4A_261/2010 05.10.2010
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_261/2010  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2010  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ SE,  
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thierry Calame, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Internationale Registrierung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, 
vom 29. März 2010. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die IR-Marke Nr. xxx.________ wurde am 13. August 2007 mit Schutzausdehnung auf die Schweiz auf den Namen der Y.________ GmbH & Co. KG im Internationalen Register eingetragen und hat folgendes Erscheinungsbild:  
 
 
                 
 
 
 
 
Die Registrierung beruht auf einer deutschen Basismarke mit Prioritätsdatum vom 11. Juni 2007 und wurde am 18. Oktober 2007 von der Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle (OMPI) an das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: IGE) notifiziert. Sie wird für die folgenden Waren beansprucht: 
Klasse 18 
Produits en cuir et imitations du cuir (compris dans cette classe), à savoir sacs et autres récipients non adaptés à leur contenu, ainsi que petits articles de maroquinerie, notamment porte-monnaie, portefeuilles, étuis pour clefs; malles et sacs de voyage; parapluies, parasols. 
Klasse 25 
V êtements, chaussures, articles de chapellerie. 
Klasse 28 
Jeux et jouets; articles de gymnastique et de sport (compris dans cette classe). 
 
A.b. Das IGE erliess am 9. Oktober 2008 eine vorläufige vollständige Schutzverweigerung mit der Begründung, bei "V (fig.) " handle es sich um ein zum Gemeingut gehörendes Zeichen. Die grafische Gestaltung des Buchstabens "V" sei ungenügend und könne dem Zeichen keine Unterscheidungskraft verleihen.  
Mit Eingabe vom 3. März 2009 bestritt die Y.________ GmbH & Co. KG mit Hinweis auf eine Reihe eingetragener Marken mit grafisch gestalteten Einzelbuchstaben, dass die grafische Gestaltung des Buchstabens "V" ungenügend sei, und beantragte, die IR-Marke Nr. xxx.________ in sämtlichen angemeldeten Warenklassen zur Eintragung zuzulassen. Sie wies zudem darauf hin, dass das Zeichen als Gemeinschaftsmarke eingetragen worden sei. 
Mit Schreiben vom 26. Mai 2009 hielt das IGE an der vollständigen Schutzverweigerung der internationalen Registrierung Nr. xxx.________ fest. Ergänzend machte das IGE geltend, dass vorliegend hauptsächlich Waren beansprucht würden, die der Bekleidung dienten und textilen resp. ledernen Charakter hätten, weshalb die gestrichelte Linie die Befestigung (das Annähen) des Einzelbuchstabens "V" widerspiegle. Solche funktionalen Elemente könnten per se keinen unterscheidungskräftigen Gesamteindruck zur Folge haben. Festzuhalten sei im Weiteren, dass weder ein Anspruch auf Gleichbehandlung bestehe noch einzelnen Fehleinträgen des Instituts oder ausländischen Entscheiden eine präjudizielle Wirkung zukomme. 
Die Y.________ GmbH & Co. KG hielt in der Folge an ihren bisher vorgebrachten Argumenten fest und bestritt, dass die grafische Ausgestaltung des Zeichens "V" als funktionales Element verstanden werde. Zudem verwies sie auf weitere vergleichbare Voreintragungen. 
 
A.c. Mit Verfügung vom 24. November 2009 verweigerte das IGE der internationalen Registrierung Nr. xxx.________ definitiv die Schutzausdehnung auf die Schweiz für die beanspruchten Waren der Klassen 18, 25 und 28.  
 
B.  
Gegen die Verfügung des IGE vom 24. November 2009 erhob die Y.________ GmbH & Co. KG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Während des hängigen Beschwerdeverfahrens übernahm die X.________ SE die Parteistellung der Y.________ GmbH & Co. KG infolge einer Umstrukturierung. Mit Urteil vom 29. März 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die X.________ SE dem Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2010 sei aufzuheben und die internationale Registrierung Nr. xxx.________ sei in der Schweiz für alle beanspruchten Waren zuzulassen. 
Sowohl das IGE als auch die Vorinstanz haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. In der vorliegenden Registersache ist nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG die Beschwerde in Zivilsachen das zulässige Rechtsmittel. Als Vorinstanz hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Entscheid erging nicht im Rahmen des Widerspruchsverfahrens (Art. 73 BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren vor der Vorinstanz unterlegen und damit formell zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG). Da sie den gewünschten Markenschutz für ihr Zeichen für die beanspruchten Waren nicht erhalten hat, ist sie auch materiell beschwert (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren betreffend die internationale Registrierung Nr. xxx.________ ab und stellt demnach einen Endentscheid dar (Art. 90 BGG). Die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) wurde eingehalten. Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 133 III 490 E. 3). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten, soweit zulässige Rügen (Art. 95 BGG) erhoben und rechtsgenügend begründet (Art. 42 und Art. 106 BGG) sind.  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe die Eintragung des Zeichens "V (fig.) " im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren zu Unrecht verweigert. Indem die Vorinstanz das Zeichen als Gemeingut qualifiziert und ihm die Unterscheidungskraft abgesprochen habe, verletze sie Art. 2 lit. a MschG (Markenschutzgesetz vom 28. August 1992; SR 232.1). 
 
2.1. Ausgeschlossen vom Markenschutz sind gemäss Art. 2 lit. a MSchG Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden. Zum Gemeingut im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG gehören u.a. die elementaren Zeichen (BGE 134 III 313 E. 2.3.2 S. 320; 131 III 131 E. 4.3 S. 128). Darunter fallen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch Einzelbuchstaben, ausser diese würden sich durch originelle oder phantasiereiche Merkmale auszeichnen und sich damit der Einordnung als Gemeingut entziehen (BGE 134 III 313 E. 2.3.5 S. 321).  
 
2.2. Die Vorinstanz nahm Bezug auf diese Rechtsprechung und führte aus, dass das vorliegend umstrittene Zeichen "V (fig.) " die Grundform des lateinischen Buchstabens "V" aufweise und daher als einzelner Buchstabe grundsätzlich zum Gemeingut gehöre. Das Zeichen könne nur geschützt werden, wenn die grafische Gestaltung des Buchstabens "V" den Gesamteindruck des Zeichens in Bezug auf die beanspruchten Waren aus der Sicht der relevanten Verkehrskreise derart präge, dass es insgesamt als unterscheidungskräftig zu betrachten sei. Die grafische Gestaltung dürfe sich mit anderen Worten nicht im Naheliegenden erschöpfen.  
Dieses Kriterium sei vorliegend nicht erfüllt. Die gestrichelte Linie entlang des inneren Randes des Buchstabens "V" stehe zwar in einem farblichen Kontrast zum übrigen Zeichen, wirke jedoch aufgrund ihrer Feinheit unauffällig und bleibe daher bei einer Gesamtbetrachtung des Zeichens neben dem breitgeformten, dominanten Hauptelement "V" kaum im Erinnerungsbild des durchschnittlichen Konsumenten haften. Die gestrichelte Linie folge der Grundform des Buchstabens "V", ohne dass sie auffällige oder originelle Abweichungen irgendwelcher Art aufweise. Sie selbst sei somit ebenfalls in der Form des Buchstabens "V" gehalten und füge diesem einfachen Hauptelement nichts Aussergewöhnliches hinzu. Damit handle es sich vorliegend um eine naheliegende grafische Gestaltung des Buchstabens "V", die den Gesamteindruck des Zeichens nicht derart zu prägen vermöge, dass diesem Unterscheidungskraft zukommen würde. 
Im Übrigen würde der markenrechtliche Schutz für Waren beansprucht, die ganz überwiegend aus Leder, Textilien oder anderen nähbaren Materialien bestünden. Auf diesen Materialien werde ein Zeichen wie der Buchstabe "V" üblicherweise mit einer Naht befestigt, da andere Befestigungen - wie beispielsweise Klebstoff - weniger dauerhaft und stabil seien. Die gestrichelte Linie an der Innenseite des Buchstabens "V" müsse daher von den massgebenden Verkehrskreisen als Hinweis auf die Befestigung des Zeichens auf die beanspruchten Waren verstanden werden, womit die Gestaltung des Zeichens funktional bedingt sei und auch deshalb nicht als originell oder phantasievoll gelten könne. 
 
2.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert diese Erwägungen und vertritt die Auffassung, dass die gestrichelte Linie einem Abnehmer sehr wohl ins Auge steche, da sie sich aufgrund der konträren Farbgebung vom schwarzen "V" abhebe. Die Linie in Form eines "V" vermittle einem Betrachter den Eindruck, als handle es sich beim hier in Frage stehenden Zeichen um eine Kombination von zwei übereinander liegenden Buchstaben "V". Die grafische Gestaltung des breit geformten, schwarzen Buchstabens "V" mit einem angedeuteten, zweiten darüber liegenden schwarzen Buchstaben "V" sei originell und fantasiereich. Dem schwarzen "V" werde etwas Aussergewöhnliches, nämlich ein zweites "V" hinzugefügt. Dies sei keine naheliegende grafische Gestaltung.  
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die feine weisse Linie als gestalterisches Element zu schwach ist, um als angedeuteter zweiter Buchstabe selbständig wahrgenommen zu werden. Jedenfalls vermag sie dem Hauptelement des breiten schwarzen "V" im Gesamteindruck nicht den Charakter eines im Gemeingut stehenden Elementarzeichens zu nehmen. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auf die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Qualifikation als funktionales Element braucht sodann nicht weiter eingegangen zu werden, da es der gestrichelten weissen Linie gemäss den bundesrechtskonformen Erwägungen der Vorinstanz auch dann an Originalität und damit an Unterscheidungskraft gebräche, wenn diese nicht als funktionales Element zu betrachten wäre. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe das umstrittene Zeichen "V (fig.) " zu Unrecht als Darstellung des Buchstabens "V" betrachtet, da es sich bei der umstrittenen IR-Marke Nr. xxx.________ gar nicht um eine Wort-/Bildmarke, sondern um eine reine Bildmarke handle. Das Zeichen "V (fig.) " stelle folglich keinen Buchstaben dar, sondern einen "gleichschenkligen Winkel". Bei diesem Bildzeichen handle es sich nicht um Gemeingut. 
 
3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 393 E. 3 S. 395 mit Hinweis). Art. 99 Abs. 1 BGG verbietet aber nicht, vor Bundesgericht eine neue rechtliche Argumentation vorzubringen, vorausgesetzt, dass dieser die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil zugrunde gelegt werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; 130 III 28 E. 4.4 S. 34; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Den Standpunkt, wonach es sich bei der IR-Marke Nr. xxx.________ um eine reine Bildmarke handle, nimmt die Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht ein. Zur Begründung beruft sie sich einerseits auf die Angabe auf der Markenanmeldung, wonach Markenschutz für ein Bild beansprucht werde, andererseits auf den sog. INID-Code 540 (Internationally agreed Numbers for the Identification of [bibliographic] data), aus dem sich ergebe, dass das Zeichen bei der internationalen Registrierung weder als Wortmarke noch als Wort/Bildmarke eingetragen worden sei, und schliesslich auf die Tatsache, dass die mit der IR-Marke Nr. xxx.________ identische EU-Marke Nr. 937 528 vom europäischen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) ausdrücklich als "Bildmarke" bezeichnet werde. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich jedoch, dass keines dieser drei Tatsachenelemente vor der Vorinstanz vorgebracht, geschweige denn von dieser festgestellt wurde. Es handelt sich folglich um Noven i.S. von Art. 99 Abs. 1 BGG, welche im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen sind, zumal die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern erst der angefochtene Entscheid zur nachträglichen Beibringung dieser Elemente Anlass gegeben hätte. Da die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt, wonach es sich bei der IR- Marke Nr. xxx._________ um eine reine Bildmarke handle, mithin auf unzulässige neue Tatsachenelemente und nicht auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abstützt, ist sie damit insgesamt nicht zu hören.  
 
3.3. Der Einwand wäre im Übrigen auch sachlich unbegründet, da für die Frage der Unterscheidungskraft eines Zeichens in der Wahrnehmung der Adressaten keine Unterschiede aus der Markenart folgen ( DAVID ASCHMANN, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, N. 40 zu Art. 2 lit. a MSchG; Urteil 4A_374/2007 vom 7. November 2007 E. 2.5). Gleicht das Zeichen "V (fig.) " augenfällig einem Elementarzeichen aus dem Alphabet, muss sich seine Unterscheidungskraft an jener dieses Elementarzeichens messen lassen, gleichgültig ob es sich geometrisch auch als Bildzeichen beschreiben lässt. Ob ein gleichschenkliger Winkel nicht ebenfalls als Elementarzeichen zu qualifizieren wäre, kann im Übrigen offen bleiben.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin sieht eine Verletzung von Art. 2 lit. a MSchG weiter darin, dass die Vorinstanz die Eintragungen der Marke "V (fig.) " namentlich in der Europäischen Union nicht berücksichtigt hat. Auch nach dem Gemeinschaftsmarkenrecht würden nur Marken eingetragen, wenn das Zeichen unterscheidungskräftig sei. Es sei problematisch, wenn die schweizerischen Behörden einem solchen Zeichen den Markenschutz verweigerten, denn damit würden Markteintrittschranken aufgebaut, welche dem Sinn und Zweck des MSchG entgegenliefen. Der heute unbestrittene Grundsatz der internationalen Erschöpfung des Markenrechts belege, dass das Markenrecht gerade kein Mittel sein dürfe, um den inländischen Markt vom ausländischen abzuschotten. Angesichts dessen sei besonders die Eintragung als Gemeinschaftsmarke von den schweizerischen Behörden als klares Indiz für die Eintragungsfähigkeit der Marke zu berücksichtigen. 
 
4.1. Ob ein Zeichen Gemeingut geworden ist, beurteilt sich nach der Wahrnehmung der Adressaten in der Schweiz (BGE 130 III 113 E. 3.2 S. 118; 129 III 225 E. 5.5; 127 III 33 E. 2a). Ausländische Entscheidungen haben daher keine bindende präjudizielle Wirkung, können aber immerhin im Rahmen einer rechtsvergleichenden Auslegung mitberücksichtigt werden, sofern die Rechtslage vergleichbar ist und die ausländische Rechtsprechung sich auf dieselbe Marke bezieht (BGE 130 III 113 E. 3.2 S. 119 mit Hinweisen). Als eigentliche Indizien für die Eintragungsfähigkeit des betreffenden Zeichens als Marke sind solche Entscheide freilich nach ständiger Rechtsprechung nur dann zu werten, wenn es sich um einen Grenzfall handelt (Urteil 4A_455/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 7; Urteil 4A_161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 6.4; Urteil 4A.15/2006 vom 13. Dezember 2006 E. 5.3; Urteil 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3).  
 
4.2. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass es sich angesichts des klaren Gemeingutcharakters des Zeichens "V (fig.) " nicht um einen Grenzfall der Eintragungsfähigkeit handle, weshalb ausländische Eintragungen praxisgemäss keine Indizwirkung hätten. Diese Argumentation ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, dass es sich beim Buchstaben "V" um ein im Gemeingut stehendes Elementarzeichen handle und die feine weisse Linie den Gesamteindruck des Zeichens nicht derart zu prägen vermöge, dass diesem Unterscheidungskraft zukommen würde. Sie hat mithin zutreffend ausgeführt, dass es sich vorliegend nicht um einen Grenzfall der Eintragungsfähigkeit handelt.  
Im Übrigen sind die Einwände der Beschwerdeführerin, wonach eine unterschiedliche Eintragungspraxis zu einer Marktabschottung führen könnte, rein rechtspolitischer Natur. Auch wenn sie als rechtspolitische Argumente durchaus ernst zu nehmen sind, vermögen sie nichts an der geltenden Rechtslage zu ändern, nach welcher die Schweiz eine von der Praxis der Gemeinschaftsbehörden grundsätzlich unabhängige Markenpraxis führt. 
 
5.  
Wie bereits vor der Vorinstanz beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Anspruch auf Gleichbehandlung gemäss Art. 8 BV. Dieser sei durch die Nichteintragung des Zeichens "V (fig.) " verletzt worden, da mindestens vierzehn mit Wirkung für die Schweiz geschützte Marken mit dem hier in Frage stehenden Zeichen direkt vergleichbar seien. 
 
5.1. Die Vorinstanz hat das Zeichen "V (fig.) " bundesrechtskonform dem Gemeingut zugeordnet (oben E. 2). Damit kann mit der Rüge, das Gleichbehandlungsgebot sei verletzt worden, nur noch die Gleichbehandlung im Unrecht verlangt werden ( Urteil 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3, in: sic! 2005 S. 278). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nur anerkannt, wenn eine ständige gesetzeswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke ( BGE 134 V 34 E. 9 S. 44; 131 V 9 E. 3.7 S. 20). Dabei müssen die den zitierten Präjudizien zugrundeliegenden Verhältnisse auch wirklich vergleichbar sein, was namentlich dann nicht der Fall ist, wenn die Vergleichsmarken für andere Waren beansprucht werden (Urteil 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3, in: sic! 2005 S. 278; Eugen Marbach, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N. 232; Aschmann/Noth, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, N. 35 zu Art. 2 MSchG). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Eintragungspraxis naturgemäss sehr kasuistisch ist und selbst geringe Unterschiede der Zeichen oder der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen von erheblicher Bedeutung sein können ( Marbach, a.a.O., N. 233). Allgemein gilt, dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gerade im Markenrecht nur äusserst zurückhaltend zu bejahen ist (Urteil 4A.13/1995 vom 20. August 1996 E. 5c, in: sic! 1998, S. 159 ff.).  
 
5.2. Die Vorinstanz hat für die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Marken CH 574 024, CH 532 968 und CH 557 245 bundesrechtskonform die Vergleichbarkeit der Sachlage verneint, da diese nicht für die gleichen Waren wie die IR-Marke Nr. xxx.________ beansprucht werden. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach es für die Vergleichbarkeit nicht darauf ankomme, für welche Waren die entsprechenden Zeichen als Marken beansprucht werden, steht sowohl mit der Rechtsprechung als auch der Lehre im Widerspruch (vgl. oben E. 5.1).  
Für die Buchstabenelemente der Marken CH 574 448, CH 525 661, CH 516 788 und CH 590 314 hat die Vorinstanz die Vergleichbarkeit mit dem Zeichen "V (fig.) " verneint, da diese mit kreisförmigen oder sechseckigen Rahmen ausgestattet seien, die für die beanspruchten Waren weder als funktional noch als üblich dekorativ zu gelten hätten. Dieser Schluss ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht "unhaltbar", prägen die entsprechenden Gestaltungselemente die jeweiligen Buchstaben doch weit mehr als die feine weisse Linie im Zeichen "V (fig.) ". 
Gemäss der Vorinstanz unterscheiden sich schliesslich die Zeichen IR 813 560, CH 577 023 und CH 545 608 von "V (fig.) " durch eine originelle grafische Gestaltung, während die Zeichen CH 504 101, IR 775 608 und IR 755 685 anders als "V (fig.) " erheblich von der Grundform eines Buchstabens abweichen. Die Beschwerdeführerin widerspricht dieser Auffassung, indem sie im Wesentlichen das Gegenteil behauptet. Damit vermag sie freilich die vorinstanzliche Argumentation nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen, zumal der Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht auf dem Gebiete des Markenrechts äusserst restriktiv gehandhabt wird und selbst geringe Unterschiede der Zeichen gegen eine Vergleichbarkeit sprechen können. 
Einzig in Bezug auf das Zeichen CH 578 109 hielt die Vorinstanz dafür, dass dieses nur geringfügig von der Grundform des Buchstabens "O" abweiche und ähnlich wie "V (fig.) " keine auffällige grafische Ausgestaltung aufweise. Die Vorinstanz hat jedoch bundesrechtskonform ausgeführt, dass aufgrund eines solchen Einzelfalls kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe. Die Rechtsprechung verlangt vielmehr eine ständige gesetzeswidrige Praxis, von der die Vorinstanz auch in Zukunft nicht abzuweichen gedenkt (vgl. oben E. 5.1). Eine solche Praxis liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gerade nicht vor. 
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden keine zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Oktober 2010 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni