2C_626/2022 05.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_626/2022  
 
 
Urteil vom 5. April 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Müller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 16. Juni 2022 
(VB.2022.00063). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1979), Staatsangehöriger der Türkei, reiste Mitte 2003 illegal in die Schweiz ein und heiratete im gleichen Jahr eine hier niedergelassene Staatsangehörige der Dominikanischen Republik. Er erhielt zunächst eine wiederholt verlängerte Aufenthaltsbewilligung und am 24. Februar 2009 die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Am 30. Januar 2013 wurde die Ehe geschieden. Mit Verfügung vom 3. September 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________s Niederlassungsbewilligung mit der Begründung, es liege eine Scheinehe vor, und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos. 
Am 24. März 2017 ging A.________ die Ehe mit der in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau B.________ (vormals C.________) ein. Im Mai 2017 erteilte ihm das Migrationsamt eine zuletzt bis am 16. Mai 2021 verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Anlässlich der letzten Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wies das Migrationsamt ein Gesuch von A.________ um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab und leitete stattdessen Abklärungen wegen des Verdachts auf Eingehung einer Scheinehe in die Wege. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 verweigerte das Migrationsamt A.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz an. Begründet wurde dieser ablehnende Entscheid damit, dass A.________ und seine Ehefrau nicht die Absicht gehabt hätten, eine wirkliche Ehe zu führen, sondern mit der Heirat die ausländerrechtlichen Vorschriften umgehen wollten (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Dezember 2021 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. Juni 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 2. August 2022 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Juni 2022 sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, das Gesuch vom 10. Mai 2021 gutzuheissen und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 
Mit Verfügung vom 3. August 2022 erteilte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung. 
Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht verzichteten auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten auf die Beschwerde genügt es, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht; ob die jeweiligen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 147 I 89 E. 1.1.1; 139 I 330 E. 1.1).  
Der Beschwerdeführer macht einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung geltend und beruft sich dabei u.a. auf das Eheleben mit seiner in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ehefrau. Damit macht er sinngemäss einen Bewilligungsanspruch nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) geltend. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig. 
 
1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG) und hat den eingeforderten Kostenvorschuss innert erstreckter Frist geleistet (Art. 62 BGG). Auf die form- und fristgerecht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist deshalb einzutreten. Auf die gleichzeitig eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist dementsprechend nicht einzutreten (vgl. Art. 113 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 105 E. 2.1; 142 I 99 E. 1.7.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Urteil 2C_402/2022 vom 31. Juli 2023 E. 2, nicht publ. in: BGE 149 I 282; vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4).  
 
2.2. Seiner rechtlichen Beurteilung legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 148 I 127 E. 4.3). Ein solcher Mangel ist in der Beschwerde explizit vorzubringen und detailliert zu begründen, andernfalls das Bundesgericht darauf nicht eingeht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 409 E. 2.2; 148 IV 356 E. 2.1; 148 V 366 E. 3.3). Auf allgemeine appellatorische Kritik, die nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen willkürlich sein sollen, geht das Bundesgericht nicht ein; insbesondere genügt es nicht, lediglich einen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 V 366 E. 3.3).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts geltend, ein Teil der Beweise, aus denen das Migrationsamt auf das Bestehen einer Scheinehe schloss, sei rechtswidrig erlangt worden und deshalb unverwertbar. Durch die Verwertung dieser Beweise sei der Sachverhalt insoweit falsch festgestellt worden. 
 
3.1. Nach Art. 90 AIG sind Ausländerinnen und Ausländer sowie am Verfahren beteiligte Dritte verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des Ausländergesetzes massgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen dabei insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (Urteile 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 2.2 und 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 3.3). Dem strafprozessualen Schweigerecht kommt dabei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in aller Regel keine direkte Bedeutung zu (Urteile 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 2.2; 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 3.3). Aufgrund des Grundsatzes "nemo tenetur se ipsum accusare", wonach niemand gezwungen werden soll, sich in einem Strafverfahren selbst zu belasten (Art. 113 Abs. 1 StPO), kann es problematisch sein, wenn Beweismittel, die unter Geltung einer strafbewehrten Mitwirkungspflicht in einem Verwaltungsverfahren erhoben werden, in ein parallel geführtes Strafverfahren einfliessen (Urteile 2C_671/2020 vom 16. März 2021 E. 4.2 und 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 2.2; vgl. Art. 141 StPO). Jedoch steht dieser Grundsatz einer Verwertung der Beweismittel im Ausländerrechtsverfahren selbst nicht entgegen (vgl. Urteile 2C_671/2020 vom 16. März 2021 E. 4.2 und 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 2.3).  
 
3.2. In Bezug auf die Wohnungsdurchsuchung vom September 2020 durch die Stadtpolizei U.________ rügt der Beschwerdeführer, diese habe das Recht auf Achtung der Wohnung nach Art. 8 EMRK verletzt, womit die daraus gewonnenen Feststellungen rechtswidrig erlangt worden seien. Aus der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG ergebe sich kein Recht der Behörden, die Wohnung eines Ausländers ohne dessen Anwesenheit und Einverständnis zu durchsuchen. Er sei bei der Wohnungsdurchsuchung nicht anwesend gewesen. Zudem hätte von der Polizei im Ermittlungsbericht klar festgehalten werden müssen, dass seine Ehefrau die beiden Polizisten mit seinem Einverständnis freiwillig in die Wohnung gelassen habe. Dies sei jedoch nicht geschehen. Da die Wohnungsdurchsuchung deshalb gegen Art. 8 EMRK verstossen habe und an der Verfolgung einer Scheinehe kein überwiegendes öffentliches Sicherheits-, Gesundheits- oder Umweltinteresse bestehe, dürften die damit erlangten Beweise nicht verwertet werden.  
 
3.3. Sollte die Wohnungsdurchsuchung Art. 8 EMRK verletzt haben, könnten die damit erlangten Feststellungen auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. b BGG beruhen, was mit der Beschwerde gerügt werden kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine Wohnungsdurchsuchung bewirkt einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK gewährte Recht auf Achtung der Wohnung (vgl. Urteil 1P.703/1999 vom 28. Februar 2000 E. 4a und 4f). Ein solcher Eingriff ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK jedoch zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und die übrigen Anforderungen dieser Bestimmung erfüllt. Der Beschwerdeführer stellt einzig die gesetzliche Grundlage der erfolgten Wohnungsdurchsuchung substanziiert in Frage.  
Besteht Verdacht auf eine Scheinehe, ist eine Wohnungsdurchsuchung für die Behörden ein geeignetes Mittel zur Feststellung des massgeblichen Sachverhalts. An dieser Feststellung haben die ausländische Person und die am Verfahren beteiligten Drittpersonen nach Art. 90 AIG mitzuwirken. Diese Bestimmung genügt als Grundlage eines Eingriffs in das Recht auf Achtung der Wohnung jedenfalls dann, wenn die Wohnungsdurchsuchung nicht zwangsweise, d.h. gegen den klar geäusserten Willen der berechtigten Person erfolgt. Nach dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt erfolgte die Wohnungsdurchsuchung bei der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht gegen deren klar geäusserten Willen. Der Beschwerdeführer bestreitet dies jedenfalls nicht in einer den Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 2.2) genügenden Weise. Es ist daher von einer nicht zwangsweise erfolgen Wohnungsdurchsuchung auszugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG), die gestützt auf Art. 90 AIG zulässig war. 
 
3.4. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Befragungen von ihm und seiner Ehefrau durch die Stadtpolizei U.________ und das Migrationsamt seien unverwertbar, weil er und seine Ehefrau nicht darauf aufmerksam gemacht worden seien, dass sie die Aussage verweigern können, wenn sie damit sich oder nahe Verwandte der Strafverfolgung aussetzen würden. Beim Tatbestand der "Täuschung der Behörden" (Art. 118 AIG), worunter die Scheinehe falle, handle es sich um einen Straftatbestand. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf den "nemo tenetur"-Grundsatz (dazu vorne E. 3.1). Er bringt zudem vor, seine Ehefrau sei (irrtümlich) überzeugt gewesen, sie werde in einem Strafverfahren einvernommen, und habe sich deshalb erheblich unter Druck gefühlt.  
 
3.5. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das strafprozessuale Schweigerecht und auf das Verbot des Selbstbelastungszwangs beruft, ist seine Rüge unbegründet, da diese Normen im hier zu beurteilenden Verwaltungsrechtsverfahren nicht zur Anwendung gelangen (vorne E. 3.1). Darüber hinaus zeigt er nicht auf, welche Rechtsnormen durch die Verwertung der Aussagen in diesem Verfahren verletzt worden sein sollen. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern das Argument, die Ehefrau habe irrtümlich angenommen, in einem Strafverfahren einvernommen zu werden, gegen die Verwertbarkeit ihrer Aussagen im Ausländerrechtsverfahren sprechen soll, zumal die Anforderungen an die Verwertbarkeit im Strafprozess höher sind als hier (vgl. Urteil 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 2.3).  
 
3.6. Damit sind die in Bezug auf den Sachverhalt erhobenen Rügen unbegründet. Der rechtlichen Beurteilung ist folglich der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen (vgl. vorne E. 2.2).  
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die kantonalen Instanzen hätten aus den festgestellten Indizien unzutreffenderweise auf das Vorliegen einer Scheinehe geschlossen und ihm die Erneuerung seiner Aufenthaltsbewilligung damit zu Unrecht verweigert. 
 
4.1. Unter den Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dieser Anspruch steht unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG), worunter namentlich die sogenannte Scheinehe oder Ausländerrechtsehe fällt (Urteile 2C_55/2023 vom 3. August 2023 E. 5.1 und 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 5.1; vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1). Für die Annahme, es liege eine Scheinehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind (Urteile 2C_106/2023 vom 19. Januar 2024 E. 3.2 und 2C_70/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 6.2; vgl. BGE 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen). Feststellungen über das Bestehen solcher Hinweise betreffen den Sachverhalt und werden vom Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung hin überprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.2). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften (BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteile 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 1.3.2 und 2C_855/2020 vom 6. April 2021 E. 4.3).  
 
4.2. Indizien für eine Scheinehe lassen sich nach der Rechtsprechung u.a. darin erblicken, dass der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Ehe keine Aufenthaltsbewilligung erhielte, oder dass die Ehegatten gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Weitere Indizien können darin bestehen, dass die Ehegatten widersprüchliche Angaben über die Heirat, über das Eheleben oder über die Lebensgeschichte des jeweils anderen machen, dass sie mangelnde Kenntnisse über das Umfeld und die Lebensumstände des jeweils anderen zeigen oder dass einer von ihnen eine dauerhafte Parallelbeziehung lebt (Urteile 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.2; 2C_855/2020 vom 6. April 2021 E. 4.3; 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.1).  
 
4.3. Dass eine Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (BGE 128 II 145 E. 2.2; Urteil 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.3). Grundsätzlich ist es Sache der Migrationsbehörden, die Scheinehe nachzuweisen. Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen (Art. 90 AIG) relativiert. Diese kommt insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe sprechen, wird von den Ehegatten erwartet, dass sie von sich aus substanziiert Umstände vorbringen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (Urteile 2C_855/2020 vom 6. April 2021 E. 4.2; 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.4; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.4).  
 
4.4. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass gesamthaft betrachtet ein hinreichendes Indizienbündel darauf hindeute, dass die aktuelle Ehe des Beschwerdeführers nur eingegangen wurde, um ihm ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu vermitteln. Der Gegenbeweis sei ihm nicht gelungen. Sie nannte dazu zahlreiche Indizien. Beispielsweise hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau jeweils widersprüchliche Antworten auf die Fragen gegeben, was sie am Abend vor der Befragung vom 1. Oktober 2020 und am Wochenende vor der Befragung vom 21. September 2021 gemacht haben. So habe die Ehefrau gesagt, sie sei am Abend vor der ersten Befragung nach Zürich gefahren, während der Beschwerdeführer gesagt habe, sie sei damals krank gewesen und nirgendwo hingegangen. Zum Wochenende vor der zweiten Befragung habe die Ehefrau gesagt, sie hätten am Samstag gemeinsam zu Mittag gegessen und seien am Sonntag den ganzen Vormittag zusammen zuhause gewesen. Der Beschwerdeführer hingegen habe gesagt, er habe am Samstag von 08.00 bis 17.00 Uhr geschlafen und sei am Sonntag von 11.00 bis 12.00 zu seinem Bruder gegangen. Sodann habe die Ehefrau ausgesagt, sie hätten bisher weder Silvester noch Ferien zusammen verbracht, während der Beschwerdeführer gesagt habe, sie hätten vergangenen Silvester zusammen in einem türkischen Lokal gefeiert und im Februar/März 2019 gemeinsam Ferien in Istanbul, Ankara und Antalya verbracht. Als weitere Indizien nannte die Vorinstanz u.a., dass die Ehefrau sich in der Schuhgrösse des Beschwerdeführers geirrt habe (41 statt 46), dass der Beschwerdeführer nicht mehr gewusst habe, ob sein Bruder oder eine Kollegin von ihm Trauzeuge war, oder dass sich die Kleider des Beschwerdeführers in der Wohnung in einem Schrank befänden, der sich nur dadurch öffnen lasse, dass zuerst das Sofa, der Salontisch und die Stehlampe zur Seite geschoben werden. Auf die Frage, warum die Sachen des Beschwerdeführers so schwer zugänglich seien, habe die Ehefrau geantwortet, sie leide an Hepatitis B, weshalb sie ihre Sachen von seinen getrennt haben wolle, während der Beschwerdeführer dies lediglich damit erklärt habe, dass die Schlafzimmertür kaputt sei.  
Der Beschwerdeführer äussert sich in der Beschwerdeschrift nur zu wenigen der ihm vorgehaltenen Indizien, etwa zu widersprüchlichen Angaben betreffend den Zeitpunkt des Kennenlernens oder zum Umstand, dass die Türklingel des Ehepaars am Tag der Wohnungskontrolle nur mit dem Namen C.________ beschriftet war. Auf die meisten Indizien geht der Beschwerdeführer jedoch gar nicht ein, sondern bestreitet lediglich pauschal, dass daraus auf eine Scheinehe geschlossen werden könne. 
 
4.5. Die von der Vorinstanz genannten Indizien deuten im Sinne der zitierten Rechtsprechung (vorne E. 4.2) einschlägig auf das Bestehen einer Scheinehe hin (widersprüchliche Angaben zum Eheleben, Hinweise auf fehlende Wohngemeinschaft, drohende Wegweisung). Sie deuten insbesondere stark darauf hin, dass die Ehegatten die Behörden durch falsche Angaben täuschen wollten. So machten sie zahlreiche sich gegenseitig widersprechende Angaben zu angeblichen gemeinsamen Aktivitäten an bestimmten Tagen sowie zur angeblich gemeinsamen Wohnung. Hätten diese Aktivitäten tatsächlich stattgefunden und würden die Ehegatten tatsächlich in einer gemeinsamen Wohnung zusammenleben, wären die Widersprüche in dieser Häufigkeit nicht zu erklären. Der Beschwerdeführer hatte nach der Abweisung seines Gesuchs um Niederlassungsbewilligung zudem ein Motiv, eine tatsächlich fehlende Ehegemeinschaft vorzutäuschen, da ihm ohne eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Ehefrau die Ausweisung drohte. Die aufgrund dieser Indizien bestehende Vermutung, dass die Ehegatten keine tatsächlich gelebte und gewollte Ehegemeinschaft führen, vermag der Beschwerdeführer nicht zu entkräften. Dass die Vorinstanz auf eine Scheinehe und damit auf eine missbräuchliche Geltendmachung des Aufenthaltsanspruchs (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG) schloss, verletzt kein Bundesrecht.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt sodann sinngemäss, die Nichterneuerung seiner Aufenthaltsbewilligung verletze sein Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) und sei insbesondere nicht verhältnismässig. 
 
5.1. Die EMRK verschafft grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat (BGE 149 I 72 E. 2.1.1). Unter bestimmten Umständen können jedoch ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK verletzen. So kann unter diesem Aspekt nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich auch anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 149 I 72 E. 2.1.2; 144 I 266 E. 3.9).  
Selbst wenn aufgrund der genannten Kriterien ein grundsätzliches Aufenthaltsrecht aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK abzuleiten ist, gilt dieses nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in dieses Recht statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint (BGE 137 I 247 E. 4.1.1). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit nach dieser Bestimmung deckt sich mit jener nach Art. 96 AIG (BGE 139 I 145 E. 2.2; Urteil 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 4). Verlangt ist eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2; 137 I 247 E. 4.1.1). Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich auch das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht (BGE 137 I 247 E. 4.1.2; 135 I 153 E. 2.2.1). 
 
5.2. Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer gemessen an seinem langen Aufenthalt von mehr als 19 Jahren in der Schweiz nur in bescheidenem Masse integriert sei. Sein Aufenthalt beruhe im Wesentlichen auf einer Täuschung der Behörden. Er spreche nur gebrochen Deutsch und habe angegeben, Kreditschulden von Fr. 13'000.-- (gemäss erster Befragung) bzw. Fr. 9'000.-- (gemäss zweiter Befragung) zu haben. Mit seinem Heimatland, wo seine Mutter, eine seiner Schwestern und eines seiner Kinder aus einer früheren Beziehung lebten, sei er noch genügend vertraut, um sich dort wieder integrieren zu können. Die Beziehungen zu seinem Bruder, seinem Cousin und seinen Neffen in der Schweiz würden demgegenüber nicht unter den Schutz des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) fallen. Eine Rückkehr in die Türkei würde ihn zwar mit einer gewissen Härte treffen, sei ihm aber zumutbar.  
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, aufgrund seiner Aufenthaltsdauer von fast 20 Jahren dürfte ihm die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung nur aus besonderen Gründen verweigert werden und solche Gründe würden nicht vorliegen. Die Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik könne in dieser Konstellation nicht genügen. Er sei immer arbeitstätig gewesen, weder straffällig noch sozialhilfeabhängig geworden und habe einzig noch eine Kreditschuld in Höhe von noch Fr. 7'500.--. Sein gesamtes Beziehungsnetz beschränke sich heute auf die Schweiz. Die Vorinstanz habe es bundesrechtswidrig unterlassen, eine Gesamtabwägung vorzunehmen. 
 
5.3. Entgegen dem, was der Beschwerdeführer zu behaupten scheint, hat die Vorinstanz sowohl seine lange Aufenthaltsdauer als auch den Grad seiner Integration und seine Beziehungen in der Schweiz in der Abwägung berücksichtigt. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz eine Gesamtabwägung unterlassen haben soll. Die lange Aufenthaltsdauer fällt zwar zugunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht. Sie wird aber stark relativiert durch seine ohnehin nur mässige Integration sowie vor allem dadurch, dass er seinen Aufenthalt durch Täuschung der Behörden erwirkt hat. So hat er nach der illegalen Einreise im Jahr 2003 bereits seine erste Aufenthalts- und in der Folge die Niederlassungsbewilligung aufgrund einer Ehe erhalten, die nach rechtskräftiger Feststellung eine Scheinehe war. Ebenso hat sich nun die vorliegend zu beurteilende Ehe als Scheinehe erwiesen. Das Täuschen von Behörden, sei es durch falsche Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen, ist im Gesetz als Grund für den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung vorgesehen (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Dementsprechend stellt die Beendigung des auf einer Scheinehe beruhenden Aufenthalts ein öffentliches Interesse dar und ist als solches hoch zu gewichten (vgl. Urteile 2C_213/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3 und 2C_631/2018 vom 4. April 2019 E. 4.1). Eine Rückkehr in die Türkei ist ihm angesichts seiner dortigen Beziehungen zumutbar. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das private Interesse an der Bewilligungserteilung. Die Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung ist verhältnismässig und mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens vereinbar.  
 
6.  
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 9 BV mit der Begründung, das Migrationsamt habe sich widersprüchlich verhalten. 
 
6.1. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) verleiht Rechtssuchenden unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Dieser Anspruch hindert die Behörden, von ihrem früheren Handeln abzuweichen, auch wenn sie dieses zu einem späteren Zeitpunkt als unrichtig erkennen. Als Vertrauensgrundlage ist dafür eine behördliche Handlung vorausgesetzt, die sich auf eine konkrete, den Rechtssuchenden berührende Angelegenheit bezieht. Das Vertrauen in eine behördliche Auskunft ist nur schutzwürdig, wenn die betreffende Behörde für die Auskunft zuständig war oder der Rechtssuchende sie aus zureichenden Gründen für zuständig hielt. Zudem ist vorausgesetzt, dass der Rechtssuchende die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und im Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann (BGE 148 II 233 E. 5.5.1; 146 I 105 E. 5.1.1; 143 V 341 E. 5.2.1).  
 
6.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Migrationsamt habe ihm im Anschluss an sein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit Schreiben vom 13. Mai 2020 mitgeteilt, eine Niederlassungsbewilligung könne nicht erteilt werden, weil die erforderliche Fünfjahresfrist nicht abgelaufen sei, womit es sich erübrige, zu prüfen, ob die Integrationskriterien erfüllt sind oder Widerrufsgründe vorliegen. Kurze Zeit später habe das Migrationsamt jedoch die Polizei damit beauftragt, ihn und seine Frau zu befragen, um allfällige Widerrufsgründe zu prüfen. Damit sei das Migrationsamt ohne sachlichen Grund von seinem Standpunkt, es seien keine Widerrufsgründe zu prüfen, wieder abgewichen, womit es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt habe.  
 
6.3. Sofern der Beschwerdeführer, der nur auf das Vorgehen des Migrationsamts und nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz Bezug nimmt, damit überhaupt den Begründungsanforderungen genügt, sind die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes jedenfalls nicht erfüllt. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, bezog sich das Schreiben des Migrationsamts vom 13. Mai 2020 auf das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. In Bezug auf die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung, wofür andere Voraussetzungen gelten, wurde somit keine Vertrauensgrundlage geschaffen. Im Übrigen ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Dispositionen getroffen hätte, die er nicht rückgängig machen könnte.  
 
7.  
Die Beschwerde ist somit unbegründet und abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. April 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Müller