1C_448/2023 03.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_448/2023  
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
Gegenstand 
Entfernen und Anbringen diverser Vorschriftssignale 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob am 8. September 2023 beim Bundesgericht Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung vom 7. August 2023, mit welcher sie im Verfahren Nr. A-4249/2023 betreffend "Entfernen und Anbringen diverser Vorschriftssignale auf der Axenstrasse von Brunnen bis Sisikon, Nationalstrasse N4" aufgefordert worden sei, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zu bezahlen. Da der angefochtene Entscheid der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. September 2023 auf, ihn bis zum 25. September 2023 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Die als "Gerichtsurkunde" versandte Verfügung wurde von der Post als "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht retourniert. Für die Beschwerdeführerin bestand indessen mit Blick auf das von ihr angestrengte Verfahren die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihr Gerichtsurkunden zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 116 Ia 90 E. 2a). Die Verfügung vom 12. September 2023 gilt somit spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch am 13. September 2023 als zugestellt (sog. Zustellfiktion; Art. 44 Abs. 2 BGG; BGE 134 V 49 E. 4). Die Beschwerdeführerin reichte innert der ihr mit dieser Verfügung angesetzten Frist und auch danach den fehlenden angefochtenen Entscheid nicht ein. Damit ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
2.  
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur