6B_452/2023 20.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_452/2023  
 
 
Urteil vom 20. Oktober 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mord, Irreführung der Rechtspflege; willkürliche Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 26. August 2022 (SB200132-O/U/jv). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ und B.________ verbüssten je eine mehrjährige Freiheitsstrafe in der Strafanstalt Pöschwies, wo sie sich anfreundeten. A.________ trat am 23. Juni 2016 einen unbegleiteten Hafturlaub an. Am Abend kehrte er nicht wie ihm geheissen in die Strafanstalt zurück, sondern begab sich zu einem früheren Bekannten. In der Zeit zwischen dem 24. und 25. Juni 2016 verfasste er auf dem Tablet dieses Bekannten einen "Erpresserbrief", in welchem er die Regierung von Zürich im Namen einer anonymen Täterschaft aufforderte, B.________ bis am 29. Juni 2016, um 9 Uhr, aus dem Gefängnis zu entlassen, ansonsten irgendwo in der Schweiz bis zur Entlassung von B.________ täglich eine unschuldige Person sterben werde, wobei angedroht wurde, dass A.________, welcher sich in Gewahrsam der Täterschaft befinde, als erstes getötet werde. Weiter erwähnte das "Erpresserschreiben", dass bei jeder Leiche eine "Visitenkarte" hinterlassen werde. A.________ bat seinen Bekannten, Fotoaufnahmen von ihm zu erstellen, auf welchen er mit Kabelbindern gefesselt, einem Klebeband über dem Mund, einem blutenden Kopf und lediglich mit einem weissen T-Shirt sowie einer Unterhose bekleidet auf dem Kellerboden liegend zu sehen war. Zu diesem Zweck entnahm sich A.________ mit einer Spritze Blut und liess dieses über seinen Kopf fliessen. Zwei dieser Fotoaufnahmen legte er zusammen mit einer Fotokopie des Tablets mit dem "Erpresserschreiben" in ein Couvert, welches er per Post an den Kantonsrat Zürich sandte, wo es am 28. Juni 2016 eintraf.  
 
A.b. Nach Ablauf des im "Erpresserschreiben" auferlegten Ultimatums erwarb A.________ am 29. Juni 2016 in einer Coop-Filiale ein Fleischmesser mit einer ca. 18 cm langen Klinge. Danach hielt er in der Stadt Zürich nach einem geeigneten Opfer Ausschau. Nachdem er am 29. Juni 2016 keine geeignete Gelegenheit gefunden hatte, begab er sich am 30. Juni 2016 mit dem Fleischmesser erneut in die Stadt Zürich. Um ca. 13.40 Uhr befand er sich im Seefeldquartier, wo er den auf einer Mauer sitzenden und eine E-Zigarette rauchenden, ihm unbekannten 41-jährigen C.________ sah. In der Folge ging A.________ mit dem Messer in der rechten Hand hinter dem Rücken versteckt auf diesen zu und stach und schnitt danach mit der Messerklinge unvermittelt ohne Vorwarnung mit grosser Wucht von vorne, rechts seitlich und von hinten insgesamt fünfmal in den Kopf/Hals, Brustkorb, Oberarm und Rücken des Geschädigten. C.________ konnte sich noch ca. 100 Meter auf dem Gehweg in Richtung Bahnhof Stadelhofen schleppen, wo er zusammenbrach und verstarb. A.________ flüchtete nach der Tat und tauchte unter.  
 
B.  
Die Anklage wirft B.________ vor, er und A.________ hätten sich ca. einen Monat vor dem unbegleiteten Hafturlaub von A.________ vom 23. Juni 2016 intensiv darüber Gedanken zu machen begonnen, wie sie gemeinsam am schnellsten aus der Strafanstalt Pöschwies fliehen könnten, wobei B.________ auf die Idee gekommen sei, dass A.________ anlässlich des Hafturlaubs die Gelegenheit wahrnehmen könnte, die Flucht zu ergreifen und ein "Erpresserschreiben" an den Zürcher Kantonsrat zu verfassen, in welchem er namens einer unbekannten litauischen Täterschaft androhen würde, wahllos einen Menschen umzubringen, sollte B.________ nicht umgehend aus dem Gefängnis entlassen werden. Diesen Tatplan habe A.________ in der Folge stichwortartig auf einem Stück Papier aufgeschrieben, wobei B.________ ihm die Ideen und den Wortlaut (Wörter und Satzteile in gebrochenem Deutsch, Tonalität) vorgegeben und A.________ dies zu Papier gebracht habe. Ca. drei Tage vor dem anstehenden Hafturlaub seien beide zur festen Überzeugung gelangt, dass es nötig sei, irgend einen unbekannten Menschen zu töten, sollte der Kantonsrat dieser Forderung im "Erpresserschreiben" nicht nachkommen. Beide seien willens und damit einverstanden gewesen, dass die Tötung ausgeführt würde, wenn nicht auf die Forderung eingegangen werde. Für den Fall, dass B.________ auch nach der (ersten) Tötung nicht aus der Haft entlassen würde, hätten sie vereinbart, dass im "Erpresserschreiben" noch weitere Tötungsdelikte angedroht werden sollten, um der Forderung Nachdruck zu verleihen. B.________ habe A.________ zudem den Ratschlag gegeben, das zufällig ausgewählte Opfer mit einer Schusswaffe zu töten. Ferner habe B.________ vorgeschlagen, im "Erpresserschreiben" aufzuführen, dass A.________ in die Fänge einer unbekannten litauischen Täterschaft geraten sei und als erster getötet würde, wenn nicht auf die Forderung eingegangen werde. Um die angebliche Gefangenschaft von A.________ und die Brutalität der Entführer zu dokumentieren, sei B.________ auf die Idee gekommen, dem "Erpresserschreiben" Fotoaufnahmen beizulegen, auf welchen A.________ gefesselt und geknebelt mit blutüberströmtem Kopf in einem Kellerverlies zu sehen sein würde (Anklageschrift S. 6). Des Weiteren hätten A.________ und B.________ besprochen und vereinbart, innert welcher Frist der Kantonsrat B.________ aus dem Gefängnis zu entlassen habe und dass man am Ort der Tötung einen Zettel mit einer Grussbotschaft hinterlassen würde (Anklageschrift S. 7). 
 
C.  
Das Bezirksgericht Zürich sprach B.________ mit Urteil vom 30. Januar 2020 der Anstiftung zu Mord im Sinne von Art. 112 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB und der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig. Von den Vorwürfen der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Mord im Sinne von Art. 260 bis Abs. 1 lit. b StGB und des mehrfachen versuchten Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. mit Art. 22 Abs. 1 StGB sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 16 1 /2 Jahren und einer unbedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 10.--. Zudem verpflichtete es ihn, mehreren Privatklägern in solidarischer Haftung mit A.________ Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen zu leisten. Von einer Verwahrung von B.________ sah es ab.  
B.________ und die Staatsanwaltschaft erhobenen gegen dieses Urteil Berufung. 
 
D.  
Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte B.________ am 26. August 2022 in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB und der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Mord im Sinne von Art. 260 bis Abs. 1 lit. b StGB sprach es ihn frei. Die erstinstanzlichen Freisprüche wegen versuchter Nötigung und mehrfachen versuchten Vergehens gegen das Waffengesetz erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Das Obergericht verurteilte B.________ zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren und 3 Monaten. Den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verwahrung von B.________ wies es ab.  
Das Obergericht erachtet den Anklagesachverhalt mit Einschränkungen als erstellt. Es geht mit dem Bezirksgericht davon aus, B.________ und A.________ hätten das "Erpresserschreiben" inkl. Beilage von Fotos im Strafvollzug gemeinsam geplant und vorbereitet, wobei sich im Nachhinein nicht mehr sagen lasse, wer genau welchen Beitrag an das Schreiben geleistet habe bzw. wer genau welche Idee eingebracht habe. Entgegen der Anklage sei B.________ nicht ausschliesslicher Ideengeber und Verfasser des Inhalts des Erpresserschreibens gewesen. A.________ sei ebenfalls eine aktive Rolle zugekommen und er habe sich mit B.________ auf Augenhöhe bewegt. Beide hätten den Brief in gemeinsamem Zusammenwirken verfasst. Anders als das Bezirksgericht erachtet die Vorinstanz indes als erwiesen, dass A.________ bereits im Strafvollzug einen stichwortartigen Entwurf des "Erpresserschreibens" verfasste, den er (dem nicht deutschsprachigen) B.________ vorlegte und der ihm als Vorlage für das später auf dem Tablet verfasste Schreiben diente. Nicht erstellen lässt sich gemäss dem Obergericht, dass B.________ A.________ den Ratschlag erteilte, das Opfer mit einer Schusswaffe zu töten. 
 
E.  
B.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 26. August 2022 sei teilweise aufzuheben, er sei von den Vorwürfen des Mordes und der Irreführung der Rechtspflege freizusprechen und es sei ihm eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. B.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
F.  
Die Vorinstanz und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichteten auf eine Stellungnahme. 
 
G.  
Die Beschwerde in Strafsachen von A.________ gegen das Urteil vom 26. August 2022 bildet Gegenstand des separaten Verfahrens 6B_445/2023. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Teilnahme an den vier Einvernahmen von A.________ in der Zeit vom 24. Januar bis am 28. März 2017 sowie an der Schlusseinvernahme von A.________ vom 31. Januar 2019 sei ihm in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO verweigert worden, dies obschon er selbst bereits am 3. Juli 2016 von der Kantonspolizei zur Sache befragt worden sei. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 27. April 2017 habe sich A.________ weitgehend auf eine Bestätigung der ihm vorgehaltenen Aussagen aus der Zeit vom 24. Januar bis 28. März 2017 beschränkt. Gründe, die eine Einschränkung des Teilnahmerechts hätten rechtfertigen können, seien nicht ersichtlich. Bedenklich sei auch, dass A.________ ihn erst belastet habe, nachdem diesem im Nachgang an die dritte Einvernahme vom 22. März 2017 Einsicht in diverse Polizeiberichte gewährt worden sei, und zu einem Zeitpunkt, zu dem gegen die Mutter von dessen Tochter eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Anstiftung zum Tötungsdelikt vom 30. Juni 2016 geführt worden sei, im Rahmen welcher diese mehrere Tage in Untersuchungshaft genommen worden sei. Den A.________ offengelegten Polizeiberichten habe sich entnehmen lassen, dass er (der Beschwerdeführer) der Mittäterschaft am Tötungsdelikt von C.________ beschuldigt werde. Obschon er anlässlich der Berufungsverhandlung auf das Verwertungsverbot hingewiesen habe, habe sich die Vorinstanz damit nicht auseinandergesetzt und die unverwertbaren Aussagen stattdessen zu seinen Lasten verwertet.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Ab Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft gilt das in Art. 147 Abs. 1 StPO verankerte Teilnahmerecht. Danach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO).  
Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht demgegenüber kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit. Bei selbstständigen polizeilichen Ermittlungen gestützt auf Art. 306 StPO sind die Parteien daher nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3). 
In getrennt geführten Verfahren kommt den beschuldigten Personen im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Es besteht daher kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Einvernahmen der anderen beschuldigten Personen und an den weiteren Beweiserhebungen im getrennt geführten Strafverfahren (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 147 IV 188 E. 1.3.4; 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.2.3). 
 
1.2.2. Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. Das Beweisverwertungsverbot ist damit in zweierlei Hinsicht eingeschränkt. Es gilt nur gegenüber der Partei, die an der Beweiserhebung nicht anwesend war, nicht jedoch gegenüber den übrigen, anwesenden Parteien (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1). Unzulässig ist zudem nur eine Verwertung zuungunsten der nicht anwesenden Partei. Zu deren Gunsten sind die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhobenen Aussagen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO dennoch verwertbar.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Die beschuldigte Person muss gemäss Art. 130 StPO u.a. notwendig verteidigt werden, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat (lit. a) oder wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (lit. b).  
 
1.3.2. Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung gemäss dem derzeit noch geltenden Art. 131 Abs. 2 StPO nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen. Der geltende Wortlaut von Art. 131 Abs. 2 StPO ist widersprüchlich. Er verlangt die Sicherstellung einer notwendigen Verteidigung "nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung", dies obschon eine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft erst nach Eröffnung der Untersuchung erfolgt (vgl. Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung [Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerats, Anpassung der Strafprozessordnung], BBl 2019 6697 ff., S. 6730). Art. 131 Abs. 2 StPO wurde im Rahmen der Revision der Strafprozessordnung vom 17. Juni 2022 daher dahingehend geändert, dass die notwendige Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen ist, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt, wenn die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt sind (vgl. BBl 2022 1560 ff.).  
 
1.3.3. Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung "nur gültig" (deutscher und italienischer Wortlaut) bzw. "verwertbar" (französischer Wortlaut "exploitables"), wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Beim derzeit noch geltenden Art. 131 Abs. 3 StPO besteht eine Diskrepanz zwischen den deutschen und italienischen Gesetzestexten einerseits, wonach die rechtzeitige Einsetzung einer notwendigen Verteidigung eine blosse Gültigkeitsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO ist, und dem französischen Gesetzestext andererseits (vgl. dazu BGE 141 IV 289 E. 2.3 f.; BBl 2019 6697 ff., S. 6731). Diese Diskrepanz wurde im Rahmen der Änderung der Strafprozessordnung vom 17. Juni 2022 beseitigt, anlässlich welcher sich der Gesetzgeber mit der herrschenden Lehre für ein Verwertungsverbot im Sinne des derzeit geltenden französischen Wortlauts und folglich eine Anpassung des deutschen und italienischen Wortlauts von Art. 131 Abs. 3 StPO entschied (vgl. BBl 2022 1560; BBl 2019 6731 f.; Urteil 6B_475/2022 vom 5. April 2023 E. 4.2).  
 
1.4.  
 
1.4.1. Die Vorinstanz führt aus, der Grund für die notwendige Verteidigung bei andauernder Untersuchungshaft gemäss Art. 130 lit. a StPO sei die besondere Situation, in welcher sich die festgenommene beschuldigte Person in der Anfangsphase der Untersuchungshaft befinde. Im Lichte dieser ratio legis dürfe es mit Bezug auf die Frage der notwendigen Verteidigung keine Rolle spielen, unter welchem Titel der Freiheitsentzug stehe. Nachdem beim Beschwerdeführer seit dem 30. Mai 2012 unter verschiedenen Titeln ein ununterbrochener Freiheitsentzug bestehe, sei diese Voraussetzung der notwendigen Verteidigung vom ersten Tag an gegeben gewesen. Es erübrige sich somit auf die Frage einzugehen, ob auch unter dem Aspekt von Art. 130 lit. b StPO ein Fall von notwendiger Verteidigung gegeben gewesen sei, weil von Anfang an - wenn auch nicht formell, so doch faktisch - die Untersuchung auch wegen Beteiligung an einem Mord geführt worden sei (angefochtenes Urteil E. 3.2 S. 20 f.). Als Folge davon seien die Beweise, welche ohne notwendige Verteidigung erhoben worden seien, ungültig und nicht verwertbar (Art. 131 StPO). Die notwendige Verteidigung sei erst ab der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. April 2017 sichergestellt gewesen. Die zuvor erhobenen Einvernahmen, welche zwischen dem 19. Januar und dem 28. März 2017 stattgefunden hätten, seien nicht verwertbar (angefochtenes Urteil E. 3.3 S. 21).  
 
1.4.2. Der Beschwerdeführer rügte vor der Vorinstanz zudem eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, weil die Schlusseinvernahmen der beiden Beschuldigten getrennt durchgeführt worden seien. Die Vorinstanz erwägt dazu, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für die gemeinsame Durchführung der Schlusseinvernahme. Vielmehr gälten auch da die allgemeinen Regeln zu den Teilnahmerechten an Einvernahmen. Wie die Verteidigung selbst ausführe, bestehe ein Anspruch auf nochmalige Konfrontation lediglich dann, wenn die einzuvernehmende Person in einer der Konfrontationseinvernahme folgenden Einvernahme neue belastende Aussagen mache. Das sei vorliegend nicht der Fall: Es seien in den Schlusseinvernahmen keine neuen Erkenntnisse gewonnen worden, sondern einzig die bisher gewonnenen Erkenntnisse vorgehalten worden, weshalb die Schlusseinvernahmen uneingeschränkt verwertbar seien (angefochtenes Urteil E. 5.1 S. 21 f.).  
 
1.5. Die Vorinstanz setzte sich entgegen der Kritik des Beschwerdeführers mit den von diesem geltend gemachten Beweisverwertungsverboten auseinander. Sie erklärte die Einvernahmen des Mitbeschuldigten A.________ aus der Zeit zwischen dem 19. Januar und dem 28. März 2017 gegenüber dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 131 Abs. 3 StPO mangels einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. a StPO für unverwertbar (angefochtenes Urteil E. 3 S. 20 f.), womit sich eine Prüfung des sich allenfalls aus Art. 147 Abs. 4 StPO ergebenden, zusätzlichen Verwertungsverbots grundsätzlich erübrigte. Die getrennt durchgeführten Schlusseinvernahmen qualifizierte die Vorinstanz für uneingeschränkt verwertbar, da an den Schlusseinvernahmen keine neuen Erkenntnisse gewonnen worden seien (angefochtenes Urteil E. 5.1 S. 22). Bezüglich der Schlusseinvernahmen verneinte die Vorinstanz folglich eine Verwertung zuungunsten des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO.  
 
1.6.  
 
1.6.1. Dass und weshalb die Vorinstanz die Schlusseinvernahme mit A.________ entgegen ihren Erwägungen bei der Beweiswürdigung zu seinen Ungunsten berücksichtigt habe soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend auf. Dies ist auch nicht offensichtlich, zumal es bei der Schlusseinvernahme in erster Linie darum geht, die beschuldigte Person zu den Ergebnissen der bisherigen Untersuchung zu befragen und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben (vgl. Art. 317 StPO). Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Schlusseinvernahme von A.________ vom 31. Januar 2019 eine Verletzung von Art. 147 Abs. 4 StPO rügt, ist auf seine Beschwerde daher nicht einzutreten.  
 
1.6.2. Hingegen hat die Vorinstanz die belastenden Aussagen von A.________ vom 28. März 2017 (vgl. kant. Akten, HD/11/15) klar zuungunsten des Beschwerdeführers verwertet, dies obschon sie diese Einvernahme mangels einer notwendigen Verteidigung des Beschwerdeführers für unverwertbar erklärte. So zitiert die Vorinstanz wiederholt explizit belastende Aussagen von A.________ vom 28. März 2017 unter Hinweis auf die Urk. 11/15. Dies gilt insbesondere für die Aussagen von A.________ vom 28. März 2017, er und der Beschwerdeführer hätten vereinbart, einen "Erpresserbrief" zu schreiben, der Beschwerdeführer habe ihm vorgegeben, was er (A.________) im "Erpresserbrief" etwa schreiben könne, und er (A.________) habe dies stichwortartig auf einem Blatt Papier festgehalten (angefochtenes Urteil S. 25), worauf die Vorinstanz denn auch abstellt (vgl. angefochtenes Urteil S. 26). Weiter berücksichtigt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer nicht nur die Idee seiner "Freipressung" mittels Druck von aussen durch A.________, sondern explizit auch die Androhung und Ausführung von Tötungshandlungen einbrachte, wozu sie erneut auf die Einvernahme von A.________ vom 28. März 2017 verweist (vgl. angefochtenes Urteil S. 43). Dass die von der Vorinstanz für unverwertbar erklärten Aussagen von A.________ aus der Zeit zwischen dem 19. Januar und dem 28. März 2017 in die vorinstanzliche Beweiswürdigung miteinflossen, ergibt sich auch daraus, dass die Vorinstanz selbst lediglich eine sehr rudimentäre Beweiswürdigung vornimmt und im Übrigen vollumänglich auf die ihres Erachtens "sorgfältigen und in jeder Hinsicht zutreffenden" Ausführungen des Bezirksgerichts bzw. deren sich als "vollständig, stringent und in jeder Hinsicht überzeugend" erweisende Beweiswürdigung verweist (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.2.2 f. S. 23 f.). Der Verweis betrifft insbesondere auch die bezirksgerichtliche Würdigung der Aussagen von A.________ zum Zustandekommen des "Erpresserbriefs" (angefochtenes Urteil E. 2.3.1 S. 24 f.; siehe auch angefochtenes Urteil S. 27). Damit fanden die angeblich unverwertbaren Aussagen von A.________ aus der Zeit zwischen dem 19. Januar und dem 28. März 2017 auch Eingang in das vorinstanzliche Urteil, da das Bezirksgericht, soweit ersichtlich, von der Verwertbarkeit dieser Aussagen ausging und es diese entsprechend auch würdigte und berücksichtigte.  
Die Vorinstanz stellt folglich auf Aussagen ab, die sie selbst gestützt auf Art. 131 Abs. 3 StPO für unverwertbar erklärt. Zu prüfen ist bezüglich der Einvernahmen von A.________ aus der Zeit vom 19. Januar bis am 28. März 2017 daher nicht bloss die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung von Art. 147 Abs. 4 StPO, sondern auch, ob die Vorinstanz zu Recht von einem Verwertungsverbot im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO ausgeht. 
 
1.7.  
 
1.7.1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eröffnete gegen den Beschwerdeführer am 28. Juni 2016, d.h. vor dem Tötungsdelikt vom 30. Juni 2016, ein Strafverfahren wegen versuchter Nötigung. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Verfahren am 3. Juli 2016 durch die Kantonspolizei Zürich einvernommen und zum am 28. Juni 2016 beim Parlamentsdienst des Rathauses Zürich eingegangenen Schreiben befragt, in welchem im Namen einer anonymen Täterschaft seine Freilassung gefordert wurde. Der Beschwerdeführer wurde verdächtigt, "Verfasser, Anstifter und Nutzniesser" des Briefes zu sein (vgl. kant. Akten, HD/12/6 Ziff. 92 S. 9). Er bestritt anlässlich der Befragung vom 3. Juli 2016, in irgendeiner Weise in das "Erpresserschreiben" involviert zu sein, und machte geltend, er höre davon zum ersten Mal (kant. Akten, HD/12/6).  
 
1.7.2. Das Verfahren wegen des Tötungsdelikts vom 30. Juni 2016 wurde demgegenüber von der Staatsanwaltschaft IV (heutige Staatsanwaltschaft |) des Kantons Zürich eröffnet. Eine Verbindung zwischen dem Tötungsdelikt vom 30. Juni 2016 und dem "Erpresserschreiben" war nicht sofort erkennbar, zumal es sich beim Opfer entgegen dem "Erpresserschreiben" nicht um A.________ handelte und sich am Tatort entgegen der Ankündigung im "Erpresserschreiben" keine "Visitenkarte" der Täterschaft befand. Zwar ergab bereits eine DNA-Überprüfung eines am Tatort zurückgelassenen Hutes vom 1. Juli 2016 eine Übereinstimmung mit A.________, was der Kantonspolizei Zürich noch am selben Tag (Freitagabend) telefonisch mitgeteilt wurde. Dringend tatverdächtigt war zunächst jedoch eine andere Person, welche sich am Tatort aufhielt, am 30. Juni 2016 kurze Zeit nach der Tat verhaftet und erst am 15. Juli 2016 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde (erstinstanzliches Urteil S. 12; kant. Akten, HD/3). Wohl wurde der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Juli 2016 im Verfahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen versuchter Nötigung auch auf das Tötungsdelikt vom 30. Juni 2016 angesprochen bzw. er wurde gefragt, ob dieses Tötungsdelikt etwas mit dem Schreiben zu tun habe, worauf er angab, er könne dies nicht wissen ("Wie kann ich das wissen, wie soll ich das wissen"; kant. Akten, HD/12/6 Frage 76 S. 8). Selbst der Haftbefehl gegen A.________ im von der damaligen Staatsanwaltschaft IV geführten separaten Verfahren wegen des Tötungsdelikts vom 30. Juni 2016 erging jedoch erst am 5. Juli 2016 (kant. Akten, Ordner 26, HD/81/2). Schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass zunächst auch die Ex-Freundin von A.________ der Anstiftung zum Tötungsdelikt vom 30. Juni 2016 verdächtigt wurde. Aus der vom Beschwerdeführer zitierten Einstellungsverfügung vom 22. Juli 2019 ergibt sich, dass die Ex-Freundin von A.________ in mehreren Gesprächen mit einem anderen Ex-Freund wahrheitswidrig angab, sie habe A.________ zum Tötungsdelikt an C.________ angestiftet, um zu verhindern, dass dieser digitale Krankenakten von ihr verschwinden lasse (vgl. kant. Akten, Urk. 226).  
 
1.7.3. A.________ wurde am 18. Januar 2017 verhaftet. Er war in eigener Sache bezüglich des Tötungsdelikts und des "Erpresserschreibens" bereits anlässlich der zweiten Einvernahme vom 24. Januar 2017 weitgehend geständig. Zudem schilderte er die angebliche Bedrohungslage durch E.________, welche der Grund gewesen sei, weshalb der Beschwerdeführer und er aus dem Strafvollzug hätten flüchten wollen (vgl. kant. Akten, HD/11/2). Hingegen verweigerte A.________ explizit jegliche Aussagen zu Fragen betreffend die Rolle des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem "Erpresserschreiben", wobei er gar angab, der Beschwerdeführer habe ihm geraten, während des Hafturlaubs einfach wegzugehen, "er komme schon irgendwie klar" (kant. Akten, HD/11/2 S. 9). In der Folge nahm die Polizei Abklärungen zu der vom Beschwerdeführer gegenüber A.________ geschilderten Bedrohungslage durch E.________ und weitere Personen vor, deren Resultate A.________ anlässlich der Einvernahme vom 22. März 2017 mündlich eröffnet wurden. Konkret wurde A.________ anlässlich der Einvernahme vom 22. März 2017 erläutert, dass der Beschwerdeführer die ganze Geschichte mit E.________ erfunden hatte, dass es keine E.________ kompromittierende Datenfiles gebe und von diesem für sie und ihre Familien nie eine Gefahr ausgegangen sei. A.________ erklärte sich daraufhin bereit, in einer nächsten Einvernahme Aussagen zum Beschwerdeführer zu machen, sofern dieser ihn tatsächlich belogen habe (kant. Akten, HD/11/14 Ziff. 33 f. S. 16). Im Nachgang zur Einvernahme vom 22. März 2017 wurden A.________ zudem drei Polizeirapporte vom 6. Juli 2016 sowie vom 26. Januar und 27. Februar 2017 in Kopie zur Durchsicht ausgehändigt, aus welchen hervorging, dass es sich bei den Geschichten des Beschwerdeführers betreffend E.________ und die diesen belastenden Datenfiles um ein reines Fantasiegespinst handelte und die in England lebende Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers entgegen dessen Behauptung nie entführt wurde. Daraufhin machte A.________ anlässlich der Einvernahme vom 28. März 2017 erstmals Aussagen zur Tatbeteiligung des Beschwerdeführers (kant. Akten, HD/11/15). In der Folge eröffnete die damalige Staatsanwaltschaft IV gegen den Beschwerdeführer Anfang April 2017 ein Verfahren wegen Mordes, wobei Rechtsanwalt Andrea Taormina bereits an der Hafteinvernahme des Beschwerdeführers vom 7. April 2017 als Pikettverteidiger anwesend war (kant. Akten, HD/12/7). Mit Verfügung vom 18. April 2017 wurde Rechtsanwalt Andrea Taormina zudem mit Wirkung ab 7. April 2017 als amtlicher Verteidiger bestellt. Am 27. April 2017 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit von Rechtsanwalt Andrea Taormina erneut staatsanwaltschaftlich einvernommen. Im Anschluss an diese Einvernahme erfolgte am selben Tag eine Konfrontationseinvernahme mit A.________, an welcher Rechtsanwalt Andrea Taormina wiederum als Verteidiger des Beschwerdeführers anwesend war (kant. Akten, HD/11/16).  
 
1.8.  
 
1.8.1. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung wurde folglich von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 28. Juni 2016 und damit vor dem Tötungsdelikt vom 30. Juni 2016 eröffnet. Der Haftbefehl gegen A.________ im von der damaligen Staatsanwaltschaft IV wegen des Tötungsdelikts vom 30. Juni 2016 gegen diesen geführten Verfahren C-2/2016/10022143 datiert vom 5. Juli 2016 (kant. Akten, HD/81/2). Gegen den Beschwerdeführer und A.________ wurden demnach zunächst getrennte Verfahren geführt, was darauf zurückzuführen ist, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung bereits vor und unabhängig vom Tötungsdelikt vom 30. Juni 2016 eröffnet wurde. Zwar wurde das von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren wegen versuchter Nötigung bereits mit Verfügung vom 8. Juli 2016 an die damalige Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich abgetreten (kant. Akten, Ordner 46, ND 2/10/1). Eine Vereinigung der beiden Verfahren fand zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht statt. Vielmehr wurde auch das gegen den Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft IV Anfang April 2017 wegen Mordes eröffnete Verfahren zunächst getrennt unter der separaten Verfahrensnummer C-2/2016/10022135 geführt, worauf die Staatsanwaltschaft im Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 7. April 2017 hinwies (kant. Akten, HD/82/1 S. 2). Ob dieses Vorgehen nach der Ausdehnung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer auf den Vorwurf des Mordes mit dem in Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO verankerten Grundsatz der Verfahrenseinheit vereinbar war, ist fraglich. Für die Zeit vor dem 7. April 2017 erscheinen die getrennten Verfahren auf jeden Fall nicht offensichtlich unhaltbar, da es damals im Verfahren gegen A.________ auch um Mord und illegalen Waffenerwerb ging, während dem Beschwerdeführer zunächst lediglich eine versuchte Nötigung vorgeworfen wurde. In getrennt geführten Verfahren besteht nach der zuvor zitierten Rechtsprechung kein Teilnahmerecht (oben E. 1.2.1). Der Beschwerdeführer müsste auf jeden Fall näher begründen, weshalb ihm anlässlich der Einvernahmen von A.________ in der Zeit vom 19. Januar bis am 28. März 2017 im gegen diesen getrennt geführten Verfahren gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO ein Teilnahmerecht zugestanden haben soll, was er nicht tut.  
 
1.8.2. Hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einvernahmen von A.________ vom 19. Januar bis am 28. März 2017 im gegen diesen seit Anfang Juli 2016 u.a. wegen Mordes geführten Verfahren keine Parteistellung und folglich kein Teilnahmerecht, lässt sich die Unverwertbarkeit der Einvernahmen von A.________ von vornherein nicht damit begründen, dass der Beschwerdeführer im damals gegen ihn getrennt geführten Verfahren wegen versuchter Nötigung nicht notwendig verteidigt war.  
Fraglich ist zudem, ob überhaupt ein Anwendungsfall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. a StPO vorlag. Gegen den Beschwerdeführer erging am 3. Juli 2016 zwar ein Vorführungsbefehl zwecks polizeilicher Einvernahme (kant. Akten, ND2/8/1). Bereits am 4. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer jedoch wieder aus der Polizeihaft entlassen und in die Strafanstalt Pöschwies zurückgeführt (kant. Akten, ND2/8/5). Hingegen hätte der Beschwerdeführer von Beginn an die Bestellung eines amtlichen Verteidigers beantragen können, worauf er an der polizeilichen Einvernahme vom 3. Juli 2016 hingewiesen wurde (kant. Akten, HD/12/6). 
 
1.8.3. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers kann zudem nicht gesagt werden, das Strafverfahren gegen ihn sei faktisch "von Anfang an" auch wegen Beteiligung an einem Mord geführt worden. Das ursprüngliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde wie dargelegt vielmehr bereits vor dem Tötungsdelikt vom 30. Juni 2016 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen des Vorwurfs der versuchten Nötigung eröffnet, weil der Beschwerdeführer verdächtigt wurde, das "Erpresserschreiben" verfasst zu haben, in welchem seine Freilassung verlangt wurde. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Selbst nach dem Tötungsdelikt vom 30. Juni 2016 ist nicht ersichtlich, woraus die Staatsanwaltschaft vor den ersten belastenden Aussagen von A.________ vom 28. März 2017 den gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für eine Verfahrenseröffnung wegen Mordes "hinreichenden Tatverdacht" gegen den Beschwerdeführer zwingend hätte herleiten müssen. Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt des Tötungsdelikts vom 30. Juni 2016 in der Strafanstalt Pöschwies in Isolationshaft und er selbst bestritt anlässlich der polizeilichen Befragung vom 3. Juli 2016 kategorisch, in irgendeiner Form in das "Erpresserschreiben" involviert zu sein. A.________ wurde erstmals am 19. Januar 2017 befragt. Konkrete, den Beschwerdeführer belastende Aussagen machte er erst am 28. März 2017. Dies entspricht auch der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach A.________ ihn erst zu belasten begonnen habe, nachdem diesem Akteneinsicht gewährt worden sei.  
Zwar äusserte die Kantonspolizei Zürich bereits im Bericht vom 6. Juli 2016 die Vermutung, der Beschwerdeführer könnte A.________ über längere Zeit manipuliert und ihn für seinen "Plan" instrumentalisiert haben (vgl. kant. Akten, HD/33/1 S. 9). Im Bericht vom 26. Januar 2017 stellte die Polizei in einer Schlussbemerkung zudem die "These" auf, der Beschwerdeführer und A.________ hätten geplant, einen oder mehrere Menschen zu töten, falls der Beschwerdeführer nicht aus der Haft entlassen werde (kant. Akten, HD/33/8 S. 14). Im Bericht vom 27. Februar 2017 bejahte die Kantonspolizei Zürich schliesslich einen Verdacht auf Mittäterschaft des Beschwerdeführers am Tötungsdelikt zum Nachteil von C.________, weil der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, A.________ in solch einem Masse von seiner Ideologie bzw. Verschwörungstheorie zu überzeugen, dass dieser schlussendlich bereit gewesen sei, ein Menschenleben auszulöschen (kant. Akten, HD/33/9 S. 6). Diese von der Polizei in den Polizeiberichten vom 6. Juli 2016 sowie 26. Januar und 27. Februar 2017 geäusserten Vermutungen sind im Sinne eines polizeilichen Anfangsverdachts zu verstehen und nicht mit einem hinreichenden Tatverdacht gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO und einer Verfahrenseröffnung durch die Staatsanwaltschaft gleichzusetzen. Über das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO hat nicht die Polizei, sondern die Staatsanwaltschaft zu befinden, wobei Letztere hierfür gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO u.a. auf Informationen und Berichte der Polizei abstellen und die Polizei gemäss Art. 309 Abs. 2 StPO vor der Eröffnung des Strafverfahrens auch zur Durchführung ergänzender polizeilicher Ermittlungen anhalten kann. 
Der Staatsanwaltschaft kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe das Verfahren wegen Mordes von Beginn an auch gegen den Beschwerdeführer geführt. Dieses Verfahren wurde vielmehr Anfang April 2017 nach den ersten belastenden Aussagen von A.________ vom 28. März 2017 eröffnet, wobei dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der Hafteinvernahme vom 7. April 2017 Rechtsanwalt Andrea Taormina zur Seite stand. 
 
1.9. Der Beschwerdeführer erwähnt im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Beweisverwertungsverbot zudem, A.________ seien vor der Einvernahme vom 28. März 2017 diverse Polizeiberichte offengelegt worden, in welchen er (der Beschwerdeführer) der Mittäterschaft am Tötungsdelikt von C.________ beschuldigt werde. Zudem sei auch gegen die Ex-Freundin von A.________ ein Strafverfahren wegen Anstiftung zum Tötungsdelikt vom 30. Juni 2016 eröffnet worden. Weshalb sich daraus ein Verwertungsverbot ergeben sollte, ist weder rechtsgenügend dargetan noch ersichtlich.  
 
1.10. Die Aussagen von A.________ aus der Zeit vom 19. Januar bis am 28. März 2017 sind folglich verwertbar. Die Rüge der Verletzung von Art. 147 Abs. 4 StPO ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Er wirft der Vorinstanz vor, sie gehe aktenwidrig davon aus, er und A.________ hätten das "Erpresserschreiben" gemeinsam verfasst. Sie berücksichtige zu Unrecht nur diejenigen Aussagen von A.________, die im Einklang mit dem Anklagesachverhalt stünden. Aussagen und Beweismittel, die dem Anklagesachverhalt widersprächen, würden aussen vorgelassen. A.________ habe sich in Bezug auf die Frage, welche Rolle er (der Beschwerdeführer) gespielt habe, entgegen der Vorinstanz in zahlreiche Widersprüche verstrickt. Ein Teil dieser Widersprüche werde von der ersten Instanz, auf deren Beweiswürdigung die Vorinstanz verweise, gar auf mehreren Seiten aufgeführt. Zahlreichen Aussagen von A.________ lasse sich entnehmen, dass hinsichtlich des Mordes kein Plan existiert habe. A.________ widerspreche sich zudem hinsichtlich der Frage, wer die Idee zum Mord gehabt habe. Trotz dieser Widersprüche gehe die Vorinstanz willkürlich davon aus, A.________ und er hätten gemeinsam beschlossen und geplant, dass ein Mensch getötet werden müsse. Das sei aber nur eine von vielen Varianten, die sich den Aussagen von A.________ entnehmen liessen. Genauso habe dieser ausgesagt, es sei nie das Ziel gewesen, jemanden zu töten. Die Vorinstanz gehe zudem zu Unrecht davon aus, der ihn entlastende Brief von A.________ vom 23. Juni 2016 (kant. Akten, HD/38/2) sei zur Täuschung der Behörden über eine Entführung von A.________ aufgesetzt und von ihm "mitbestimmt" worden. Nicht nachvollziehbar sei, welche Aussagen die erste Instanz bzw. die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Brief gewürdigt habe. A.________ und er seien von der Staatsanwaltschaft nie eingehend zu diesem Brief befragt worden. Aus dem Brief ergebe sich, dass A.________ bei der Flucht und den darauffolgenden Taten im Alleingang gehandelt habe.  
 
2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Vorinstanz geht mit der Anklage davon aus, der Beschwerdeführer habe A.________ über einen längeren Zeitraum manipuliert, indem er diesem gegenüber vorgegeben habe, er sei im Besitz von Datenfiles, welche E.________ belasten würden, er und seine in England lebende Familie würden deswegen von E.________ resp. dessen Vertreter mit dem Tod bedroht; E.________ und ein gewisser "F.________" hätten ihn in der Strafanstalt Pöschwies besucht und ihm als Anwaltspost deklarierte Briefe geschrieben; zudem sei seine (des Beschwerdeführers) in England lebende Ex-Ehefrau auf Anweisung von E.________ entführt worden. Die Vorinstanz stellt fest, diese Lügengeschichte, welche A.________ geglaubt habe, sei die Grundlage zum gemeinsam gefassten Entschluss gewesen, aus dem Gefängnis zu fliehen (angefochtenes Urteil E. 1.2.4 S. 44). Die Lügengeschichten des Beschwerdeführers sind dokumentiert und stehen in einem engen Zusammenhang zu seiner früheren Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zürich vom 23. Mai 2014 u.a. wegen mehrfacher versuchter, teilweise qualifizierter Erpressung. Damit setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht auseinander. Strittig ist daher einzig, ob und inwieweit der Beschwerdeführer auch in das von A.________ am 24./25. Juni 2016 verfasste "Erpresserschreiben" und in die Tötung eines Zufallsopfers vom 30. Juni 2016 involviert war.  
 
2.3.2. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers übergeht die Vorinstanz nicht, dass die Aussagen von A.________ zur Frage, wer welche Komponenten des "Erpresserschreibens" (Androhung der Tötung von Zufallsopfern, Vortäuschung einer Entführung von A.________, Beilage von Fotos von A.________, angebliche ausländische Täterschaft etc.) einbrachte, widersprüchlich sind. Die Vorinstanz geht daher abweichend von der Anklage davon aus, Ideengeber sei nicht ausschliesslich der Beschwerdeführer gewesen, sondern er und A.________ hätten das "Erpresserschreiben" gemeinsam geplant und beide hätten ihre Ideen eingebracht. Dass und weshalb diese vorinstanzlichen Feststellungen schlechterdings unhaltbar und damit geradezu willkürlich sein könnten, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Nicht zu hören ist dieser insbesondere, soweit er geltend macht, aus dem Schreiben von A.________ vom 23. Juni 2016 an ihn sei zu schliessen, dass A.________ im Alleingang gehandelt habe. A.________ erwähnte im Schreiben vom 23. Juni 2016 sinngemäss, er sei von der unbekannten Täterschaft in einem in die Strafanstalt versandten Brief aufgefordert worden, sich am Tag seines Hafturlaubs zwecks Übergabe der kompromittierenden Datenfiles an ein Treffen in Winterthur zu begeben, ansonsten seiner Tochter etwas angetan werde (vgl. kant. Akten, HD/38/1). Das Schreiben, welches A.________ seinem Vater zuhanden der Polizei übergab, diente daher offensichtlich der Täuschung der Behörden, indem es die später im "Erpresserschreiben" vorgetäuschte Entführung von A.________ untermauern sollte. Nicht ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten ableiten könnte.  
 
2.3.3. Ob der Beschwerdeführer A.________ den Inhalt des "Erpresserschreibens" diktierte und A.________ die Worte des Beschwerdeführers auf einem Notizzettel notierte bzw. ob A.________ bereits vor dem Hafturlaub vom 23. Juni 2016 einen Entwurf des "Erpresserschreibens" verfasste, ist für die rechtliche Würdigung von untergeordneter Bedeutung, nachdem beweismässig erstellt ist, dass beide das "Erpresserschreiben" gemeinsam planten bzw. besprachen und beide ihre Ideen einbrachten. Die vorinstanzliche Feststellung, A.________ habe bereits im Strafvollzug einen Entwurf des "Erpresserschreibens" verfasst und diesen dem Beschwerdeführer unterbreitet, ist auf jeden Fall nicht willkürlich, da auch der Beschwerdeführer aussagte, A.________ habe ihm einen Brief gebracht. Dass der Beschwerdeführer sich geweigert haben soll, diesen zu lesen, weil er nichts davon habe wissen wollen, qualifiziert die Vorinstanz willkürfrei als Schutzbehauptung (vgl. angefochtenes Urteil S. 26).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Vom "Erpresserschreiben", in welchem die Tötung eines Menschen bzw. von A.________ als angebliches Entführungsopfer angedroht wird, zu unterscheiden ist die tatsächliche Tötung eines Zufallsopfers am 30. Juni 2016.  
 
2.4.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (Art. 9 BV; BGE 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, auch der Beschwerdeführer habe die Tötung eines Zufallsopfers gewollt, für den Fall, dass der Forderung im "Erpresserschreiben" nicht nachgekommen und er nicht freigelassen würde. Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung ist insoweit weder rechtsgenügend dargetan noch ersichtlich.  
 
2.4.3. Nicht erstellt ist gemäss der Vorinstanz demgegenüber, dass der Beschwerdeführer A.________ den Ratschlag erteilte, das Zufallsopfer mittels einer Schusswaffe zu töten (angefochtenes Urteil lit. f S. 29 f.). Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit ihrer rechtlichen Würdigung als mittäterschaftlich begangener Mord im Sinne von Art. 112 StGB vor, er und A.________ hätten auch die Tötung gemeinsam geplant, ohne jedoch darzulegen, worin diese Planung bestanden haben soll. Darauf ist im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz als mittäterschaftlich begangener Mord im Sinne von Art. 112 StGB näher einzugehen (vgl. nachfolgend E. 3, insb. E. 3.7.2).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die rechtliche Würdigung als Mord und Irreführung der Rechtspflege, begangen in Mittäterschaft mit A.________. Er argumentiert, die Mittäterschaft setze nach der Rechtsprechung (Mit-) Tatherrschaft bzw. ein "gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken bei der Begehung der strafbaren Handlung" voraus, was vorliegend nicht der Fall sei. Die blosse Einbringung der Idee zur Ausführung von Tötungshandlungen stelle keinen Tatbeitrag dar. Die Vorinstanz lege zudem nicht dar, was er zusammen mit A.________ mit Blick auf den Mord geplant haben soll. Sie gestehe selbst ein, dass es keinen konkreten Plan gegeben habe, und erachte den Anklagevorwurf, wonach er A.________ geraten haben soll, das Opfer mit einer Schusswaffe zu töten, nicht als erstellt. Mangels eines konkreten Plans habe er bei der Entschlussfassung und/oder Planung entgegen der Vorinstanz daher keinen gleichwertigen Tatbeitrag erbringen können. Weiter sei er nach der Flucht von A.________ in Isolationshaft versetzt worden. Selbst wenn er gewollt hätte, hätte er daher keinerlei Möglichkeit gehabt, auf das Verhalten von A.________ vor, während oder nach der Tatausführung irgendeinen Einfluss zu nehmen. Dieser habe selbst entschieden, wann er wen und wie ermorden würde. Er habe auch keinen Einfluss auf die Irreführung der Rechtspflege gehabt. Die Vorinstanz gehe aktenwidrig davon aus, er habe das "Erpresserschreiben" zusammen mit A.________ verfasst.  
 
3.2. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteile 6B_1454/2021 vom 26. Mai 2023 E. 4.2; 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.8.2; je mit Hinweisen). Die Mitwirkung bei der Ausführung des Delikts kann vielmehr z.B. darin bestehen, dass der Leiter einer kriminellen Gruppe den Einsatz befiehlt, ein "Dratzieher" die kriminelle Aktion aus dem Hintergrund leitet oder überwacht oder dass jemand massgebend an der Führung eines Betriebs mitwirkt, der kriminellen Aktivitäten dient (DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl. 2022, S. 181; vgl. auch WOLFGANG WOHLERS, in: Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], 4. Aufl. 2020, vor Art. 24 ff. N. 18; je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Begründung für diese Praxis liegt unter anderem darin, dass gerade raffinierte Delinquenten sich bei der Tatausführung häufig im Hintergrund halten und die "Handarbeit" andern überlassen. Solche Delinquenten sind Mittäter, obschon sie sich zur Zeit der Tatausführung allenfalls an einem ganz andern Ort aufhalten und auf den Geschehensablauf und die Details der Tatausführung keinen Einfluss mehr haben (BGE 108 IV 88 E. I.2/a; Urteil 6B_1034/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3).  
Mittäterschaft bedeutet gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken bei Begehung einer strafbaren Handlung (Urteile 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.4.5.3; 6B_1034/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3 mit Hinweisen auf die Lehre). Sie setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; 120 IV 265 E. 2c/aa; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz reicht zur Annahme von Mittäterschaft aus, soweit der betreffende Straftatbestand eine eventualvorsätzliche Tatbegehung genügen lässt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 115 IV 161 E. 2; Urteil 6S.426/2003 vom 1. März 2004 E. 2.3). 
 
3.3.  
 
3.3.1. Anstifter im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB ist, wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat. Der Anstifter wird nach der Strafdrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1 StGB). Die Anstiftung ist nach der Rechtsprechung keine selbstständige Straftat, sondern wie die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) eine Form der akzessorischen Teilnahme an der Haupttat (BGE 148 IV 393 E. 3.4; 144 IV 265 E. 2.3.2). Durch die Anstiftung wird in einem andern der Entschluss zu einer bestimmten Tat hervorgerufen. Der Tatentschluss muss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein. Es bedarf insofern eines Kausalzusammenhangs. Nicht erforderlich ist, dass beim Anzustiftenden Widerstände zu überwinden wären. Auch bei demjenigen, der bereits zur Tat geneigt ist oder sich zur Begehung von Straftaten sogar anbietet, kann ein Tatentschluss noch hervorgerufen werden, und zwar so lange, als er zur konkreten Tat noch nicht entschlossen ist. Anstiftung fällt aber ausser Betracht, wenn der andere zu einer bestimmten Tat bereits entschlossen ist (zum Ganzen: BGE 144 IV 265 E. 2.3.2; 128 IV 11 E. 2a; 127 IV 122 E. 2b/aa).  
Erforderlich ist eine psychisch-geistige Beeinflussung, eine unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung des anderen (BGE 144 IV 265 E. 2.3.2; 128 IV 11 E. 2a; 127 IV 122 E. 2b/aa). Dabei kommt als Anstiftungsmittel jedes motivierende Verhalten infrage, welches beim anderen den Handlungsentschluss hervorrufen kann, wie etwa eine blosse Bitte, eine Anregung oder konkludente Aufforderung (BGE 128 IV 11 E. 2a; 127 IV 122 E. 2b/aa). Wer lediglich eine Situation schafft, in der sich ein anderer voraussichtlich zur Verübung einer Straftat entschliessen wird, ist nicht Anstifter (BGE 128 IV 11 E. 2a; 127 IV 122 E. 2b/aa). 
 
3.3.2. Die Tat, zu der angestiftet wird, braucht nicht in allen Einzelheiten bestimmt zu sein. Die Einzelheiten der Ausführung können dem Angestifteten überlassen sein (BGE 116 IV 1 E. 3c; Urteile 6B_694/2020 vom 17. Juni 2021 E. 3.1; 6B_1194/2019 vom 27. April 2020 E. 2.1). Der Anstifter nimmt direkten psychisch-intellektuellen, motivierenden kausalen Einfluss auf die Bildung des Tatentschlusses beim Angestifteten. Bei der anschliessenden Planungs- und Ausführungsphase der Haupttat übt er jedoch keinen entscheidenden Einfluss mehr auf den Täter aus, andernfalls bei Tatherrschaft Mittäterschaft zu prüfen ist (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 24 StGB).  
 
3.3.3. Subjektiv genügt für die Anstiftung Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 2 Satz 2; BGE 128 IV 11 E. 2a; 127 IV 122 E. 1 und 4a). Der Vorsatz des Anstifters muss sich zum einen auf die Herbeiführung des Tatentschlusses und zum andern auf die Ausführung der Tat durch den Angestifteten beziehen (BGE 127 IV 122 E. 4a). Der Anstifter muss zumindest für möglich halten und in Kauf nehmen, dass infolge seines Verhaltens der Angestiftete eine Handlung begeht, welche die objektiven und subjektiven Merkmale eines bestimmten Straftatbestands erfüllt (BGE 128 IV 11 E. 2a; 127 IV 122 E. 4a). Die Tat, zu welcher angestiftet wird, muss ihrerseits eine Vorsatztat sein; ob insoweit Eventualdolus ausreicht oder direkter Vorsatz erforderlich ist, bestimmt sich nach den für die Tat geltenden Regeln (BGE 127 IV 122 E. 4a).  
 
3.4. Die blosse Mitwirkung am Zustandekommen des Tatentschlusses ist nach der heute vorherrschenden Lehre keine mittäterschaftliche Beteiligung am Delikt, sondern nichts anderes als eine Anstiftung oder allenfalls eine psychische Gehilfenschaft (GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 13 N. 64; WOHLERS, a.a.O., vor Art. 24 ff. N. 18; BERNHARD STRÄULI, Code pénal I, in: Commentaire romand, 2. Aufl. 2021, Intro Art. 24-27 N. 96; je mit weiteren Hinweisen auf die Lehre). Ebenso wenig reicht es aus, dass der potenzielle (Mit-) Täter z.B. wegen einer anteilsmässigen Beteiligung an der Tatbeute ein Interesse am Erfolg der Tat hat, weil das Interesse als solches keine Tatherrschaft begründet. Derjenige, der das Delikt zwar initiiert, dann aber an diesem nicht weiter mitgewirkt hat, ist daher Anstifter oder psychischer Gehilfe (WOHLERS, a.a.O., vor Art. 24 ff. N. 18). Eine abweichende Lösung würde die Abgrenzung der Mittäterschaft von der Anstiftung verunmöglichen (STRATENWERTH, a.a.O., S. 396). Dies entspricht trotz der Formulierung "Entschliessung, Planung oder Ausführung" auch der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche für die Mittäterschaft (Mit-) Tatherrschaft bzw. einen Tatbeitrag im Sinne eines gleichwertigen koordinierten Zusammenwirkens bei Begehung einer strafbaren Handlung verlangt (BGE 133 IV 76 E. 2.7; Urteil 6B_1034/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3 und 3.5; je mit Hinweisen auf die Lehre).  
 
3.5. Die Vorinstanz stellt verbindlich fest, der Beschwerdeführer habe mit A.________ den Inhalt des "Erpresserschreibens" diskutiert und beide hätten ihre Ideen eingebracht. Der Beschwerdeführer und A.________ verfassten das "Erpresserschreiben" folglich gemeinsam. An dieser gemeinsamen Tatbegehung ändert nichts, dass es schliesslich A.________ war, der den vereinbarten Inhalt des "Erpresserschreibens" auf dem Tablet niederschrieb, und dieser die gemeinsam besprochenen Fotos alleine erstellte. Bezüglich des "Erpresserschreibens", welches die Vorinstanz als Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 306 Ziff. 1 Abs. 1 StGB qualifiziert, ist mit der Vorinstanz daher von Mittäterschaft auszugehen. Der entsprechende Schuldspruch verstösst nicht gegen Bundesrecht und die Beschwerde des Beschwerdeführers ist insoweit unbegründet.  
 
3.6. Die Vorinstanz bejaht Mittäterschaft auch bezüglich des Tötungsdelikts vom 30. Juni 2016. Sie wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe bei der Planung der Tat einen sehr hohen Einfluss ausgeübt. Die Tötung sei nur ein - wenn auch wesentlicher - Teil eines grösseren Gesamtplans gewesen, der nicht nur seine Freipressung durch den beurlaubten A.________, sondern explizit auch die Tötung von unbeteiligten Dritten als Druckmittel beinhaltet habe. Anders zu beurteilen wäre die Angelegenheit, wenn der gemeinsame Plan lediglich die Freipressung umfasst hätte und A.________ auf der Flucht sich alleine und situativ für ein geeignetes Druckmittel hätte entscheiden müssen. Dass die Tötung wiederum nicht bis ins letzte Detail geplant worden sei, ändere nichts am Umstand, dass die Idee gemeinsam entwickelt und der Entschluss zur Umsetzung gemeinsam gefasst worden sei. Zu berücksichtigen gelte es, dass der Beschwerdeführer nicht nur die Idee seiner Freipressung mittels Druck von aussen durch A.________, sondern explizit auch die Androhung und Ausführung von Tötungshandlungen eingebracht habe (Urk. 11/15 S. 5), dies im Gegensatz zum blossen Anstifter, welcher in der Planungs- und Ausführungsphase keinen entscheidenden Einfluss mehr auf den Täter nehme. Zwar treffe es zu, dass der Beschwerdeführer, bedingt durch seinen Gefängnisaufenthalt, bei den Tötungsdelikten physisch nicht präsent gewesen sei. A.________ habe aber auch bei der Tötung nicht autonom, sondern immer noch nach dem gemeinsamen Plan und unter dem direkten Einfluss in Form des vom Beschwerdeführer aufgebauten psychischen Drucks gehandelt. Dies ergebe sich klar aus den Aussagen von A.________, wonach er auch in Freiheit nach dem gemeinsamen Plan gehandelt und sich verpflichtet gefühlt habe, diesen zu erfüllen. A.________ habe nicht lediglich aufgrund eines gedanklichen Anstosses, aber von dem Moment an völlig frei und aus eigenem Antrieb gehandelt. Vielmehr habe er bedingungslos den gemeinsam geschmiedeten Plan ausgeführt (angefochtenes Urteil E. 1.2.3 S. 43 f.).  
Die Vorinstanz führt weiter aus, nicht gefolgt werden könne der erstinstanzlichen Argumentationskette, wonach der Entschluss von A.________ zur Tötung aufgrund einer Beeinflussung oder Willensbildung durch die Lügengeschichten hervorgerufen worden sei, was der Beschwerdeführer beabsichtigt habe. Wohl treffe es zu, dass die Lügengeschichte letztlich die Basis aller Handlungen gewesen sei. Es sei aber keinesfalls so, dass alleine und direkt gestützt darauf der Entschluss zur Tötung gefasst worden sei. Vielmehr habe die Lügengeschichte die Grundlage zum gemeinsam gefassten Entschluss, aus dem Gefängnis zu fliehen, gebildet. Ein Einwirken des Beschwerdeführers in die Entschlussfassung von A.________ sei darin nicht zu erkennen. Hinweise, wonach der Beschwerdeführer dies auf andere Weise versucht habe, gebe es keine. Als sich die Fluchtpläne konkretisiert hätten, hätten der Beschwerdeführer und A.________ gemeinsam verschiedene Varianten abgewogen. Wer letztlich den "Input" für das "Erpresserschreiben" gegeben habe, könne A.________ nicht mehr sagen (Urk. 11/16 S. 16). Hinweise, wonach der Beschwerdeführer die Willensbildung von A.________ zu einer Tötung stark und unmittelbar zu beeinflussen versucht habe, gebe es auch in diesem Stadium keine. Ganz im Gegenteil sei von einer Tötungshandlung damals noch gar nicht die Rede gewesen. Die konkrete Frage, wessen Idee es gewesen sei, wahllos jemanden umzubringen, habe A.________ nicht beantworten können. Er habe jedoch zugegeben, auch an der Entwicklung dieser Idee mitgewirkt zu haben (Urk. 11/16 S. 18). Wohl treffe es zu, dass A.________ auf Befragen angegeben habe, dass die Idee mit der Tötung zwar von "G.________" [womit der Beschwerdeführer gemeint war] gekommen sei, er aber kein willenloses Geschöpf sei und es deshalb schon so sei, dass der Tatentschluss zur Tötung gemeinsam gefasst worden sei (Urk. 11/16 S. 31). Auch hierin sei keine derart starke Einflussnahme auf die Willensbildung zu erkennen, welche den Charakter einer Anstiftung habe. Vielmehr sei es so, dass der Beschwerdeführer, unter anderen Vorschlägen, auch denjenigen der Tötung eingebracht habe, und man gestützt auf diesen Anstoss gemeinsam einen konkreten Entschluss gefasst habe. Hinweise, wonach der Beschwerdeführer von sich aus Handlungen ausgeführt habe, mit denen er A.________ zur Tötung zu motivieren versucht habe, geschweige denn Druck ausgeübt habe, gebe es nicht. Der Entschluss zur Tötung erscheine vielmehr als das Resultat eines längeren Prozesses, indem die beiden Beschuldigten gemeinsam verschiedene Varianten abgewogen und sich schliesslich für die Tötung entschieden hätten. Eine Anstiftung sei darin jedenfalls nicht zu erkennen (angefochtenes Urteil E. 1.2.4 S. 44 f.). 
Die Vorinstanz erwägt schliesslich, dem Bezirksgericht sei nicht zu folgen, wenn es Mittäterschaft verneine, weil der Beschwerdeführer weder die Bereitschaft zur Übernahme einer wesentlichen Funktion in der Tatausführung manifestiert habe, noch die Möglichkeit gehabt habe, eine solche zu übernehmen. Das Abstellen auf die Tatherrschaft zum Tatzeitpunkt werde den konkreten Umständen nicht gerecht. Bei der Frage, ob ein Tatbeitrag "im Ausführungsstadium" wesentlich gewesen sei, sei nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem er geleistet worden sei, sondern alleine darauf, in welcher Weise er bei der Ausführung weiterwirke. So könnten Tatbeiträge im Stadium der Vorbereitungshandlungen, die für die Deliktsausführung unerlässlich seien, Mittäterschaft begründen. Durch Lenkung könne auf das Tatgeschehen Einfluss genommen werden oder auch im Hintergrund durch psychische Unterstützung. Ein Mittäter brauche danach also nicht selbst Ausführungshandlungen vorzunehmen, sondern könne alleine durch seine Beziehung zum Handelnden weiterhin im Hintergrund einen tragenden Einfluss ausüben. Vorliegend seien die beiden Beschuldigten ein eingeschworenes Duo gewesen, welches vor allem auch auf geistiger Ebene derart miteinander verwoben gewesen sei, dass von einer eigentlichen Symbiose gesprochen werden müsse, aus welcher heraus der Beschwerdeführer als Tatbeteiligter mitgewirkt habe. Er sei damit nicht bloss Anstifter, sondern Mittäter (angefochtenes Urteil E. 1.2.5 S. 45 f.). 
 
3.7.  
 
3.7.1. Diese vorinstanzlichen Erwägungen zur Beteiligung des Beschwerdeführers am Tötungsdelikt vom 30. Juni 2016 erscheinen widersprüchlich. Zunächst fällt auf, dass die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil offenlässt, wer im Zusammenhang mit dem "Erpresserschreiben" welche Ideen einbrachte (oben E. 2.3.2). Dennoch wirft sie dem Beschwerdeführer bei der rechtlichen Würdigung unter Hinweis auf die Einvernahme von A.________ vom 28. März 2017 (kant. Akten, HD/11/15) vor, er habe nicht nur die Idee seiner Freipressung, sondern explizit auch die Androhung und Ausführung von Tötungshandlungen eingebracht (angefochtenes Urteil E. 1.2.3 S. 43). Gleichzeitig stellt die Vorinstanz jedoch auch darauf ab, dass A.________ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 27. April 2017 angab, er könne nicht mehr genau sagen, wessen Idee es gewesen sei, Menschen umzubringen (vgl. kant. Akten, HD/11/16 S. 18; angefochtenes Urteil S. 45).  
Widersprüchlich sind die vorinstanzlichen Erwägungen auch hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer bezüglich der Tötung (psychischen) Druck auf A.________ ausübte. Die Vorinstanz erwägt dazu einerseits, A.________ habe bei der Tötung nicht autonom, sondern nach dem gemeinsamen Plan und unter dem direkten Einfluss in Form des vom Beschwerdeführer aufgebauten "psychischen Drucks" gehandelt (angefochtenes Urteil S. 43 f.). Sie geht weiter davon aus, die Lügengeschichte des Beschwerdeführers sei die Grundlage zum gemeinsam gefassten Entschluss gewesen, aus dem Gefängnis zu fliehen, woraus später die Idee mit dem "Erpresserschreiben" entstanden sei (angefochtenes Urteil E. 1.2.4 S. 44). Andererseits verneint die Vorinstanz jedoch Hinweise für eine starke Einflussnahme des Beschwerdeführers auf die Willensbildung von A.________ oder dafür, dass der Beschwerdeführer versucht hätte, A.________ zur Tötung zu motivieren, geschweige denn Druck auf diesen ausgeübt hätte (angefochtenes Urteil S. 45). Eine Anstiftung lag gemäss der Vorinstanz daher nicht vor (angefochtenes Urteil E. 1.2.4 in fine S. 45). Gleichzeitig wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer jedoch vor, er sei "nicht bloss Anstifter", sondern Mittäter gewesen (angefochtenes Urteil E. 1.2.5 in fine S. 46). 
Schliesslich spricht die Vorinstanz den Beschwerdeführer der Mittäterschaft schuldig, weil sie von einem "eingeschworenen Duo" und einer "eigentlichen Symbiose" ausgeht, aus welcher heraus der Beschwerdeführer als Tatbeteiligter mitgewirkt habe (angefochtenes Urteil S. 46). Woraus sie diese "Symbiose" ableitet bzw. was darunter genau zu verstehen ist, erläutert die Vorinstanz nicht. Ebenso wenig begründet sie näher, weshalb aus dieser "Symbiose" auf Mittäterschaft zu schliessen ist. 
 
3.7.2. Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer habe gewusst bzw. für möglich gehalten, dass A.________ eine unschuldige Person umbringen würde, um ihn aus dem Gefängnis "herauszupressen", und er habe dies gewollt. Dieses Wollen der Tat genügt für die Annahme von Mittäterschaft nach ständiger Rechtsprechung nicht. Auch der Anstifter will die Tat, was ihn jedoch nicht zum Mittäter macht. Die Mittäterschaft erfordert vielmehr einen Tatbeitrag, der über die bloss psychisch-geistige Einflussnahme auf die Willensbildung des Täters hinausgeht (vgl. oben E. 3.4).  
Ein solcher Tatbeitrag liegt hier nicht vor. Der Beschwerdeführer macht insoweit zu Recht geltend, es habe keine eigentliche Planung der Tötung gegeben. A.________ gab vielmehr an, über das konkrete Tötungsdelikt sei nicht gesprochen worden (kant. Akten, HD/11/16 S. 31). A.________ entschied daher autonom, ob, wie und wo er die Drohung aus dem "Erpresserschreiben" umsetzte. Bezüglich des Tötungsdelikts fanden überdies keine Vorbereitungshandlungen statt. Eine Planung oder Vorbereitung des konkreten Tötungsdelikts ist im Übrigen auch nicht angeklagt. Auf den Anklagevorwurf, der Beschwerdeführer habe A.________ den Ratschlag erteilt, das Opfer mit einer Schusswaffe zu töten, stellt die Vorinstanz nicht ab (vgl. angefochtenes Urteil S. 30). Selbst das Einbringen der Idee der "Androhung einer Tötung", soweit darauf denn abzustellen ist (vgl. oben E. 2.3.2 und 3.7.1), ist kein mittäterschaftlicher Tatbeitrag, zumal die "Androhung" einer Tötung im Rahmen einer Nötigung (vgl. Art. 181 StGB) nicht mit einem Tötungsdelikt im Sinne von Art. 111 f. StGB gleichzusetzen ist. Gleiches gilt für ein allfälliges motivierendes Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber A.________, die Drohung auch umzusetzen und einen Menschen umzubringen, für den Fall dass er (der Beschwerdeführer) nicht aus dem Strafvollzug entlassen werden sollte. Darin liegt vielmehr ausschliesslich eine Einflussnahme auf die Willensbildung bzw. den Tatentschluss von A.________ und folglich eine blosse Anstiftungshandlung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB. Der mittäterschaftliche Tatbeitrag des Beschwerdeführers kann schliesslich auch nicht darin erblickt werden, dass dieser über eine blosse Anstiftung hinausgehenden psychischen Druck auf A.________ ausgeübt hätte, nachdem die Vorinstanz eine solche Drucksituation verneint. Die Vorinstanz stellt zudem explizit fest, A.________ habe nicht aus einer subjektiv empfundenen Bedrängnis heraus gehandelt und er sei auf seiner Flucht auch nicht in besonderer Sorge um Dritte gewesen, sondern er habe seine Angehörigen ab dem Moment der Flucht aus dem Gefängnis in Sicherheit gewähnt (angefochtenes Urteil S. 54). 
Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, soweit sie die Mittäterschaft damit begründet, der Beschwerdeführer und A.________ seien ein "eingeschworenes Duo" gewesen und es sei von einer "eigentlichen Symbiose" auszugehen (angefochtenes Urteil S. 46). Naheliegend ist, dass die Vorinstanz die erwähnte "Symbiose" aus der Freundschaft zwischen dem Beschwerdeführer und A.________ und dem von diesen gemeinsam verfassten "Erpresserschreiben" herleitet. Damit begründet die Vorinstanz die Mittäterschaft bezüglich des Tötungsdelikts vom 30. Juni 2016 letztlich mit dem mittäterschaftlichen Zusammenwirken der beiden bezüglich des "Erpresserschreibens", was nicht angeht, da es sich dabei um unterschiedliche Straftaten handelt (Nötigung bzw. Irreführung der Rechtspflege einerseits und Mord andererseits), die auch von ihrem Unrechtsgehalt her in keiner Weise vergleichbar sind. 
Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer daher zu Unrecht des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB begangen in Mittäterschaft mit A.________ schuldig. 
 
3.8. Die Anstiftung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB verlangt, dass die psychisch-geistige Beeinflussung des Anstifters kausal für den Tatentschluss des Angestifteten war und es ohne die Beeinflussung folglich nicht zur Tat gekommen wäre (oben E. 3.3.1). Vorliegend wirkte der Beschwerdeführer insofern motivierend auf A.________ ein, als er ihn gestützt auf Lügengeschichten von der Notwendigkeit einer vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug überzeugte und mit ihm hierfür die Idee des "Erpresserschreibens" entwickelte, welches als Druckmittel die Tötung von Menschen vorsah. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer sei Initiator des "Erpresserschreibens" gewesen (vgl. insb. erstinstanzliches Urteil S. 125, auf welches die Vorinstanz verweist). Sie geht - trotz ihrer teils widersprüchlichen Erwägungen (oben E. 3.7.1) - davon aus, dass es ohne die psychisch-geistige Beeinflussung von A.________ durch den Beschwerdeführer nicht zum Tötungsdelikt vom 30. Juni 2016 gekommen wäre. Eine gewisse Tatbereitschaft des Angestifteten schliesst Anstiftung, d.h. das Herbeiführen des Tatentschlusses, nicht aus (Urteil 6B_694/2020 vom 17. Juni 2021 E. 3.2 sowie oben E. 3.3.1). Einer Anstiftung steht daher nicht entgegen, dass sich im Nachhinein nicht mehr mit Bestimmtheit sagen lässt, wer im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer initiierten "Erpresserschreiben" die Idee des Nötigungsmittels "Tötung von Menschen" einbrachte und der Beschwerdeführer und A.________ in den Tagen vor dem Hafturlaub vom 23. Juni 2016 allenfalls gemeinsam entschieden, die Drohung auch umzusetzen, für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Strafvollzug entlassen werden sollte (vgl. dazu kant. Akten, HD11/15 Frage 15 S. 3). Diese Mitwirkung bzw. Einflussnahme auf den Tatentschluss von A.________ ist eine typische Anstiftung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB, wenn A.________ den Entschluss zum Tötungsdelikt vom 30. Juni 2016 alleine nicht gefasst hätte und der Beschwerdeführer bezüglich dieses Tötungsdelikts keinen über die psychisch-geistige Beeinflussung von A.________ hinausgehenden Tatbeitrag leistete. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, welche insbesondere auch der Vorgeschichte und den Umständen Rechnung zu tragen hat, wie es überhaupt zur Idee des "Erpresserschreibens" kam. Insgesamt lassen die vorinstanzlichen Feststellungen keinen Zweifel daran, dass es ohne die Lügengeschichten des Beschwerdeführers und die gemeinsam entwickelte Idee des "Erpresserschreibens" nicht zum Tötungsdelikt vom 30. Juni 2016 gekommen wäre.  
Kann dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Mord vom 30. Juni 2016 kein mittäterschaftlicher Tatbeitrag nachgewiesen werden, hat die Vorinstanz daher zu prüfen, ob sich dieser der Anstiftung zu Mord im Sinne von Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 StGB strafbar gemacht hat. 
 
3.9. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zur Auffassung gelangt, die Rügen der Verteidigung betreffend die Verletzung des Anklageprinzips bezüglich der Anstiftungshandlungen, des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen diesen Anstiftungshandlungen und dem Entschluss von A.________ zum Mord sowie des doppelten Vorsatzes des Beschwerdeführers seien grundsätzlich zutreffend, um die Frage danach angesichts der neuen rechtlichen Würdigung als mittäterschaftlich begangener Mord offenzulassen (angefochtenes Urteil E. 2.1 f. S. 19; Beschwerde S. 6 f.). Wie die Vorinstanz selbst erkennt, enthält die Anklageschrift eine ausführliche Umschreibung der "Tatbeiträge" des Beschwerdeführers. Ob dieses in der Anklage umschriebene Verhalten des Beschwerdeführers objektiv als mittäterschaftlicher Tatbeitrag zu Mord oder als Anstiftung zu Mord zu qualifizieren ist, tangiert eine Rechtsfrage, welche die Gerichte von Amtes wegen sowie mit voller Kognition zu prüfen haben (vgl. Art. 350 StPO; Art. 106 Abs. 1 BGG). Gleiches gilt für die Rechtsfrage des adäquaten Kausalzusammenhangs (vgl. etwa BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; 139 V 176 E. 8.4.3; 132 III 715 E. 2.2; Urteil 6B_197/2021 vom 28. April 2023 E. 3.5.3.1). Die Anklage erwähnt ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer bei A.________ durch das Vortragen sämtlicher Lügengeschichten und Halbwahrheiten den Tatentschluss weckte, mit dem Beschwerdeführer zusammen so schnell wie möglich in Freiheit zu kommen, um anschliessend gemeinsam gegen E.________ vorzugehen, namentlich sich entweder an diesem zu rächen und/oder diesen mit den angeblich belastenden Datenfiles zu erpressen (Anklageschrift S. 6 oben). Aus der Anklage ergibt sich weiter, dass A.________ die wahrheitswidrigen Erzählungen des Beschwerdeführers glaubte und er angesichts dieser Erzählungen begann, sich mit dem Beschwerdeführer ca. einen Monat vor dem unbewachten Hafturlaub vom 23. Juni 2016 intensiv darüber Gedanken zu machen, wie sie gemeinsam am schnellsten aus der Strafanstalt Pöschwies fliehen könnten, wobei der Beschwerdeführer in der Folge die Idee mit dem "Erpresserschreiben" eingebracht habe (Anklageschrift Ziff. 1.1.2 S. 6). Die Anklage hält schliesslich fest, beide seien willens und damit einverstanden gewesen, dass die Tötung ausgeführt würde, wenn nicht auf die Forderung eingegangen werde (Anklageschrift Ziff. 1.1.2 S. 6). Die Anstiftungshandlungen des Beschwerdeführers, der natürliche Kausalzusammenhang zum Tötungsdelikt und der Wille des Beschwerdeführers bezüglich des Tötungsdelikts ergeben sich daher ohne Weiteres aus der Anklage.  
Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht nach der Rechtsprechung aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (Urteile 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 1.3.1; 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 6.5.3; 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.4.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 124; je mit Hinweisen). Zutreffend ist, dass die Anklage nicht explizit erwähnt, der Beschwerdeführer habe zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen, durch sein Verhalten bei A.________ den Tatentschluss zu einem Tötungsdelikt hervorzurufen. Indes lässt die Anklage keinen Zweifel daran, dass das darin umschriebene Verhalten des Beschwerdeführers darauf gerichtet war, so schnell wie möglich aus der Haft entlassen zu werden, was er über seine Lügengeschichten, das "Erpresserschreiben" und eine allfällige Umsetzung der darin enthaltenen Androhungen erreichen wollte. Daraus muss zwingend geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die Wirkung seines Verhaltens auf A.________ kannte und wollte. Gemäss der Anklage waren zudem beide willens und "damit einverstanden", die Tötung auszuführen, falls der Beschwerdeführer nicht aus dem Strafvollzug entlassen werden sollte. Der Beschwerdeführer wusste gemäss der Anklage folglich, dass A.________ die angedrohte Tötung möglicherweise auch umsetzen würde, da er damit "einverstanden" war. Nicht ersichtlich ist daher, weshalb ein Schuldspruch wegen Anstiftung zu Mord im Sinne von Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 StGB gegen das Anklageprinzip verstossen würde bzw. die Anklage lediglich einen Schuldspruch wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB zulassen soll. 
 
3.10. Die Beschwerde ist bezüglich der rechtlichen Würdigung als mittäterschaftlich begangener Mord im Sinne von Art. 112 StGB nach dem Gesagten begründet und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
4.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Schuldspruch wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB ist aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird in diesem Umfang gegenstandslos. Da der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter zuzusprechen. Im Übrigen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen, da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erstellt scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Kantons Zürich trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
Die Privatkläger wurden nicht zur Stellungnahme aufgefordert, da sie gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Anstiftung zu Mord keine Berufung erhoben und vor der Vorinstanz auf Anträge verzichtet haben (vgl. angefochtenes Urteil S. 14). Sie hatten im bundesgerichtlichen Verfahren daher keine Auslagen, weshalb ihnen keine Entschädigung zuzusprechen ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2022 wird teilweise aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Der Kanton Zürich hat Rechtsanwalt Andrea Taormina für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Rechtsanwalt Andrea Taormina wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, und dem Rechtsvertreter der Privatkläger, Rechtsanwalt Glenck, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld