5A_80/2009 25.02.2009
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_80/2009/bnm 
 
Verfügung vom 25. Februar 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Aargau (Zivilgericht, 
3. Kammer), Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Kostenauflage (Testamentseröffnung). 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 8. Dezember 2008 des Obergerichts des Kantons Aargau. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 8. Dezember 2008 des Obergerichts des Kantons Aargau, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer (nach seine Gesuche um Vorschussbefreiung und um unentgeltliche Rechtspflege abweisender Verfügung vom 4. Februar 2009) die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 22. Februar 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
verfügt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. Februar 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann