5A_669/2022 02.02.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_669/2022  
 
 
Urteil vom 2. Februar 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, 
nebenamtliche Bundesrichterin Reiter, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Stiftung A.________, 
vertreten durch Advokat Stefan Schönberger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Handelsregisteramt Nidwalden, 
Stansstaderstrasse 54, Postfach 1251, 6371 Stans. 
 
Gegenstand 
Eintragung einer Familienstiftung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 14. März 2022 (VA 21 25). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit notarieller Urkunde vom 4. Juli 1947 errichteten die Ehegatten B.________ (geb. 1863) und C.________ (geb. 1871) unter dem Namen "Stiftung A.________" eine Familienstiftung auf den Todesfall des oder der Erstversterbenden. Die Tochter der Ehegatten, D.________ (geb. 1899), erklärte in derselben Urkunde Erbverzicht mit dem Zweck, dass ihr Erbteil als Stiftungsvermögen dienen solle. Hinsichtlich des Stiftungszwecks (Ziff. IV) sowie der Begünstigten (Ziff. V) sah die Stiftungsurkunde Folgendes vor:  
 
"IV. Die Stiftung bezweckt, den Begünstigten ein Vermögen zu erhalten und ihnen aus diesem Vermögen Beiträge an den Lebensunterhalt, an Erholung, Ausbildung, Aussteuer etc. zu gewähren. Zur Verfolgung dieses Zweckes dürfen nicht nur die Erträgnisse des Stiftungskapitals verwendet werden, sondern auch das Stiftungskapital selbst angegriffen werden. Klagbare Ansprüche der Begünstigten gegen die Stiftung auf Leistung aus dem Stiftungsvermögen sind ausgeschlossen. 
V. Begünstigte der Stiftung sollen sein: In erster Linie unsere Tochter, Frau Dr. D.________, bei deren Fehlen oder nach deren Ableben jedoch je zur Hälfte ihr Ehemann, Dr. E.________, und unsere andere Tochter, Frau Dr. F.________ in Basel; sollte auch Herr Dr. E.________ fehlen oder sollte er sterben, so ist in diesem Falle Frau Dr. F.________ die einzige Begünstigte der Stiftung; sollte dagegen Frau Dr. F.________ fehlen oder sollte sie sterben, so treten an ihre Stelle ihre Nachkommen." 
 
 
A.b. Mit Urkunde vom 19. September 1949 änderten die Ehegatten die Urkunde vom 4. Juli 1947 dergestalt ab, dass die Stiftung nicht erst auf das Ableben des oder der Erstversterbenden errichtet werden sollte, sondern bereits mit der Urkunde vom 19. September 1949.  
 
B.  
 
B.a. Mit Schreiben vom 24. März 2021 forderte das Handelsregisteramt des Kantons Nidwalden die Familienstiftung zur Anmeldung ihrer Eintragung ins Handelsregister auf. Dieser Aufforderung kam die Familienstiftung nicht nach, weshalb das Handelsregisteramt am 27. Mai 2021 eine Busse in der Höhe von Fr. 500.-- verfügte.  
 
B.b. Am 17. Juni 2021 ging beim Handelsregisteramt die Anmeldung zur Eintragung der Familienstiftung in das Handelsregister ein.  
 
B.c. Mit Verfügung vom 13. Juli 2021 wies das Handelsregisteramt das Gesuch um Eintragung der Familienstiftung hauptsächlich mit der Begründung ab, dass es sich laut Stiftungszweck um eine sog. Unterhaltsstiftung handle, die nicht mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar sei.  
 
C.  
Die Familienstiftung gelangte dagegen an das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, das ihre Beschwerde mit Entscheid vom 14. März 2022 abwies. 
 
D.  
 
D.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 8. September 2022 beantragt die Familienstiftung (Beschwerdeführerin) dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2022 und die Verfügung des Handelsregisteramts vom 13. Juli 2021 aufzuheben und Letzteres anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Familienstiftung im Handelsregister einzutragen.  
 
D.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) über die Eintragung einer Familienstiftung in das Handelsregister. Dabei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Entscheid, der in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 BGG).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Der Entscheid über die Führung des Handelsregisters betrifft eine vermögensrechtliche Angelegenheit (BGE 133 III 368 E. 1.3.1; Urteile 5A_368/2022 vom 24. August 2023 E. 1 mit Hinweisen; 5A_20/2022 vom 7. Juli 2022 E. 1.2.1). Die Vorinstanz hat als Rechtsmittelinstanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 BGG geurteilt (vgl. Art. 942 Abs. 2 OR). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ändert daran nichts, dass es sich bei der ersten Instanz um das Handelsregisteramt und damit nicht um eine richterliche Behörde handelt (vgl. BGE 137 III 217 E. 2.4.1.5 f. [noch zu aArt. 165 Abs. 2 HRegV]; Urteile 5A_799/2020 vom 5. Januar 2022 E. 1.1, in: Pra 2022 Nr. 50 S. 531; 4A_371/2021 vom 9. August 2021 E. 1.2.2). Entsprechend greift die in Art. 74 Abs. 2 Bst. b BGG vorgesehene Ausnahme vom Streitwerterfordernis für Beschwerden gegen Urteile einziger kantonaler Instanzen nicht (zit. Urteil 4A_371/2021 E. 1.2.2 mit Hinweisen).  
 
1.2.2. Die Beschwerde in Zivilsachen ist deshalb nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Hierzu enthält der angefochtene Entscheid entgegen Art. 112 Abs. 1 Bst. d BGG keine Angaben, sodass der Streitwert nach Ermessen festzusetzen ist (Art. 51 Abs. 2 BGG). Dabei ist das Stiftungsvermögen nicht streitwertbestimmend. Vielmehr sind die finanziellen Folgen massgebend, wenn die Familienstiftung nicht im Handelsregister eingetragen wird (zit. Urteile 5A_368/2022 E. 1; 5A_20/2022 E. 1.2.1 in fine mit Hinweisen und E. 1.2.3). Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, sie würde sich mit einer vollkommen ungeklärten Situation konfrontiert sehen, sollte es bei der Verweigerung der Eintragung ins Handelsregister bleiben. Das Erfordernis, die Ausgangslage im Hinblick auf die vom Gesetz grundsätzlich geforderte Eintragung ins Handelsregister zu klären, würde einen enormen, auch finanziellen Aufwand (aufgrund erforderlicher Rechtsgutachten, weiterer Verfahren etc.) mit sich bringen, der unzweifelhaft mindestens Fr. 30'000.-- betrage.  
 
1.2.3. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich damit eine ermessensweise Streitwertfestsetzung von mindestens Fr. 30'000.-- begründen liesse. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, wäre der Beschwerde ohnehin kein Erfolg beschieden. Mithin erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (Art. 74 Abs. 2 Bst. a BGG).  
 
1.3. Auf die Beschwerde ist indessen nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung des Handelsregisteramts beantragt, denn Anfechtungsobjekt bildet allein der angefochtene Entscheid (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweis). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin offeriert als Beweis die Einvernahme diverser Zeugen. Ihren Beweisanträgen kann nicht entsprochen werden, denn es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Sachgericht nicht ausgesprochen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 136 III 209 E. 6.1; Urteil 5A_357/2022 vom 8. November 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Insofern die Beschwerdeführerin mit ihren Beweisofferten implizit eine mündliche Verhandlung (Art. 57 BGG) verlangen sollte, legt sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern besondere Umstände vorliegen sollten, welche die Durchführung einer Verhandlung gebieten würden (zit. Urteil 5A_357/2022 E. 2.1; Urteil 5A_611/2017 vom 31. Januar 2018 E. 4.1 mit Hinweis). Die Beschwerde wird deshalb auf dem Wege der Aktenzirkulation behandelt (Art. 58 Abs. 2 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4). Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
3.2. Soweit die Beschwerdeführerin beispielhaft in der Vergangenheit ausgerichtete Unterstützungsbeiträge aufzählt und bekräftigt, der Stiftungsrat habe stets geprüft, ob besondere Voraussetzungen für die Ausrichtung von Leistungen bestanden, beruft sie sich auf Tatsachen, welche sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben. Die Vorinstanz tätigte hierzu keine Feststellungen, da sie dies nicht für entscheidrelevant hielt. Mangels entsprechender Sachverhaltsrüge ist auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die sich auf die fragliche Tatsachenbehauptung stützen, nicht einzugehen.  
 
4.  
 
4.1. Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird (Art. 335 Abs. 1 ZGB). Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet (Art. 335 Abs. 2 ZGB).  
 
4.2. Seit der Änderung von Art. 52 Abs. 2 ZGB, in Kraft getreten am 1. Januar 2016 (AS 2015 1389 und 1406), sind Familienstiftungen nicht mehr von der Eintragung in das Handelsregister befreit und selbst nach bisherigem Recht gültig errichtete Familienstiftungen haben sich binnen fünf Jahren im Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 6b Abs. 2bis SchlT ZGB).  
 
4.3. Das Handelsregisteramt verweigerte der Beschwerdeführerin die Eintragung in das Handelsregister mit der Begründung, der Stiftungszweck sei nicht mit Art. 335 ZGB vereinbar. Die Vorinstanz schloss sich dieser Auffassung an. Sie erwog zusammengefasst was folgt:  
 
4.3.1. Art. 335 ZGB stelle zwingendes materielles Recht dar und verbiete sogenannte Unterhalts- und Genussstiftungen, die den Begünstigten ohne besondere Voraussetzung Leistungen zukommen liessen bzw. diesen Vorteile aus dem Stiftungsvermögen lediglich zu dem Zweck gewährten, um ihnen einen höheren Lebensstandard oder ein angenehmeres Leben zu ermöglichen, ohne dass besondere, an eine bestimmte Lebenssituation geknüpfte Bedingungen gestellt würden. Das Handelsregisteramt prüfe eine Verletzung von Art. 335 ZGB mit beschränkter Prüfungsdichte, d.h. wenn die Eintragung offensichtlich und unbestritten rechtswidrig wäre.  
 
4.3.2. Vorliegend bezwecke die Beschwerdeführerin unter anderem, den Begünstigten Beiträge an den "Lebensunterhalt" und an die "Erholung" sowie an die "Ausbildung" und an die "Aussteuer" zu gewähren. Diese Leistungen seien gemäss Wortlaut der Stiftungsurkunden an keine besondere Lebens- bzw. Bedarfssituation geknüpft. Überdies könnten zur Ausrichtung der Beiträge nicht nur die Erträge, sondern auch das Stiftungskapital verbraucht werden. Beiträge an die "Ausbildung" und an die "Aussteuer" seien zwar in der Regel erlaubt, jedoch dürften auch unter diesen Titeln erbrachte Leistungen nicht auf voraussetzungslose Unterhaltszahlungen hinauslaufen. Der vorliegende Stiftungszweck sei daher widerrechtlich.  
 
4.3.3. Für die Eintragung ins Handelsregister sei nicht ausschlaggebend, ob sich die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren (quasi freiwillig) an die Formulierung von Art. 335 Abs. 1 ZGB bzw. an das Bedarfskriterium gehalten habe oder nicht. Eine Tätigkeit des Stiftungsrats, der sich an das objektive Recht halte, könne die Rechtswidrigkeit nicht heilen. Entscheidend sei, ob es dem Stiftungsrat gestützt auf die Zweckformulierung grundsätzlich möglich sei, über den Inhalt von Art. 335 Abs. 1 ZGB hinauszugehen, was vorliegend offensichtlich der Fall sei.  
 
4.3.4. Im Ergebnis habe das Handelsregisteramt das Gesuch um Eintragung zu Recht abgewiesen, da unzulässige Zwecke von Familienstiftungen diese grundsätzlich nichtig werden liessen. Ob der unzulässige Zweck geheilt werden könne, liege in der ausschliesslichen Prüfungsbefugnis des Zivilgerichts. Es sei an ihm, über das Schicksal der Stiftung zu entscheiden.  
 
4.4. Die Beschwerdeführerin bemängelt den angefochtenen Entscheid in dreifacher Hinsicht. Erstens habe sich das Handelsregisteramt eine Beurteilungskompetenz angemasst, die ihm nicht zustehe, denn allein das Zivilgericht habe darüber zu entscheiden, ob eine Familienstiftung allenfalls den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge, weil es sich um eine sog. Unterhaltsstiftung handle. Zweitens sei der Stiftungszweck einer (altrechtlichen) Familienstiftung in erster Linie nach Massgabe des mutmasslichen Stifterwillens und demgemäss nach dem Grundsatz des "favor negotii" bzw. des "favor fundationis" auszulegen, wobei davon auszugehen sei, dass der Stifterwillen auf die Errichtung einer rechtsgültigen Familienstiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit abgezielt habe. Drittens könne der Stiftungszweck, falls er sich zumindest teilweise als zulässig erweise, in jedem Falle nur als teilnichtig qualifiziert werden.  
 
4.5. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Verletzung ihrer Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) vorwirft, da sie sich mit diesen drei Punkten nicht auseinandergesetzt habe, erweist sich ihre Rüge als unbegründet. Aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid erhellt, dass die Vorinstanz die Unvereinbarkeit des Stiftungszwecks mit dem zwingenden materiellen Recht für offensichtlich hielt, weshalb das Handelsregisteramt seine beschränkte Prüfungsbefugnis nicht überschritten habe. Den Stifterwillen ermittelte sie in Auslegung der Stiftungsurkunden. Eine Teilnichtigkeit verneinte sie implizit, denn aus ihren Erwägungen ergibt sich, dass sie den Stiftungszweck auch mit Bezug auf die Ausbildung und die Aussteuer und damit gesamthaft als unzulässig erachtete (vgl. vorne E. 4.3.2). Es mangelt mithin nicht an einer rechtsgenüglichen Begründung, sondern die Beschwerdeführerin ist damit vielmehr nicht einverstanden. Dies beschlägt nicht die Frage der Begründungspflicht, sondern jene nach der materiellen Begründetheit des angefochtenen Entscheids, welche es nachfolgend zu prüfen gilt.  
 
4.6.  
 
4.6.1. Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Prüfungsbefugnis des Handelsregisteramts korrekt wiedergegeben. Letzteres prüft zunächst die formellen registerrechtlichen Voraussetzungen, mithin die Einhaltung der Normen, die unmittelbar die Führung des Handelsregisters betreffen. In dieser Hinsicht verfügt es über eine umfassende Prüfungsbefugnis. Wo nicht Registerrecht, sondern materielles Recht in Frage steht, ist die Prüfungsbefugnis des Handelsregisteramts indessen beschränkt. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat es lediglich auf die Einhaltung jener zwingenden Gesetzesbestimmungen zu achten, die im öffentlichen Interesse oder zum Schutze Dritter aufgestellt worden sind, während die Betroffenen zur Durchsetzung von Vorschriften, die dem dispositiven Recht angehören oder nur private Interessen berühren, den Zivilrichter anzurufen haben. Da die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein kann, ist die Eintragung nur dann abzulehnen, wenn sie offensichtlich und unzweideutig dem Recht widerspricht, nicht dagegen, falls sie auf einer ebenfalls denkbaren Gesetzesauslegung beruht, deren Beurteilung dem Gericht überlassen bleiben muss (BGE 132 III 668 E. 3.1; 125 III 18 E. 3b; 121 III 368 E. 2a; Urteil 5A_368/2022 vom 24. August 2023 E. 3.4.2; je mit Hinweisen).  
 
4.6.2. Art. 335 ZGB stellt zwingendes materielles Recht dar (BGE 135 III 614 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz erwog mithin zu Recht, diese Norm gehöre zu den Bestimmungen, welche das Handelsregisteramt mit beschränkter Prüfungsdichte überprüfe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ändert daran nichts, dass für die Aufhebung einer Familienstiftung nach Art. 88 Abs. 2 ZGB das Gericht zuständig ist. Vorliegend geht es nicht um die Aufhebung der Beschwerdeführerin, sondern um die Frage, ob sie ins Handelsregister eingetragen werden kann. Die beiden Vorgänge sind auseinanderzuhalten, denn eine altrechtliche Familienstiftung verliert ihre Rechtspersönlichkeit nicht, wenn sie nach Ablauf der Übergangsfrist (vgl. vorne E. 4.2) (noch) nicht im Handelsregister eingetragen ist (Urteil 5A_20/2022 vom 7. Juli 2022 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Erst die seit dem 1. Januar 2016 errichteten Stiftungen bedürfen zur Erlangung der Rechtspersönlichkeit des Handelsregistereintrags (Art. 52 Abs. 1 ZGB). Im Übrigen bindet auch die vorfrageweise Prüfung durch die Steuerbehörden (vgl. BGE 140 II 255 E. 5.4), welche die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Familienstiftung ihren Ausführungen zufolge bisher nicht infrage gestellt haben, die Handelsregisterbehörden nicht.  
 
4.7. Massgeblich ist demnach, ob wie von der Vorinstanz angenommen offensichtlich und unzweideutig eine Unterhaltsstiftung vorliegt.  
 
4.7.1.  
 
4.7.1.1. Die in Art. 335 Abs. 1 ZGB enthaltene Aufzählung der Zwecke, zu denen Familienstiftungen errichtet werden dürfen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts abschliessend (BGE 135 III 614 E. 4.3.1; 108 II 393 E. 6a; Urteil 5C.9/2001 vom 18. Mai 2001 E. 3b, nicht publ. in: BGE 127 III 337, aber in: SJ 2002 I S. 199). Familienstiftungen mit anderen Zwecken erlangen das Recht der Persönlichkeit nicht, sondern sind, weil ihr Zweck widerrechtlich ist, nach Art. 52 Abs. 3 ZGB von Anfang an nichtig, was der Richter in entsprechender Anwendung von Art. 88 Abs. 2 ZGB (der von Stiftungen mit widerrechtlich gewordenem Zweck handelt) auf Klage der nach Art. 89 Abs. 1 ZGB dazu legitimierten Personen festzustellen hat (zum Ganzen: BGE 93 II 439 E. 4 mit Hinweisen).  
 
4.7.1.2. Die in Art. 335 Abs. 1 ZGB ausdrücklich angeführten Zwecke stimmen darin überein, dass es sich in allen diesen Fällen darum handelt, den Familienangehörigen in bestimmten Lebenslagen (im Jugendalter, bei Gründung eines eigenen Hausstandes oder einer eigenen Existenz, im Falle der Not) zur Befriedigung der sich daraus ergebenden besonderen Bedürfnisse finanzielle Hilfe zu leisten (BGE 135 III 614 E. 4.3.1). Wenn Art. 335 Abs. 1 ZGB neben den erwähnten noch "ähnliche" Zwecke zulässt, so können damit also nur Zwecke gemeint sein, die ebenfalls darin bestehen, den Familiengliedern in bestimmten Lebenslagen die materielle Hilfe zu gewähren, die diese Lage nötig oder doch wünschbar macht. Den Familienangehörigen ohne besondere Voraussetzungen dieser Art den Genuss des Stiftungsvermögens oder der Erträgnisse desselben zu verschaffen, ist nach dem Gesetz nicht zulässig. Aus diesem Grunde sind nach der Rechtsprechung namentlich die sog. Unterhaltsstiftungen ungültig (BGE 140 II 255 E. 4.2 und E. 5.2 in fine; 108 II 398 E. 4). Die Zulassung von Familienstiftungen, die den Familienangehörigen die Erträgnisse oder gar die Substanz des Stiftungsvermögens oder andere durch das Stiftungsvermögen vermittelte Vorteile ohne besondere, an eine bestimmte Lebenslage anknüpfende Voraussetzungen einfach deswegen zukommen lassen, um ihnen eine höhere Lebenshaltung zu gestatten und das Ansehen der Familie und ihrer Glieder zu mehren, widerspräche dem Verbot der Errichtung von Familienfideikommissen (Art. 335 Abs. 2 ZGB), das auf diese Weise leicht umgangen werden könnte (zum Ganzen: BGE 108 II 393 E. 6a; 93 II 439 E. 4; Urteil 2A.457/2001 vom 4. März 2002 E. 4.5, in: Pra 2002 Nr. 206 S. 1101 f.; zit. Urteil 5C.9/2001 E. 3b).  
 
4.7.1.3. Die Gründung von Familienstiftungen, die den Familienangehörigen ausserhalb des erwähnten Rahmens liegende Leistungen bieten, bedeutet namentlich dann eine klare Umgehung des Verbots von Art. 335 Abs. 2 ZGB, wenn die Stiftungsurkunde bestimmt, dass die Familienglieder gemäss einer bestimmten Nachfolgeordnung stiftungsberechtigt sein sollen. Den Familiengliedern den Genuss eines Vermögens gemäss einer zum voraus festgesetzten Nachfolgeordnung zu vermitteln, gehört zu den Kennzeichen des Familienfideikommisses, während die Anordnung, dass die aufeinander folgenden Generationen - unter Beschränkung der Berechtigung auf jeweils eine Generation - nacheinander stiftungsberechtigt sein sollen, mit den nach Art. 335 Abs. 1 ZGB zulässigen Zwecken einer Familienstiftung schon an und für sich schwer vereinbar ist (zum Ganzen: BGE 93 II 439 E. 4).  
 
4.7.2. Die Stiftungsurkunden der Beschwerdeführerin bieten nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass die Rechte der Begünstigten am Stiftungsvermögen von Voraussetzungen (etwa: "bei Bedürftigkeit", "in einer Notlage", "bei Krankheit") abhängig gemacht werden wollten. Der Stiftungszweck, den Familienangehörigen "Beiträge an den Lebensunterhalt" und "an Erholung" zu gewähren, ist damit nach dem Gesagten unzulässig. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin geht es nicht an, in die Stiftungsurkunden etwas hineinzulesen, das darin keinen Ausdruck gefunden hat (BGE 108 II 393 E. 6c). Dies allein genügt bereits, um ihr den Eintrag ins Handelsregister zu verweigern. Mit der Frage einer allfälligen Teilnichtigkeit musste und durfte sich das Handelsregisteramt aufgrund seiner beschränkten Prüfungsbefugnis nicht befassen. Hierfür wird sich die Beschwerdeführerin an das zuständige Zivilgericht zu wenden haben.  
 
5.  
Im Ergebnis wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Handelsregisteramt Nidwalden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Februar 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller