Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_679/2023
Urteil vom 23. November 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Einwohnergemeinde U.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Abfallgebühren der Einwohnergemeinde U.________ /SO, Gebührenperiode 2022,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. September 2023 (VWBES.2023.147).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. Oktober 2023 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. September 2023,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3),
dass die Vorinstanz im Wesentlichen erwog, gemäss § 13 Abs. 5 Abfallreglement der Gemeinde U.________/SO vom 19. November 2012 habe die Beschwerdeführerin für ihr Gewerbe eine Abfallgrundgebühr zu entrichten, welche unabhängig von der zu entsorgenden Abfallmenge bzw. der effektiven Nutzung der kommunalen Abfallentsorgung sei,
dass die Beschwerdeführerin, soweit sie auf das angefochtene Urteil Bezug nimmt, appellatorische Kritik übt,
dass sie eine substanziierte Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen vermissen lässt und im Übrigen die bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Beanstandungen wiederholt,
dass ihren Ausführungen damit nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen demnach nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. November 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann