8C_326/2022 13.10.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_326/2022  
 
 
Urteil vom 13. Oktober 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Robert Baumann, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. April 2022 (IV 2021/136). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1980 geborene A.________ reiste am 25. Dezember 2006 in die Schweiz ein. Am 10. November 2016 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Leistungsbezug an. Mit Schreiben vom 31. Mai 2018 wies diese einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ab. In der Folge holte sie ein Gutachten des Psychiaters Dr. med. B.________ vom 8. Februar 2021 ein. Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 verneinte die IV-Stelle den Anspruch des A.________ auf eine Invalidenrente. 
 
B.  
Auf Beschwerde des A.________ hin hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen diese Verfügung auf und stellte fest, er habe ab 1. Mai 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es wies die Sache zur Festsetzung des Rentenbetrages an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 28. April 2022). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Verfügung vom 14. Juli 2021 zu bestätigen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Vor Bundesgericht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
 
Mit Verfügung vom 9. August 2022 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 146 V 331 E. 1). 
 
Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache - wie hier - zu neuer Entscheidung an die Verwaltung zurückgewiesen wird, gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen; sie können nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 140 V 282 E. 2, 133 V 477 E. 4.2). Wenn aber der Verwaltung kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung - wie hier in Bezug auf die vorinstanzliche Bejahung des Rentenanspruchs - der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich materiell nicht um einen Zwischenentscheid, sondern um einen anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 140 V 282 E. 4.2; Urteil 8C_4/2022 vom 4. Mai 2022 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
Als Rechtsfrage gilt, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob den medizinischen Gutachten und Arztberichten im Lichte der rechtsprechungsgemässen Anforderungen Beweiswert zukommt (BGE 134 V 231 E. 5.1). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7). 
 
3.  
 
3.1. Streitig ist, ob die vorinstanzliche Bejahung des Anspruchs des Beschwerdegegners auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Mai 2017 bundesrechtskonform ist.  
 
3.2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Verfügung der IV-Stelle erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 129 V 354 E. 1) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1).  
 
3.3. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1; Art. 36 Abs. 1 IVG; Art. 1 Abs. 1 Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 4. Oktober 1962 [FlüB, SR 831.131.11]), die Invaliditätsbemessung bei im Gesundheitsfall voll erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 51 E. 5.1) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
4.  
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Psychiaterin Dr. med. C.________, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, habe in den Aktenbeurteilungen vom 31. Oktober 2017 und 15. August 2018 festgehalten, beim Beschwerdegegner sei eine relevante Gesundheitsschädigung frühestens seit Juni 2012 ausgewiesen. Zwar habe Dr. med. B.________ im Gutachten vom 8. Februar 2021 festgehalten, dass der Beschwerdegegner als Hilfsarbeiter voll einsetzbar sei, sobald er drogen- und alkoholabstinent sei; die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit würden deutlich zunehmen, wenn noch das Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätssyndrom (ADHS) behandelt werde. Dies zeige, so die Vorinstanz weiter, dass das ADHS für sich allein einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit nicht entgegengestanden hätte. Massgeblich für die Arbeitsunfähigkeit sei in erster Linie der Suchtmittelmissbrauch gewesen, der retrospektiv frühestens im Juni 2012 erstmals ein relevantes Ausmass erreicht und damit zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt habe. Eine grundsätzlich anspruchsbegründende Invalidität könne also unter Berücksichtigung des Wartejahrs (Art. 28 Abs. 1 IVG) frühestens Mitte 2013 entstanden sein. Damals habe der Beschwerdegegner mehr als drei Jahre Beiträge bezahlt, weshalb die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen allfälligen Rentenanspruch erfüllt gewesen seien. 
Des Weiteren hielt die Vorinstanz fest, Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 16 ATSG sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG setzten gemäss ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut den Abschluss der medizinischen und beruflichen Eingliederung für einen Rentenanspruch voraus. Auch im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung (UV) und der Militärversicherung (MV) bestehe für die Dauer der medizinischen und beruflichen Eingliederung kein Renten-, sondern ein Taggeldanspruch. Dieser ende mit dem Abschluss der Eingliederung. Liege danach eine relevante Invalidität vor, entstehe der Rentenanspruch nach UVG bzw. MVG. Im Vergleich zum UVG und MVG enthalte das IVG eine "Taggeldlücke". Denn ein Taggeld nach IVG könne nur für die Dauer einer beruflichen Eingliederung ausgerichtet werden, was bedeute, dass für die Zeit der medizinischen Behandlung kein Taggeldanspruch bestehen könne. Es träten immer wieder Fälle auf, in denen die Phase der medizinischen Behandlung sehr lange, manchmal sogar mehrere Jahre dauere. Aufgrund der uneinheitlichen Spruchpraxis in solchen Fällen sei den drei Abteilungen des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen im kantonalen Beschwerdeverfahren IV 2016/328 folgende Frage gestellt worden: "Haben Versicherte, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und die nach Ablauf dieses Jahres weiterhin zu mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig sind, grundsätzlich Anspruch auf eine Rente, obwohl zumutbare Eingliederungsmassnahmen, welche die Arbeitsfähigkeit [...] wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, nicht abgeschlossen sind?" Diese Frage sei mehrheitlich bejaht worden, weshalb sich die Rechtsprechung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen seither nach der entsprechenden Formulierung richte, die - entweder als Ergebnis einer Interpretation des Art. 28 Abs. 1 IVG oder als gerichtliche Ausfüllung einer Lücke in Art. 28 IVG - dem ihrerseits klaren und eindeutigen Wortlaut entsprechend Anwendung finden müsse. Ein entsprechender Rentenanspruch beruhe dabei nicht auf einer Invalidität im Sinne des Art. 8 Abs. 1 (i.V.m. Art. 7 Abs. 1) ATSG, sondern - wie bei einem UV- oder MV-Taggeld - auf einer Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG
Vorliegend sei also nicht nur zu prüfen, ob der Beschwerdegegner im massgebenden Zeitraum ab 1. Mai 2017 invalid gewesen sei, sondern ob er länger dauernd gemäss Art. 6 Satz 2 ATSG arbeitsunfähig gewesen sei. Diesbezüglich sei auf das Gutachten des Dr. med. B.________ vom 8. Februar 2021 abzustellen. Dieser habe überzeugend dargelegt, dass beim Beschwerdegegner eine psychotische oder schizophrene Störung nicht vorliegen könne, weil es im Verlauf immer wieder zu vollständigen Remissionen gekommen sei. Das in den Akten mehrfach geschilderte auffällige Verhalten des Beschwerdegegners während der Dauer einer stationären psychiatrischen Behandlung oder eines Gefängnisaufenthaltes habe sich jeweils komplett normalisiert, was eindeutig auf einen Zusammenhang mit einem Suchtmittelmissbrauch ausserhalb eines "kontrollierten Rahmens" hinweise. Eine schwerwiegende psychische Gesundheitsstörung liege aufgrund des Gutachtens des Dr. med. B.________ nicht vor. Dieser habe - abgesehen vom Suchtmittelmissbrauch - nur ein mittelgradig ausgeprägtes unbehandeltes ADHS diagnostizieren können. Die Schlussfolgerung des Dr. med. B.________, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners werde hauptsächlich durch den Suchtmittelmissbrauch wesentlich beeinträchtigt, leuchte ohne Weiteres ein. Gestützt auf das Gutachten des Dr. med. B.________ vom 8. Februar 2021 stehe deshalb fest, dass der Beschwerdegegner nicht invalid im Sinne des Gesetzes sei, weil sich seine Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen - Suchtmittelentzug und Behandlung des ADHS - noch wesentlich hätte verbessern lassen. Indessen sei er seit 1. Mai 2017 vollständig arbeitsunfähig gewesen, weil die erforderlichen medizinischen Eingliederungsmassnahmen bis zum Verfügungserlass am 14. Juli 2021 nicht an die Hand genommen worden seien. Der Einwand der IV-Stelle, der Beschwerdegegner hätte sich problemlos selbst eingliedern können, gehe fehl, da es für ihn nicht erkennbar gewesen sei, welche medizinischen Massnahmen er hätte ergreifen müssen. Die IV-Stelle wäre nach Erhalt des Gutachtens des Dr. med. B.________ gehalten gewesen, den Beschwerdegegner zur Erfüllung seiner Schadenminderungs- resp. Eingliederungspflicht anzuhalten. Auf eine Weigerung hin hätte erst nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG reagiert werden können. Der Beschwerdegegner sei also im massgebenden Zeitraum ab 1. Mai 2017 (sechs Monate nach der Anmeldung im November 2016) in allen für ihn in Frage kommenden Erwerbstätigkeiten vollständig arbeitsunfähig gewesen. Da das Wartejahr am 1. Mai 2017 bereits abgelaufen sei, habe er ab 1. Mai 2017 bei einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 
 
5.  
 
5.1. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).  
 
5.2. Sowohl in der Invalidenversicherung (Art. 4 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) wie auch in der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG) beurteilt sich die invalidisierende Wirkung des Leidens nach Art. 8 ATSG. Diese Bestimmung umschreibt unter Bezugnahme auf die in Art. 7 ATSG enthaltene Definition der Erwerbsunfähigkeit die Invalidität. Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2008) sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Damit wurden der Zumutbarkeitsgrundsatz und das Gebot der Objektivierbarkeit gesetzlich verankert (BGE 141 V 574 E. 5.2).  
 
5.3. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).  
Das Bundesgericht erwog in BGE 121 V 264 E. 6b/cc a.E., eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres allein vermöge keinen Rentenanspruch zu begründen, sondern nur, wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesse. Dies gelte in gleicher Weise für alle drei gesetzlichen Rentenabstufungen (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung [entspricht der derzeit geltenden Regelung von Art. 28 Abs. 2 IVG, vgl. Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, 5. Revision, BBl 2005 4459 ff., 4568]). Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssten somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden könne. Seither hielt das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung daran fest - auch nach der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neufassung von Art. 28 IVG (vgl. Urteil 8C_618/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). 
 
6.  
 
6.1.  
 
6.1.1. Die Vorinstanz argumentiert, Art. 28 IVG beinhalte eine Lücke bzw. Interpretationsbedürftigkeit. Diese sei in dem Sinne zu füllen, dass Versicherte, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres weiterhin zu mindestens 40 % arbeitsunfähig seien, grundsätzlich Anspruch auf eine Rente hätten, obwohl zumutbare Eingliederungsmassnahmen, welche die Arbeitsfähigkeit wieder herstellen, erhalten oder verbessern könnten, nicht abgeschlossen seien. Ein entsprechender Rentenanspruch beruhe dabei nicht auf einer Invalidität im Sinne des Art. 8 Abs. 1 (i.V.m. Art. 7 Abs. 1) ATSG, sondern - wie bei einem UV- oder MV-Taggeld - auf einer Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG (vgl. E. 4 hiervor).  
 
6.1.2. Die IV-Stelle macht geltend, in Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG werde zwischen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit unterschieden. Weder Art. 28 IVG noch die Begriffe gemäss ATSG enthielten eine ausfüllungsbedürftige Lücke oder bedürften einer Interpretation. Indem die Vorinstanz festgehalten habe, dass ein entsprechender Rentenanspruch gemäss Art. 28 ATSG (richtig wohl IVG) nicht auf einer Invalidität im Sinne des Art. 8 Abs. 1 ATSG, sondern - wie bei einem UV- oder MV-Taggeld - auf einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Art. 6 ATSG beruhe, und der Beschwerdegegner somit trotz fehlender Invalidität ab 1. Mai 2017 einen Rentenanspruch habe, habe sie Bundesrecht verletzt.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Im Gesetz besteht eine Lücke, wenn eine Regelung unvollständig ist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend - im negativen Sinn - mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung. Eine echte Gesetzeslücke, die vom Gericht zu füllen ist, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Rechtssinn eine Vorschrift entnommen werden kann (BGE 141 IV 298 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Von einer unechten oder rechtspolitischen Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende, zu entnehmen ist. Echte Lücken zu füllen, ist dem Gericht aufgegeben, unechte zu korrigieren, ist ihm nach traditioneller Auffassung grundsätzlich verwehrt, es sei denn, die Berufung auf den als massgeblich erachteten Wortsinn der Norm stelle einen Rechtsmissbrauch dar (BGE 147 V 2 E. 4.4.1).  
 
6.2.2. Mit der Formulierung von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG ist sich der Gesetzgeber bewusst gewesen, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente nur entstehen kann, wenn nach Ablauf des Wartejahrs eine entsprechende rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität eintritt.  
 
6.2.3. Im Weiteren hat der Gesetzgeber die Ansprüche auf medizinische Massnahmen und Taggelder eingehend geregelt (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. a, Art. 12 ff. und Art. 22 ff. IVG). Zu erwähnen ist insbesondere, dass die Eingliederungsmassnahmen u.a. in medizinischen Massnahmen bestehen (Art. 8 Abs. 3 lit. a IVG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen. Nach Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind.  
 
Dass der Gesetzgeber im Rahmen dieser Regelung die von der Vorinstanz ins Feld geführte Konstellation übersehen hätte, ist nicht anzunehmen. 
 
6.2.4. Nach dem Gesagten verbietet sich die Annahme einer Lücke in Art. 28 Abs. 1 IVG in dem von der Vorinstanz dargelegten Sinn. Hiervon abgesehen hinkt die vorinstanzliche Argumentation insofern, als sie im Vergleich zum UVG und MVG im IVG eine "Taggeldlücke" erblickt (vgl. E. 4 hiervor), diese aber mit der Zusprache einer Invalidenrente ausfüllen will. Vor allem aber gilt es, der Vorinstanz Folgendes in Erinnerung zu rufen: Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden, so greift der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) bzw. "Eingliederung statt Rente". Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden; andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen (Urteile 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012 E. 2.2.1 und 9C_99/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 3.1, je mit Hinweis auf die Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. IV-Revision], BBl 2005 4459 ff., 4521 ff., 4531 und 4568). Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten (Urteile 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1 und 9C_450/2019 vom 14. November 2019 E. 3.3.1, je mit Hinweis auf BGE 121 V 190 E. 4c, d und e; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 28 IVG). Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (BGE 121 V 190 E. 4d; Urteil 9C_380/2021 vom 31. Januar 2022 E. 5.1; vgl. zum Ganzen: Urteil 8C_345/2022 vom 12 Oktober 2022 E. 5.3).  
 
7.  
 
7.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdegegner ab 1. Mai 2017 nicht invalid im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG gewesen sei, weil sich seine Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen - Suchtmittelentzug und Behandlung des ADHS - noch wesentlich hätte verbessern lassen. Dies ist unbestritten.  
 
7.2.  
 
7.2.1. Weiter argumentierte die Vorinstanz, entgegen der Auffassung der IV-Stelle habe sich der Beschwerdegegner nicht problemlos selbst eingliedern können. Denn für ihn sei es nicht erkennbar gewesen, welche medizinischen Massnahmen er hätte ergreifen müssen. Die IV- Stelle wäre deshalb nach Erhalt des Gutachtens des Dr. med. B.________ gehalten gewesen, ihn zur Erfüllung seiner Schadenminderungs- resp. Eingliederungspflicht anzuhalten. Auf eine Weigerung hin hätte erst nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG reagiert werden können.  
 
7.2.2. Gemäss dem Gutachten des Dr. med. B.________ vom 8. Februar 2021 liegt beim Beschwerdegegner ein ADHS und ein schädlicher Gebrauch von Cannabis und Alkohol sowie ein Missbrauch von Kokain vor. Weiter führte der Gutachter aus, sobald der Beschwerdegegner drogen- und alkoholabstinent sei, sei er als Hilfsarbeiter voll einsetzbar. Die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit würden deutlich zunehmen, wenn noch das ADHS behandelt werde. Die Behandlung des ADHS habe mit Methylphenidat oder vergleichbaren Medikamenten zu erfolgen.  
 
7.2.3. Der IV-Stelle ist beizupflichten, dass Dr. med. B.________ beim Drogen- und Alkoholkonsum des Beschwerdegegners kein Abhängigkeitssyndrom diagnostiziert und keinen Entzug, sondern bloss eine Abstinenz empfohlen hat. Folglich ist die vorinstanzliche Aussage, diesbezüglich sei ein "Suchtmittelentzug" nötig, offensichtlich unrichtig.  
 
Weiter vertritt die IV-Stelle die Auffassung, der Beschwerdegegner habe es somit selber in der Hand, per sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit herzustellen. Er brauche weder die Hilfe eines Arztes noch eine Therapie für das Absetzen der Drogen bzw. des Alkohols. Das ADHS schränke ihn in seiner Arbeitsfähigkeit nicht ein. Somit sei die vorinstanzliche Feststellung, es hätte das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt werden müssen, offensichtlich unrichtig. Der IV-Stelle ist beizupflichten. Es ist nämlich nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdegegner nicht in der Lage gewesen sein soll, aus Eigeninitiative auf den Alkohol- und Drogenkonsum zu verzichten und die notwendigen Medikamente zur Behandlung des ADHS einzunehmen. Nicht gefolgt werden kann dem vorinstanzlichen Argument, es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, welche medizinischen Massnahmen er hätte ergreifen müssen. Denn immerhin war er im Verfahren vor der IV-Stelle bzw. auch im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. B.________ und bis zum Verfügungserlass am 14. Juli 2021 durch die Soziale Fachstelle D.________ vertreten. 
 
Hiervon abgesehen könnte sich der Beschwerdegegner, der hier erstmalig Leistungen der Invalidenversicherung verlangt, ohnehin nicht mit Erfolg auf unterbliebene Eingliederungsmassnahmen berufen. Denn es sind keine hinreichenden Indizien für Eigenanstrengungen ersichtlich. Es wird von ihm auch nicht aufgezeigt, dass er die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung unternommen habe, welche als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht (hierzu siehe Art. 7 Abs. 1 IVG sowie BGE 147 V 187 E. 5.3.1, 141 V 642 E. 4.3.2) nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vorgeht (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a; SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104, 9C_363/2011; Urteil 8C_570/2018 vom 10. April 2019 E. 4.1.2.3). 
 
8.  
Nach dem Gesagten ist es bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz den Rentenanspruch des Beschwerdegegners ab 1. Mai 2017 bejaht hat. In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Entscheid somit aufzuheben und die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Juli 2021 zu bestätigen. 
 
9.  
Der unterliegende Beschwerdegegner trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm gewährt werden (Art. 64 BGG). Er hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). Die IV-Stelle, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Sache an das kantonale Gericht zurück zu weisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. April 2022 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 14. Juli 2021 wird bestätigt. 
 
2.  
Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Robert Baumann wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet. 
 
5.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Oktober 2022 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar