1C_636/2022 19.12.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_636/2022  
 
 
Urteil vom 19. Dezember 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Müller, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen, 
 
gegen  
 
Kanton Wallis, 
handelnd durch das Departement für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt des Kantons Wallis, Dienststelle für Nationalstrassenbau, Kantonsstrasse 275, 3902 Glis, 
und dieses vertreten durch den Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, Avenue de France 71, Postfach 670, 1951 Sitten, 
Beschwerdegegner, 
 
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Bundeshaus Nord, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Nationalstrassen; Ausführungsprojekt N9 Abschnitt Siders - Gampel, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, 
vom 26. Oktober 2022 (A-2089/2021). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 1. Juni 1988 resp. 23. August 1991 genehmigte der Bundesrat das generelle Projekt Siders - Leuk West und Leuk West - Gampel als Teilstrecke der neuen Nationalstrasse A9 im Oberwallis. Diese Teilstrecke tangiert das Pfynwaldgebiet, das im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung verzeichnet und zudem ein Auengebiet von nationaler Bedeutung ist. Die A.________ betreibt innerhalb des Auenschutzgebietes in der Gemeinde Salgesch ein Kies- und Betonwerk am linken Ufer des Flusses Rotten (Rhone). Hierfür wurde ihr von der Burgergemeinde Salgesch ein selbstständiges und dauerndes Baurecht über eine Dauer von 60 Jahren bis 2028 eingeräumt. Die Kiesausbeutung erfolgt auf der Grundlage einer jährlichen kantonalen Bewilligung.  
Das Ausführungsprojekt, das der Kanton Wallis gestützt auf das generelle Projekt ausarbeitete, sah vor, dass die A9 weitgehend unterirdisch der Linie der bisherigen Kantonsstrasse T9 durch den Pfynwald folgt. Die Kantonsstrasse ihrerseits soll auf das rechte Flussufer verlegt werden und die Trassee der dortigen Bahnlinie benutzen, während für die Bahnlinie ein neu zu errichtender Tunnel vorgesehen wurde. Der für das Projekt erstellte Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vom Februar 1995 sah zudem verschiedene Ersatzmassnahmen vor, insbesondere die Verlegung der Einrichtungen zur Kiesausbeutung in Salgesch vom linken auf das rechte Rottenufer (Massnahme 2). Das Ausführungsprojekt (inkl. die erwähnten Ersatzmassnahmen) wurde zunächst vom Staatsrat des Kantons Wallis am 9. Juli 1997 und später vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) am 14. Juni 1999 bzw. 10. Januar 2001 genehmigt. Dagegen erhobene Rechtsmittel wurden vom Kantonsgericht Wallis abgewiesen oder wegen Rückzug abgeschrieben. 
Am 29. Oktober 2009 erliess der Staatsrat folgende Verfügung betreffend die Kiesausbeutung in Salgesch: 
 
1. Der A.________ wird die Bewilligung erteilt, mit den bisherigen Installationen im Bereich des Rottens von Pfyn gemäss den jährlich von der Sektion Nationalstrassen übergebenen Programmen und Vorgaben bzw. allfälligen Reglementen des Staatsrates Kies auszubeuten. 
2. Diese Bewilligung ist bis zum 31. Dezember 2015 gültig. 
3. Sollte der Autobahnbau zwischen Siders - Ost und Visp - Ost nach Ablauf dieser Frist noch nicht beendigt sein, verlängert sich die Bewilligung stillschweigend um ein Jahr bis zur Fertigstellung der Autobahn. 
4. Die A.________ hat die bestehenden Anlagen im Pfynwald nach Ablauf der Bewilligung am 31. Dezember 2015 bzw. unverzüglich nach Fertigstellung der Autobahn zu entfernen. 
5. Es ist Sache der interessierten Unternehmung, den Neuaufbau von Kiesausbeutungsinstallationen für die Zeit nach Ende 2015 bzw. Fertigstellung der Autobahn über ein ordentliches Raumplanungs-, Baubewilligungs- und Konzessionsverfahren gemäss den gesetzlichen Vorgaben prüfen und rechtlich sichern zu lassen. 
6. Allfällige Entschädigungsforderungen der Burgergemeinde Salgesch bzw. A.________ werden im Enteignungsverfahren geregelt. 
Zur Realisierung der Massnahme 2 gemäss der Plangenehmigung von 1997 beabsichtigte die Gemeinde Salgesch eine neue "Zone für die Zwischenlagerung und Aufbereitung von Kies des Rottens" am rechten Rottenufer auszuscheiden. Der totalrevidierte Zonennutzungsplan und das Bau- und Zonenreglement wurden am 20. Mai 2011 publiziert. Dagegen erhob Pro Natura zunächst Einsprache und daraufhin Beschwerde ans Kantonsgericht und ans Bundesgericht. Mit Urteil 1C_486/2014 vom 27. April 2016 hiess das Bundesgericht die Beschwerde insoweit gut, als es feststellte, dass Pro Natura ihre Einwände gegen die Ausscheidung der "Zone für die Zwischenlagerung und Aufbereitung von Kies des Rotten" im Rahmen der nachgelagerten Sondernutzungsplanung werde vorbringen können. Im Übrigen trat es auf die Beschwerde nicht ein. 
 
A.b. Das bereits genehmigte und teilweise auch umgesetzte Ausführungsprojekt zur Nationalstrasse A9 wurde aus mehreren Gründen nochmals umfassend überarbeitet. Daraus resultierte das neue generelle Projekt Sierre Est - Leuk/Susten Ost, das der Bundesrat am 8. Oktober 2014 genehmigte. Am 30. Mai 2017 reichte der Kanton Wallis beim UVEK das Plangenehmigungsgesuch für ein neues Ausführungsprojekt zusammen mit einem vom 26. April 2017 datierten UVB ein (Projektteil A). Im Laufe des Verfahrens vereinigte das UVEK den Projektteil A mit weiteren Projektteilen. Mit Plangenehmigungsverfügung vom 26. März 2021 genehmigte es das Ausführungsprojekt inkl. den weiteren Projektteilen (B bis H) unter Auflagen. Zum Projektteil D (Errichtung einer Passerelle über den Rotten) erliess es u. a. folgende zwei Auflagen (Dispositiv Ziff. 4.1.4) :  
(9neu) Im Rahmen des Detailprojektes ist ein Gesamtschutzkonzept für das BLN-Gebiet Nr. 1716/1714 zu erarbeiten, insbesondere für den Auenbereich rund um den Standort der Passerelle. Zentral ist die Einhaltung eines Abstandes für die Besucher*innen zu den Brutplätzen des Flussuferläufers von mindestens 75 m. Das Gesamtschutzkonzept wird vom ANSB [Amt·für Nationalstrassenbau] in enger Zusammenarbeit mit dem BAFU ([Bundesamt für Umwelt] Beratung), dem ASTRA ([Bundesamt für Strassen] Verantwortung, Federführung), den entsprechenden kantonalen Dienststellen, den kantonalen Sektionen Pro Natura und WWF, mit dem Schweizer Landschaftsschutz sowie dem Verein "Naturpark Pfyn-Finges" erarbeitet. Die Parkgemeinden sind anzuhören. Das ASTRA unterbreitet das Gesamtschutzkonzept vor dessen Genehmigung dem BAFU zur Stellungnahme. 
 
(10neu) Der Kanton ist verpflichtet, 
- den rechtzeitigen Abbau der Kieswerke zu koordinieren und zu kontrollieren; 
- im Falle einer Verweigerung des Abbaus seitens der Kieswerkunternehmen entsprechende Anordnungen zu treffen und 
- falls notwendig, den Abbau kostenpflichtig für die Kieswerkunternehmen vornehmen zu lassen. 
Gleichzeitig behandelte das UVEK die erhobenen Einsprachen. Auf die hier interessierende Einsprache der A.________ (Einsprache Nr. 44) trat es nicht ein. 
Gegen die Plangenehmigungsverfügung vom 26. März 2021 erhob die A.________ Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil vom 26. Oktober 2022 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1). Die Verfahrenskosten auferlegte es dem Kanton Wallis und verpflichtete ihn, der A.________ eine Parteientschädigung auszurichten (Dispositiv-Ziffern 2 und 3). 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 2. Dezember 2022 beantragt die A.________ im Wesentlichen, Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und der Entscheid des UVEK vom 26. März 2021 seien aufzuheben und das Ausführungsprojekt nicht zu genehmigen. Eventualiter sei die Sache ans Bundesverwaltungsgericht, subeventualiter ans UVEK zurückzuweisen. 
Das Bundesverwaltungsgericht und das UVEK verweisen auf das angefochtene Urteil und verzichten auf weitergehende Bemerkungen. Der Kanton Wallis beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Replik dazu Stellung genommen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den angefochtenen Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. a und 90 BGG). Die Beschwerdeführerin verlangte mit ihrer Einsprache ans UVEK, dass ihr anstelle des aktuellen Standorts für ihr Kies- und Betonwerk am linken Ufer des Rottens ein Ersatzstandort am rechten Ufer zur Verfügung gestellt werde, so dass sie ihre Aktivitäten ununterbrochen ausüben kann. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid, der den Nichteintretensentscheid des UVEK bestätigt, besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 89 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 lit. c VwVG [SR 172.021]). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist daher grundsätzlich einzutreten. Der Streitgegenstand beschränkt sich indessen auf die Eintretensfrage. Auf die Rügen der Beschwerdeführerin ist deshalb nur insoweit einzutreten, als sie für diese Frage von Bedeutung sind. 
 
2.  
 
2.1. Im Verfahren vor dem UVEK hatte das Bundesamt für Umwelt (BAFU) eine Stellungnahme (datierend vom 5. März 2021) eingereicht, die der Beschwerdeführerin vor Erlass der Plangenehmigungsverfügung nicht zugestellt worden war. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehört (Art. 29 Abs. 2 BV). Es erwog jedoch, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiege und sich die Beschwerdeführerin im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren dazu habe äussern können. Sie sei deshalb als geheilt anzusehen.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Auffassung, die Gehörsverletzung sei als besonders schwer zu qualifizieren. Die Eingabe des BAFU sei zentral gewesen, insbesondere weil es sich damit inhaltlich in Widerspruch zu seinen früheren Stellungnahmen gesetzt habe. Diese früheren Stellungnahmen habe das Bundesverwaltungsgericht indessen gar nicht zitiert und damit den Sachverhalt offensichtlich bundesrechtswidrig festgestellt. Auch mit ihren weiteren Einwänden, namentlich betreffend eine Konvention von 1998, habe sich das Bundesverwaltungsgericht nicht hinreichend auseinandergesetzt. Eine Heilung sei somit nicht erfolgt. Zudem sei aus Art. 30 Abs. 2 VwVG ohnehin zu schliessen, dass eine solche nur in Betracht falle, wenn Gefahr in Verzug sei.  
 
2.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar formeller Natur, womit seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2 mit Hinweisen). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 mit Hinweisen). Schliesslich kommt eine Heilung nach der erwähnten Rechtsprechung nicht nur dann in Betracht, wenn Gefahr in Verzug ist. Der diesbezügliche Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Bestimmung von Art. 30 Abs. 2 VwVG, die nicht von der Frage der Heilung von Gehörsverletzungen handelt, geht fehl.  
 
2.4. Das BAFU ist eine Fachbehörde für umweltschutzrechtliche Fragen, nicht aber für prozessrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Eintreten, um das es hier geht. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht erwog, das UVEK habe nicht von vornherein ausschliessen können, dass die Ausführungen des BAFU in der erwähnten Eingabe zumindest mittelbar für die Eintretensfrage relevant sein könnten, ging es zu Recht von keiner besonders schwerwiegenden Gehörsverletzung aus. Entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin setzte es sich zudem hinreichend mit deren Vorbringen auseinander. Dass es nicht auf alle Einwände einging, hängt mit dem Streitgegenstand zusammen, der sich auf die Frage beschränkte, ob das UVEK zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten war. Es ist nicht erkennbar, inwiefern diesbezüglich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Kritik an der angeblichen Kehrtwende des BAFU erforderlich gewesen wäre. Aus demselben Grund ist keine entscheiderhebliche unrichtige Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ersichtlich. Der angefochtene Entscheid ist schliesslich auch in den weiteren Punkten hinreichend begründet: Das Bundesverwaltungsgericht legte ausführlich dar, aus welchen Erwägungen es zum Schluss kam, dass das UVEK zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten war (s. zu den Anforderungen an die Begründung eines Entscheids BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgetragenen Rügen sind somit unbegründet.  
 
3.  
 
3.1. Zur Begründung des Nichteintretensentscheids führte das UVEK zusammengefasst aus, dass die Massnahme 2 in der Plangenehmigung 1997 rechtskräftig verfügt und durch den ebenfalls rechtskräftigen Staatsratsentscheid 2009 grundsätzlich vollzogen worden sei. Das Kieswerk sei spätestens am Ende des Autobahnbaus aus dem Pfynwald zu entfernen. Die "Zone für die Zwischenlagerung und Aufbereitung von Kies des Rottens" sei vorhanden und es werde noch ein Sondernutzungsplanverfahren für den weiteren Kiesabbau am rechten Rottenufer benötigt. An der Position der Beschwerdeführerin ändere sich mit dem vorliegenden Plangenehmigungsverfahren nichts. Im Hinblick auf die verständlicherweise geforderte Koordination des Vorgängerprojektes mit dem laufenden Projekt sowie den funktionalen Zusammenhang der genehmigten Massnahmen sei darauf hinzuweisen, dass der Vollzug der Massnahme 2 durch den Staatsratsentscheid 2009 formell erfolgt sei. Die definitive, noch ausstehende Umsetzung derselben - nämlich der Abbau des Kieswerkes und die Anstrengung des Sondernutzungsplanverfahrens (materieller Vollzug) - liege nicht in der Kompetenz des UVEK.  
 
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hält ergänzend zu diesen Erwägungen fest, die Änderungen, die zum neuen generellen Projekt 2014 führten, hätten nicht die Massnahme 2 betroffen. Aus Sicht des Nationalstrassenprojekts bestehe damit kein Grund, diese Massnahme mit dem neuen Ausführungsprojekt nochmals öffentlich aufzulegen und eine weitergehende koordinierte Beurteilung im UVB 2017 bzw. in der angefochtenen Plangenehmigung vorzunehmen. Bezüglich des Rückbaus der Anlagen am linken Rottenufer sei das UVEK zu Recht von einer rechtskräftig abgeurteilten Sache ausgegangen. Bereits im UVB 1995 sei zudem der Hinweis enthalten, dass die Massnahme 2 im Rahmen der Ortsplanung festgelegt werde. Schon deshalb könne nicht davon gesprochen werden, dass in der Plangenehmigung 1997 die abschliessende Genehmigung für die Erstellung und den Betrieb eines neuen Kieswerks am rechten Rottenufer erteilt worden sei, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Folglich liege allein im Umstand, dass die Realisierung des Ersatzstandortes ungewiss sei, auch keine genehmigungspflichtige Projektänderung, über die das UVEK in der angefochtenen Plangenehmigung neu hätte entscheiden müssen. In Bezug auf die Notwendigkeit und Bewilligungsfähigkeit der von der Beschwerdeführerin beanspruchten zukünftigen Kiesausbeutung im Auenschutzgebiet stellten sich zudem verschiedene Fragen, die über das Nationalstrassenprojekt hinausführten und in der kantonalen bzw. kommunalen Zuständigkeit lägen. Laut den Ausführungen des Kantons wäre ein Kiesabbau mit mobilen Installationen aktuell ausreichend, um den Hochwasserschutz zu gewährleisten. Diese teils strittigen Fragestellungen seien nicht im Plangenehmigungsverfahren zu klären. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kanton Wallis im Rahmen aussergerichtlicher Vergleichsgespräche 1998 erzielten Einigung. Weiter könne auf das Bundesgerichtsurteil 1C_486/2014 vom 27. April 2016 verwiesen werden. Daraus sei ebenfalls zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin aus der Plangenehmigung 1997 keinen unmittelbaren Vollzugsanspruch für das neue Kieswerk am rechten Rottenufer ableiten könne. Auch eine Pflicht zur Koordination gehe daraus nicht hervor. Zwischen dem Nationalstrassenprojekt einerseits und der Erstellung eines neuen Kieswerks am rechten Rottenufer andererseits bestehe denn auch kein hinreichend enger sachlicher Zusammenhang. Selbst wenn die Gemeinde Salgesch und der Kanton mit Blick auf die Sondernutzungsplanung für den neuen Standort untätig bleiben würden, begründe dies keine Zuständigkeit der Plangenehmigungsbehörde.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Rechtsverweigerungsverbots (Art. 29 Abs. 1 BV) und macht geltend, die Vorbereitung des Ersatzstandorts am rechten Rottenufer (samt Durchführung des Sondernutzungsplanverfahrens) sei Bestandteil der Massnahme 2 und müsse spätestens mit dem Plangenehmigungsentscheid rechtlich sichergestellt sein. Dies sei auch Ausfluss des Koordinationsgebots (Art. 25a RPG [SR 700] und Art. 18 Abs. 1ter des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451]) und entspreche der Konvention von 1998. In dieser Konvention habe sich der Kanton ihr gegenüber verpflichtet, die Kompensationsmassnahmen, den Hochwasserschutz, die Interessen der Kieswerke und die Zonenplanung der Gemeinde Salgesch zu koordinieren. Weiter sei widersprüchlich, wenn das Bundesverwaltungsgericht in einem Parallelverfahren erwäge, dass die Massnahme 5 wegen dem Vorbehalt der Ortsplanung nicht rechtskräftig genehmigt worden sei, hier aber in Bezug auf die Massnahme 2 trotz Fehlens einer solchen Planung zum Schluss komme, es sei rechtskräftig entschieden worden. Wenn es ausführe, es seien keine Anhaltspunkte erkennbar, dass sich bezüglich der Massnahme 2 die Verhältnisse seit der Plangenehmigung 1997 wesentlich verändert hätten und aus Sicht des Nationalstrassenprojekts kein Grund bestehe, diese Massnahme mit dem neuen Ausführungsprojekt nochmals öffentlich aufzulegen, sei dem entgegenzuhalten, dass gerade in dieser Argumentation die formelle Rechtsverweigerung liege. Falls sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert hätten, sei zudem fraglich, weshalb es dann den Staatsratsentscheid von 2009 gebraucht habe. Hinzu komme, dass das UVEK in Bezug auf Projektteil D (Passerelle) angeordnet habe, dass der Kanton den Abbau der Kieswerke zu koordinieren und kontrollieren und nötigenfalls (kostenpflichtig für die Kieswerkunternehmen) vornehmen zu lassen habe. Einer solchen Anordnung bedürfe es nicht, wenn zutreffe, dass im Staatsratsentscheid von 2009 der Rückbau der Kieswerke und damit die Umsetzung der Massnahme 2 angeordnet worden sei. Schliesslich sei die Projektgenehmigung betreffend die Ersatzmassnahme 2 gestützt auf Art. 28 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG; SR 725.11) ohnehin längst erloschen, weil mit der Verlegung der Kieswerke bis heute nicht begonnen worden sei.  
 
3.4. Nach Art. 28 Abs. 3 NSG erlischt die Plangenehmigung, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist. Die Bestimmung trat am 1. Januar 2000 in Kraft, als das Ausführungsprojekt bereits vom Staatsrat genehmigt war, was Fragen nach ihrer zeitlichen Anwendbarkeit aufwirft. Dieser Umstand spielt hier allerdings keine Rolle, da die Frist aus den nachfolgend dargelegten Gründen ohnehin eingehalten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in dieser Hinsicht fest, dass ab dem Jahr 1999 Arbeiten im Zusammenhang mit der neuen Kantonsstrasse T9 sowie mehreren in der Plangenehmigung 1997 vorgesehenen Ersatzmassnahmen ausgeführt worden seien. Mit der Ausführung des Bauvorhabens wurde somit in wesentlichem Umfang innerhalb von fünf Jahren nach der rechtskräftigen Plangenehmigung begonnen. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, diese tatsächlichen Feststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unrichtig. Wenn sie dagegen vorbringt, die Verlegung der Kieswerke habe nicht in der gesetzlichen Frist stattgefunden, stellt sie nicht auf den Beginn der Ausführung des Bauvorhabens ab, sondern auf dessen Vollendung, was nicht der gesetzlichen Bestimmung entspricht. Die Rüge ist deshalb unbegründet.  
 
3.5. Der Staatsratsentscheid aus dem Jahr 2009 konkretisiert die Plangenehmigung 1997, indem er unter anderem festhält, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin die bestehenden Anlagen im Pfynwald zu entfernen habe, und dass es ihre Sache sei, die Bewilligungen für den neuen Standort einzuholen. Die Beschwerdeführerin, die diesen Entscheid offenbar nicht angefochten hat, macht nicht substanziiert geltend, weshalb diese Anordnung im Widerspruch zur Plangenehmigung 1997 stehen sollte. Dass die Plangenehmigung 1997 die Verlegung des Kieswerks vorsah, bedeutet noch nicht, dass verbindlich angeordnet worden wäre, dass der Staat einen neuen Standort zur Verfügung stellen bzw. bewilligen muss (vgl. dazu auch die [freilich erst am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Bestimmung] von Art. 26 Abs. 2 NSG, wonach das Departement mit der Plangenehmigung sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt). Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwiefern es gegen Bundesrecht verstossen sollte, wenn die Vorinstanz davon ausging, dass der Rückbau der Anlagen am linken Rottenufer rechtskräftig angeordnet worden sei und die Schaffung der planerischen Grundlagen für den neuen Standort nicht in die Zuständigkeit des UVEK falle. Dass die im Staatsratsentscheid von 2009 getroffene Anordnung für die Beschwerdeführerin nachteilig wäre, wenn sich der Erlass eines Sondernutzungsplans für den neuen Standort verzögern würde, ändert daran nichts (s. dazu auch Urteil 1C_486/2014 vom 27. April 2016 und S. 239 f. der Plangenehmigungsverfügung vom 26. März 2021, wonach sich der Kanton bereit erklärt hat, die Kosten zu übernehmen, wenn die Beschwerdeführerin für den neuen Standort einen UVB ausarbeiten lasse). Auch erscheint die Auffassung der Vorinstanz, es lägen keine wesentlich geänderten Verhältnisse vor, die ein Rückkommen auf die rechtskräftigen Anordnungen rechtfertigen würden, vor dem Hintergrund der in dieser Hinsicht nur pauschal vorgetragenen Rügen der Beschwerdeführerin nicht bundesrechtswidrig. Jedenfalls bedeutet der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Parallelverfahren in Bezug auf eine andere Ersatzmassnahme eine solche Veränderung bejahte, nicht, dass dies auch hier der Fall wäre.  
 
3.6. Das Bundesverwaltungsgericht hat aus diesen Gründen kein Bundesrecht verletzt, wenn es davon ausgegangen ist, dass in Bezug auf die strittige Massnahme 2 eine rechtskräftig abgeurteilte Sache vorliege und das UVEK nicht zuständig sei für die Bewilligung eines neuen Kiesabbauplatzes. Auch aus der Koordinationspflicht ergibt sich nichts anderes. Die Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts, zwischen dem Nationalstrassenprojekt einerseits und der Erstellung eines neuen Kieswerks am rechten Rottenufer andererseits bestehe kein hinreichend enger sachlicher Zusammenhang, wird von der Beschwerdeführerin nicht in substanziierter Weise bestritten (Art. 42 Abs. 2 BGG). Ihre Rüge ist somit unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.  
 
4.  
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Dezember 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold