2C_55/2023 03.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_55/2023  
 
 
Urteil vom 3. August 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Hartmann, 
Gerichtsschreiber Hongler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, 
 
gegen  
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich, 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 
vom 30. November 2022 (VB.2022.00631). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (geb. 1989) heiratete am 28. März 2012 in seinem Heimatland die gleichaltrige Schweizer Bürgerin B.________ und reiste in der Folge am 27. Juli 2012 in die Schweiz ein; der Kanton Zürich erteilte ihm am 7. August 2012 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis zum 26. Juli 2016 verlängert wurde. Am 8. Oktober 2015 trennten sich die Eheleute; am 8. Oktober 2017 wurde die Ehe geschieden. 
Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies A.________ mit Verfügung vom 23. Mai 2016 aus der Schweiz weg; dagegen erhobene Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (zuletzt Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. November 2017). In der Folge setzte das Migrationsamt A.________ eine Ausreisefrist bis zum 15. Januar 2018. 
Am 15. Januar 2018 reichte A.________ ein Gesuch um Vorbereitung der Heirat mit der in der Schweiz freizügigkeitsrechtlich aufenthaltsberechtigten slowakischen Staatsangehörigen C.________ (geb. 1990) ein. Der Kanton Zürich duldete den Aufenthalt von A.________ während des Ehevorbereitungsverfahrens. Am 19. April 2018 heirateten A.________ und C.________. In der Folge wurde A.________ im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt, zuletzt befristet bis zum 31. Mai 2023. Am 31. Dezember 2018 zog A.________ aus der ehelichen Wohnung aus. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 17. Juni 2022 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ infolge Vorliegens einer Scheinehe, wies ihn aus der Schweiz weg, und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 16. September 2022. Ein dagegen erhobener Rekurs bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb ohne Erfolg (Rekursentscheid vom 14. September 2022); die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. November 2022 ab. 
 
C.  
A.________ beantragt vor Bundesgericht mit Einheitsbeschwerde (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG), das Urteil der Vorinstanz vom 30. November 2022 aufzuheben. In Gutheissung der Beschwerde sei ihm seine bis zum 31. Mai 2023 erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu belassen zwecks weiterem Verbleib bei seiner mit ihm in ehelicher Gemeinschaft lebenden und aufenthaltsberechtigten Ehefrau C.________; eventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und/oder zwecks weiterer Sachabklärungen an die dafür zuständige Vorinstanz zurückzuweisen. Die dem Beschwerdeführer gesetzte Frist zur Ausreise sei aufzuheben und es sei den Vorinstanzen die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie jeglicher Vollzug derselben zu verbieten. 
Das Migrationsamt und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragen, die Beschwerde abzuweisen soweit darauf einzutreten sei. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat sich nicht vernehmen lassen. 
Die Abteilungspräsidentin legte der Beschwerde am 1. Februar 2023 antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer beruft sich als Ehegatte einer EU-Bürgerin auf einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch gemäss dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681; Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid ist deshalb zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG); ob der Anspruch effektiv besteht, ist Sache der materiellen Beurteilung. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) des hierzu legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Abgesehen von kantonalen verfassungsmässigen Rechten, kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen sowie von interkantonalem Recht, prüft das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 143 E. 2). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.2).  
 
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 I 114 E. 3.3.4; Urteil 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 2.2). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 140 III 264 E. 2.3). Die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung erweist sich als offensichtlich unrichtig, wenn das Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3). Für Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 I 58 E. 4.1.2; 136 I 184 E. 1.2).  
 
3.  
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Unzulässig sind damit neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 136 III 123 E. 4.4.3; Urteil 2C_53/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). 
Das Migrationsamt des Kantons Zürich reichte mit Vernehmlassung vom 9. März 2023 eine Verfügung vom 15. August 2022 betreffend den Widerruf des Aufenthaltsrechts der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie einen Rapport der Kantonspolizei vom 18. November 2022 betreffend die weisungsgemässe Ausreise der Ehegattin ein. Beide Dokumente datieren von vor dem angefochtenen Urteil, und hätten ohne Weiteres bereits im Verfahren vor der Vorinstanz ins Recht gelegt werden können (und müssen). Das Migrationsamt legt nicht dar, inwiefern erst der angefochtene Entscheid Anlass gab, sie vorzubringen (Art. 99 Abs. 1 BGG); dementsprechend sind sie für das vorliegende Verfahren nicht zu berücksichtigen. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und die Nichtgewährung eines fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Untersuchungsgrundsatzes nach kantonalem Recht geltend, weil die Vorinstanz von ihm angebotene Beweismittel betreffend das Bestehen der Ehegemeinschaft (Wohnungskontrolle, erneute Befragung der Ehegatten, Befragung von Nachbarn und weiterer Drittpersonen) abgelehnt und stattdessen die Begründung der unteren Instanzen als genügend erachtet und deren antizipierte Beweiswürdigung (ohne Überprüfung) gestützt habe.  
 
4.2. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.3). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 138 I 232 E. 5.1; Urteil 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.3).  
Im Hinblick auf die Beweisführung resultiert aus Art. 29 Abs. 2 BV indes kein genereller Anspruch auf eine Beweisabnahme, wenn eine Behörde aufgrund der bereits abgenommenen oder aktenkundigen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; Urteil 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 4.1). 
 
4.3. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz die antizipierte Beweiswürdigung der Rekursabteilung ohne Überprüfung als korrekt erachtet habe, trifft nicht zu: Es ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass sich die Vorinstanz mit seiner Kritik an der antizipierten Beweiswürdigung der unteren Instanzen auseinandergesetzt hat (dort E. 2). Sodann kann von einer Weigerung der Vorinstanz, die antizipierte Beweiswürdigung der Rekursabteilung (inhaltlich) zu prüfen, keine Rede sein: sie hat die bundesgerichtliche Praxis zur antizipierten Beweiswürdigung korrekt wiedergegeben und sich mit der diesbezüglichen Begründung der Rekursabteilung - und den vom Beschwerdeführer hierzu vor Verwaltungsgericht vorgebrachten Punkten - auseinandergesetzt (Urteil der Vorinstanz E. 3). Mit diesem Vorgehen verletzte das Verwaltungsgericht die Gehörsrechte des Beschwerdeführers nicht.  
 
4.4.  
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt hat, indem sie in antizipierter Beweiswürdigung der auf eine Scheinehe hindeutenden Indizien auf die von ihm beantragten Befragungen von Personen aus seinem näheren Umfeld verzichtete. 
 
4.4.1. Massgebend für diese Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (vgl. Urteile 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 5.6; 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 5.4; 2C_170/2021 vom 25. August 2021 E. 4.4.3). Es ist grundsätzlich Sache der Migrationsbehörde, die Scheinehe nachzuweisen. Der Untersuchungsgrundsatz der Migrationsbehörden wird dabei allerdings durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen ein Stück weit relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (Urteil 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.4 mit Hinweisen).  
Sprechen bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe, wird von den Ehegatten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (vgl. Urteile 2C_197/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.2.2; 2C_950/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3.2; 2C_377/2018 vom 30. August 2018 E. 3.1). In einer solchen Fallkonstellation obliegt den Betroffenen der Gegenbeweis, wobei die Migrationsbehörden verpflichtet sind, ordentlich angebotene Beweise abzunehmen, sofern diese dazu geeignet sind, das Vorliegen einer ehelichen Gemeinschaft zu belegen (Urteile 2C_379/2018 vom 23. April 2019 E. 2.2). Wenn also die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass die Indizienlage für das Bestehen einer Scheinehe so gewichtig ist, dass dem Beschwerdeführer der Gegenbeweis obliegen würde, können die angebotenen Beweise nicht leichthin abgelehnt werden, da ansonsten die Verfahrensrechte des zur Mitwirkung Verpflichteten ausgehebelt würden (Urteile 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.4; 2C_1049/2018 vom 21. März 2019 E. 4.2). 
 
4.4.2. Die Vorinstanz stützte ihren Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweismittel auf diverse gewichtige Indizien, so namentlich den Zeit-ablauf und die Umstände des Eheschlusses vor dem Hintergrund der ausländerrechtlichen Wegweisung des Beschwerdeführers im Jahr 2017, das lange Getrenntleben der Eheleute ohne plausible Erklärung bei gleichzeitigem Fehlen einer auf ein effektives Beziehungsleben ausgerichteten übrigen Lebensgestaltung, verschiedene Widersprüche in den Befragungen der Eheleute, und schliesslich auch die Äusserungen der ersten Ehegattin in Bezug auf die damalige Ehegemeinschaft und die Umstände derselben (vgl. im Detail unten E. 5).  
Gestützt auf diese Indizien durfte die Vorinstanz darauf schliessen, dass die Befragung weiterer Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers - deren Aussagen hier gleichwertig wie schriftliche Aussagen von Drittpersonen sind (vgl. Urteile 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 5.7; 2C_518/2016 vom 7. September 2017 E. 3.3) - nichts an ihrer Überzeugung ändern würde. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf weitere Beweisabnahmen verzichtete, obwohl sich der Beschwerdeführer gestützt auf die (erneute) gemeinsame Wohnsitznahme auf eine nachträglich eingetretene echte Lebensgemeinschaft (sog. amor superveniens) berief, zumal dieser - trotz Mitwirkungspflicht - im Verfahren vor der Vorinstanz abgesehen von einer Wohnsitzbestätigung keinerlei Sachbeweise eingereicht und auch sonst keine substanziierten Angaben gemacht hatte, welche hätten erkennen lassen, dass (nunmehr) eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung bestand. Dass die Vorinstanz "willkürlich gar keine Gesamtbetrachtung sämtlicher Fakten" vorgenommen habe, bleibt eine Behauptung, und vermag die zahlreichen von der Vorinstanz in ihrem Entscheid gewürdigten, für eine Scheinehe sprechenden, Indizien nicht in Zweifel zu ziehen.  
 
4.4.3. Nach dem Gesagten hat das Verwaltungsgericht in verfassungskonformer Weise in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragte Abnahme weiterer Beweismittel verzichtet.  
 
4.5. Inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Urteil das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt hätte, ist nicht ersichtlich, und wird vom Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenügend dargetan (vorne E. 2.2). Angesichts der im ausländerrechtlichen Verfahren bestehenden Mitwirkungspflicht erscheint auch die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach kantonalem Recht (der Beschwerdeführer beruft sich auf § 7 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175.2]) als unbegründet, soweit diese im bundesgerichtlichen Verfahren überhaupt überprüft werden kann (vorne E. 2.1).  
 
5.  
 
5.1. Gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen haben die Ehegatten von in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA). Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG), worunter namentlich die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe fällt (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1; Urteile 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 5.1; 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.2).  
Eine Scheinehe liegt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist vielmehr, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehegatten fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b; Urteile 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 5.2; 2C_197/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.2.1; 2C_950/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3.2). Dass eine Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2; 128 II 145 E. 2.2; Urteile 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 5.2; 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.3; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.4; vgl. zu den einzelnen Indizien: BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteile 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 5.2; 2C_197/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung gehört zur Sachverhaltsfeststellung, die das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung hin überprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften (BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteile 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 5.2: 2C_1049/2018 vom 21. März 2019 E. 2.2). 
 
5.2.  
 
5.2.1. Auch vor Bundesgericht hält der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz aufgeführten Indizien in erster Linie seine eigene Bewertung entgegen. Es handle sich um blosse "Scheinindizien", die jedenfalls "bedeutungslos" seien. So behauptet er zwar, weiterhin mit seiner Ehegattin "glücklich verheiratet" zu sein und mit ihr "in ehelicher Gemeinschaft" zusammenzuleben, stützt dies aber wiederum (lediglich) auf die eingereichten Wohnsitzbestätigungen und die nicht abgenommenen Zeugenaussagen ab.  
 
5.2.2. Demgegenüber sprechen zahlreiche Indizien für das Vorliegen einer Umgehungsehe: So wurde der Entschluss zur Ehe gefasst, als das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. November 2017 (Wegweisung des Beschwerdeführers nach dem Ende seiner ersten Ehe) erging; genau dann kam der (spontane) Vorschlag vom Beschwerdeführer. Der Eheschluss erfolgte nach einer kurzen Verlobungszeit, wobei die Ehefrau nur einen der Trauzeugen mit vollem Namen kannte. Zudem fand keine Hochzeitsfeier statt. Bereits kurz nach der Hochzeit lebte das Ehepaar während mehr als zwei Jahren getrennt, wobei auch ihre sonstige Lebensgestaltung während dieser Zeit nicht darauf hinwies, dass sie eine echte eheliche Gemeinschaft pflegten. Stattdessen gestaltete der Beschwerdeführer die Beziehung so, dass die beiden so wenig Zeit wie möglich miteinander verbrachten. Für dieses Getrenntleben (das gegenüber den Behörden nicht offen kommuniziert wurde) lagen zudem keine plausiblen Gründe vor, wobei der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht keine solchen anführt. Schliesslich kam es anlässlich der Befragungen im April 2021 zu erheblichen Widersprüchen: so sagte der Beschwerdeführer beispielsweise aus, seine Ehegattin kenne seine Eltern nicht, während sie angab, diese bei einem gemeinsamen Besuch im Kosovo kennengelernt zu haben; zu ihrem letzten Geburtstag erklärte sie, diesen mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz verbracht und von ihm Blumen erhalten zu haben, während er angab, im Kosovo gewesen zu sein und ihr einen Ring mitgebracht zu haben (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
 
5.2.3. Hinzu treten Indizien aus dem Kontext der ersten Ehe des Beschwerdeführers in der Schweiz: Ihm war bereits damals die Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe wegen der Absicht, eine Umgehungsehe eingehen zu wollen, zunächst verweigert worden. Nach der Trennung sagte seine erste Ehegattin aus, der Beschwerdeführer habe nie ein Eheleben mit ihr führen wollen und sich nur um sich selbst und seine Familie im Kosovo gekümmert; sie habe nie gewusst, was er mache, wo er sei und was mit seinem Gehalt passiere; gewisse Andeutungen seinerseits ("Würdest du mich verlassen und meinen Bruder heiraten, damit er in die Schweiz kommen kann?") habe sie als "Scheinehe" auf Seiten des Beschwerdeführers empfunden.  
 
5.2.4. Damit liegen ausreichend Anhaltspunkte dafür vor, dass zumindest der Beschwerdeführer von Beginn weg keine echte eheliche Lebensgemeinschaft beabsichtigte. Daran vermögen auch seine Vorbringen vor Bundesgericht keine Zweifel zu wecken. Ebensowenig zeigt er überzeugend auf, dass sich daran in den letzten beiden Jahren etwas geändert haben könnte (vgl. zu den erhöhten Anforderungen an den Nachweis eines amor superveniens : BGE 121 II 1 E. 2d S. 4; Urteile 2C_193/2022 vom 16. August 2022 E. 3.2.2; 2C_1134/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.1 mit Hinweisen); alleine die Wohnsitzbestätigung - ohne jegliche weitere Sachbeweise oder sonstige Substanziierung - vermag die diversen Indizien für das Vorliegen einer Schein-ehe jedenfalls nicht aufzuwiegen.  
 
5.3. Folglich beruft sich der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich auf den Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA bzw. auf Art. 8 EMRK. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner Ehe mit einer EU-Staatsangehörigen verneint hat.  
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. August 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni 
 
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler