1C_450/2023 27.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_450/2023, 1C_491/2023  
 
 
Urteil vom 27. September 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Haag, Merz, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1C_450/2023 
A.________, 
Beschwerdeführer 1, 
vertreten durch Rechtsanwalt Vincent Solari, 
 
1C_491/2023 
B.________ AG 
Beschwerdeführerin 2, 
vertreten durch Rechtsanwalt Vincent Solari, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe an Portugal; Ausdehnung 
der Spezialität, 
 
Beschwerden gegen die Entscheide des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, 
vom 30. August 2023 (RR.2023.33) und 
vom 5. September 2023 (RR.2023.35) 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Lissabon (nachfolgend: StA Lissabon) führt u.a. gegen A.________ ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Bestechung, Geldwäscherei und unrechtmässiger Vorteilsannahme durch politisch Beauftragte. In diesem Zusammenhang gelangte sie mit Rechtshilfegesuch vom 2. Dezember 2016 (mit Ergänzungen) an die Schweiz und ersuchte u.a. um die Durchführung einer Hausdurchsuchung am Wohnsitz von A.________ sowie um diverse Bankeditionen betreffend die ihm zurechenbaren Gesellschaften C.________ Corp und D.________ Inc. Gestützt auf vier (Teil-) Schlussverfügungen vom 21. Juni 2018 gab die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) die entsprechenden Beweismittel unter dem Vorbehalt der Spezialität an die portugiesischen Behörden heraus, darunter auch Unterlagen zum auf die C.________ Corp lautenden Konto xxx bei der Bank E.________. 
 
B.  
Im März 2020 wurde gegen A.________ das Strafverfahren yyy wegen des Verdachts auf qualifizierten Steuerbetrug und Geldwäscherei eröffnet. Am 8. Januar 2021 wurde A.________ in diesem Verfahren befragt, wobei er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte und ausführte, dass die in das neue Verfahren beigezogenen Unterlagen mangels Zustimmung der Schweizer Behörden nicht verwertbar seien. Mit Schreiben vom 2. Februar 2021 gelangten A.________ und die C.________ Corp an das Bundesamt für Justiz (BJ) und zeigten eine Verletzung des Spezialitätsprinzips durch die portugiesischen Behörden an. 
Die StA Lissabon ersuchte mit Rechtshilfegesuch vom 23. April 2021, ergänzt am 6. Oktober 2021 und 26./27. September 2022, um Ausdehnung der in den Schlussverfügungen vorbehaltenen Spezialität auf das Verfahren yyy wegen Steuerbetrugs. Auf Anfrage des BJ teilte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) am 13. Juli 2021 mit, dass der im Rechtshilfeersuchen vom 23. April 2021 dargelegte Sachverhalt nach Schweizer Recht als Abgabebetrug qualifiziert werden könne. Das BJ ersuchte die portugiesischen Behörden mit Schreiben vom 15. Juli 2021 um Spezifizierung der Unterlagen, die für das Verfahren yyy benötigt würden, um beurteilen zu können, wem das rechtliche Gehör zu gewähren sei. Die portugiesischen Behörden stellten dem BJ mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 ein 29-seitiges Inhaltsverzeichnis der betroffenen Unterlagen zu. 
In der Folge stellte sich heraus, dass A.________ seinen Wohnsitz am 15. April 2011 in die Schweiz verlegt hatte und deshalb seit diesem Datum nicht mehr der portugiesischen Steuerpflicht unterlag. Daraufhin beschränkte die portugiesische Generalbundesanwaltschaft das Rechtshilfeersuchen mit Schreiben vom 22. September 2022 auf die vor dem 15. April 2011 erhobenen Beweismittel (im Inhaltsverzeichnis gelb markiert). 
A.________ und die C.________ Corp hielten mit Eingabe vom 8. November 2022 daran fest, dass die Beweismittel bereits unzulässigerweise Eingang in das Verfahren yyy gefunden hätten; die Eröffnung des Steuerstrafverfahrens basiere auf den von der BA übermittelten Beweismitteln. 
Gestützt auf den Fusionsvertrag vom 7. November 2022 wurde die C.________ Corp am 9. Dezember 2022 in die B.________ AG integriert. 
Mit Schreiben vom 31. Januar 2023 machte das BJ die portugiesischen Behörden darauf aufmerksam, dass die im Verfahren zzz aus der Schweiz erhaltenen Beweismittel (datierend ab dem 15. April 2011) im Steuerstrafverfahren yyy keinesfalls als Beweismittel verwendet werden dürften; sollten diese bereits Eingang in die Verfahrensakten gefunden haben, seien diese zu entfernen. Die vor dem 15. April 2011 datierenden Beweismittel dürften erst nach rechtskräftigem Abschluss des Genehmigungsverfahrens als Beweismittel verwendet werden. 
 
C.  
Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 hiess das BJ das Ersuchen der StA Lissabon vom 23. April 2021 teilweise gut und erteilte die Zustimmung, die von der BA mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 übermittelten Beweismittel, im Umfang wie von der ersuchenden Behörde im Schreiben vom 22. September 2022 spezifiziert (mit Ausnahme der Anwaltskorrespondenz) auch im Fiskalstrafverfahren yyy wegen Abgabebetrugs verwenden zu dürfen (Disp.-Ziff. 1). Im Übrigen bleibe diese an den im Schreiben der BA vom 11. Juli 2017 angebrachten Spezialitätsvorbehalt gebunden (Disp.-Ziff. 2). Die Verwendung jeglicher Dokumente datierend ab dem 15. April 2011 sei untersagt (Disp.-Ziff. 3). 
Dagegen erhoben sowohl A.________ als auch die B.________ AG am 23. bzw. 29. März 2023 Beschwerde an das Bundesstrafgericht. Dessen Beschwerdekammer wies die Beschwerden in zwei separaten Entscheiden vom 30. August 2023 und vom 5. September 2023 ab. 
 
D.  
Gegen den jeweiligen Entscheid des Bundesstrafgerichts haben A.________ (Beschwerdeführer 1) am 11. September 2023 und die B.________ AG (Beschwerdeführerin 2) am 18. September 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_450/2023 und 1C_491/2023). Sie beantragen, der angefochtene Entscheid und Ziff. 1 der Schlussverfügung des BJ vom 16. Februar 2023 seien aufzuheben und das Gesuch der StA Lissabon auf Ausdehnung der Spezialität vom 23. April 2021 sei abzuweisen. Die Disp.-Ziff. 2-4 der Schlussverfügung des BJ vom 16. Februar 2023 seien zu bestätigen. 
Eventualiter sei die Ausdehnung der Spezialität nur unter der Bedingung zu gewähren, dass die ersuchende Behörde alle Verfahrenshandlungen annulliere, die vor Rechtskraft der Ausdehnungsverfügung unter Verletzung des Spezialitätsprinzips vorgenommen wurden, insbesondere die auf der Grundlage der Dokumentation erstellten Berichte und die Eröffnung des Steuerstrafverfahrens yyy gegen den Beschwerdeführer 1 (" acte d ' inculpation "). Subeventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an das Bundesstrafgericht zurückzuweisen.  
 
E.  
Das Bundesgericht hat die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführenden haben ihre Eingabe in französischer Sprache verfasst, wozu sie befugt sind (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das bundesgerichtliche Verfahren wird allerdings in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG), d.h. im vorliegenden Fall auf Deutsch. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. 
 
2.  
Beide Beschwerden richten sich gegen die teilweise Bewilligung des Rechtshilfeersuchens der StA Lissabon vom 23. April 2021 mit Verfügung des BJ vom 23. April 2021 und deren Bestätigung durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die Beschwerdeführenden stellen dieselben Anträge, sind vom selben Anwalt vertreten und haben im Wesentlichen gleichlautende Beschwerdebegründungen eingereicht. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen. 
 
3.  
Die Beschwerde gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. b BGG) auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist nur zulässig, wenn diese eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). 
 
3.1. Vorliegend sollen keine neuen Informationen aus dem Geheimbereich an die ersuchende Behörde übermittelt werden. Die Ausdehnung der Spezialität ermächtigt die ersuchende Behörde jedoch, die bereits in ihrem Besitz befindlichen Bankunterlagen für ein Abgabebetrugsverfahren zu verwenden. Dies erweitert den Eingriff in den Geheimbereich der Beschwerdeführenden, die bisher, aufgrund des von der Schweiz angebrachten Spezialitätsvorbehalts, gegen die Verwendung ihrer Bankunterlagen in einem fiskalischen Strafverfahren geschützt waren. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerde auch gegen die Zustimmung zur weiteren Verwendung bereits übermittelter Informationen aus dem Geheimbereich gemäss Art. 67 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) zuzulassen, sofern es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.  
 
3.2. Ein besonders bedeutender Fall liegt nach Art. 84 Abs. 2 BGG "insbesondere" vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. Das Gesetz enthält eine nicht abschliessende, nur beispielhafte Aufzählung von möglichen besonders bedeutenden Fällen. Darunter fallen nicht nur Beschwerdesachen, die Rechtsfragen von grundsätzlicher Tragweite aufwerfen, sondern auch solche, die aus anderen Gründen besonders bedeutsam sind (BGE 145 IV 99 E. 1.1 mit Hinweisen).  
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Gerade im Bereich der sogenannten "kleinen" (akzessorischen) Rechtshilfe kann ein besonders bedeutender Fall nur ausnahmsweise angenommen werden (BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen). Die besondere Bedeutung des Falles ist in der Beschwerdeschrift darzulegen; hierfür gilt eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; MARC FORSTER, in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl., 2018, Art. 84 N. 33). 
 
4.  
Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann auch die Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Rechtshilfeverfahren (und nicht nur im ausländischen Verfahren) einen besonders bedeutenden Fall begründen (BGE 145 IV 99 E. 1.3). Indessen genügt das pauschale Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, die Behörden hätten ihr rechtliches Gehör oder andere elementare Verfahrensgrundsätze verletzt, nicht, um einen Rechtshilfefall als besonders bedeutend erscheinen zu lassen. Vielmehr müssen dafür ernsthafte Anhaltspunkte objektiv vorliegen (BGE 145 IV 99 E. 1.4; 133 IV 125 E. 1.4 S. 129; je mit Hinweisen; vgl. dazu FORSTER, a.a.O., Art. 84 N. 31). 
 
4.1. Vorliegend werfen die Beschwerdeführenden dem Bundesstrafgericht eine schwerwiegende Gehörsverletzung vor, weil es im angefochtenen Entscheid in willkürlicher Weise wesentliche Sachverhaltselemente verschwiegen bzw. ausser Acht gelassen habe, obwohl diese in der Beschwerdeschrift klar vorgebracht und mit Beweismitteln belegt worden seien: Es handle sich um den in den früheren Schlussverfügungen angebrachten Spezialitätsvorbehalt (Beschwerdebeilagen 3-6), die Eröffnung eines Verfahrens wegen Abgabebetrugs gegen den Beschwerdeführer 1 (" acte d'inculpation ", Beilagen 7-8), den Zwischenbericht der Steuer- und Zollbehörden vom 24. Juli 2019 (Beilagen 9-10) sowie die Schreiben bzw. Verfügungen der portugiesischen Generalstaatsanwaltschaft vom 23. Oktober 2020 (Beilagen 11-12) und vom 27. Januar 2021 (Beilagen 15-16). Diese Unterlagen seien auch erheblich gewesen, belegten sie doch, dass die portugiesischen Behörden die früher übermittelten Bankunterlagen treuwidrig, unter Verletzung des schweizerischen Spezialitätsvorbehalts, bereits zu den Akten des Steuerstrafverfahrens yyy genommen hätten. Auf dieser Grundlage sei der Beschwerdeführer 1 als Beschuldigter (" personne inculpée ") bezeichnet und einvernommen worden. Schon zuvor seien die Bankunterlagen von der StA Lissabon der portugiesischen Steuer- und Zollverwaltung übermittelt worden, die gestützt darauf den Zwischenbericht vom 24. Juli 2019 verfasst habe. In ihrer Verfügung vom 25. Januar 2021 habe die portugiesische Generalbundesanwaltschaft denn auch die Auffassung vertreten, dass die rechtshilfeweise übermittelten Bankunterlagen ohne Zustimmung der Schweiz zwar nicht als Beweismittel, wohl aber als "Informationen" verwendet werden könnten.  
 
4.2. Die Vorinstanz hat sich indessen in E. 5.5.1-5.5.2 ausführlich mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden zur Verletzung des Spezialitätsprinzips auseinandergesetzt. Sie hielt bereits im Sachverhalt (A) fest, dass die BA bei der Herausgabe der Dokumente einen Spezialitätsvorbehalt angebracht hatte, mit Verweis auf die Verfahrensakten des BJ. Ebenso stellte sie fest (B), dass im März 2020 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 wegen des Verdachts des Steuerbetrugs eröffnet worden und dieser in diesem Verfahren befragt worden sei. In ihren Erwägungen äusserte sie sich sowohl zu diesen Verfahrenshandlungen als auch zum Zwischenbericht der portugiesischen Steuer- und Zollbehörden vom 24. Juli 2019 und den Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 23. Oktober 2020 und vom 25. Januar 2021. Sie erwog, gemäss Zwischenbericht der Steuer- und Zollbehörde habe sich der Verdacht auf Steuerbetrug bereits aus den Anhängen A-E des Dossiers ergeben und nicht erst aus den Anhängen F und G, in denen sich die rechtshilfeweise erlangten Unterlagen befunden hätten. Ebenso wenig vermöge der Umstand, dass der Generalstaatsanwalt mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 die Weiterleitung der Akten (einschliesslich der Anhänge F und G) an die für das Steuerbetrugsverfahren zuständige Behörde angeordnet habe, eine Verletzung des Spezialitätsprinzips zu begründen, seien sich die portugiesischen Behörden doch bewusst gewesen, dass die rechtshilfeweise übermittelten Unterlagen erst nach Zustimmung der Schweiz für die Ermittlungen im neuen Verfahren verwendet werden dürften. Nichts anderes ergebe sich aus dem Schreiben des Generalstaatsanwaltes vom 25. Januar 2021: Zwar werde darin zwischen der Verwendung von rechtshilfeweise erhaltenen Beweismitteln und darin enthaltenen Informationen unterschieden, zugleich aber auf das nach portugiesischem Recht geltende Beweisverwertungsverbot verwiesen und betont, dass die Bankunterlagen nur nach Vorliegen der Zustimmung der Schweizer Behörden geprüft und verwendet werden dürften. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die ersuchende Behörde im Gesuch um Ausdehnung der Spezialität diejenigen Unterlagen bezeichnen müsse, welche sie im neuen Verfahren zu verwenden gedenke; hierfür müsse sie Zugang zu den von der Schweiz bereits erhaltenen Unterlagen haben, ohne sich dem Vorwurf der Verletzung des Spezialitätsprinzips auszusetzen.  
Damit hat die Vorinstanz die Sachverhaltsvorbringen der Beschwerdeführenden nicht ignoriert, sondern daraus lediglich andere Schlüsse gezogen als diese. Dies stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 
 
5.  
Zu prüfen ist, ob den Beschwerden aus anderen Gründen besondere Bedeutung zukommt. 
 
5.1. Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz vor, ohne Begründung von der Rechtsprechung zum Abgabebetrug sowie zu den Rechtsfolgen bei Bösgläubigkeit der ersuchenden Behörde abgewichen zu sein, ohne dies allerdings näher zu substanziieren. Damit fehlt es in diesem Punkt bereits an einer rechtsgenügenden Begründung.  
 
5.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden stellt der Spezialitätsvorbehalt auch keine elementare Verfahrensgarantie dar, deren allfällige Verletzung im ausländischen Verfahren einen besonders schweren Fall begründen würde: Art. 84 Abs. 2 BGG bezieht sich auf fundamentale Verfahrensgrundsätze i.S.v. Art. 2 IRSG, insbesondere schwere Verletzungen der Verfahrensgarantien der EMRK und des UNO-Pakts I. Das Spezialitätsprinzip, das sich auf den schweizerischen Vorbehalt zu Art. 2 des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) stützt und die Einhaltung der schweizerischen Rechtshilfeschranken, v.a. bei fiskalischen Delikten, bezweckt, gehört nicht in diese Kategorie.  
 
5.3. Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, es stellten sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Tragweite des Spezialitätsprinzips und den Konsequenzen seiner Verletzung. Dies ist jedoch nicht ersichtlich:  
Das Bundesstrafgericht hat eine Verletzung des Spezialitätsprinzips aufgrund der konkreten Umstände verneint, insbesondere weil das Steuerstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 gestützt auf andere (nicht aus der Schweiz stammende) Erkenntnisse und Unterlagen eröffnet worden sei (vgl. zu dieser Konstellation ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., Bern 2019, Rz. 732) und die Generalstaatsanwaltschaft die Verwendung der rechtshilfeweise übermittelten Bankunterlagen im Steuerstrafverfahren von der Zustimmung der Schweiz abhängig gemacht habe. Den in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen kommt keine über den vorliegenden Fall hinausgehende Bedeutung zu. 
Im Übrigen stünde eine frühere Verletzung des Spezialitätsprinzips der Rechtshilfegewährung auch nicht zwingend entgegen: Nach ständiger Rechtsprechung ist aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips davon auszugehen, dass die ersuchende Behörde die von den schweizerischen Behörden verlangten Verwendungsbeschränkungen einhalten wird (vgl. z.B. BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377 mit Hinweisen). Dies gilt auch dann, wenn es in der Vergangenheit zu Verletzungen des Spezialitätsprinzips gekommen ist, sofern keine schwerwiegenden Gründe vorliegen, an der künftigen Vertragstreue des ersuchenden Staates zu zweifeln (vgl. BGE 124 II 194 E. 5c; 110 Ib 392 E. 5c S. 395; 107 Ib 264 E. 4b S. 272; je mit Hinweisen, und zum Ganzen: ZIMMERMANN, a.a.O., N. 730). 
 
6.  
Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen gemäss Art. 84 Abs. 2 BGG nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerden nicht einzutreten ist. Unter diesen Umständen braucht auf die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin 2 (die von der Vorinstanz offengelassen wurde) nicht eingegangen zu werden. 
Den Beschwerdeführenden sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 1C_450/2023 und 1C_491/2023 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte (ausmachend Fr. 2'000.--) auferlegt. 
 
4.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. September 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber