5A_406/2023 07.06.2023
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_406/2023  
 
 
Urteil vom 7. Juni 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Bühler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Niggli, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 27. April 2023 
(3H 22 84/3U 22 79/3U 22 81). 
 
 
Sachverhalt:  
Die rubrizierten Parteien sind die verheirateten und getrennt lebenden Eltern einer im Jahr 2010 geborenen Tochter, welche vom Bezirksgericht Kriens mit Entscheid vom 17. Dezember 2020 unter ihre alternierende Obhut gestellt wurde, unter Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB
Gestützt auf eine Gefährdungsmeldung der Beiständin entzog die KESB Luzern-Land den Parteien am 13. September 2022 superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht und platzierte das Kind in der Notaufnahme einer Kinder- und Jugendsiedlung. 
Am 18. Oktober 2022 ordnete die KESB für die Dauer des Verfahrens vorsorglich den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und den einstweiligen Verbleib des Kindes in der erwähnten Notaufnahme an, unter vorsorglicher Ausweitung der Beistandschaft auch auf eine solche nach Art. 308 Abs. 1 ZGB und Erweiterung des Aufgabenkreises der Beiständin sowie unter Errichtung einer Kindesvertretung. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde des Vaters vom 28. Oktober 2022, mit welcher namentlich die Wiederherstellung seines Aufenthaltsbestimmungsrechts und für die Dauer des Verfahrens die Umplatzierung des Kindes zu ihm verlangt wurde, wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 27. April 2023 ab. 
Mit Beschwerde vom 26. Mai 2023 verlangt der Vater die Aufhebung dieses Urteils und die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (gemeint: die Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die vorsorgliche Platzierung des Kindes bei ihm). Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme, weshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann (Art. 98 BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Verfassungsrügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 146 III 303 E. 2.1). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer beschränkt sich weitestgehend auf appellatorische Kritik, welche im Übrigen zum grössten Teil die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) des angefochtenen Entscheid betrifft, indem verschiedene Sachverhaltsbehauptungen aufgestellt werden. 
Verfassungsrügen finden sich einzig im Zusammenhang mit der eingereichten Sammelbeilage. Das Kantonsgericht hat diesbezüglich erwogen, auf die Eingabe vom 16. März 2023 sei nicht einzugehen, da sie keinen materiellen Inhalt enthalte, sondern auf eine gleichzeitig eingereichte Sammelbeilage verweise, welche die persönliche Sichtweise des Beschwerdeführers darlege; auch die Offizial- und Untersuchungsmaxime gebiete dem Gericht nicht, auf persönliche Eingaben einer anwaltlich vertretenen Partei einzugehen. Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbotes und macht geltend, die Eingabe sei nicht von ihm persönlich, sondern von seinem Rechtsanwalt eingereicht worden, was auch für die Sammelbeilage beziehungsweise die Belege gelte. Dies stellt im Anwendungsbereich des strengen Rügeprinzips keine hinreichende Begründung dar. Grundsatz ist, zumal in Rechtsmittelverfahren, dass materielle Vorbringen in den Eingaben zu erfolgen haben (BGE 133 II 396 E. 3.2; 140 III 115 E. 2) und nicht einfach auf einen Stapel Beilagen verwiesen werden kann. Der Beschwerdeführer müsste deshalb darlegen, inwiefern das konkret anwendbare kantonale Verfahrensrecht (vgl. Vorbehalt in Art. 450f ZGB), also vorliegend primär das VRG/LU (vgl. angefochtenenes Urteil E. 1), etwas Abweichendes bestimmen würde und die betreffenden Normen willkürlich angewandt worden wären. Sodann unterbleibt eine Auseinandersetzung mit dem Vorhalt, dass die Beilagen bloss die persönliche Sichtweise des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers enthielten. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindesvertreterin und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juni 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli