4A_153/2024 22.03.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_153/2024  
 
 
Urteil vom 22. März 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Kaeslin, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
einfache Gesellschaft, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des 
Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, 
vom 9. Februar 2024 (Z1 2024 5). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 2. November 2023 stellte das Kantonsgericht Zug fest, dass die einfache Gesellschaft bestehend aus den beiden Parteien aufgelöst worden ist und regelte die Einzelheiten der Liquidation. 
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Zug Berufung. 
Mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2024 (veröffentlicht im Schweizerischen Handelsamtsblatt [SHAB]) stellte das Obergericht fest, dass für den Beschwerdeführer die 30-tägige Berufungsfrist gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 2. November 2023 am 22. Februar 2024 ablaufe. 
Mit Eingabe vom 10. März 2024 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 9. Februar 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen. 
Mit Verfügung vom 13. März 2024 wies das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1). 
 
2.1. Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; 133 III 629 E. 2.3.1). 
 
2.2. Bei der angefochtenen Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 9. Februar 2024 handelt es sich um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig ist, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (die Ausnahme von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt ausser Betracht). Der Beschwerdeführer vermag keinen Nachteil rechtlicher Natur aufzuzeigen, der auch durch einen für ihn günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte. Die Eintretensvoraussetzungen sind daher offensichtlich nicht erfüllt.  
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird. Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, und dem Betreibungsamt Baar schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. März 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann