2A.514/2004 16.09.2004
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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.514/2004 /kil 
 
Urteil vom 16. September 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Migration des Kantons Luzern, Hallwilerweg 7, 6002 Luzern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 
23. August 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 27. Mai 2002 wies das Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch des nach eigenen Angaben aus der Ukraine stammende X.________, geb. ... 1980, ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Vom 2. September 2002 bis zum 5. Februar 2003 befand er sich in Ausschaffungshaft, aus welcher er entlassen wurde, weil die Beschaffung der Reisepapiere sich schwierig gestaltete. 
 
Am 21. August 2004 nahm das Amt für Migration X.________ erneut in Ausschaffungshaft, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 23. August 2004 bis 19. November 2004 bestätigte. 
 
Mit Eingabe vom 13. September 2004 ans Bundesgericht erklärt X.________, er sei mit der Haftanordnung nicht einverstanden, und beantragt die Haftentlassung. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen (wie Einholen der kantonalen Akten) angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren aus der Schweiz weggewiesen worden, und die gegen ihn gestützt auf Art. 13b ANAG angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs. Sie genügt im vorliegenden Fall sämtlichen gesetzlichen Anforderungen. 
2.1.1 Die kantonalen Behörden stützen die Haft insbesondere auf den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG. Danach kann der weggewiesene Ausländer in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere wenn er gewissen gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt; für das Vorliegen dieses Haftgrunds der Untertauchensgefahr spricht insbesondere, wenn das bisherige Verhalten des Ausländers darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (s. zu den grundsätzlich auch nach der am 1. April 2004 in Kraft getretenen Gesetzesmodifikation vom 19. Dezember 2003 [AS 2004 1633] weiterhin massgeblichen Kriterien für diesen Haftgrund: BGE 122 II 49 E. 2a S. 50 f.; ferner BGE 130 II 56 E. 3 S. 58 f.; 129 I 139 E. 4.2. S. 146 ff.; 125 II 369 E. 4b/aa S. 375; vgl. neuestens, unter Berücksichtigung der neuen Fassung von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, BGE 2A.342/2004 vom 15. Juli 2004 E. 3.3.3). Das Verhalten des Beschwerdeführers, worüber das Verwaltungsgericht in E. 4b seines Urteils für das Bundesgericht verbindliche Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG), lässt klar darauf schliessen, dass er sich den Behörden für den Wegweisungsvollzug nicht zur Verfügung halten würde, sollte er aus der Haft entlassen werden (insbesondere früheres Untertauchen, mehrfache Missachtung der Eingrenzung, Verwenden eines gefälschten Ausweises, Verweigern jeglicher Mithilfe bei der Papierbeschaffung). Der Haftgrund ist offensichtlich erfüllt. 
2.1.2 Dass der Beschwerdeführer bereits einmal in Ausschaffungshaft war, schliesst die Ausschaffungshaft unter den gegebenen Umständen nicht aus (dazu Urteil 2A.158/2004 vom 18. März 2004 E. 2.3 mit Hinweisen; BGE 125 II 465 E. 3b S. 468): Das vom Verwaltungsgericht aufgezeigte Verhalten des Beschwerdeführers nach der Entlassung aus der ersten Ausschaffungshaft liess wiederum einen Haftgrund entstehen und begründet ein neues erhebliches öffentliches Interesse an einer Inhaftierung. Sodann durfte das Verwaltungsgericht annehmen, dass die Beschaffung von Reisedokumenten und der Vollzug der Ausschaffung innert absehbarer Zeit bei aktueller Einschätzung nicht als unmöglich erscheint (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG). Dies schon im Hinblick auf eine Ausreise in die Ukraine, wobei zusätzlich der Umstand berücksichtigt werden darf, dass - Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers bei der Papierbeschaffung vorausgesetzt - nunmehr auch eine Ausreise nach Israel als Möglichkeit in Betracht fallen könnte (s. Verhandlungsprotokoll des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2004). 
2.1.3 In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was sonstwie die Rechtmässigkeit des Haftbestätigungsurteils in Frage stellen könnte. 
2.2 Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen. 
 
Entsprechend diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und 153a Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. September 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: