9C_840/2014 30.12.2014
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_840/2014 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Dezember 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Furrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern 3,  
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Advokat André Baur, 
Beschwerdegegnerin, 
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel.  
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Prozessvoraussetzung; Rechtsmittelfrist), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. August 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 20. November 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. August 2014 und die postamtliche Bescheinigung (Sendungsnummer 98.03.015726.00003553) vom 20. Oktober 2014, 
 
 
in Erwägung,  
dass der vorinstanzliche Entscheid dem Bundesamt für Sozialversicherungenentgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht am Dienstag, 21. Oktober 2014, sondern gemäss erwähnter postamtlicher Bescheinigung bereits am Freitag, 17. Oktober 2014, ausgehändigt worden ist, 
dass die gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige Beschwerdefrist somit am 18. Oktober 2014 (Art. 44 Abs. 1 BGG) zu laufen begonnen und am Montag, 17. November 2014, geendet hat (Art. 45 Abs. 1 BGG), 
dass die am 20. November 2014 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde demnach verspätet eingereicht worden ist      (Art. 48 Abs. 1 BGG), 
dass deshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG erledigt wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und der IV-Stelle Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Dezember 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer