5A_135/2024 28.02.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_135/2024  
 
 
Urteil vom 28. Februar 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, 
Hirschengraben 16, 6003 Luzern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 19. Januar 2023 (3U 23 69). 
 
 
Sachverhalt:  
Gegen einen Entscheid der KESB der Stadt Luzern vom 16. August 2023 betreffend Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts erhob der Beschwerdeführer am 18. September 2023 beim Kantonsgericht Luzern eine Beschwerde. Gleichzeitig stellte er bei der KESB ein Wiedererwägungsgesuch, auf welches diese mit Entscheid vom 28. September 2023 nicht eintrat. In der Folge verlangte das Kantonsgericht für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss, worauf der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2023 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte. Darauf forderte ihn das Kantonsgericht auf, die notwendigen Unterlagen und ein korrekt ausgefülltes amtliches Formular einzureichen. Weil der selbständigerwerbende Beschwerdeführer seine Einkommens- und Vermögenssituation nur unzureichend darstellte, wies das Kantonsgericht sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 19. Januar 2024 ab. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2024 an das Bundesgericht mit den Begehren, "es sei die Verfügung vom Kantonsgericht Luzern vom 19. Januar 2023 aufzuheben" und dieses "sei dazu zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine korrekte Verfügung zuzustellen." 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist eine kantonal letztinstanzliche Verfügung, mit welcher die unentgeltliche Rechtspflege für ein Beschwerdeverfahren in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit abgewiesen worden ist. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken kann bzw. unabhängig von einem solchen anfechtbar ist (BGE 135 III 127 E. 1.3; 138 IV 258 E. 1.1; 143 I 344 E. 1.2), und der Rechtsweg folgt demjenigen in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen steht damit offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer nimmt keinerlei Bezug auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung, weshalb die Beschwerde gänzlich unbegründet bleibt, denn er müsste in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Vielmehr stört sich der Beschwerdeführer einzig daran, dass der angefochtene Akt im Rubrum mit "Verfügung vom 19. Januar 2023" betitelt ist, und er geht davon aus, dass die Verfügung nichtig sei, da sie gefälscht bzw. mit falschen Angaben hergestellt sei. Indes handelt es sich bei der Datierung im Rubrum um ein offensichtliches Versehen, wie sich ohne Weiteres aus der Darstellung der Prozessgeschichte und insbesondere auch aus dem gerichtlich angebrachten Versandstempel auf der letzten Seite der Verfügung ergibt, welche als Versanddatum den 25. Januar 2024 ausweist. Solche offensichtlichen Versehen können durch die betreffende Instanz ohne Weiterungen von Amtes wegen berichtigt werden. Dabei handelt es sich nicht um eine Berichtigung im Sinn von Art. 334 ZPO, weil sich das Versehen nicht im Dispositiv manifestiert, sondern es geht allgemein um die Ausstellung eines Rektifikates. Hierfür ist nicht der Beschwerdeweg zu beschreiten, sondern das Rektifikat ist vielmehr beim Kantonsgericht zu verlangen. 
 
4.  
Nach dem Gesagten steht gegen die falsche Datierung der Verfügung die Beschwerde nicht zur Verfügung und bleibt diese in Bezug auf die Sache selbst unbegründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Februar 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli