1C_53/2018 01.03.2018
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_53/2018  
 
 
Urteil vom 1. März 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ Ltd., 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fabrizio N. Campanile, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe I, 
Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe an die Ukraine; Kontosperre, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 16. Januar 2018 (RR.2017.282). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine führt gegen B.________ ein Strafverfahren wegen Aneignung, Veruntreuung des Vermögens oder dessen Zueignung durch Amtsmissbrauch und ungesetzliche Bereicherung. 
Mit einem Rechtshilfeersuchen vom 9. April 2015 und einer Ergänzung vom 20. August 2015 ersuchten die ukrainischen Behörden die Schweiz unter anderem um die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf Konten bei der Bank C.________ in Zürich, die B.________ zuzurechnen seien, namentlich des Kontos Nr. "...", lautend auf die A.________ Ltd. (mit Sitz in Zypern). Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2015 trat das Bundesamt für Justiz (BJ) auf das ukrainische Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung ein. Es ordnete unter anderem die Sperre des erwähnten Kontos an, an dem B.________ wirtschaftlich berechtigt war. Das Konto war zudem bereits mit der Verordnung vom 26. Februar 2014 über Massnahmen gegen gewisse Personen aus der Ukraine (AS 2014 573) gesperrt worden. Die A.________ Ltd. gab im Laufe des Verfahrens an, dass sie je zu 50 % von der D.________ Ltd. (mit Sitz in Zypern) und der E.________ Inc. (mit Sitz in Panama) gehalten werde und dass B.________ Alleinaktionär der E.________ Inc. sei. 
Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 genehmigte die Direktion für Völkerrecht (DV) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) einen Transfer von Fr. 6'778'534.-- vom erwähnten Konto Nr. "..." bei der Bank C.________ auf ein Konto der F.________ Inc. bei derselben Bank. Das letztere Konto, an dem die Ehefrau von B.________ wirtschaftlich berechtigt war, war im Rahmen des schweizerischen Strafverfahrens sowie rechtshilfeweise mit der bereits erwähnten Eintretens- und Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2015 des BJ gesperrt worden. 
Auf Gesuch der A.________ Ltd. erteilte das BJ der Bank C.________ mit Schreiben vom 18. März 2016 ebenfalls die Erlaubnis zum Transfer von Fr. 6'778'534.--. Dieser wurde daraufhin vollzogen. Mit Schreiben vom 22. April 2016 ersuchte die A.________ Ltd. um Aufhebung der Sperre ihres Kontos und brachte zur Begründung vor, sie stehe nun nicht mehr in Zusammenhang mit der Familie B.________. Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 teilte das BJ mit, dass es aufgrund neuer Erkenntnisse die Bank C.________ zur Rückabwicklung des Vermögenstransfers anweisen werde und wies gleichzeitig den Antrag auf Aufhebung der Kontosperre ab. Zur Begründung legte es im Wesentlichen dar, dass die ihm vorgelegten Informationen falsch bzw. nicht ausreichend gewesen seien. 
Mit Schlussverfügung vom 17. Oktober 2016 ordnete das BJ die Aufrechterhaltung der Sperre des Kontos Nr. "..." an, bis entweder ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid des ersuchenden Staats vorliege oder dieser mitteile, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen könne. Am 18. Oktober 2016 ordnete auch die DV die Rücküberweisung von Fr. 6'778'534.-- an. Dagegen erhob die A.________ Ltd. Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Nachdem die DV mit Verfügung vom 2. Juni 2017 die Sperre des Kontos Nr. "..." aufgehoben hatte, schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 27. Juni 2017 als gegenstandslos geworden ab. 
Mit Schreiben vom 30. August 2017 ersuchte die A.________ Ltd. das BJ um Aufhebung der Sperre ihres Kontos. Am 22. September 2017 bekräftige das BJ gegenüber der Bank C.________, es halte an seiner früheren Anweisung betreffend den Rücktransfer fest und am 25. September 2017 wies es das Gesuch der A.________ Ltd. ab. Eine von dieser dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 16. Januar 2018 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 29. Januar 2018 verlangt die A.________ Ltd., der Entscheid des Bundesstrafgerichts, die Verfügung des BJ vom 25. September 2017, die Anordnung vom 22. September 2017 und die Kontosperre seien aufzuheben. Die Bank C.________ Zürich sei anzuweisen, den Betrag von 6'778'534.-- zzgl. Zinsen auf dem Konto der F.________ Inc. zu belassen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die A.________ Ltd., die Bank sei vorsorglich anzuweisen, den genannten Betrag auf dem Konto der F.________ Inc. zu belassen. 
Das Bundesstrafgericht verweist auf den angefochtenen Entscheid, an dessen Begründung es festhält. Das BJ beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sei abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungnahme dazu an ihren Anträgen und Rechtsauffassungen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 93 Abs. 2 BGG sind auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide unter anderem über die Beschlagnahme von Vermögenswerten, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Urteil 1B_285/2011 vom 18. November 2011 E. 2.3 mit Hinweisen).  
Das Bundesstrafgericht hat im angefochtenen Entscheid mit Blick auf die Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entsprechende Bestimmung von Art. 80e Abs. 2 IRSG (SR 351.1) festgehalten, auf Beschwerden gegen die Abweisung von Gesuchen um Freigabe von Vermögenswerten, welche nach Rechtskraft der Schlussverfügung betreffend die Beschlagnahme der Gegenstände oder Vermögenswerte gestellt werden, sei auch ohne Vorliegen eines unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils einzutreten, wenn seit der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung relativ lange Zeit vergangen sei. Es verweist auf sein Urteil TPF 2007 124 E. 2 S. 129 ff., wo die teils jahrelange Dauer von Rechtshilfeverfahren hervorgehoben und festgehalten wird, dass das Interesse des Kontoinhabers, die Sperre gerichtlich überprüfen zu lassen, nach Ablauf relativ langer Zeit spürbar zunehmen könne. 
Wie es sich damit verhält, braucht vorliegend nicht abschliessend erörtert zu werden. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, ist auf die Beschwerde bereits aus einem anderen Grund nicht einzutreten. 
 
1.2.  
 
1.2.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).  
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis). 
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis). 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. 
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. 
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
1.2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip, weil die Vermögensherausgabe nach Art. 74a IRSG bereits durch die Beschlagnahme anderer Konten gesichert sei. Diese Behauptung begründet sie jedoch nicht näher (Art. 42 Abs. 2 BGG). Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass gemäss neueren ukrainischen Urteilen, von denen sie erst am 19. Oktober 2017 erfahren habe, erstellt sei, dass das Geld auf dem gesperrten Konto nicht aus der angeblichen Veruntreuung stammen könne. Hierzu hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführlich geäussert und unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung dargelegt, dass das Rechtshilfeersuchen zu vollziehen sei, solange es nicht zurückgezogen wird (Urteil 1C_640/2013 vom 25. Juli 2013 E. 1.2 mit Hinweisen). Unzutreffend ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Vorinstanzen hätten in die Aktionärsstrukturen eingegriffen. Wie aus dem oben geschilderten Sachverhalt hervorgeht, hat das BJ lediglich einen Vermögenstransfer genehmigt und diese Genehmigung später widerrufen. Das änderte die Aktionärsstrukturen der Beschwerdeführerin nicht. Schliesslich stellen sich auch keine grundlegenden Fragen zur Koordination zwischen dem BJ und der DV. Die DV führte in ihrer Verfügung vom 2. Juni 2017 aus, dass die Aufhebung der von ihr angeordneten Sperrung mit dem BJ abgestimmt werde, wie dies der Gesetzgeber gewünscht habe, da dem Entscheid über die Zulässigkeit einer Aufrechterhaltung der rechtshilfeweisen Sperrung des Kontos nicht vorgegriffen werden solle.  
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst kommt dem Fall keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen. 
 
2.   
Die Beschwerde ist danach unzulässig. Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe I, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. März 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold