5A_772/2009 07.12.2009
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_772/2009 
 
Verfügung vom 7. Dezember 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
A________, 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
C.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Gilgen, 
 
Betreibungsamt D.________, 
verfahrensbeteiligtes Amt. 
 
Gegenstand 
Auskunft (Pfändungsvollzug), 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 2. Oktober 2009 des Obergerichts des Kantons Thurgau (als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 2. Oktober 2009 des Obergerichts des Kantons Thurgau, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 3. Dezember 2009 zurückgezogen haben, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten den solidarisch haftenden Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), 
 
verfügt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. Dezember 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann