1C_599/2023 30.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_599/2023  
 
 
Urteil vom 30. November 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Erleichterte Einbürgerung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, 
Einzelrichterin, vom 4. Oktober 2023 (F-3747/2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 12. Juni 2023 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Gesuch von A.________ um erleichterte Einbürgerung ab. Dagegen gelangte dieser an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2023 wurde er zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.-- bis zum 16. August 2023 aufgefordert, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2023 hiess die zuständige Instruktionsrichterin sein Gesuch vom 27. Juli 2023 (Posteingang) um Zahlung des Kostenvorschusses in Raten von Fr. 200.-- teilweise gut und hielt fest, der Kostenvorschuss könne in drei monatlichen Raten zu je Fr. 400.-- gezahlt werden, wobei die erste Rate bis zum 8. September 2023 zu erfolgen habe, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Am 30. August 2023 wies die Instruktionsrichterin das erneute Gesuch von A.________ vom 14. August 2023, den Kostenvorschuss in monatlichen Raten von Fr. 200.-- begleichen zu dürfen, mit einer weiteren Zwischenverfügung ab, wobei sie festhielt, weitere Gesuche um Ratenzahlung würden - nach Prüfung - unbeantwortet und ohne weitere Folge zu den Akten gelegt. Das erneute Gesuch von A.________ vom 1. September 2023 um Zahlung von monatlichen Raten von Fr. 200.-- wurde dementsprechend unbeantwortet zu den Akten gelegt. 
Mit Urteil vom 4. Oktober 2023 trat das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. b VGG (SR 173.32) androhungsgemäss auf die Beschwerde von A.________ nicht ein, da dieser die mit Zwischenverfügung vom 9. August 2023 festgesetzte (erste) Rate von Fr. 400.-- innert der Frist bis zum 8. September 2023 nicht geleistet hatte. Zudem auferlegte es ihm Verfahrenskosten von Fr. 250.--. 
 
2.  
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 erhob A.________ beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss Beschwerde gegen dessen Urteil vom 4. Oktober 2023. Die Eingabe richtet sich dabei dem Gehalt nach auch gegen die Abweisung seiner Gesuche, den Kostenvorschuss in Raten von Fr. 200.-- begleichen zu dürfen, mithin gegen die beiden Zwischenverfügungen vom 9. und 30. August 2023. Das Bundesverwaltungsgericht überwies die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht. Am 13. November 2023 (Posteingang) reichte A.________ diesem ergänzend den Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem ein. Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Bundesgericht auf dessen Ersuchen hin am 21. November 2023 die Akten des von ihm durchgeführten Beschwerdeverfahrens zukommen. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
 
3.1. Mit dem fristgerecht (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochtenen Entscheid ist die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) nicht eingetreten. Gegen diesen Endentscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG). Die Zwischenverfügungen vom 9. und 30. August 2023, mit denen die Vorinstanz die Gesuche des Beschwerdeführers um Zahlung des Kostenvorschusses in monatlichen Raten von Fr. 200.-- abgewiesen hat, sind als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG zusammen mit dem Endentscheid anfechtbar, da sie sich auf diesen auswirken (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer ist zudem nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.  
 
3.2. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).  
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe vom 23. Oktober 2023 sinngemäss vor, er akzeptiere das angefochtene Urteil nicht, da seinen Gesuchen um Zahlung des Kostenvorschusses von Fr. 1'200.-- in monatlichen Raten von Fr. 200.-- nicht stattgegeben und die Zahlung von monatlichen Raten von Fr. 400.-- verlangt worden sei. Dies sei nicht korrekt. Inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll, indem sie seine Gesuche um Zahlung von monatlichen Raten von Fr. 200.-- mit der Begründung, eine Ratenzahlung in sechs monatlichen Raten würde zu einer ungebührlichen Verschleppung des Verfahrens führen, abgewiesen und stattdessen die Zahlung von drei monatlichen Raten zu je Fr. 400.-- verlangt hat sowie bei Ausbleiben der ersten entsprechenden Rate nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, legt er indessen nicht und schon gar nicht im Einzelnen und konkret dar. Insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern er nicht zur Zahlung von monatlichen Raten von Fr. 400.-- in der Lage gewesen wäre. Seine im Wesentlichen appellatorische Kritik am angefochtenen Nichteintretensentscheid bzw. an den beiden erwähnten Zwischenverfügungen genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten, zumal die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers - etwa sein Hinweis, er habe einen Kredit von Fr. 1'200.-- aufgenommen, oder sein Ersuchen, den Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) zu überprüfen - an der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Frage der Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheids und der beiden Zwischenverfügungen vorbeigehen. 
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang wäre der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann indes verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. November 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur