5A_875/2021 27.10.2021
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_875/2021  
 
 
Urteil vom 27. Oktober 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Leimental, Curt Goetz-Strasse 2, 4102 Binningen. 
 
Gegenstand 
Verzicht auf Erwachsenenschutzmassnahmen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 25. Juni 2021 (810 21 3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Auf Meldung der Polizei hin eröffnete die KESB Leimental am 25. August 2020 für A.________ ein Verfahren zur Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen. Im Abklärungsbericht vom 6. November 2020 wurde festgehalten, dass hierfür kein Bedarf ersichtlich sei; im Rahmen der Abklärung seien bereits Lösungen entwickelt worden und die nötige Unterstützung habe organisiert werden können. 
 
B.  
Gestützt hierauf verzichtete die KESB mit Entscheid vom 24. November 2020 auf die Errichtung von Erwachsenenschutzmassnahmen. Die hiergegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft in Verneinung einer Schutzbedürftigkeit mit Urteil vom 25. Juni 2021 ab. 
 
C.  
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 21. Oktober 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben mit dem Begehren, es seien für ihn geeignete erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen anzuordnen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Vor dem Kantonsgericht hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, in Südafrika Bilanzfälschungen von Firmen und Banken aufgedeckt zu haben und dadurch in eine Sache mit Managern, Anwälten und Regierungsvertretern verstrickt worden zu sein, die sich bis heute hinziehe, was auch dem EDA bekannt sei; deshalb beantrage er Schutz durch das Kantonsgericht und die Bereitstellung von Infrastruktur und Personal, um seine Geschichte aufzuarbeiten. 
Das Kantonsgericht hat erwogen, dass gemäss den Abklärungen der KESB kein Schwächezustand vorliege, welcher eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme erfordern könnte; insbesondere wirke der Beschwerdeführer gepflegt, habe er eine adäquate Unterkunft, erledige er seine Post und Rechnungen selbst, scheine er genügend finanzielle Mittel zu haben, sei er im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten und wisse er sich zu helfen, auch in medizinischer Hinsicht. Was er verlange, stehe ausserhalb der Kompetenzen der KESB, und ein Verzicht auf Erwachsenenschutzmassnahmen erweise sich als verhältnismässig. Ferner wies das Kantonsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab mit der Begründung, es würden keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht. 
 
2.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV. Er habe dem Kantonsgericht dargelegt, weshalb er Zeugen- und Personenschutz benötige, aber das Gericht sei darauf überhaupt nicht eingegangen. Diese Ausführungen gehen insofern an der Sache vorbei, als das Kantonsgericht festgehalten hat, der Beschwerdeführer verlange Dinge, die ausserhalb der Kompetenzen der KESB stünden. Inwiefern in diesem Zusammenhang Recht verletzt worden sein soll, wird nicht dargetan. 
Der Beschwerdefüḧrer rügt weiter eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV. Zur Begründung führt er in abstrakter Weise an, offensichtlich mittellos zu sein. Die Erwägungen im angefochtenen Entscheid gehen indes dahin, dass er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse hätte darlegen müssen, was nicht geschehen sei. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb seine Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet bleibt. Der unsubstanziierte Verweis auf die KESB-Akten, denen sich die Mittellosigkeit entnehmen lassen soll, sowie die Behauptung, im Scheidungsverfahren verfüge er ebenfalls über die unentgeltliche Rechtspflege, ist jedenfalls nicht geeignet, eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV darzutun, denn die Entscheidinstanz ist nicht gehalten, von sich aus in fremden Akten nach Unterlagen zu suchen, sondern die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Partei trifft eine Mitwirkungsobliegenheit und sie hat die Tatsachen, welche die behauptete Mittellosigkeit begründen, von sich aus darzutun (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; letztmals Urteile 1B_90/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3; 2C_367/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.3; 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.4). 
 
3.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Leimental und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Oktober 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli