1A.122/2003 25.08.2003
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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.122/2003 /zga 
 
Urteil vom 25. August 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Catenazzi, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
1. X.________, 
2. Y.________, 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Burckhardt, Löwenstrasse 19, Postfach 6333, 8023 Zürich, 
 
gegen 
 
Kantonales Untersuchungsamt, Wirtschaftsdelikte, Klosterhof 8A, 9001 St. Gallen, 
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland 
(B 132825), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen 
vom 12. Februar 2003. 
 
Sachverhalt: 
Die Staatsanwaltschaft Mannheim führt ein Ermittlungsverfahren gegen A.________ und B.________ wegen Verdachts der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, 2 der deutschen Abgabenordnung, AO). Es wird ihnen vorgeworfen, als Geschäftsführer der C.________ dem deutschen Fiskus für die Geschäftsjahre 1995 bis 1999 Gewerbe- und Körperschaftssteuern in der Höhe von rund 6 Mio. DEM vorenthalten zu haben. 
 
Mit Rechtshilfebegehren vom 12. April 2002 ersuchte die Staatsanwaltschaft Mannheim in diesem Zusammenhang um Sicherstellung aller in den Räumlichkeiten der X.________ befindlichen Geschäfts- und sonstigen Unterlagen gemäss Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 7. Dezember 2001, sodann um Einvernahme von Y.________ (Prokurist der X.________) und von E.________ (früherer Verwaltungsrat der F.________) als Zeugen. Zudem wurde beantragt, dass zwei deutsche Ermittlungsbeamte an den Untersuchungshandlungen teilnehmen könnten. Mit Eingabe vom 16. Juli 2002 ersuchte die Staatsanwaltschaft Mannheim ergänzend um Übersendung von Kopien der für die X.________ abgegebenen Steuererklärungen der Jahre 1996 bis 1999 und der Steuerbescheide. 
 
Zur Begründung ihres Begehrens führte die Staatsanwaltschaft Mannheim u.a. aus, im Rahmen einer bei der C.________ durchgeführten Aussenprüfung für die Geschäftsjahre 1995 bis 1997 sei festgestellt worden, dass die Faktura von Lieferungen von ausländischen Konzerngesellschaften an die C.________ bzw. die G.________ sowie die Lieferungen von Seiten der C.________ an ausländische Konzerngesellschaften stets über die X.________ erfolgt seien, wobei diese einen Aufschlag in der Höhe von ca. 10% (bezogen auf den Umsatz) erhoben habe. Die Lieferung der Produkte dagegen sei stets unmittelbar an die jeweilige Konzerngesellschaft erfolgt. Diese Konstruktion habe bewirkt, dass erhebliche Teile der von der C.________ und der G.________ erwirtschafteten Gewinne ins Ausland verlagert und derart der deutschen Besteuerung entzogen worden seien. 
 
Die ersuchten schweizerischen Behörden wurden eingeladen zu prüfen, ob unter den vorliegenden Umständen die Voraussetzungen eines rechtshilfefähigen Abgabebetrugs gemäss Art. 14 VStrR erfüllt seien. Die Staatsanwaltschaft Mannheim wies in diesem Zusammenhang darauf hin, für das Vorliegen eines solchen Delikts spreche, dass die Beschuldigten für die C.________ und die G.________ inhaltlich falsche Jahresabschlüsse (Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen) vorgelegt hätten, um die Finanzbehörden über die Art der Geschäftstätigkeit zu täuschen. Für die Annahme eines Abgabebetrugs spreche ferner, dass die Beschuldigten durch die im Ersuchen dargelegte Vorgehensweise die Erstellung inhaltlich unzutreffender - weil den tatsächlichen Lieferabläufen nicht entsprechender - Ausgangsrechnungen der X.________ veranlasst hätten. Durch die von den Beschuldigten bewirkte Verbuchung der fingierten Rechnungen der X.________ in den Buchhaltungen der C.________ und der G.________ seien deren Gewinne in den fraglichen Jahresabschlüssen zu niedrig ausgewiesen und die Finanzbehörden auf diese Weise arglistig über die Besteuerungsgrundlagen getäuscht worden. 
A. 
Das Untersuchungsamt des Kantons St. Gallen entsprach mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 14. August 2002 dem Rechtshilfebegehren und ordnete die verlangten Ermittlungshandlungen an, nachdem es gestützt auf Art. 24 Abs. 3 IRSV die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) angehört hatte und diese mit Bericht vom 8. Juli 2002 zu folgendem Ergebnis gelangt war (Bericht S. 4): 
"Zusammenfassend entsprechen die den Steuerbehörden zum Beweis der Unabhängigkeit der in Frage stehenden Firmen unterbreiteten Urkunden nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, was im vorliegenden Fall das arglistige Vorgehen der Beschuldigten belegt und bezüglich dem Straftatbestand das entscheidende Element darstellt. Ist demnach von Abgabebetrug auszugehen, kann den beantragten Rechtshilfemassnahmen ... stattgegeben werden ..." 
Am 14. August 2002 wurde die Hausdurchsuchung in den Büroräumen der X.________ vollzogen, wobei wegen eines rund 14 Tage zuvor erfolgten Umzugs die durchsuchten drei Büros leer waren und deshalb keine Sicherstellungen erfolgen konnten. Im Weiteren wurde am 22. August 2002 Y.________ als Zeuge einvernommen. E.________ konnte nicht als Zeuge befragt werden, da er liechtensteinischer Staatsbürger ist, im Fürstentum Liechtenstein wohnt und sich auf Anfrage hin weigerte, freiwillig zur Einvernahme vor den st.gallischen Untersuchungsrichter zu kommen. Zwei deutschen Ermittlungsbeamten war antragsgemäss gestattet worden, an den Vollzugshandlungen teilzunehmen. 
 
Mit Schlussverfügung vom 9. September 2002 entsprach das Untersuchungsrichteramt dem Rechtshilfebegehren im Sinne der der Verfügung zugrunde liegenden Erwägungen vollumfänglich. Sodann ordnete es die Herausgabe des die Einvernahme des Zeugen Y.________ betreffenden Protokolls und die Herausgabe verschiedener Akten der EStV an (Ziff. 2 der Verfügung). Die Weiterleitung der das Geschäftsjahr 1995 betreffenden Akten Nrn. 53 - 327 wurde abgelehnt, weil sie durch das Rechtshilfebegehren nicht abgedeckt worden wäre. Der Schlussverfügung wurde der in einem Fall wie dem vorliegenden übliche Spezialitätsvorbehalt beigefügt. 
 
In der Folge führten die X.________ und Y.________ Beschwerde an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit den Anträgen, die Schlussverfügung vom 9. September sei aufzuheben und die in Ziff. 2 der Verfügung aufgelisteten Dokumente seien ihnen vollständig und unbelastet herauszugeben; eventualiter sei die Schlussverfügung hinsichtlich der in ihrer Ziff. 2 aufgelisteten Steuerakten Va/1 Nr. 1 - Nr. 28 aufzuheben. 
 
Mit Entscheid vom 12. Februar 2003 trat die Anklagekammer auf die Beschwerde nicht ein, soweit sie von Y.________ eingereicht worden war; und die Beschwerde der X.________ wies sie ab, soweit sie darauf eintrat. 
B. 
Mit Eingabe vom 2. Juni 2003 führen die X.________ (Beschwerdeführerin 1) sowie Y.________ (Beschwerdeführer 2) Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit den Anträgen, der ihnen am 2. Mai 2003 zugestellte Entscheid der Anklagekammer vom 12. Februar 2003 sei aufzuheben und das Rechtshilfebegehren der Staatsanwaltschaft Mannheim sei abzuweisen; die gemäss Ziff. 2 der Schlussverfügung vom 9. September 2002 aufgelisteten Dokumente seien ihnen, den Beschwerdeführern, vollständig und unbelastet zurückzuerstatten. 
 
Die Staatsanwaltschaft und die Anklagekammer des Kantons St. Gallen beantragen unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid, die Beschwerde sei abzuweisen. Ebenso beantragt das Bundesamt für Justiz, die Beschwerde sei abzuweisen. Die betreffenden Eingaben sind den Beschwerdeführern zur Kenntnisnahme zugestellt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Für den Rechtshilfeverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäische Rechtshilfeübereinkommens vom 20. April 1959 massgebend (EUeR, SR 0.351.1), zudem diejenigen des zwischen den beiden Staaten abgeschlossenen Zusatzvertrages vom 13. November 1969 (ZV, SR 0.351.913.61). Soweit eine staatsvertragliche Regelung fehlt, gelangen die Vorschriften des internen schweizerischen Rechts zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). 
1.2 Beim angefochtenen, am 12. Februar 2003 ergangenen Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen handelt es sich um die Verfügung einer letztinstanzlichen kantonalen Behörde, welche das Rechtshilfeverfahren abschliesst. Eine solche Schlussverfügung unterliegt zusammen mit vorangehenden Zwischenverfügungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 80f Abs. 1 IRSG). 
1.3 Mit dem angefochtenen Entscheid ist die Vorinstanz auf die von der Beschwerdeführerin 1 gegen die am 9. September 2002 ergangene Schlussverfügung des Untersuchungsrichteramtes erhobene Beschwerde teilweise und auf die vom Beschwerdeführer 2 dagegen erhobene Beschwerde in Anwendung der massgebenden IRSG-Regelung (Art. 80h lit. b IRSG) wegen fehlender Beschwerdebefugnis überhaupt nicht eingetreten. Die Rüge, dies sei eine Verletzung von Bundesrecht und damit eine Rechtsverweigerung, genügt für die Annahme, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit zulässig ist (vgl. BGE 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f., ferner auch 116 V 265 E. 2a). In Bezug auf die Frage der Beschwerdebefugnis im kantonalen Verfahren ist im Übrigen auf die nachfolgende Erwägung 2 zu verweisen. 
 
Ebenfalls ohne weiteres zulässig ist die Beschwerde sodann, soweit die Beschwerdeführerin 1 die sie selber betreffende Rechtshilfeleistung gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid beanstandet. 
 
Nicht legitimiert sind die Beschwerdeführer indes, soweit sie mit ihrer Beschwerde auch Rügen namentlich für Dritte - so die in der deutschen Strafuntersuchung beschuldigten Personen - vortragen wollen. Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. etwa BGE 114 Ib 156 ff., 105 Ib 429 E. 7a). 
 
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit vorbehältlich der genannten Einschränkung einzutreten. 
1.4 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (damit auch Verfassungs- und Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. a OG). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch die Anklagekammer kann nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG). Ganz allgemein ist aber in Rechtshilfesachen vom Sachverhalt auszugehen, wie er im Rechtshilfebegehren und in dessen allfälligen Ergänzungen und Beilagen geschildert wird, es sei denn, diese Darstellung sei offenkundig mangelhaft (BGE 125 II 250 ff., 123 II 134 E. 6d/dd, 122 II 422 E. 3c, 118 Ib 111 E. 5b, 117 Ib 64 E. 5c, 115 Ib 68 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). 
1.5 Das Bundesgericht prüft die bei ihm erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition (BGE 123 II 134 E. 1d, 122 II 373 E. 1c, 121 II 39 E. 2, mit Hinweisen); es ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 367 E. 2d, 122 II 367 E. 2). 
2. 
2.1 In Bezug auf ihren Nichteintretensentscheid erwog die Vorinstanz zusammenfassend, das dem Rechtshilfeverfahren zugrunde liegende deutsche Strafverfahren richte sich nicht gegen Y.________ selber, welcher bei der X.________ Prokurist, jedoch nicht deren wirtschaftlich Begünstigter gewesen sei, wobei er seit dem 1. Juli 2002 überhaupt nicht mehr für das Unternehmen tätig gewesen sei. Im Rechtshilfe-verfahren sei er als Zeuge einvernommen worden; seine Aussagen bezögen sich im Wesentlichen auf seine frühere Arbeitnehmertätigkeit bei der X.________. Daraus ergäben sich keine Anhaltspunkte für ein allfälliges Zeugnisverweigerungsrecht. In Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 121 II 459) sei somit die von Y.________ geltend gemachte Beschwerdebefugnis bezüglich der Herausgabe des Protokolls vom 22. August 2002 zu verneinen; daran vermöchten entgegen seiner Auffassung auch allfällige über das Arbeitsverhältnis hinaus bestehende "arbeitsrechtliche Treue- und Geheimhaltungspflichten gegenüber der X.________" nichts zu ändern. In Bezug auf die Zeugeneinvernahme Y.________s sei sodann auch die Legitimation der X.________ im Sinne von Art. 21 Abs. 3 IRSG zu verneinen. Hierfür genüge insbesondere nicht, dass die betreffende Einvernahme Aussagen über nach Ansicht der Gesellschaft "geheimhaltungsbedürftige Tatsachen (wie Geschäftsurkunden, Betriebsabläufe etc.)" enthalte, zumal Y.________ ohnehin nicht mehr im Dienst der X.________ stehe. Während somit die Beschwerdebefugnis in Bezug auf die Herausgabe des Zeugenprotokolls für beide Beschwerdeführer zu verneinen sei, sei die X.________ selber, nicht aber Y.________ hinsichtlich der in Frage stehenden Herausgabe von Steuerunterlagen als beschwerdelegitimiert zu erachten, da (nur) sie insoweit direkt und persönlich betroffen sei. In materieller Hinsicht sei mit der erstinstanzlichen Vollzugsbehörde und in Berücksichtigung des von der EStV erstatteten Berichts vom 8. Juli 2002 festzustellen, dass gemäss den Angaben im deutschen Rechtshilfebegehren, in Anbetracht der geschilderten Vorgehensweise der Beschuldigten bzw. deren Unternehmen, hinreichende Verdachtsgründe für das Vorliegen eines Abgabebetrugs zu bejahen seien. Auch der Einwand der Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips gehe fehl, zumal die erstinstanzliche Vollzugsbehörde zu Recht die das Geschäftsjahr 1995 betreffenden Steuerakten von der Weiterleitung ausgenommen habe, da diese vom Rechtshilfebegehren nicht abgedeckt seien. Der gemäss Schlussverfügung vom 9. September 2002 angeordneten Rechtshilfeleistung stehe somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nichts entgegen. 
2.2 Für die Prüfung der Frage der Beschwerdebefugnis im vorinstanzlichen Verfahren hatte sich die Anklagekammer nach den auch für das bundesgerichtliche Verfahren geltenden Kriterien auszurichten. Danach ist zur Beschwerdeführung im Sinne von Art. 80d und Art. 80f Abs. 1 IRSG nur berechtigt, wer persönlich und direkt von den angeordneten Rechtshilfemassnahmen betroffen ist (Art. 80h lit. b IRSG; BGE 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000 in: Pra 2000 Nr. 133 S. 790 E. 1; s. zum Ganzen auch BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 217 f., mit weiteren Hinweisen, ebenso Urteile 1A.203+1P.527/2002 vom 28. Januar 2003, 1A.7/2003 vom 24. Februar 2003 sowie 1A.32/2003 vom 19. März 2003). 
 
Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan sein. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (s. die soeben zitierte Rechtsprechung). Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV), im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Das Analoge gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet werden (s. das genannte Urteil in Pra 2000 133 790 sowie BGE 123 II 153 E. 2b S. 157, sodann BGE 121 II 459 insbesondere in Bezug auf die Beschwerdebefugnis von Zeugen). 
 
Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert. Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung obliegt dem Rechtsuchenden (BGE 123 II 153, s. auch BGE 125 II 356)). Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000 in Pra 2000 133 790 E. 1e, mit weiteren Hinweisen). 
 
Im Lichte der genannten Rechtsprechung erscheint die vorinstanzliche Auffassung zutreffend, dass, was das kantonale Verfahren anbelangt, die Beschwerdebefugnis der beiden Beschwerdeführer in Bezug auf das erwähnte Zeugenprotokoll vom 22. August 2002 aus den im angefochtenen Entscheid dargelegten Gründen zu verneinen ist bzw. war (vorstehend 2.1), ebenso die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers 2, Y.________, in Bezug auf die übrige Rechtshilfeleistung. 
 
Die Frage der Beschwerdebefugnis im kantonalen Verfahren braucht allerdings letztlich nicht abschliessend erörtert zu werden. Selbst wenn der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid zu Unrecht ergangen wäre, vermöchte dies am Ausgang des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens nichts zu ändern. Denn jedenfalls auf die Beschwerdeführerin 1 bezogen ist ohnehin in materieller Hinsicht zu prüfen, ob die Rechtshilfevoraussetzungen erfüllt sind, d.h. ob sich der dem deutschen Begehren zugrunde liegende Sachverhalt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer bzw. in Übereinstimmung mit der Auffassung der kantonalen Vollzugsinstanzen unter den Tatbestand des Abgabebetrugs im Sinne von Art. 14 VStrR bzw. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 IRSG subsumieren lässt. Sind die betreffenden Voraussetzungen als erfüllt bzw. die von den Beschwerdeführern dagegen gemeinsam vorgetragenen Rügen als haltlos zu erachten, so steht der gesamten Rechtshilfeleistung gemäss dem angefochtenen Entscheid nichts entgegen. 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen wie im vorinstanzlichen Verfahren geltend, die Ausführungen der um Rechtshilfe ersuchenden Staatsanwaltschaft Mannheim seien nur mangelhaft substantiiert und offensichtlich unrichtig. Die ersuchende Behörde dürfe sich in Abgabebetrugsfällen nicht darauf beschränken, die Betrugselemente bloss zu behaupten; vielmehr müssten die Verdachtsmomente bewiesen werden. Solches habe die ersuchende Behörde indes nicht getan. Von Abgabebetrug könne im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. 
 
Sodann wird in der Beschwerde ausgeführt, die ersuchende Behörde begründe ihren Verdacht des Abgabebetrugs zentral mit der Behauptung, die Beschuldigten hätten sich erwiesenermassen schon früher desselben betrügerischen Schemas bedient; der einzige Unterschied zu früher bestehe darin, dass damals eine liechtensteinische Firma (F.________) eingesetzt worden sei, um die Gewinne abzuschöpfen und dem deutschen Fiskus zu entziehen; auch schon bei der F.________ habe es sich somit - gemäss den Angaben im Ersuchen - um eine blosse Scheinfirma gehandelt, die entgegen den Beteuerungen der Beschuldigten keine konzernfremde Gesellschaft gewesen sei. Offenbar sei dieses Vorgehensmuster nun durch die unveränderte Übertragung der Aufgaben der F.________ auf eine neue Gesellschaft, X.________, kopiert worden. Die zentrale verdachtsbegründende Behauptung der Staatsanwaltschaft Mannheim laute also, es sei schon in einem früheren Strafverfahren nachgewiesen worden, dass ein identischer Sachverhalt, wie er im vorliegenden Verfahren zur Diskussion stehe, tatsächlich betrügerischen Zwecken diene. Dieses Behauptung gehe indes klarerweise fehl. Eine aufmerksame Durchsicht des von der ersuchenden Behörde in diesem Zusammenhang als "Beweismittel" vorgelegten Urteils des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 10. Juni 1999 vermöge dies ohne weiteres zu belegen. An der genannten Behauptung der Staatsanwaltschaft sei in Bezug auf das betreffende Urteil einzig richtig, dass die Beschuldigten tatsächlich bereits einmal einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung ausgesetzt gewesen seien. Dagegen "vergesse" die Staatsanwaltschaft den nicht unwesentlichen Hinweis, dass dieses strafrechtliche Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 15. Juli 1997 eingestellt worden sei. Die fragliche Behauptung der Staatsanwaltschaft setze diese somit dem Vorwurf der Irreführung aus und lasse sie als voreingenommen erscheinen; sie stehe in einem unüberbrückbaren Spannungsverhältnis zur strafprozessualen Garantie der Unschuldsvermutung. 
 
Entgegen der Darstellung der ersuchenden Behörde - so die Beschwerdeführer weiter - nehme die X.________ eigentliche Finanzierungsfunktionen wahr, trage Delkredererisiken und verkaufe Waren der D.________-Gruppe nicht nur konzernintern, sondern auch an Dritte. Damit sei die Behauptung im Rechtshilfebegehren, die X.________ sei ein "unnötiges" bzw. wirtschaftlich nicht sinnvolles Konstrukt, widerlegt. Im Übrigen behaupte die Staatsanwaltschaft Mannheim zu Unrecht, die weltweiten Vertriebsrechte der D.________-Gruppe seien gar nie an die X.________ veräussert worden, wie die Beschuldigten geltend gemacht hätten; denn tatsächlich verhalte es sich so, dass die X.________ die weltweiten Vertriebsrechte für 12,5 Mio. CHF von der F.________ erworben habe. 
 
Ferner machen die Beschwerdeführer geltend, das Kantonale Untersuchungsrichteramt habe unzulässigerweise eine Stellungnahme der EStV eingeholt. Diese habe sich dann nicht nur zu den Merkmalen der im Rechtshilfebegehren erwähnten Abgaben geäussert, sondern umfassend zur Zulässigkeit der Rechtshilfe Stellung genommen. In der Folge habe die Vollzugsbehörde die Stellungnahme der EStV zur eigenen Entscheidgrundlage erhoben, was nicht hätte geschehen dürfen. Die verlangte Rechtshilfeleistung sei daher auch aus diesem Grund zu verweigern. 
3.2 Die Anklagekammer hat diese Vorbringen, soweit sie als wesentlich zu erachten sind, erörtert und im Lichte der massgebenden Rechtsprechung zutreffend gewürdigt. Sie hat ausführlich erwogen, aus welchen Gründen die Voraussetzungen zur Leistung der von Deutschland verlangten und vom Kantonalen Untersuchungsrichteramt angeordneten Rechtshilfe - Auskunftserteilung bzw. Herausgabe des den Beschwerdeführer 2 betreffenden Einvernahmeprotokolls sowie der erhobenen Dokumente - erfüllt sind. Dabei hat sie sich richtigerweise von den Ausführungen der ersuchenden Behörde leiten lassen, an welche der ersuchte Staat - wie ausgeführt - grundsätzlich gebunden ist (vorbehältlich offenkundiger Mängel, oben E. 1.4). Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip darf die ersuchte Behörde davon ausgehen, dass die einem Rechtshilfebegehren bzw. dessen Ergänzungen bzw. Beilagen zugrunde liegenden Angaben den Tatsachen entsprechen (Urteil 1A.235/1995 vom 29. November 1995, E. 3a/cc). 
 
Inwiefern das vorliegende deutsche Begehren Mängel im Sinne der Rechtsprechung (vorstehende E. 1.4) aufweisen soll bzw. weshalb der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt fehlerhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG festgestellt worden sein soll (s. ebenfalls oben E. 1.4), wird nicht dargetan und ist auch sonstwie nicht ersichtlich. Davon, die Vorinstanz habe den Zweck des Ersuchens falsch wiedergegeben bzw. verkannt, kann nicht die Rede sein. 
 
Auch was die Beschwerdeführer namentlich in Bezug auf die C.________-Konzernstruktur, die von der D.________-Gruppe praktizierten Vertriebswege und die betrieblichen Funktionen der X.________ aus ihrer Sicht - entgegen der Darstellung der ersuchenden Behörde - vorbringen, ist nicht geeignet, das deutsche Begehren als offensichtlich mangelhaft sofort zu entkräften. Vielmehr betrifft diese andere Sichtweise der Beschwerdeführer Fragen der Sachverhaltsfeststellung und letztlich Tat- und Schuldfragen. Derartige Fragen wie auch solche der Beweiswürdigung sind nicht durch den Rechtshilferichter, sondern durch den ausländischen Sachrichter zu prüfen (s. etwa BGE 123 II 279 E. 2b). Abgesehen davon sind die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren - wie ausgeführt - nicht befugt, Interessen der in der deutschen Untersuchung beschuldigten Personen wahrzunehmen (oben E. 1.3). 
 
Dem deutschen Begehren ist ein am 10. Juni 1999 ergangenes Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg beigefügt, welches Aufschluss über die in der D.________-Gruppe praktizierten Vertriebswege gibt, wie sie von der ersuchenden Behörde im Rahmen ihrer Ausführungen betreffend den untersuchten Sachverhalt dargelegt worden sind. Mit ihren dagegen gerichteten Einwänden scheinen die Beschwerdeführer offenbar zu übersehen, dass auch im Falle von Rechtshilfebegehren wegen Abgabebetrugs die ersuchende Behörde nicht gehalten ist, die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen zu belegen bzw. ihre Beweismittel dem Begehren beizufügen (vgl. BGE 107 Ib 264 E. 3a, zudem auch Urteile 1A.63/2001 vom 20. Juli 2001, 1A.183/1995 vom 13. Oktober 1995 und 1A.139/1990 vom 29. Oktober 1990). Andernfalls würde der Sinn und Zweck der Rechtshilfe praktisch hinfällig. Es genügt, wenn die ersuchende Behörde die zur Stütze ihrer Verdachtsmomente angerufenen Beweise in ihrem Ersuchen nennt und ihr Vorhandensein glaubhaft macht (s. etwa BGE 125 II 250 E. 5b, 116 Ib 96 E. 4c, 115 Ib 68 E. 3b/bb; s. zudem auch das soeben genannte Urteil vom 29. November 1995, E. 3a, sowie E. 2.3 des Urteils 1A.5/2003 vom 16. Mai 2003). Diesen Anforderungen vermag das vorliegende Rechtshilfebegehren ohne weiteres zu genügen, wie die Vorinstanz und auch das Bundesamt zutreffend ausgeführt haben. 
3.3 Inwiefern sich dem Rechtshilfebegehren Hinweise auf eine Voreingenommenheit der ersuchenden deutschen Staatsanwaltschaft ergeben sollten, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig lässt sich sagen, die Angaben im Begehren verstiessen gegen die Unschuldsvermutung. Was die von den Beschwerdeführern insbesondere beanstandeten Ausführungen anbelangt, hat die ersuchende Behörde gestützt auf ihre Akten festgestellt, in dem im Zusammenhang mit der F.________ gegen A.________ geführten Ermittlungsverfahren habe der Nachweis erbracht werden können, dass die F.________ zur D.________-Gruppe gehörte. Sodann hielt sie fest (Begehren S. 4 unten): "Vor dem Hintergrund der Erkenntnisse aus dem früheren Steuerstrafverfahren, des Verhaltens der Beschuldigten im aktuellen Besteuerungs- und Ermittlungsverfahren, den Erkenntnissen aus der Vernehmung der Mitarbeiter und dem Umstand, dass die Zwischenschaltung einer fremden Gesellschaft in die konzerninternen Lieferbeziehungen der 'D.________-Gruppe' wirtschaftlich nicht nachvollziehbar ist, besteht der begründete Verdacht, dass die Eheleute A. +B.________ unmittelbar oder mittelbar an der X.________ beteiligt sind und dass es sich bei der X.________ um eine Basisgesellschaft ohne eigene wirtschaftliche Tätigkeit handelt." 
 
Hieraus wie auch aus den weiteren Angaben der ersuchende Behörde lässt sich nichts entnehmen, das auf eine Vorverurteilung der Beschuldigten schliessen liesse oder schon nur den Verdacht der Voreingenommenheit der Staatsanwaltschaft Mannheim zuliesse. Abgesehen davon wären die Beschwerdeführer schon gar nicht legitimiert, für die Beschuldigten zu rügen, diesen gegenüber sei die Unschuldsvermutung verletzt worden (s. oben E. 1.3). 
 
Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer wird im Rechtshilfebegehren nicht behauptet, der Beschuldigte A.________ sei im erwähnten früheren Ermittlungsverfahren verurteilt worden. Vielmehr lässt sich dem fraglichen Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 10. Juni 1999 entnehmen, dass das betreffende Verfahren eingestellt wurde, wobei aber dem Beschuldigten eine Geldzahlung von DEM 50'000.-- auferlegt wurde (Urteil S. 8). Inwiefern dies von der ersuchenden Behörde unzutreffend dargestellt worden sein soll, ist nicht ersichtlich. 
3.4 Klarerweise fehl geht schliesslich auch die Rüge der Beschwerde-führer, das Untersuchungsrichteramt des Kantons St. Gallen habe unzulässigerweise eine Stellungnahme der EStV eingeholt und dann deren Bericht vom 8. Juli 2002 ebenso unzulässigerweise zur eigenen Entscheidgrundlage erhoben. 
 
Im Lichte von Art. 24 Abs. 3 IRSV nicht zu beanstanden ist zunächst, dass die kantonale Vollzugsbehörde im vorliegenden Fall einen Bericht der EStV eingeholt hat (s. hierzu auch Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999, S. 319 f., Ziff. 413); inwiefern dieses Vorgehen ungesetzlich sein soll, vermögen die Beschwerdeführer nicht darzulegen und ist denn auch nicht ersichtlich. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann allerdings den Rechtshilferichter nicht binden, was die EStV im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Tatbestand des Abgabebetrugs ganz allgemein zur Frage feststellt, ob auch die weiteren Rechtshilfevoraussetzungen erfüllt sind. Abgesehen davon, dass die EStV sich nach der genannten Bestimmung lediglich auf ihr Fachgebiet bezogen zu äussern hat, vermögen selbst ihre Fachberichte den Rechtshilferichter nicht von der Pflicht zu befreien, die Rechtshilfevoraussetzungen selber zu prüfen (s. Urteile 1A.228/1997 vom 7. November 1997, E. 2c, 1A.180/1994 vom 3. November 1994, E. 3d, 1A.140/1991 vom 3. September 1991, E. 2b/aa, 1A.120/1989 vom 6. Dezember 1989, E. 8b/cc), und zwar mit freier Kognition (s. auch vorstehende E. 1.5). 
 
Im vorliegenden Fall lässt sich sodann entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer nicht sagen, die kantonalen Instanzen hätten den Rechtshilfeentscheid der EStV überlassen. Dass deren Bericht unter den gegebenen Umständen eingeholt und auch berücksichtigt wurde, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden (Zimmermann, a.a.O., S. 320 oben). Dies ändert indes nichts daran, dass die Vollzugsbehörden die Rechtshilfevoraussetzungen pflichtgemäss umfassend und in freier Kognition geprüft haben, was durch die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Erwägungen bestätigt wird. 
 
Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 
4. 
Im vorliegenden Fall erscheinen somit die von der ersuchenden Behörde gelieferten Verdachtsgründe, wonach die Beschuldigten zum Zwecke der Steuerverkürzung arglistige Methoden angewendet hätten, ausreichend konkretisiert, entsprachen doch laut Aktenlage die den Steuerbehörden zum Beweis der Unabhängigkeit der in Frage ste-henden Firmen unterbreiteten Dokumente nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Die abschliessende Beurteilung des Vorwurfs des Abgabebetrugs obliegt nach dem Gesagten allerdings nicht dem Rechtshilferichter, sondern dem erkennenden ausländischen Sach-richter. Namentlich sind im Rechtshilfeverfahren, wie ausgeführt, keine weiteren Beweise zu erheben. Die blosse Bestreitung des Vorliegens eines Abgabebetrugs führt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht zur Verweigerung der Rechtshilfe. 
 
Demgemäss ergibt sich, dass der Rechtshilfeleistung im Umfang des angefochtenen Beschlusses nichts im Wege steht. 
 
Die Beschwerde ist somit insgesamt unbegründet und daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Untersuchungsamt, Wirtschaftsdelikte, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. August 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: