1C_512/2023 21.12.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_512/2023  
 
 
Urteil vom 21. Dezember 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Müller, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Wettswil am Albis, 
Postfach 181, 8907 Wettswil. 
 
Gegenstand 
Heizungssanierung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 13. Juli 2023 (VB.2023.00046). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass er die Feuerungsanlage zu sanieren habe. Mit Beschluss vom 15. November 2021 setzte ihm der Gemeinderat Wettswil am Albis in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) Frist bis zum 31. Januar 2022 an, um die Sanierung vorzunehmen, und auferlegte ihm für den Beschluss eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 200.--. Dagegen gelangte A.________ an den Bezirksrat Affoltern, der den Rekurs zuständigkeitshalber dem Baurekursgericht des Kantons Zürich überwies. 
Am 13. Juni 2022 zog der Gemeinderat seinen Beschluss vom 15. November 2021 teilweise in Wiedererwägung und ergänzte im Wesentlichen dessen Dispositivziffer 1 (Sanierungspflicht) mit folgendem Satz: "Verzichtet der Eigentümer auf eine Sanierung, ist die Heizung stillzulegen und darf nicht mehr in Betrieb genommen werden." Zur Begründung führte er aus, im Rahmen des Augenscheins des Baurekursgerichts sei festgestellt worden, dass die Feuerungsanlage ausser Betrieb genommen worden sei. Auch gegen diesen Entscheid gelangte A.________ an den Bezirksrat, der den Rekurs wieder an das Baurekursgericht weiterleitete. 
Mit Entscheid vom 13. Dezember 2022 vereinigte das Baurekursgericht die beiden Verfahren. Den Rekurs gegen den Beschluss des Gemeinderats vom 15. November 2021 wies es ab, soweit es ihn nicht als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abschrieb; den Rekurs gegen den Wiedererwägungsbeschluss vom 13. Juni 2022 wies es ab. 
 
B.  
Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 13.Juli 2023 wies dieses das Rechtsmittel ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 20. September 2023 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung dieses Urteils und damit auch des Entscheids des Baurekursgerichts und der beiden Beschlüsse des Gemeinderats. 
Der Gemeinderat beantragt, das Verfahren im Sinne seines Beschlusses vom 13. Juni 2022 abzuschreiben. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A.________ hat sich nicht mehr geäussert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Fristgerecht (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts; eine Ausnahme nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Gegen diesen Entscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid materiell beschwert und damit nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Vorbehältlich der Einhaltung der Rüge- und Begründungsanforderungen kann grundsätzlich auf die Beschwerde eingetreten werden. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Soweit es um die Anwendung kantonalen Rechts geht, kann vorbehältlich Art. 95 lit. c und d BGG im Wesentlichen vorgebracht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot nach Art. 9 BV (BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 143 E. 2). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) jedoch nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 144 V 388 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht geht es in jedem Fall nur nach, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Erforderlich ist zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1, 264 E. 2.3).  
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 LRV sorgt die Behörde dafür, dass bestehende stationäre Anlagen, die den Anforderungen der Luftreinhalte-Verordnung nicht entsprechen, saniert werden. Auf die Sanierung kann nach Art. 8 Abs. 3 LRV verzichtet werden, wenn sich die Inhaberin oder der Inhaber verpflichtet, die Anlage innert der Sanierungsfrist stillzulegen. Nach Art. 10 Abs. 1 LRV beträgt die Sanierungsfrist fünf Jahre. Unter Umständen können kürzere Fristen, mindestens aber 30 Tage, festgelegt werden (Art. 10 Abs. 2 LRV).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, weder in der vom Beschwerdeführer erwähnten E-Mail vom 8. April 2021 an die Sachbearbeiterin Bau- und Infrastruktur der Gemeinde noch in den weiteren Akten finde sich ein Hinweis, dass der Beschwerdeführer oder der Feuerungskontrolleur der Gemeinde mitgeteilt hätten, die fragliche Feuerungsanlage - die unbestritten den Anforderungen der Luftreinhalte-Verordnung nicht genügt - sei stillgelegt worden. Ebenso wenig finde sich ein Nachweis, der eine solche Behauptung belegen würde. Erst im Verfahren vor dem Baurekursgericht sei dokumentiert worden, dass die Anlage stillgelegt worden sei. Der Beschwerdeführer habe weiter lediglich Offerten für eine Sanierung eingeholt und kein konkretes Sanierungsprojekt bei der Gemeinde eingereicht. Diese habe demgemäss im Zeitpunkt des gebührenpflichtigen Beschlusses vom 15. November 2021 davon ausgehen dürfen, dass weder eine Sanierung noch eine Stilllegung der Feuerungsanlage erfolgt sei. Damit erweise sich dieser Beschluss als rechtmässig. Die Gemeinde habe davon ausgehen müssen, dass ein der Luftreinhalte-Verordnung widersprechender Sachverhalt vorliege, und sei verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass dieser Umstand behoben werde.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer bringt zwar unter anderem vor, die Gemeinde habe bereits vor dem Erlass des kostenpflichtigen Beschlusses vom 15. November 2021 davon ausgehen müssen, dass die Heizung nicht mehr funktionstauglich sei, da er stets betont habe, er müsse eine neue kaufen. Auch macht er geltend, die Annahme, dass ein der Luftreinhalte-Verordnung widersprechender Sachverhalt vorliege, sei reine Spekulation gewesen, da die obligatorische Feuerungskontrolle seit dem Jahr 2015 unterlassen worden sei. Dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich festgestellt hätte, indem sie festgehalten hat, die Gemeinde habe im Zeitpunkt des kostenpflichtigen Beschlusses vom 15. November 2021 davon ausgehen dürfen, die Feuerungsanlage sei weder saniert noch stillgelegt worden, sowie davon ausgehen müssen, es liege ein der Luftreinhalte-Verordnung widersprechender Sachverhalt vor, rügt er indessen nicht. Ebenso wenig legt er solches rechtsgenüglich dar. Dasselbe gilt hinsichtlich der Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe aufgrund der E-Mail der Sachbearbeiterin Bau- und Infrastruktur der Gemeinde vom 23. April 2021 um die baldige Anordnung der Heizungssanierung mittels eines kostenpflichtigen Beschlusses gewusst und hätte der Gemeinde daher schriftlich mitteilen können, dass die Heizung stillgelegt worden sei und dergestalt auch einen entsprechenden Nachweis erbringen können. Auch sonst wird eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weder geltend gemacht noch rechtsgenüglich dargetan. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist daher nach Art. 105 Abs. 1 BGG für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorne E. 2.2).  
Bei Abstellen auf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung war der gebührenpflichtige Beschluss vom 15. November 2021 unter dem Gesichtswinkel von Art. 8 Abs. 1 LRV nicht unnötig, wie der Beschwerdeführer, wenn auch ohne ausdrückliche Nennung dieser Bestimmung, vorbringt, sondern berechtigt. Nachdem in der Folge beim Augenschein des Baurekursgerichts im Rekursverfahren die Ausserbetriebnahme der Feuerungsanlage festgestellt worden war, mangelte es entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht an einem Grund, diesen Beschluss mit Beschluss vom 13. Juni 2022 wiedererwägungsweise im erwähnten Sinn (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A) zu ergänzen. Auch sonst bringt der Beschwerdeführer nichts vor, woraus sich ergäbe, dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil Bundesrecht oder anderes Recht nach Art. 95 BGG verletzt hätte. Eine Bundesrechtsverletzung ist auch nicht offensichtlich. Soweit die Beschwerde überhaupt den Rüge- und Begründungsanforderungen genügt, erweist sie sich deshalb als unbegründet. 
 
4.  
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Wettswil am Albis und dem Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Dezember 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur