1C_87/2023 05.12.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_87/2023  
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Müller, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch B.________, 
 
gegen  
 
C.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Humbert Entress, 
 
Politische Gemeinde Warth-Weiningen, Dorfstrasse 30, 8532 Warth, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hebeisen, 
 
Departement für Bau und Umwelt 
des Kantons Thurgau, 
Generalsekretariat, Promenade, 8510 Frauenfeld, 
 
Amt für Raumentwicklung des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, Promenade, 8510 Frauenfeld, 
 
Amt für Umwelt des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, Promenade, Postfach, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Verlängerung Kiesabbaubewilligung mit Wiederauffüllung und Rekultivierung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 30. November 2022 (VG.2022.2/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die C.________ AG ist Eigentümerin der Liegenschaft Nr. 66, Grundbuch Warth-Weinigen. Diese befindet sich mehrheitlich in der Abbauzone und im Übrigen in der Landwirtschaftszone. A.________ ist Eigentümer der nördlich angrenzenden Liegenschaft Nr. 65, die teilweise in der Abbauzone liegt. Beide Parzellen befinden sich im Perimeter des Gestaltungsplans "zur Rekultivierung der Kiesabbauzone" vom 2. März 2012 und waren schon verschiedentlich Gegenstand bundesgerichtlicher Verfahren. 
 
A.a. Nebst dem Kiesabbau betreibt die C.________ AG auf ihrer Liegenschaft eine Bauschuttrecyclinganlage. Die Beschwerde von A.________ gegen deren Erweiterung wurde am 14. November 2017 letztinstanzlich vom Bundesgericht abgewiesen (Urteil 1C_561/2016, in: ZBl 119/2018 S. 259 ff., mit Anm. KARIN SCHERRER REBER S. 266 ff.). Die Betriebsbewilligung wurde am 30. September 2019 bis 30. September 2024 verlängert.  
 
A.b. A.________ wurde mit Entscheid vom 15. November 2012 verpflichtet, eine im nordöstlichen Teil der Parzelle Nr. 65 errichtete Zwischendeponie mit Auffüllmaterial zu beseitigen. Am 21. Juni 2019 verfügte die Gemeinde Warth-Weinigen (nachfolgend: die Gemeinde) die Ersatzvornahme. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht abgewiesen (Urteil 1C_193/2020 vom 30. September 2020). Zurzeit sind noch zwei Beschwerden von A.________ zur Durchführung der Ersatzvornahme vor Bundesgericht hängig (1C_83/2023 und 1C_85/2023).  
 
B.  
Die C.________ AG verfügte über eine bis 31. Oktober 2019 befristete gewässerschutzrechtliche Kiesabbaubewilligung mit Wiederauffüllungs- und Rekultivierungspflicht und eine entsprechend befristete Baubewilligung. Sie beantragte am 23. September 2020 die (rückwirkende) Verlängerung dieser Bewilligung und die Erteilung der entsprechenden Baubewilligung für die Gebiete "Rieserüti" und "Hööchi" auf Parzelle Nr. 66. Dagegen erhob A.________ Einsprache. 
Am 17. Februar 2021 erteilte das Amt für Umwelt des Kantons Thurgau (AfU) die gewässerschutzrechtliche Kiesabbaubewilligung mit Wiederauffüllungs- und Rekultivierungspflicht, befristet bis 31. Oktober 2024. Am 16. April 2021 entschied das Amt für Raumentwicklung des Kantons Thurgau (ARE/TG), dass der Kiesabbau, die Wiederauffüllung und die Rekultivierung zonenkonform seien. Mit Entscheid vom 29. Juni 2021 erteilte die Gemeinde die Baubewilligung, ebenfalls befristet bis 31. Oktober 2024, und wies die Einsprache von A.________ ab. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. 
 
C.  
Dagegen erhob A.________ Rekurs an das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau (DBU). Dieses wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung am 23. August 2021 und den Rekurs am 15. Dezember 2021 ab. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau am 30. November 2022 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
D.  
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid hat A.________ am 17. Februar 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, zusammen mit der Baubewilligung und den Verfügungen des AfU und des ARE/TG. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. 
 
E.  
Die C.________ AG (Beschwerdegegnerin) und die Gemeinde schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Auch das Verwaltungsgericht und das AfU beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das ARE/TG verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
F.  
Im weiteren Schriftenwechsel halten die Beteiligten an ihren Anträgen und Vorbringen fest, soweit sie sich noch äussern. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer der unmittelbar an die Bauparzelle angrenzenden Liegenschaft Nr. 65 zur Beschwerde befugt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist daher grundsätzlich einzutreten. 
 
1.1. Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene Rügen gegen den Zwischenentscheid des DBU vom 23. August 2021, mit welchem das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde. Es ist jedoch nicht ersichtlich - und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt - inwiefern noch ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung dieser Zwischenverfügung besteht, nachdem zwischenzeitlich der Endentscheid vorliegt. Die dagegen erhobene Beschwerde vor Bundesgericht hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 103 Abs. 1 BGG); ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde vom Beschwerdeführer nicht gestellt.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
2.  
Vorab ist der Streitgegenstand klarzustellen. 
 
2.1. Streitobjekt in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis. Objekt des Beschwerdeverfahrens kann demnach nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Gegenstände, über welche die Verwaltung als erstinstanzlich verfügende Behörde nicht befunden hat, und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die übergeordneten Instanzen nicht zu beurteilen (vgl. BGE 110 V 48 E. 3b; Urteil 2A.121/2004 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der Streitgegenstand kann vor Bundesgericht eingeschränkt, grundsätzlich aber nicht ausgeweitet werden (BGE 110 V 48 E. 3c mit Hinweisen; LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl., 2018, N. 67a zu Art. 42).  
 
2.2. Vorliegend beschränkt sich der Streitgegenstand somit auf die vom AfU verfügte Verlängerung der Kiesabbaubewilligung mit Wiederauffüllung und Rekultivierung auf der Liegenschaft Nr. 66 und die diesbezügliche Baubewilligung der Gemeinde.  
Das Verwaltungsgericht trat somit zu Recht auf die Beschwerde nicht ein, soweit darin eine Überprüfung der rechtskräftigen Bewilligung für die Bauschuttaufbereitungsanlage verlangt wurde. Es hielt auch zutreffend fest, dass die Ersatzvornahme auf Parzelle Nr. 65 nicht Verfahrensgegenstand sei, weshalb das DBU zu Recht auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei. 
Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Bedingungen und Auflagen der angefochtenen Kiesabbaubewilligung, insbesondere hinsichtlich des Schwerverkehrs und der Lagerung von Geräten und Maschinen, nicht durchgesetzt und Verstösse nicht sanktioniert worden seien. Das Verwaltungsgericht hielt fest, dies sei in separaten Verfahren geltend zu machen. Zu Recht: Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind nur die angefochtenen Bewilligungen selbst, nicht aber ihr Vollzug. 
 
3.  
In formeller Hinsicht ist streitig, ob dem Beschwerdeführer Zugang zu allen Akten des Verfahrens gewährt wurde. 
 
3.1. Das Verwaltungsgericht bejahte dies: Der Beschwerdeführer habe am 28. Mai 2021 im Einspracheverfahren Einsicht in sämtliche Akten nehmen können. Im Übrigen habe er sowohl im Rekurs- als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit gehabt, die Akten einzusehen. Ein allfälliger Mangel wäre somit spätestens im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht geheilt worden, das mit voller Kognition entscheide.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer beharrt darauf, dass ihm bei der Akteneinsicht vom 28. Mai 2021 zwei Schreiben der Gemeinde vom 30. September 2020 und vom 22. Dezember 2020 vorenthalten worden seien, mit denen Gesuchsunterlagen der Beschwerdegegnerin dem DBU übermittelt worden seien. Dies habe er zufällig erfahren, als er am 9. September 2021 Einsicht in die Rekursakten genommen habe, da beide Schreiben vom ARE/TG erwähnt worden seien. Ihm sei bis heute nicht bekannt, welche Akten mit dem Schreiben vom 22. Dezember 2020 der Gemeinde zugestellt worden seien. Insofern sei keine Heilung erfolgt.  
 
3.3. Aus den Akten der Gemeinde ergibt sich, dass die am 24. September 2020 bei der Gemeinde eingereichten Gesuchsunterlagen (vgl. Eingangsstempel) mit Schreiben der Gemeinde vom 30. September 2020 an die Baugesuchszentrale des Kantons (ARE/TG) übermittelt wurden. Während der öffentlichen Auflage machte der Beschwerdeführer geltend, die Unterlagen seien unvollständig. Daraufhin reichte die Beschwerdegegnerin am 21. Dezember 2020 ein "Ausführungskonzept mit Terminannahmen" unter Beilage verschiedener Pläne (Beilagen 1-5) sowie eine Aushubdeklaration mit zugehörigem Beschrieb nach. Diese Unterlagen (mit Eingangsstempel "21. Dez. 2020") wurden am 22. Dezember 2020 dem ARE/TG übermittelt (vgl. Akten ARE/TG).  
Dem Beschwerdeführer wurde gemäss Einspracheentscheid Einsicht in die vollständigen Baugesuchsunterlagen gewährt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm das Übermittlungsschreiben vom 22. Dezember 2020 vorenthalten worden wäre, befindet sich dieses doch ebenfalls in den Gemeindeakten. Selbst wenn dies jedoch der Fall gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer spätestens am 9. September 2021, bei der Einsichtnahme in die Rekursakten, vom Übermittlungsschreiben Kenntnis nehmen können, befindet es sich doch in den vom ARE/TG eingereichten Akten. 
Unter diesen Umständen ist dem Verwaltungsgericht beizupflichten, dass entweder keine oder allenfalls eine geringfügige Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliegt, die im Rekursverfahren geheilt worden wäre. Es gibt insbesondere keinerlei Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer Gesuchsunterlagen vorenthalten worden wären. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt - soweit ersichtlich erstmals vor Bundesgericht - es sei unzulässig, eine rückwirkende Kiesabbau- bzw. Baubewilligung zu erteilen. Die vorherigen Bewilligungen seien am 31. Oktober 2019 abgelaufen, weshalb das Gesuch vom 23. September 2020 verspätet gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Gesuchstellung seien im Osten der Parzelle Nr. 66 schon 30'000 m3 (von insgesamt 35'000 m3) aufgefüllt gewesen. Diese Auffüllungen seien rechtswidrig erfolgt und könnten nicht mehr bewilligt werden. 
Der Beschwerdeführer nennt jedoch keine Bestimmung des kantonalen Rechts, die eine nachträgliche Bewilligung ausschliessen würde; erst recht wird keine Willkür dargetan. Das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot bezieht sich einzig auf Erlasse (vgl. BGE 144 I 81 E. 4.1 mit Hinweisen) und gilt auch dort nicht ausnahmslos. Die Rüge ist daher unbegründet, soweit sie überhaupt die Begründungsanforderungen erfüllt. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, es gebe im fraglichen Bereich keinen abbaubaren Kies mehr. 
 
5.1. Das Verwaltungsgericht verwies auf die überzeugenden Ausführungen des DBU, wonach sich innerhalb der Abbauzone noch abbaubarer Kies befinde. Im Übrigen hänge die Rechtmässigkeit der Kiesabbaubewilligung nicht davon ab, in welchem Umfang Kies noch vorhanden sei und abgebaut werden könne, zumal dies den Beschwerdeführer ohnehin nicht betreffe. Das Verwaltungsgericht teilte die Auffassung der Rekursinstanz, wonach ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Kiesabbau, der Wiederauffüllung und der Rekultivierung der Kiesgrube bestehe, weshalb die Bewilligungen in einem Entscheid verknüpft werden müssten.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sich das Verwaltungsgericht nicht mit seinen Argumenten auseinandergesetzt habe. Im fraglichen Gebiet sei der Kies bereits in den 1980er Jahren von der D.________ AG abgebaut worden. Der kleine, in der Böschung verbleibende Rest könne nicht mehr abgebaut werden, ohne unzulässigerweise die Landwirtschaftszone in Anspruch zu nehmen. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach der Kiesabbau mit der Wiederauffüllung koordiniert werden müsse, sei zwar richtig, ändere aber nichts daran, dass gar kein Kiesabbau mehr möglich sei. Man könne nicht bewilligen, was nicht vorhanden sei.  
 
5.3. Das AfU nahm in seinem Amtsbericht vom 10. September 2021 zum Rekurs des Beschwerdeführers Stellung. Es gelangte zum Ergebnis, es verbleibe auch unter Berücksichtigung der Neigung der Abraumböschung (5:1), der Abbauböschung (1:1) und der Bermen ein Streifen von rund 23-25 m Breite für den Kiesabbau übrig. Dabei berücksichtigte es die vom Beschwerdeführer eingereichten Rekursbeilagen (Foto der westlichen Abbaugrenze und Tauschvertrag zwischen der D.________ AG und E.________ vom 30. Mai 2000) und holte weitere Unterlagen ein (Luftbilder der Jahre 2000-2011 und Grundbuchunterlagen). Das DBU und das Verwaltungsgericht bestätigten diese Auffassung.  
Diese Sachverhaltsfeststellung lässt keine Willkür erkennen. Fraglich kann allenfalls sein, ob sich das DBU und das Verwaltungsgericht ausreichend mit den Gegenargumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt haben. Dies war jedoch entbehrlich, wenn die Menge des abbaubaren Kieses für die Rechtmässigkeit der Bewilligung keine Rolle spielte, wie schon die Gemeinde in ihrem Einspracheentscheid angenommen hatte. 
 
5.4. Der Beschwerdeführer macht dagegen einzig geltend, es könne nicht bewilligt werden, was nicht vorhanden sei. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darlegt, werden jedoch Abbaubewilligungen stets auf der Grundlage von Schätzungen erstellt, d.h. die genauen Kubaturen stehen erst fest, wenn der Abbau abgeschlossen ist. Sollten diese geringer ausfallen als erwartet oder gar kein abbaubarer Kies mehr vorhanden sein, würde die Bewilligung zudem nicht hinfällig, sondern wäre weiterhin für die gebotene Wiederauffüllung relevant. Es entspricht der ständigen Praxis des AfU, sogar die Wiederauffüllung von bereits vollständig abgebauten Kiesgruben mittels Abbaubewilligung nach Art. 44 GSchG zu bewilligen (vgl. Schreiben AfU vom 3. August 2021).  
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass der Umwelt oder ihm durch das gewählte Vorgehen ein Nachteil entstehe. Dies ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere kommt der vorliegend streitigen Abbaubewilligung keine präjudizielle Bedeutung für die Betriebsbewilligung der Bauschuttrecyclinganlage zu. Diese wurde bereits rechtskräftig bis 30. September 2024 verlängert. Sollte eine weitere Verlängerung verlangt werden, könnte der Beschwerdeführer (unabhängig vom Bestand der vorliegend streitigen Kiesabbaubewilligung) allenfalls geltend machen, es werde in der betreffenden Kiesgrube nicht mehr "in erheblichem Umfang" Kies abgebaut (vgl. Urteil 1C_561/2016 vom 14. November 2017, E. 5.8). 
 
6.  
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Bewilligung lasse die Auffüllung von 70'000 m3 Material auf seiner Parzelle Nr. 65 zu. 
 
6.1. Das Verwaltungsgericht, wie zuvor schon das DBU, wiesen diese Rüge als unbegründet ab, weil sich sowohl die Kiesabbaubewilligung mit Wiederauffüllung und Rekultivierung des AfU als auch die Baubewilligung ausschliesslich auf Parzelle Nr. 66 beziehen.  
 
6.2. Es trifft zu, dass sich in den Gesuchsunterlagen Hinweise für Auffüllungen auf Parzelle Nr. 65 finden. In Beilage 5 ("Auffüllvolumen") wird für den Grenzbereich zu Parzelle Nr. 65 ein Auffüllvolumen von 150'000 m3 angegeben, das sich nur zu 80'000 m3 auf Parzelle Nr. 66 der Beschwerdegegnerin und zu 70'000 m3 auf der Parzelle Nr. 65 des Beschwerdeführers befindet ("70'000 m2 Deponie «Keil» Parzelle 65, C.________ AG gemäss Vertrag vom 26. 1. 2011"). Die Gemeinde präzisiert in ihrer Vernehmlassung, es handle sich nicht um Aufschüttungen im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme, sondern um (zwischen den Parteien streitige) vertragliche Verpflichtungen.  
Dies ändert allerdings nichts an der Tatsache, dass sich die streitigen Bewilligungen ausschliesslich auf Parzelle Nr. 66 beziehen und daher keinerlei Aufschüttungen auf Parzelle Nr. 65 gestatten. 
Fraglich kann allenfalls sein, ob aufgrund der im bewilligten Auffüllvolumen von 234'000 m3 mitenthaltenen 70'000 m3 für Parzelle Nr. 65 ein zu hohes Auffüllvolumen für Parzelle Nr. 66 bewilligt wurde. Das Verwaltungsgericht wies jedoch darauf hin, dass für den Endzustand der Wiederauffüllung letztlich der Gestaltungsplan mit den entsprechenden Koten massgebend sei. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu dieser Frage, sondern macht einzig eine "Enteignung" durch die Bewilligung von Aufschüttungen auf seiner Parzelle (Nr. 65) geltend. Diese Rüge ist, wie dargelegt, unbegründet. 
 
7.  
Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung der Regeln der Baukunde, weil kein geostatisches Gutachten zur Stabilität der bewilligten maximalen Böschungsneigung von 5:1 eingeholt worden sei. Dies stelle eine rechtswidrige Ungleichbehandlung dar, weil von ihm 2010 die Einholung eines derartigen Gutachtens verlangt worden sei. 
Das DBU und ihm folgend das Verwaltungsgericht haben ausführlich dargelegt, weshalb - ausgehend von dem 2010 eingereichten Gutachten der F.________ AG und der zwischenzeitlich erworbenen Erfahrungen - keine weitere geologische Expertise erforderlich gewesen sei. Diese Ausführungen werden vom Beschwerdeführer nicht substanziiert beanstandet. Liegen somit heute (anders als 2010) genügende Kenntnisse zur Stabilität vor, stellt das Vorgehen der Behörden keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar. 
 
8.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 und 68 BGG). Die Gemeinde prozessiert in ihrem amtlichen Wirkungsbereich und hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin (C.________ AG) für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Warth-Weiningen, dem Departement für Bau und Umwelt, dem Amt für Raumentwicklung, dem Amt für Umwelt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Dezember 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber