6B_624/2023 06.07.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_624/2023  
 
 
Urteil vom 6. Juli 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Revisonsgesuch (Strafbefehl, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Tätlichkeit); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 14. April 2023 (STK 2023 20). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft verurteilte die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 29. März 2022 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen mehrfacher Tätlichkeiten. Am 15. Juni 2022 wurde die Rechtskraft des Strafbefehls festgestellt. Am 22. Februar 2023 reichte die Beschwerdeführerin ein Revisionsgesuch ein, welches die Staatsanwaltschaft zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Schwyz überwies. Nachdem die Beschwerdeführerin am 14. März 2023 von der Verfahrensleitung darauf hingewiesen wurde, dass ihr Revisionsgesuch nach vorläufiger Einschätzung den Anforderungen an eine Revision nicht genügen dürfte, und ihr Nachfrist zur Verbesserung ihrer Eingabe gesetzt wurde, reichte die Beschwerdeführerin am 22. März 2023 zwei weitere Eingaben ein. Mit Verfügung vom 14. April 2023 trat das Kantonsgericht Schwyz auf das Revisionsgesuch mangels Darlegung von Revisionsgründen nicht ein. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. 
 
2.  
Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren ist alleine die vorinstanzliche Verfügung vom 14. April 2023 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit sich die Beschwerdeführerin nicht damit befasst, kann auf ihre Ausführungen von vornherein nicht eingetreten werden. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei im Hinblick auf die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung kantonalen Rechts und des Sachverhalts wegen Willkür, vgl. Art. 95 und Art. 97 Abs. 1 BGG) qualifizierte Rügeanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht auseinander und legt nicht dar, dass und inwiefern diese gegen Bundesrecht verstossen könnten. Insbesondere macht sie nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise geltend, im kantonalen Verfahren - entgegen der Vorinstanz - neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO oder einen anderen Revisionsgrund vorgebracht bzw. die Begründungsanforderungen erfüllt zu haben. Revisionsgründe macht sie im Übrigen auch vor Bundesgericht nicht geltend. Stattdessen beklagt sie sich im Wesentlichen über "Menschenrechtsmisshandlungen". Sie und ihre Kinder litten seit Jahren unter Psychoterror. Trotz ihrer Anzeigen unternähmen die Behörden nichts. Die Staatsanwaltschaft wolle keine Audiobeweise hören; das Audio vom 14. März 2021 würde beweisen, dass die "Kinder unter Psychoterror vom Vater gestellt waren mit Empfehlung der Polizei". Sie dürften nicht mehr in ihrer Muttersprache reden und sie nicht mehr kontaktieren. Aus diesen und ähnlichen Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch zu Unrecht nicht eingetreten sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). Darauf kann mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. 
 
5.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Juli 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill