1C_435/2023 12.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_435/2023  
 
 
Urteil vom 12. September 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Merz 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Elias Hofstetter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid, akzessorisches Haftentlassungsgesuch, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 22. August 2023 (RR.2023.102). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Landgericht Berlin verurteilte A.________ am 24. November 2021 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen und Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten. Mit Schreiben vom 20. Februar 2023 ersuchte Deutschland die Schweiz um Auslieferung des Verurteilten. Das Bundesamt für Justiz (BJ) erliess am 29. März 2023 einen Auslieferungshaftbefehl und am 5. Mai 2023 wurde A.________ in der Schweiz verhaftet. 
A.________ nahm zum deutschen Auslieferungsersuchen Stellung und beantragte gleichzeitig seine Haftentlassung. Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 lehnte das BJ das Haftentlassungsgesuch ab, und mit Auslieferungsentscheid vom 22. Juni 2023 bewilligte es die Auslieferung. Dagegen erhob A.________ Beschwerde ans Bundesstrafgericht, wobei er erneut seine Haftentlassung und zudem eine Entschädigung von Fr. 200.-- für jeden in Haft verbrachten Tag verlangte. Mit Entscheid vom 22. August 2023 wies das Bundesstrafgericht die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer 1), ebenso das akzessorische Haftentlassungsgesuch (Dispositiv-Ziffer 2). Auf das Entschädigungsbegehren trat es nicht ein (Dispositiv-Ziffer 3). Die Gerichtsgebühr auferlegte es A.________ (Dispositiv-Ziffer 4). 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 4. September 2023 beantragt A.________, die Dispositiv-Ziffern 1 und 4 des Entscheids des Bundesstrafgerichts seien aufzuheben und das Auslieferungsersuchen abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter den in Art. 84 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Im vorliegenden Fall geht es um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Weiter ist erforderlich, dass es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG; BGE 145 IV 99 E. 1 mit Hinweisen).  
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4). 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auch auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 145 IV 99 E. 1.5 mit Hinweisen). 
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet und es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
1.2. Der Beschwerdeführer brachte vor dem Bundesstrafgericht vor, er wäre im deutschen Strafvollzug durch Mitglieder arabischer krimineller Clans an Leib und Leben gefährdet. Das Bundesstrafgericht erachtete die diesbezüglichen Vorbringen als inkohärent und unsubstanziiert und damit auch nicht als glaubhaft. Selbst wenn diese Beurteilung nicht in jeder Hinsicht zutreffen sollte, bestehen jedenfalls keine konkreten Hinweise dafür, dass Deutschland die physische Integrität des Beschwerdeführers im Strafvollzug nicht gewährleisten kann. Für weitere Ermittlungen (etwa die beantragten Zeugeneinvernahmen) bestand kein Anlass.  
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst ist der Fall nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Für das Bundesgericht besteht daher kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen. 
 
2.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. September 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold