1C_534/2023 03.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_534/2023  
 
 
Urteil vom 3. November 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt 
des Kantons Bern, 
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission 
des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern 
vom 5. September 2023 (300.2023.125). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 22. Juni 2023 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern A.________ den Führerausweis für Motorfahrzeuge für drei Monate. Dagegen gelangte A.________ an die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern, welche ihn mit Verfügung vom 21. Juli 2023, zugestellt am Postschalter am 29. Juli 2023, ersuchte, bis am 11. August 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 700.-- zu bezahlen. Da innert Frist keine Zahlung einging, setzte die Rekurskommission A.________ mit Verfügung vom 15. August 2023 eine Nachfrist bis zum 28. August 2023 zur Bezahlung des Kostenvorschusses an, verbunden mit dem Hinweis, dass auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde, wenn innert dieser Frist weder der Kostenvorschuss bezahlt noch die Beschwerde zurückgezogen werde. Die am 15. August 2023 per Einschreiben verschickte Verfügung konnte A.________ aufgrund eines Postlagerungsauftrags nicht zugestellt werden. 
Mit Urteil vom 5. September 2023 trat die Rekurskommission nicht auf die Beschwerde ein und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten. Zur Begründung führte sie aus, gemäss Art. 44 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern (VRPG/BE; BSG 155.21) gelte die Verfügung vom 15. August 2023 als am 23. August 2023 zugestellt (sog. Zustellfiktion). A.________ habe auch innert der mit dieser Verfügung angesetzten Nachfrist den Kostenvorschuss nicht bezahlt. Damit sei auf die Beschwerde gestützt auf Art. 105 Abs. 4 VRPG/BE nicht einzutreten und habe er nach Art. 108 Abs. 1 VRPG/BE die Verfahrenskosten zu übernehmen. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 30. September 2023 hat A.________ bei der Rekurskommission sinngemäss Beschwerde gegen deren Urteil vom 5. September 2023 erhoben. Die Rekurskommission hat die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4). 
Der Beschwerdeführer rügt zwar das angefochtene Urteil als inakzeptabel und bringt vor, er sei, wie er in der Beschwerde an die Vorinstanz ausgeführt habe, aufgrund seiner sehr stark beeinträchtigten Hüfte absolut auf das Auto angewiesen. Inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll, indem sie mit der genannten Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, erläutert er jedoch nicht. Er setzt sich mit dieser Frage vielmehr nicht auseinander. Daher genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit er mit seiner Beschwerde sinngemäss die Aufhebung des Führerausweisentzugs vom 22. Juni 2023 verlangt, geht er sodann über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus, ist dieser doch auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten ist (BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2; je mit Hinweisen). Insoweit ist die Beschwerde daher offensichtlich unzulässig. Damit ist auf diese im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist dem sinngemäss gestellten Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen. Auf eine Kostenauflage kann indes verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern sowie der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. November 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur