der Beschwerdegegnerin 2 stellte.  
 
3.3.3. Schliesslich erkennt die Vorinstanz zu Recht auf einen Vermögensschaden. Wie sie zutreffend ausführt, reicht es aus, dass der Beschwerdeführer die Vermögenswerte auf eigene Konten transferierte. Denn dadurch standen sie der Beschwerdegegnerin 2 nicht mehr zur Verfügung (Urteil 6B_494/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.3.2). Die Vorinstanz führt aus, dass der Beschwerdeführer durch das Einfordern der Zahlungen von USD 352'174.04 günstigere Einkaufsmodalitäten für die Beschwerdegegnerin 2 vereitelte. Sie kommt zum zutreffenden Schluss, dass der Beschwerdegegnerin 2 ein Vermögensschaden im Umfang dieser Zahlungen entstand. Der Kausalzusammenhang zwischen dem treuwidrigen Verhalten des Beschwerdeführers und diesem Vermögensschaden liegt auf der Hand (vgl. dazu BGE 142 IV 346 E. 3.2).  
 
3.3.4. Was den subjektiven Tatbestand betrifft, schliesst die Vorinstanz zu Recht auf einen direkten Vorsatz. Denn es war dem Beschwerdeführer klar, dass er gegen seine arbeitsvertragliche Treuepflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 verstiess. Ihm war auch bewusst, dass er durch die Vereinnahmung der Zahlungen einen Vermögensschaden der Beschwerdegegnerin 2 verursachte. Die Vorinstanz bejaht zu Recht eine Absicht des Beschwerdeführers, sich im Umfang der kassierten USD 352'174.04 zu bereichern, weshalb der qualifizierte Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllt ist.  
 
3.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, verfängt nicht.  
 
3.4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Feststellung, wonach er als faktisches Organ der Beschwerdegegnerin 2 agierte. Er trägt er vor, die Vorinstanz stelle einzig auf die Aussagen von D.________ ab. Dies ist offensichtlich unzutreffend. Die Vorinstanz würdigt darüber hinaus zahlreiche Aktenstücke und legt überzeugend dar, weshalb es nicht allein auf den Arbeitsvertrag und die Stellenbeschreibung ankommen kann.  
 
3.4.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Dies ist etwa der Fall, wenn er auf die E-Mails über die Kontoeröffnung bei der F.________ Bezug nimmt, ohne im Ansatz darzutun, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll. Gleiches gilt, wenn er auf das chinesische Strafurteil gegen den ihm unterstellten chinesischen Mitarbeiter verweist. Selbst wenn dieser chinesische Mitarbeiter bereits unzulässige Zahlungen angenommen haben sollte, lange bevor der Beschwerdeführer sein Vorgesetzter wurde, schliesst dies nicht aus, dass er solche Praktiken gemeinsam mit dem Beschwerdeführer fortführte. Dass der Beschwerdeführer im chinesischen Strafurteil nicht erwähnt wird, lässt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung keineswegs als willkürlich erscheinen.  
 
3.4.3. Der Beschwerdeführer scheint der Vorinstanz vorwerfen zu wollen, sie habe den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastmaxime verletzt, indem sie verlangt habe, dass er mittels E-Mail hätte beweisen müssen, dass er nicht in den Entscheidungsprozess involviert gewesen sei. Solches trifft offensichtlich nicht zu. Die Vorinstanz verurteilt den Beschwerdeführer nicht mit der Begründung, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Vielmehr legt sie in ihrer ausführlichen Urteilsbegründung unter sorgfältiger Würdigung zahlreicher Beweismittel überzeugend dar, weshalb der Beschwerdeführer schuldig ist. Es kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz von der falschen Meinung ausgegangen wäre, der Beschwerdeführer habe seine Unschuld zu beweisen.  
 
3.4.4. Der Beschwerdeführer rügt eine unzulässige Berücksichtigung von "bestellten" und nachträglich eingereichten E-Mails. Hier übergeht er, dass die Vorinstanz die Unterlagen aus dem Recht weist, welche die Beschwerdegegnerin 2 erst an der Berufungsverhandlung einreichte. Die Vorinstanz begründet dies damit, dass es der Beschwerdegegnerin 2 möglich gewesen wäre, die entsprechenden Beweismittel bereits früher zu den Akten zu geben, wodurch dem Beschwerdeführer ermöglicht worden wäre, sich eingehend damit auseinanderzusetzen und dazu Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz ergänzt, der Beweiswert der Schreiben vom 15. November 2021 und 14. November 2021 und des E-Mails vom 15. November 2021 sei ohnehin zu relativieren, da D.________ diese Dokumente mit Blick auf die Berufungsverhandlung bestellt zu haben scheine. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Einschätzung der Vorinstanz zu beanstanden wäre.  
 
3.4.5. Der Beschwerdeführer bestreitet einen Schaden. Er beanstandet die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Beschwerdegegnerin 2 Gewinn im Umfang von USD 352'174.04 entging, weil der Beschwerdeführer günstigere Einkaufsmodalitäten verhinderte. Auch hier stellt er den sorgfältigen vorinstanzlichen Erwägungen bloss seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne im Ansatz Willkür darzutun.  
 
3.4.6. Der Beschwerdeführer beruft sich auf BGE 129 IV 124, wonach der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung nur erfüllt ist, wenn der Empfänger durch die Zahlung von Provisionen oder Schmiergeldern (als Gegenleistung für eine Bevorzugung) zu einem Verhalten verleitet wird, das sich gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richtet und sich somit schädigend auswirkt (E. 4.1 S. 128). Dieses Präjudiz hilft dem Beschwerdeführer nicht. Denn die Vorinstanz legt überzeugend dar, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers gegen die Vermögensinteressen der Beschwerdegegnerin 2 richtete und schädigend für sie auswirkte.  
 
3.5. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung hält vor Bundesrecht stand.  
Die vorinstanzliche Strafzumessung ficht der Beschwerdeführer nicht an. Seinen Antrag auf Abweisung der Zivilforderung begründet er nicht oder nur implizit mit dem erfolglos beantragten Freispruch. Damit hat es sein Bewenden. 
Schliesslich trägt der Beschwerdeführer vor, eventualiter seien "die exorbitanten Parteientschädigungen der Beschwerdegegnerin 2 massiv zu kürzen". Auch hier lässt er eine Begründung vermissen und verweist bloss auf Eingaben der Staatsanwaltschaft und eine eigene Eingabe an die Vorinstanz. Darauf ist nicht einzugehen. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Oktober 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt