1C_107/2020 24.03.2020
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_107/2020  
 
 
Urteil vom 24. März 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausführungskommission für die Bewirtschaftungsarrondierung Lötschental. 
 
Gegenstand 
Landumlegungen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft 
und Landumlegungen des Kantons Wallis vom 21. Januar 2020. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 14. Dezember 2013 stimmten die Grundeigentümer und die Bewirtschafter der "Bewirtschaftungsarrondierung Lötschental" zu. In der Folge wurde der Neubestand nach einer Neubeurteilung am 24. September 2018 öffentlich aufgelegt. Dagegen erhob u.a. A.________ am 23. Oktober 2018 Einsprache. Am 21. November 2018 fand eine Einspracheverhandlung statt. Die Ausführungskommission für die Bewirtschaftungsarrondierung Lötschental schrieb mit Einspracheentscheid vom 26. April 2019 die Einsprache hinsichtlich der Möglichkeit zur Einrichtung eines Melkstandes, der Zufahrt zur BWE Nr. 1097 sowie der Zuteilung der BWE Nr. 142 an die Einsprecherin als gegenstandslos geworden ab und wies im Übrigen die Einsprache ab. A.________ erhob am 22. Mai 2019 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid. Die Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegungen wies mit Entscheid vom 21. Januar 2020 die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte die Rekurskommission zusammenfassend aus, dass aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung von der beantragten Ortsschau abzusehen sei. Anfechtungsobjekt sei einzig der Einspracheentscheid. Rügen bezüglich Feststellung des Altbestandes und der Bonitierung seien folglich nicht zu hören. Der Beschwerdeführerin sei im neuen Zustand gegenüber dem alten Zustand mehr zugesprochen worden. Soweit sie eine Fläche (BWE 1104) als unproduktiv moniere, verkenne sie, dass die Qualität der einzelnen Parzellen im Bonitierungsverfahren rechtskräftig festgestellt worden sei. Soweit sie vorbringe, die Ausführungskommission habe in Überschreitung ihres Ermessens willkürlich entschieden, behaupte sie jedoch nicht und lege im Einzelnen auch nicht dar, dass die Ausführungskommission das Ermessen innerhalb ihres Ermessensspielraums unzweckmässig ausgeübt hätte. Eine solche Unangemessenheit sei denn auch nicht ersichtlich. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 20. Februar 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegungen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrer hauptsächlich appellatorischen Kritik nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern die Rekurskommission bei der Behandlung ihrer Beschwerde rechts- bzw. verfassungswidrig vorgegangen sein sollte. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nicht nachvollziehbar, inwiefern die Begründung der Rekurskommission bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Ausführungskommission für die Bewirtschaftungsarrondierung Lötschental und der Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegungen des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. März 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli