1C_184/2024 05.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_184/2024  
 
 
Urteil vom 5. April 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Merz, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, 
vom 7. März 2024 (RR.2023.8). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft München | führt gegen A.________ ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche gemäss § 261 des deutschen Strafgesetzbuchs (dStGB). Dieser leitete von 1985 bis 2004 den Telekommunikationsbereich der Regionalgesellschaft der B.________ AG in Nigeria (B.________ Ltd.) und wurde 2008, im Rahmen des "B.________-Komplexes", wegen Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr verurteilt. 
Am 16. Februar 2022 gelangte der Leitende Oberstaatsanwalt München I an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) und beantragte die rechtshilfeweise Übermittlung von Unterlagen betreffend verschiedener Konten von A.________ bei der Bank C.________ AG bzw. zuvor der Bank D.________, der Bank E.________ oder der Bank F.________. Nach Angaben eines Informanten seien im Frühjahr 2006 Vermögenswerte von mehr als 54 Millionen Schweizer Franken auf diesen Bankkonten gelagert gewesen; diese Gelder könne A.________ unmöglich legal erworben haben. Aufgrund der Höhe der verwahrten Geldsumme müsse davon ausgegangen werden, dass A.________ diese weiterhin vorrätig halte. 
 
B.  
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») übertrug mit Verfügung vom 23. Februar 2022 das deutsche Rechtshilfeersuchen an die BA zum Vollzug. 
Die BA trat mit Verfügung vom 19. Mai 2022 auf das deutsche Rechtshilfeersuchen ein. Dabei äusserte sie die Vermutung, dass den deutschen Strafverfolgungsbehörden gestohlene Daten der sog. Suisse Secrets zugänglich gemacht worden seien: Die Süddeutsche Zeitung (SZ) habe am 20. Februar 2022 öffentlich bekanntgegeben, dass ihr vor einem Jahr aus einer anonymen Quelle Daten von über 30'000 Bankkunden bei der C.________ AG zugespielt worden seien. Diese habe die SZ zusammen mit dem Organized Crime and Corruption Reporting Project (OCCRP) und 46 Medienpartnern ausgewertet und die Ergebnisse unten dem Titel Suisse Secrets publiziert. Nach der Rechtsprechung zu den sog. Panama Papers könne der ersuchenden Behörde kein Verstoss gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden, wenn sie sich auf im Internet veröffentlichte Unterlagen stütze. Im Übrigen seien der BA die fraglichen Bankkonten bereits aus dem Strafverfahren EAII.05.0189 bzw. dem Rechtshilfeverfahren RIZ.06.0057 (betr. Italien) bekannt gewesen. 
Mit Schlussverfügung vom 12. Dezember 2022 entsprach die BA dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die rechtshilfeweise Herausgabe der beigezogenen Kontounterlagen an die deutschen Behörden an. 
 
C.  
Dagegen erhob A.________ am 12. Januar 2023 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Diese wies die Beschwerde am 7. März 2024 ab, soweit sie darauf eintrat. Sie erachtete die Rechtshilfevoraussetzungen als erfüllt. Die Verwendung illegal erlangter Informationen für das Rechtshilfeverfahren stelle per se keine Verletzung des völkerrechtlichen Grundsatzes von Treu und Glauben dar, die eine Verweigerung der Rechtshilfe rechtfertige. Es sei nicht erstellt, dass die deutschen Behörden Anreize für den Datendiebstahl gesetzt oder für die Daten bezahlt hätten. 
 
D.  
Gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts hat A.________ am 25. März 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid und die Schlussverfügung der BA seien aufzuheben; es sei dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft München I vom 16. Februar 2022 nicht zu entsprechen und den deutschen Behörden die Rechtshilfe zu verweigern. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 
 
E.  
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen einen Endentscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. b und Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Kontoinhaber unmittelbar von der Rechtshilfeleistung betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 44 f. BGG). 
 
 
2.  
Die Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist nur zulässig, wenn diese eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 BGG). Die erste Voraussetzung ist vorliegend erfüllt (Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich); fraglich ist dagegen, ob der Fall besonders bedeutend ist. 
 
2.1. Nach Art. 84 Abs. 2 BGG liegt ein besonders bedeutender Fall "insbesondere" vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. Das Gesetz enthält eine nicht abschliessende, nur beispielhafte Aufzählung von möglichen besonders bedeutenden Fällen. Darunter fallen nicht nur Beschwerden, die Rechtsfragen von grundsätzlicher Tragweite aufwerfen, sondern auch solche, die aus anderen Gründen besonders bedeutsam sind (BGE 145 IV 99 E. 1.1 mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann auch die Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Rechtshilfeverfahren (und nicht nur im ausländischen Verfahren) einen besonders bedeutenden Fall begründen (BGE 145 IV 99 E. 1.3). Indessen genügt das pauschale Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, die Behörden hätten ihr rechtliches Gehör oder andere elementare Verfahrensgrundsätze verletzt, nicht, um einen Rechtshilfefall als besonders bedeutend erscheinen zu lassen. Vielmehr müssen dafür ernsthafte Anhaltspunkte objektiv vorliegen (BGE 145 IV 99 E. 1.4; 133 IV 125 E. 1.4; je mit Hinweisen; vgl. dazu MARC FORSTER, in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl., 2018, Art. 84 N. 31).  
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Gerade im Bereich der sogenannten "kleinen" (akzessorischen) Rechtshilfe kann ein besonders bedeutender Fall nur ausnahmsweise angenommen werden (BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen). Die besondere Bedeutung des Falles ist in der Beschwerdeschrift darzulegen; hierfür gilt eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; FORSTER, a.a.O., Art. 84 N. 33). 
 
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, sein rechtliches Gehör sei im schweizerischen Rechtshilfeverfahren mehrfach in stossender Weise verletzt worden. 
 
3.1. Zur Begründung führt er an, das Rechtshilfeersuchen sei unklar bzw. unzureichend begründet; es handle sich um eine unzulässige "fishing expedition"; die Vorinstanz habe den Sachverhalt und die Tatvorwürfe unzulässigerweise ergänzt. Zu allen diesen Punkten hat sich der Beschwerdeführer jedoch vor Bundesstrafgericht äussern können und seine Vorbringen wurden im angefochtenen Entscheid ausführlich behandelt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht ersichtlich.  
 
3.2. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe aufgrund der im Rechtshilfeersuchen angegebenen Norm davon ausgehen dürfen, dass sich das Verfahren einzig auf eine Geldwäsche im Sinne von § 261 beziehe, und habe nicht damit rechnen müssen, dass die Vorinstanz den Tatverdacht auf Korruptionsdelikte erweitere; dieser Deliktsvorwurf sei komplett neu und es sei ihm nie die Möglichkeit eingeräumt worden, vor dem Entscheid der Vorinstanz dazu Stellung zu nehmen.  
Die ersuchte Behörde ist nicht an die rechtliche Qualifikation der Straftat im Rechtshilfeersuchen gebunden, sondern prüft frei, ob der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt (ständige Rechtsprechung, vgl. BGE 117 Ib 53 E. 3). Das Rechtshilfeersuchen baut auf dem bereits 2008 durchgeführtem Strafverfahren wegen systematischer Korruption ausländischer Amtsträger durch den B.________-Konzern auf und vermutet, dass die auf dem Konto befindlichen Gelder vom Beschwerdeführer als Bestechungszahlungen vereinnahmt worden seien, um sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen, oder als schwarze Kasse für Bestechungszahlungen der B.________ AG gedient hätten. Damit besteht ein klarer Konnex zu Korruptionsdelikten und es musste damit gerechnet werden, dass der Sachverhalt auch unter diesem rechtlichen Blickwinkel gewürdigt werden könnte. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Straftaten seien sowohl nach deutschem als auch nach schweizerischem Recht offensichtlich verjährt. Er legt indessen nicht dar, inwiefern sich in diesem Zusammenhang eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Dies ist auch nicht ersichtlich. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die Verjährung im Rechtshilfeverkehr zwischen Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) nicht zu prüfen ist (vgl. nur BGE 136 IV 4 E. 6.3). Daran ändert das vom Beschwerdeführer zitierte Europäische Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (SR 0.311.53; GwUe) nichts. Dieses soll die internationale Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Geldwäscherei erleichtern und nicht einschränken (vgl. Art. 39 Abs. 3 GwUe). Die vom Beschwerdeführer erwähnten Ablehnungsgründe in Art. 18 Abs. 4 des Übereinkommens beziehen sich nur auf die Einziehung und nicht auf die Rechtshilfeleistung. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, es stelle sich eine Grundsatzfrage im Zusammenhang mit der Unverwertbarkeit gestohlener Bankunterlagen. Die Vorinstanzen gingen selbst davon aus, dass sich das Rechtshilfeersuchen auf die sog. Suisse Secrets stütze, d.h. auf Daten, die in der Schweiz gestohlen worden seien und damit aus einem in der Schweiz begangenen Verbrechen herrührten. Solche Daten seien unverwertbar und kontaminierten sämtliche daraus resultierenden Folgebeweise ("fruit of the poisonous tree"-Doktrin). Sie dürften daher weder in einem schweizerischen Strafverfahren verwendet werden, noch einem ausländischen Staat auf dem Weg der Rechtshilfe in Strafsachen zur Verfügung gestellt werden. Dies gelte unabhängig davon, ob der ersuchende Staat die Informationen von einem Datendieb gekauft habe (wovon jedoch im vorliegenden Fall auszugehen sei) oder auf andere Weise erlangt habe. Die von der Vorinstanz zitierten Urteile zur Steueramtshilfe (BGE 143 II 224 E. 6; Urteil 2C_648/2017 vom 17. Juli 2017, in: ASA 87 121; RDAF, 2019 II 499, E. 2-3), welche diesen Grundsatz relativierten, seien auf die Rechtshilfe in Strafsachen nicht anwendbar. Es bedürfe dringend eines autoritativen Entscheids der Schweizer Justiz, um dies klarzustellen und der ausufernden Verwendung rechtswidriger Daten Einhalt zu gebieten. 
 
5.1. Das Bundesgericht geht praxisgemäss auf Vorbringen, wonach das Verfahren im Ausland sich auf gestohlene Dokumente stütze, nicht ein, weil es Aufgabe des Sachgerichts ist, die Verwertbarkeit von Beweisen zu beurteilen und weil das Rechtshifeersuchen keine Hinweise auf die Beweisgrundlage enthalten muss (vgl. Urteile 1C_574/2022 vom 4. November 2022 E. 1.2; 1C_343 und 344/2019 vom 28. Juni 2019; 1C_424/2018 vom 8. Oktober 2019 E. 1.4; 1C_424/2018 vom 8. Oktober 2019 E. 1.4; 1C_586/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 1.3).  
Ohnehin kann sich die beschuldigte Person bei einem Rechtshilfeersuchen, mit welchem die Herausgabe von Bankunterlagen verlangt wird, auf Art. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) nur berufen, wenn sie sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staats aufhält und geltend machen kann, dort konkret der Gefahr einer Verletzung ihrer Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein (BGE 149 IV 376 E. 3.5; zur Publikation bestimmtes Urteil 1C_543/2023 vom 7. März 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer in Dubai wohnhaft ist. 
 
5.2. Im Fall der (ebenfalls der SZ zugespielten und später im Internet veröffentlichten) sog. Panama Papers verneinte das Bundesgericht einen besonders bedeutenden Fall und trat auf die Beschwerden gegen die Übermittlung von Kontounterlagen nicht ein. Es erwog, es gebe keine hinreichenden Anzeichen für ein rechtswidriges Verhalten der schwedischen Behörden (zitiertes Urteil 1C_343 und 344/2019 E. 2.2) bzw. das französische Rechtshilfegesuch stütze sich auf öffentlich zugängliche Daten (zitiertes Urteil 1C_574/2022 E. 1.2). Im zuletzt genannten Entscheid hielt es ausdrücklich fest, dass die rechtswidrige Herkunft der Daten (Datendiebstahl) allein kein Grund sei, die Rechtshilfe zu verweigern; dies gelte nicht nur für die Steueramtshilfe, sondern auch für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (a.a.O., E. 1.2). Diesbezüglich stellt sich somit auch im vorliegenden Fall keine Grundsatzfrage.  
 
5.3. Zwar unterscheidet sich der vorliegende Fall von denjenigen betreffend die sog. Panama Papers insofern, als das Rechtshilfegesuch wenige Tage vor der Publikation der SZ datiert. Dass die deutschen Behörden die gestohlenen Daten auf rechtswidrige Weise erlangt, insbesondere käuflich erworben hätten, ist jedoch nicht belegt. Der Beschwerdeführer behauptet dies zwar, nennt aber keine konkreten Anhaltspunkte für seine Vermutung. Er setzt sich weder mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz noch den Umständen des konkreten Falls auseinander.  
 
5.4. Es fehlen auch substanziierte Rügen zu den weiteren Erwägungen der Vorinstanz, wonach die (bereits im Besitz der schweizerischen Straf- bzw. Rechtshilfebehörden befindlichen) Kontounterlagen den deutschen Behörden gemäss Art. 67a IRSG spontan hätten übermittelt werden können (E. 12.8.3 des angefochtenen Entscheids), selbst illegal erlangte Informationen nach schweizerischem Strafprozessrecht unter gewissen Voraussetzungen verwertet werden dürften (E. 12.8.4) und die Gewährung von Rechtshilfe zur Bekämpfung von internationaler Geldwäscherei und Korruption bei gleichzeitiger Verfolgung des Datendiebstahls den schweizerischen Rechtsstaat nicht in Frage stelle (E. 12.8.5).  
 
6.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 66 und 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. April 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber