1C_83/2023 05.02.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_83/2023  
 
 
Urteil vom 5. Februar 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Müller, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Heinz Geiges, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Politische Gemeinde Warth-Weiningen, Dorfstrasse 30, 8532 Warth, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hebeisen, Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen, 
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, 
Generalsekretariat, Promenade, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Baupolizeiliche Anordnungen in Sachen Ersatzvornahme auf einer Liegenschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 30. November 2022 (VG.2021.142). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist Eigentümer der Liegenschaft Nr. 65, Grundbuch Warth-Weiningen. Diese befindet sich teilweise in der Abbauzone sowie im Perimeter des Gestaltungsplans "zur Rekultivierung der Kiesabbauzone" und im Übrigen in der Landwirtschaftszone bzw. im Waldgebiet. 
 
B.  
Im Frühjahr 2012 wurde festgestellt, dass auf der Parzelle Nr. 65 eine Zwischendeponie mit Auffüllmaterial erstellt worden war, und zwar teilweise in der Landwirtschaftszone bzw. im Wald. Daraufhin verfügte die Politische Gemeinde Warth-Weiningen (nachfolgend: Gemeinde) einen Annahmestopp für Deponiematerial. Mit Entscheid vom 15. November 2012 verweigerte sie die nachträgliche Baubewilligung für die vorübergehende Nutzung der Landwirtschafts- bzw. Waldfläche als Deponieraum für Aushubmaterial und ordnete die Entfernung des ausserhalb der Abbauzone liegenden Materials und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bis spätestens 31. Dezember 2012 an. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
Mit Schreiben vom 18. August 2016 erliess die Gemeinde Vollzugsanweisungen unter Androhung der Ersatzvornahme. Auch diese Verfügung wurde rechtskräftig. Nachdem A.________ der Aufforderung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht nachgekommen war, verfügte die Gemeinde am 21. Juni 2019 die Ersatzvornahme durch die B.________ AG. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wurde am 30. September 2020 letztinstanzlich vom Bundesgericht abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (Urteil 1C_193/2020). 
 
C.  
Am 6. April 2021 wurde mit dem Vollzug der Ersatzvornahme begonnen. A.________ verlangte mit mehreren E-Mails sinngemäss, die Bauarbeiten seien einzustellen. Mit Schreiben vom 19. Mai 2021 ersuchte er um den Erlass baupolizeilicher Massnahmen. Die Gemeinde wies dieses Gesuch am 31. Mai 2021 ab. 
Dagegen gelangte A.________ mit Rekurs an das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau (nachfolgend: Departement). Dieses trat am 16. Juli 2021 auf den Rekurs nicht ein. 
Das Verwaltungsgericht Thurgau wies die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ am 30. November 2022 ab (Entscheid VG.2021.142). 
 
D.  
Dagegen hat A.________ am 17. Februar 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der verwaltungsgerichtliche Entscheid sei aufzuheben. Die Gemeinde sei anzuweisen, mittels Verfügung festzustellen, was auf der Parzelle Nr. 65 mit dem mit Zement durchsetzten Material erstellt worden sei. Es sei dafür ein Bewilligungsverfahren durchzuführen. Sofern keine Bewilligung dafür erteilt werden könne, sei die Gemeinde anzuweisen, das mit Zement versetzte Material auf Parzelle Nr. 65 wieder zu entfernen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. 
 
E.  
Das Verwaltungsgericht schliesst auf Beschwerdeabweisung. Die Gemeinde Warth-Weiningen beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Departement und das Amt für Umwelt (nachfolgend: AfU) haben sich nicht vernehmen lassen. 
Der Beschwerdeführer hat am 28. April 2023 eine "freiwillige Stellungnahme" und am 20. Juli 2023 eine Replik eingereicht. Darin hält er an seinen Anträgen und Vorbringen fest. Es wurde keine Duplik eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). 
 
1.1. Der Beschwerdeführer hat Rekurs gegen den seinen Antrag auf baupolizeiliche Massnahmen abweisenden Entscheid der Gemeinde geführt. Das Departement ist auf diesen Rekurs nicht eingetreten; dies wurde vom Verwaltungsgericht bestätigt. Der Beschwerdeführer hat als Partei des vorinstanzlichen Verfahrens ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung dieser Entscheide und ist daher zur Beschwerde legtimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Zwar ist die Ersatzvornahme zwischenzeitlich beendet. Dennoch besteht noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, da der Beschwerdeführer in der Sache die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens bzw. die Wiederherstellung des vorherigen Zustands anstrebt.  
 
1.2. Das Bundesgericht ist an den vorinstanzlichen Streitgegenstand gebunden; neue Anträge sind gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG unzulässig. Vor Verwaltungsgericht war streitig, ob das Departement auf den Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Gesuchs um baupolizeiliche Massnahmen hätte eintreten müssen. Soweit der Beschwerdeführer daher verlangt, das Bundesgericht möge in der Sache selbst entscheiden und die Durchführung eines nachträglichen Bewilligungsverfahrens bzw. die Entfernung des mit Zement stabilisierten Aushubmaterials anordnen, kann darauf nicht eingetreten werden. Einzutreten ist daher einzig auf den eventualiter gestellten Rückweisungsantrag (vorbehältlich rechtsgenügend begründeter Rügen).  
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG); dafür gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerde diesen Anforderungen nicht entspricht, ist darauf nicht einzutreten. 
Analoges gilt für die Begründung der Sachverhaltsrügen. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist gleichbedeutend mit "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2). Dabei werden strenge Anforderungen an die Begründungspflicht in der Beschwerde gestellt: Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten, sondern es ist in der Beschwerdeschrift detailliert darzulegen und wenn möglich zu belegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.3). 
 
3.  
Vorab sind die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers zu prüfen. 
 
3.1. Das Verwaltungsgericht bejahte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Departement, weil dieses die Stellungnahmen der Gemeinde und des AfU vom 15. Juli 2021 dem Beschwerdeführer erst zusammen mit dem Rekursentscheid zugestellt hatte. Dieser Verfahrensmangel habe jedoch im Beschwerdeverfahren geheilt werden können, in welchem dem Verwaltungsgericht volle Kognition zukomme; der Beschwerdeführer hätte im Rahmen seiner Beschwerde bzw. des Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit gehabt, zu diesen Vernehmlassungen Stellung zu nehmen.  
Der Beschwerdeführer schliesst aus dieser Formulierung, das Verwaltungsgericht habe nicht einmal bemerkt und somit in seiner Entscheidfindung auch nicht berücksichtigt, dass er sich in seiner Replik vom 11. Oktober 2021 ausführlich zu den Schreiben vom 15. Juli 2021 geäussert habe; dies stelle eine erneute Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 
Die Formulierung des Verwaltungsgerichts ("hätte.... die Möglichkeit gehabt") lässt sich indessen dahingehend verstehen, dass für die Heilung der vorinstanzlichen Gehörsverletzung schon die Möglichkeit zur Äusserung genügt, d.h. diese nicht davon abhängt, ob der Beschwerdeführer davon Gebrauch gemacht hat. Sollte das Verwaltungsgericht wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers übersehen oder nicht behandelt haben, so wäre dies eine neue, selbstständige Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dies ist im Folgenden näher zu prüfen (vgl. unten E. 4). 
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vernehmlassungen der Gemeinde und des AfU vom 16. August 2021 und 13. September 2021 seien ihm nicht zugestellt worden. Aus den verwaltungsgerichtlichen Akten ergibt sich jedoch, dass alle im vorinstanzlichen Verfahren VG.2021.142 eingereichten Vernehmlassungen dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugestellt worden sind (vgl. VG-Akten, act. 7). Ob Vernehmlassungen in parallelen Verfahren zugestellt worden sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.  
 
3.3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht auf verspätete Eingaben der Gemeinde vom 22. August 2022 und des DBU vom 11. Juli 2022 abgestellt. Allerdings legt er nicht dar, inwiefern dies seine verfassungsmässigen Rechte verletzt. Mangels genügender Begründung ist daher auf diese Rüge nicht weiter einzugehen.  
 
3.4. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht vor, unter Verletzung des rechtlichen Gehörs auf den von ihm beantragten Augenschein verzichtet zu haben. Das Verwaltungsgericht hat jedoch ausführlich begründet, weshalb ein Augenschein weder zur Beurteilung des Nichteintretensentscheids des Departements erforderlich sei noch zu entscheidrelevanten Erkenntnissen führen würde. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern diese Erwägungen willkürlich sind; dies liegt auch nicht auf der Hand.  
 
4.  
In erster Linie wirft der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht vor, auf die von ihm erhobenen Rügen und eingereichten Beweismittel nicht eingegangen zu sein oder diese unrichtig wiedergegeben zu haben. Die Beimischung von Doroport, einem zementhaltigen Stabilisierungsmittel, widerspreche den gesetzlichen Vorgaben an das Auffüllmaterial, gefährde das Grundwasser und führe zur Errichtung einer illegalen Deponie auf seiner Parzelle; zudem widerspreche sie dem geltenden Gestaltungsplan. Formell sei dafür eine Baubewilligung oder eine gewässer- bzw. abfallrechtliche Spezialbewilligung erforderlich. Dies alles sei zu Unrecht nicht geprüft worden. Die von ihm eingereichten Gutachten der C.________ AG und der D.________ AG seien vollständig ignoriert worden. Dies stelle eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine Rechtsverweigerung dar. Der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig festgestellt worden 
 
4.1. Das Verwaltungsgericht hielt fest, zu den Prozess- bzw. Eintretensvoraussetzungen eines Rekurses gehöre, dass über die Streitsache nicht bereits rechtskräftig entschieden worden sei; es dürfe keine abgeurteilte Sache ("res iudicata") vorliegen. Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden sei nicht beliebig zulässig und dürfe insbesondere nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde sei nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert hätten oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft mache, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen seien oder die er aus anderen Gründen damals nicht habe geltend machen können. Insofern erachtete das Verwaltungsgericht einen Grossteil der Vorbringen des Beschwerdeführers, welche abermals die Rechtmässigkeit der Wiederherstellungs-, Vollzugs- und Ersatzvornahmeverfügungen in Frage stellten, als res iudicata und daher als unzulässig.  
Diese Erwägungen lassen keine Verletzung von Bundesrecht erkennen. Selbstverständlich müssen (wie der Beschwerdeführer betont) auch Vollzugs- und Ersatzvornahmeverfügungen die gültigen Gesetze und Verordnungen einhalten. Dies ist aber im Verfahren auf Erlass dieser Verfügungen bzw. mit Rechtsmitteln gegen dieselben geltend zu machen. Sind diese einmal in Rechtskraft erwachsen, ist darauf (Wiedererwägungsgründe vorbehalten) nicht zurückzukommen. 
Vorliegend beanstandet der Beschwerdeführer vor allem die Vermischung des Deponiematerials mit einem zementhaltigen Stabilisierungsmittel; dies verletze umwelt- und planungsrechtliche Vorgaben und bedürfe zusätzlicher Bewilligungen. Der Einsatz von kalk- und zementhaltigen Stabilierungsmitteln war indessen schon in der Vollzugsverfügung vom 18. August 2016 vorgesehen, um einen stabilen Zustand des Deponiebergs zu gewährleisten, und wurde in den "Objektbezogenen Bestimmungen" der Ersatzvornahmeverfügung vom 21. Juni 2019 konkretisiert. Die Zulässigkeit dieser Massnahmen war bereits Gegenstand des bundesgerichtlichen Entscheids 1C_193/2020 vom 30. September 2020 (E. 4 und 5). Versäumnisse bei der damaligen Prozessführung können im vorliegenden Verfahren nicht nachgeholt werden. Das DBU bzw. das Verwaltungsgericht waren daher nicht gehalten, auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. 
 
4.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, die Ersatzvornahme werde nicht ordnungsgemäss ausgeführt und führe zu einer Auswaschung von giftigem Chrom (VI) in das Grundwasser, wurden seine Vorbringen von den Behörden nicht ignoriert, sondern jeweils überprüft. Dies gilt auch für die während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingereichten Parteigutachten (Geologisches Gutachten der D.________ AG vom 23. November 2021 und Beurteilung der Belastungssituation, Parzelle Nr. 65, Gemeinde Warth-Weiningen der C.________ AG vom 5. Mai 2022). Die Gemeinde (als Auftraggeberin der Ersatzvornahme) und das AfU (als kantonale Fachinstanz) haben dazu mehrere Stellungnahmen eingeholt bzw. Fachberichte erstellt, die allesamt zum Ergebnis kamen, die Vorwürfe seien unbegründet. Dabei konnten sich die Behörden auf ein umfangreiches Monitoring-Programm stützen, mit regelmässiger Beprobung des Aushubmaterials und des Wassers am Böschungsfuss (vgl. Bericht der E.________ AG vom 17. November 2021, ME-Messungen (d.h. normierten Plattendruckversuchen zu Bestimmung der Verformbarkeit und Tragfähigkeit des Untergrundes), PH-Messungen und systematischer Prüfung der eingebauten Menge des Stabilisierungsmittels Doroport (vgl. Bauwerksdokumentation der F.________ AG von November 2021.  
Allerdings gingen sowohl das Departement als auch das Verwaltungsgericht davon aus, dass diese Vorbringen nicht zum Streitgegenstand des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens gehörten: Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein behördliches Einschreiten von Amtes wegen erforderten, seien gemäss § 74 Abs. 1 des Thurgauer Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Febraur 1981 (VRG/TG; RB 170.1) mit einer Anzeige an die Aufsichtsbehörde geltend zu machen. Das Departement hielt dazu in seinem Rekursentscheid fest, es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Ersatzvornahme nicht so wie verfügt ausgeführt worden sei bzw. ausgeführt werde und zu einer Umweltgefährdung führe. Auch das Verwaltungsgericht äusserte sich (obwohl nicht zum Streitgegenstand gehörend) zu dieser Frage. Es befand, gestützt auf die Stellungnahmen des AfU, dass die Ersatzvornahmearbeiten auf der beschwerdeführerischen Liegenschaft Nr. 65 insgesamt ordnungsgemäss erfolgt seien bzw. erfolgten und - insbesondere auch hinsichtlich der gewässerschutzrechtlichen Aspekte - weder Anlass für ein behördliches Einschreiten noch für den Erlass zusätzlicher Entscheide bestehe. 
Der Beschwerdeführer begnügt sich im Wesentlichen damit, seine vorinstanzlichen Vorbringen zu wiederholen, ohne sich mit den Stellungnahmen des AfU, auf welche sich die Vorinstanz stützt, substanziiert auseinanderzusetzen. Dies genügt nicht, um eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung darzulegen; eine solche ist auch nicht ersichtlich. Damit braucht auf die Grenzziehung zwischen Rechtsverweigerungsbeschwerde und Aufsichtsanzeige nicht näher eingegangen zu werden, zu welcher der Beschwerdeführer im Übrigen auch keine substanziierten Rügen erhebt. 
 
5.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Die Gemeinde prozessiert in ihrem amtlichen Wirkungskreis und hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Warth-Weiningen, dem Departement für Bau und Umwelt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Februar 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber