1C_310/2017 09.06.2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_310/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Juni 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ B.V., 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Udry, 
 
gegen  
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Beschlagnahme von Vermögenswerten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Mai 2017 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Generalstaatsanwaltschaft und die Hauptverwaltung der Nationalpolizei der Ukraine führen eine Strafuntersuchung gegen B.________ wegen des Verdachts der Veruntreuung öffentlicher Gelder und des Amtsmissbrauchs. 
Mit Rechtshilfeersuchen vom 16. Dezember 2016, ergänzt am 20. März und 18. April 2017, ersuchten die ukrainischen Behörden um die Sperre eines schweizerischen Bankkontos. 
Am 25. April 2017 trat die Schweizerische Bundesanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein und verfügte die Beschlagnahme des Kontos der A.________ B.V. bei einer hiesigen Bank. 
Auf die von der A.________ B.V. dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 18. Mai 2017 nicht ein. Es beurteilte die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. 
 
B.  
Die A.________ B.V. führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben, und weiteren Anträgen. 
 
C.  
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. 
Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn die Beschwerdeführerin die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht hat. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Beschlagnahme betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).  
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160). 
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. 
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
2.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Rechtshilfeverfahren nicht ab. Er stellt einen Zwischenentscheid dar. Gemäss Art. 93 Abs. 2 BGG sind auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide unter anderem über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.  
Ob die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG hier gegeben sind, braucht nicht weiter geprüft zu werden, da auf die Beschwerde aus folgenden Erwägungen ohnehin nicht eingetreten werden kann. 
Die Vorinstanz gibt für ihren Entscheid eine Haupt- und eine Eventualbegründung (E. 2.4.1 und 2.4.2). Auf die vorliegende Beschwerde dürfte schon deshalb nicht einzutreten sein, weil sich die Beschwerdeführerin nicht mit der Eventualbegründung auseinandersetzt, wozu sie verpflichtet gewesen wäre (BGE 133 IV 119). Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben. Auf die Beschwerde ist jedenfalls deshalb nicht einzutreten, weil im Lichte der dargelegten restriktiven Rechtsprechung ein besonders bedeutender Fall, der auch bei einem Zwischenentscheid gegeben sein muss (BGE 136 IV 20 E. 1.2 S. 22), zu verneinen ist. 
Gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG unterliegt die Verfügung (...) der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Nach Art. 80e Abs. 2 IRSG können der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (lit. a) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (lit. b). 
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG nicht glaubhaft gemacht (angefochtener Entscheid E. 2.4.1.). Die Erwägungen der Vorinstanz - worauf gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann - stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf die zurückzukommen kein Anlass besteht, und lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Dass das Strafverfahren in der Ukraine an schweren Mängeln leidet, macht die Beschwerdeführerin nicht substanziiert geltend und ist nicht ersichtlich. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen. 
 
3.  
Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Juni 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri