2C_329/2022 27.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_329/2022  
 
 
Urteil vom 27. September 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Hartmann, 
Gerichtsschreiber Plattner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Erlöschen bzw. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 23. Februar 2022 (VB.2021.00722). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die schwedische Staatsangehörige A.________ (geb. 1956) stammt ursprünglich aus der Türkei. Sie ist Mutter von zwei volljährigen Töchtern und war vom 2. Februar 2008 bis zum 23. Oktober 2018 mit dem türkischen Staatsangehörigen B.________ verheiratet.  
Am 5. April 2006 reiste A.________ in die Schweiz ein und erhielt am 19. Mai 2006 eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA zur Vorbereitung einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Im Anschluss wurde ihr zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. A.________ und ihr damaliger Ehemann mussten von Februar 2008 bis Ende Dezember 2008, von Juli 2014 bis Ende Dezember 2016 und erneut ab März 2017 mit über Fr. 102'000.-- von der Sozialhilfe unterstützt werden. Ab Juli 2014 ging A.________ keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Per 1. April 2018 liess sie sich frühpensionieren und bezog Ergänzungsleistungen anstelle von Sozialhilfe. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 15. September 2020 wies A.________ 38 nicht getilgte Verlustscheine in der Höhe von Fr. 127'782.42 auf. 
Mit Verfügung vom 7. März 2019 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, da A.________ ihre Arbeitnehmereigenschaft verloren und durch ihre anhaltende Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund gesetzt hatte. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies den hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 12. September 2019 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieb erfolglos (Urteil vom 8. Januar 2020). Das Urteil des Verwaltungsgerichts erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge setzte das Migrationsamt A.________ eine Frist bis zum 30. April 2020 zum Verlassen der Schweiz. Die Ausreisefrist wurde ihr aufgrund der ausserordentlichen Lage infolge der Corona-Pandemie am 17. April 2020 bis zum 31. Juli 2020 erstreckt. 
 
A.b. Am 30. April 2020 informierte die C.________ GmbH das Migrationsamt, sie beabsichtige, A.________ ab dem 1. Juni 2020 als Sachbearbeiterin zu einem Arbeitspensum von 60 % mit einem Bruttomonatslohn von Fr. 3'200.-- (inkI. 13. Monatslohn) anzustellen. Der Arbeitsvertrag wurde am 30. April 2020 unterzeichnet. Gestützt auf diesen Sachverhalt erteilte das Migrationsamt A.________ am 29. Juni 2020 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Arbeitsverhältnis wurde anschliessend mit Kündigungsschreiben der Arbeitgeberin vom 22. Juni 2020 auf den 30. Juni 2020 wieder aufgelöst. Am 1. Juli 2020 schloss A.________ einen neuen Arbeitsvertrag mit der D.________ GmbH ab. Dabei wurde sie ebenfalls als Sachbearbeiterin in einem 60%-Pensum, diesmal zu einem Bruttomonatslohn von Fr. 4'500.-- (inkl. 13. Monatslohn) angestellt. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der D.________ GmbH sowie der C.________ GmbH war E.________.  
 
A.c. Am 14. Juli 2020 erlitt A.________ einen Unfall. Die D.________ GmbH meldete den Unfall der SUVA. Gemäss Schadenmeldung stürzte A.________ über ein Staubsaugerkabel und war infolge des Unfalls vom 14. Juli 2020 bis 1. Juni 2021 zu 100 % krankgeschrieben. Am 31. Juli 2020 informierte die SUVA die D.________ GmbH darüber, dass A.________ Versicherungsleistungen infolge eines Berufsunfalls erhalte. Mit Verfügung vom 16. November 2020 lehnte die SUVA ab, A.________ weitere Versicherungsleistungen zu erbringen, da nicht nachgewiesen sei, dass sie für die D.________ GmbH tätig gewesen sei. Die hiergegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 9. Februar 2021 ab. A.________ erhob dagegen am 15. März 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht.  
 
B.  
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt am 19. Mai 2021 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und setzte ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 30. Juni 2021. Der gegen die Verfügung des Migrationsamts gerichtete Rekurs wurde mit Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 16. September 2021 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 23. Februar 2022 ab. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. April 2022 an das Bundesgericht. Sie beantragt, das vorinstanzliche Urteil vom 23. Februar 2022 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung nach weiteren Sachverhaltsabklärungen und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass A.________ weiterhin zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit den Ländern der EU/EFTA berechtigt sei, und das Migrationsamt anzuweisen, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Subeventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, A.________ eine Härtefallbewilligung zu erteilen und diese dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen und jedenfalls von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Das bundesgerichtliche Verfahren sei zu sistieren, bis der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vorliege. 
 
D.  
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Sicherheitsdirektion und das Migrationsamt des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung. Das SEM lässt sich nicht vernehmen. 
Die Abteilungspräsidentin hat der Beschwerde mit Verfügung vom 2. Mai 2022 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
A.________ reicht am 17. Mai 2022, am 24. Februar 2023, am 10. März 2023, am 19. April 2023 und am 7. August 2023 weitere Eingaben ein. Das Migrationsamt reicht am 10. Februar 2023 eine weitere Eingabe ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ob die jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist eine Frage der materiellen Beurteilung; für das Eintreten genügt, dass ein entsprechender Anwesenheitsanspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht wird (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1). Dies tut die Beschwerdeführerin, indem sie sich als schwedische Staatsangehörige in vertretbarer Weise auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 6 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) beruft.  
 
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten, oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher unter dem nachfolgenden Vorbehalt einzutreten.  
 
1.3. Soweit die Beschwerdeführerin (subeventualiter) die Erteilung einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration (AIG; SR 142.20, in der Fassung vom 1. April 2020) beantragt, ist die Beschwerde unzulässig. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vermittelt keinen Bewilligungsanspruch, sondern bildet Grundlage für Ermessensbewilligungen (Urteil 2C_114/2022 vom 2. August 2022 E. 1.3). Diesbezüglich können (im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde) ausschliesslich Rügen betreffend verfahrensrechtliche Punkte geltend gemacht werden, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt, soweit das Gericht diese losgelöst von der Frage in der Sache selber beurteilen kann ("Star"-Praxis; BGE 137 II 305 E. 2 und E. 4; Urteil 2C_114/2022 vom 2. August 2022 E. 1.3). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die Frage, ob ein Härtefall vorliege, nicht geprüft bzw. mit einem Satz "abgetan". Diese Rüge zielt im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung der Entscheidung ab. Auf die Beschwerde ist insoweit daher nicht einzutreten.  
 
1.4. Der Antrag der Beschwerdeführerin, das bundesgerichtliche Verfahren sei bis zur Fällung des Urteils durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zu sistieren, ist als gegenstandslos abzuschreiben, nachdem das betreffende Urteil am 17. November 2022 gefällt worden ist.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2, Urteil 2C_308/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 148 IV 356 E. 2.1; 141 IV 317 E. 5.4). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG, unechte Noven zuzulassen, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Echte Noven kann das Bundesgericht grundsätzlich nicht berücksichtigen (BGE 147 II 49 E. 3.3; Urteil 2C_790/2021 vom 7. März 2023 E. 3).  
Soweit die Beschwerdeführerin und das Migrationsamt im Verfahren vor Bundesgericht Unterlagen (insbesondere im Zusammenhang mit einem neuen Arbeitsverhältnis) einreichen, die erst nach dem angefochtenen Entscheid vom 23. Februar 2022 erstellt wurden, können diese als echte Noven nicht berücksichtigt werden. Das Gleiche gilt auch für das Vorbringen, sie habe eine neue Arbeitsstelle gefunden, und das entsprechende Schreiben an die Vorinstanz vom 25. Februar 2022. Bezüglich der neu eingereichten, vor dem angefochtenen Entscheid datierenden Unterlagen wird nicht dargetan, inwiefern erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass zur Einreichung dieser Beweismittel gegeben hat. Sie sind daher ebenfalls nicht zu berücksichtigen. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin beanstandet in verschiedener Hinsicht, dass die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt habe. 
 
3.1. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1; 127 I 54 E. 2b; Urteil 2C_26/2021 vom 20. August 2021 E. 4.1.1).  
Weiter verlangt das rechtliche Gehör, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn das Gericht auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (BGE 133 III 235 E. 5.2; Urteil 2C_790/2021 vom 7. März 2023 E. 4.3). 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe vor der Vorinstanz eine persönliche Anhörung beantragt, um ihre sprachliche und kulturelle Integration belegen zu können. Indem die Vorinstanz sie weder angehört noch begründet habe, warum dieser Antrag abgewiesen worden sei, habe sie die Begründungspflicht und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz hat in gesellschaftlicher und sprachlicher Hinsicht eine gute Integration der Beschwerdeführerin festgestellt. Da sie in diesem Punkt von einem für die Beschwerdeführerin günstigen Sachverhalt ausgegangen ist, war eine persönliche Anhörung nicht erforderlich und musste ein Verzicht hierauf auch nicht weiter begründet werden.  
Soweit die Beschwerdeführerin ferner beanstandet, die Vorinstanz habe nach Erhalt der Akten des Sozialversicherungsgerichts ein Urteil gefällt, ohne ihr zuvor ein Recht auf Stellungnahme einzuräumen, erweisen sich ihre Rügen als unbegründet. Die Vorinstanz hatte der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 3. November 2021 Frist gesetzt, um verschiedene Aktenstücke und Beweismittel aus dem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren einzureichen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher dargelegt, inwiefern es der Beschwerdeführerin verwehrt gewesen wäre, sich zu den sozialversicherungsrechtlichen Unterlagen zu äussern bzw. einen Beweisantrag zu stellen. 
Mangels ausreichender Substanziierung nicht näher einzugehen ist auf die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, soweit sie der Beschwerdeführerin ein Verbleiberecht aberkannt habe. 
 
4.  
Streitgegenstand ist, ob die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu Recht widerrufen worden ist. Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin weder als Arbeitnehmerin gemäss Art. 6 Anhang I FZA einzustufen ist, noch die Voraussetzungen für ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA erfüllt. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies. 
 
4.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (EU/EFTA-B-Bewilligung). Die Auslegung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs und des damit verbundenen Status erfolgt in Übereinstimmung mit der unionsrechtlichen Rechtsprechung, wie sie vor der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (21. Juni 1999) bestand (Art. 16 Abs. 2 FZA). Neuere Entscheide des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) berücksichtigt das Bundesgericht im Interesse einer parallelen Rechtslage, soweit keine triftigen Gründe dagegen sprechen (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.3; 141 II 1 E. 2.2.3). Der unselbständig erwerbstätige Vertragsausländer muss demgemäss (1) während einer bestimmten Zeit (2) Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringen und (3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhalten (BGE 141 II 1 E. 2.2.3; 131 II 339 E. 3; Urteil 2C_114/2022 vom 2. August 2022 E. 4.1).  
 
4.2. Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen (BGE 141 II 1 E. 2.2.4; 131 II 339 E. 3, je mit Hinweisen, Urteil 2C_168/2021 vom 23. November 2021 E. 4.2).  
 
4.3. Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden Person eine gültige Aufenthaltsbewilligung nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie keine Beschäftigung mehr hat, entweder weil sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist, falls das zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt. Dabei gelten die von der zuständigen Behörde ordnungsgemäss bestätigten Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und die Abwesenheiten infolge Krankheit oder Unfall als Beschäftigungszeiten (vgl. Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben [ABl. L 142 vom 30. Juni 1970 S. 24 ff.; hiernach: Verordnung Nr. 1251/70]). In Auslegung dieser Grundlagen hat das Bundesgericht entschieden, dass eine arbeitnehmende Person ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person verlieren kann, (1) wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist, (2) aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird, oder (3) ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (BGE 144 II 121 E. 3.1; 141 II 1 E. 2.2.1). Die zuständige Behörde kann in diesen Situationen Kurzaufenthalts-, EU/EFTA-Aufenthalts- und EU/EFTA-Grenzgängerbewilligungen widerrufen oder nicht verlängern, wenn die Voraussetzungen für deren Erfüllung nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 23 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP; SR 142.203]; BGE 144 II 121 E. 3.1).  
Gemäss Art. 4 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung Nr. 1251/70 (analog zu Art. 2 Abs. 1 lit. a Richtlinie 75/34/EWG) steht das Recht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben, einem Arbeitnehmer zu, "der zu dem Zeitpunkt, an dem er seine Beschäftigung aufgibt, das nach der Gesetzgebung dieses Staates vorgeschriebene Alter für die Geltendmachung einer Altersrente erreicht hat, dort mindestens in den letzten 12 Monaten eine Beschäftigung ausgeübt und sich dort seit mindestens drei Jahren ständig aufgehalten hat". Voraussetzung für das Verbleiberecht bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung Nr. 1251/70 (in Verbindung mit Art. 4 Anhang I FZA) sind somit eine vorausgegangene Beschäftigung von zwölf Monaten und ein vorausgegangener Mindestaufenthalt von drei Jahren (vgl. Urteil 2C_940/2019 vom 8. Juni 2020 E. 5). 
 
4.4. Die Vorinstanz erwog, es lägen zahlreiche Hinweise auf ein Scheinarbeitsverhältnis vor. Die damals 64-jährige Beschwerdeführerin habe nach rund sechsjähriger Erwerbslosigkeit und im April 2018 erfolgter Frühpensionierung verbunden mit Ergänzungsleistungsbezug am 30. April 2020 einen Arbeitsvertrag mit der C.________ GmbH abgeschlossen. Gestützt auf den - kurz vor Ablauf der gestützt auf die rechtskräftige Wegweisungsverfügung festgesetzten Ausreisefrist - abgeschlossenen Arbeitsvertrag mit der C.________ GmbH sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt worden. Diese Gesellschaft habe der Beschwerdeführerin noch im ersten Monat seit Beginn des Arbeitsverhältnisses aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt. Umso überraschender erscheine die Neuanstellung bei der wirtschaftlich dem gleichen Eigentümer gehörenden D.________ GmbH per 1. Juli 2020 mit einer Lohnsteigerung von Fr. 1'300.-- pro Monat bei der gleichen Position als Sachbearbeiterin. Gemäss Akten der SUVA sei es nach dem mutmasslichen Arbeitsunfall am 14. Juli 2020 zu einem Zerwürfnis der Beschwerdeführerin mit dem wirtschaftlichen Eigentümer der D.________ GmbH gekommen, weil er ihr den Monatslohn Juli 2020 nicht ausbezahlt habe. Gleichwohl sei der Beschwerdeführerin eine Lohnabrechnung für den betreffenden Monat ausgestellt worden. In dem an das Migrationsamt gerichteten Schreiben vom 1. Dezember 2020 des wirtschaftlichen Eigentümers der Gesellschaft fänden der Arbeitsunfall und die daraus resultierende, seit einem halben Jahr andauernde Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ebenfalls keinerlei Erwähnung. Vielmehr habe dieser in dem beiliegenden Qualifikationsblatt bestätigt, dass die Beschwerdeführerin seit "07.07.2020" weiterhin als Sachbearbeiterin zu einem Monatslohn von Fr. 3'200.-- angestellt sei und er gedenke, das Arbeitsverhältnis fortzuführen; der neue Arbeitsvertrag sei auf eine "ordnungsgemässe Firmenänderung" zurückzuführen. Diese Stellungnahmen zugunsten der Beschwerdeführerin seien trotz des offenbar grossen Streits zwischen dem wirtschaftlichen Eigentümer der Gesellschaft und der Beschwerdeführerin erfolgt. Gegen eine Qualifikation der Arbeitsverträge als Gefälligkeitsverhältnisse spreche einzig, dass die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2020 von der C.________ GmbH eine einmalige Zahlung von Fr. 500.-- erhalten habe, wobei es sich gemäss Angabe der Beschwerdeführerin um eine Lohnzahlung handle. Dieses Arbeitsverhältnis spiele für die Beurteilung jedoch insofern keine Rolle, als es per 30. Juni 2020 aufgelöst worden sei.  
Sodann erwägt die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei ihrer Pflicht, Umstände darzutun, die trotz dieser klaren Indizienlage für ein tatsächliches Arbeitsverhältnis sprächen, nicht nachgekommen. Bei den eingereichten Fotos sei unklar, wann die Aufnahmen erfolgt seien und ob sie Büroräumlichkeiten der D.________ GmbH zeigten. Die Beschwerdeführerin habe auch Unterlagen zu einer Website "X.________.com" eingereicht, an welcher sie während ihrer Tätigkeit bei der D.________ GmbH angeblich gearbeitet habe. Ein Zusammenhang dieser Website zum Gesellschaftszweck der D.________ GmbH sei jedoch nicht ersichtlich. Aufgrund der klaren Indizienlage brauche der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts, welcher ebenfalls die Prüfung eines Scheinarbeitsverhältnisses mit der D.________ GmbH zum Gegenstand habe, nicht abgewartet zu werden. 
 
4.5. Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in verschiedener Hinsicht: Es seien nachweislich schriftliche Arbeitsverträge der C.________ GmbH und der D.________ GmbH eingereicht worden. Der Inhaber der beiden Firmen hätte sie nicht ab dem 1. Juni 2020 zunächst über die eine, dann ab dem 1. Juli 2020 über die andere Firma angestellt, wenn das ganze Arbeitsverhältnis von vornherein zum Schein abgeschlossen worden wäre. Auch die Lohnsteigerung gegenüber dem ersten Arbeitsmonat Juni 2020 liesse den Arbeitsvertrag als glaubhaft erscheinen, da die Höhe des Lohns Ausfluss der Privatautonomie sei. Dass sie keine Dokumente über den Arbeitseinsatz einreichen könne, sei nicht ihr, sondern dem Arbeitgeber vorzuwerfen. Die Vorinstanz unterstelle ihr, dass im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis unzutreffende Urkunden eingereicht worden seien, um damit Leistungen einer Versicherung zu erschleichen, ohne den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts abzuwarten. Dass ihr die C.________ GmbH aus wirtschaftlichen Gründen habe kündigen müssen, stehe nicht im Widerspruch dazu, dass sie dort erfolgreich gewesen sei und die Stelle für eine bessere Stelle aufgegeben habe. Sie habe nicht wissen müssen, dass es sich beim wirtschaftlichen Eigentümer der beiden Gesellschaften um einen "windigen Unternehmer" gehandelt habe, der mit seinen verschiedenen Firmen unterwegs gewesen sei und deren Zwecke ausgedehnt oder zu ändern beabsichtigt habe. Mit diesen Vorbringen stellt sie den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ihre eigene Sichtweise entgegen, ohne darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich bzw. offensichtlich falsch wäre. Damit genügt sie den Anforderungen an Sachverhaltsrügen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (vgl. vorne E. 2.2).  
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe der Vorinstanz mit Eingabe vom 25. Februar 2022 mitgeteilt, dass sie wieder eine Arbeitsstelle gefunden habe, bleibt festzuhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid bereits am 23. Februar 2022 gefällt worden ist und die Eingabe vom 25. Februar 2022 daher nicht mehr berücksichtigt werden konnte. 
Der rechtlichen Beurteilung ist daher der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen. 
 
4.6. Gemäss den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz wurde zwar ein Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der D.________ GmbH abgeschlossen; eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die D.________ GmbH ist jedoch nicht nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht als Arbeitnehmerin nach Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA freizügigkeits- und aufenthaltsberechtigt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Aufenthaltsberechtigung gestützt auf diese Bestimmung verneint und die Aufenthaltsbewilligung zufolge bloss fiktiver Erwerbstätigkeit widerrufen hat.  
 
4.7. Die der Beschwerdeführerin nach ihrer am 5. April 2006 erfolgten Einreise in die Schweiz erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA war mit rechtskräftigem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2020 widerrufen worden. Die Beschwerdeführerin hat nicht nachgewiesen, dass sie seither bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten in der Schweiz ausgeübt hat. Die Voraussetzungen für ein Verbleiberecht aufgrund von Art. 4 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung Nr. 1251/70 sind daher nicht erfüllt (vgl. vorne E. 4.3). Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet.  
 
4.8. Unbegründet ist auch die Berufung der Beschwerdeführerin auf Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG (ABl. Nr. 56, S. 850). Art. 5 Anhang I FZA regelt die Einschränkung der durch das FZA eingeräumten Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung. Wie sich aus den vorangehenden Ausführungen ergibt, kann die Beschwerdeführerin keine Rechte aus dem Freizügigkeitsabkommen geltend machen. Die Frage der Einschränkung von durch das FZA eingeräumten Rechten stellt sich daher nicht.  
 
5.  
Zu prüfen bleibt, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung verhältnismässig sind. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Schutz des Privatlebens) und von Art. 96 AIG geltend. 
 
5.1. Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Im Rahmen des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9).  
Die Rechtsprechung, wonach nach einem rechtmässigen Aufenthalt von zehn Jahren regelmässig für einen Anspruch auf Schutz des Privatlebens genügende Beziehungen zum Land zu vermuten sind, ist nicht anwendbar, wenn das Anwesenheitsrecht bereits rechtskräftig erloschen ist; Urteile 2C_734/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.3.4, zur Publikation vorgesehen; 2C_89/2022 vom 3. Mai 2022 E. 2.2.3). Auch in einem solchen Fall ist jedoch ein Anspruch auf Schutz des Privatlebens nicht ausgeschlossen, wenn eine besonders ausgeprägte Integration vorliegt (Urteil 2C_734/2022 vom 3. Mai 2022 E. 5.3.4 und E. 5.4, zur Publikation vorgesehen). 
 
5.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie lebe seit mehr als fünfzehn Jahren in der Schweiz und sei sehr gut integriert. Sie habe ein überdurchschnittlich ausgeprägtes Sozialleben in der Schweiz, spreche sehr gut Deutsch und ihr Legalverhalten sei einwandfrei.  
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführerin die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA rechtskräftig verweigert. Sie kann sich daher nicht auf die Vermutung berufen, wonach nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren in der Regel von genügend engen Beziehungen zum Land auszugehen ist. Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ging die Beschwerdeführerin seit Juli 2014 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und musste mit insgesamt Fr. 102'000.-- Sozialhilfe unterstützt werden. In wirtschaftlicher Hinsicht vermochte sich die Beschwerdeführerin demnach nicht zu integrieren. Es liegt damit keine besonders ausgeprägte Integration vor. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf den Anspruch auf Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen. 
 
5.3. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit (Art. 96 AIG) erfordert eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind namentlich die Schwere des allfälligen Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 139 I 245 E. 2.4; Urteil 2C_814/2020 vom 18. März 2021 E. 6.1). Je länger der Ausländer bereits in der Schweiz anwesend ist, desto höher sind die Anforderungen an die Beendigung des Aufenthalts (Urteil 2C_814/2020 vom 18. März 2021 E. 6.1). Die Bedeutung der Aufenthaltsdauer ist zu relativieren, wenn sie durch falsche Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen ermöglicht wurde (vgl. Urteil 2C_754/2018 vom 28. Januar 2019 E. 6.2).  
 
5.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, angesichts ihres überdurchschnittlich ausgeprägten Soziallebens in der Schweiz, ihrer Deutschkenntnisse, des einwandfreien Legalverhaltens und der Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Schweden überwiege ihr privates Interesse am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung.  
 
5.5. Die Vorinstanz hielt fest, dass die im Alter von 50 Jahren in die Schweiz eingereiste, seit bald 16 Jahren hier lebende Beschwerdeführerin in sprachlicher wie sozialer Hinsicht integriert und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. In Anbetracht dessen, dass sie seit Juli 2014 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei, sie mit insgesamt Fr. 102'000.-- Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen, seit ihrer Frühpensionierung am 1. April 2018 auf Ergänzungsleistungen angewiesen sei und 38 nicht getilgte Verlustscheine in der Höhe von Fr. 127'782.42 gegen sie registriert seien, könne sie nicht als wirtschaftlich integriert gelten. Da einer Reintegration in Schweden, wo sie vor ihrem Umzug in die Schweiz während 20 Jahren wohnhaft gewesen sei, nichts entgegenstehe, sei in Anbetracht der hohen Verschuldung und der fehlenden beruflichen Integration der Beschwerdeführerin die Wegweisung verhältnismässig.  
Mit ihren Ausführungen zu den Gründen des Unterbruchs ihrer Arbeitstätigkeit vor ihrer Frühpensionierung ergänzt die Beschwerdeführerin den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre. Soweit die Beschwerdeführerin die Feststellungen zu ihren Deutschkenntnissen beanstandet, bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz von guten Deutschkenntnissen ausgegangen ist. Auch mit ihren Vorbringen zur fehlenden türkischen Staatsangehörigkeit und dem fehlenden sozialen Netz in der Türkei zeigt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern die Vorinstanz, welche primär die Wiedereingliederung in Schweden geprüft und bejaht hat, den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben soll. Der rechtlichen Beurteilung ist daher der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen. 
Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz sprachlich und sozial integriert. Dem stehen die fehlende wirtschaftliche Integration und die Verschuldung der Beschwerdeführerin gegenüber. Eine Reintegration in Schweden ist der Beschwerdeführerin möglich. Zu berücksichtigen ist zudem, dass dem Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführerin in der Schweiz seit dem Jahr 2006 mit dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2020 ein Ende gesetzt worden war. Wird einem Anwesenheitsrecht rechtskräftig ein Ende gesetzt, ist bereits im entsprechenden Verfahren eine umfassende Interessenabwägung gemäss Art. 96 AIG erfolgt (vgl. Urteil 2C_89/2022 vom 3. Mai 2022 E. 2.2.3). Dass sich seither für die Interessenabwägung wesentliche Umstände verändert hätten, ergibt sich nicht aus dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt. Im Ergebnis ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Aufenthaltsbeendigung als verhältnismässig beurteilt hat. 
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 
 
7.  
Die Beschwerde hatte als von vornherein aussichtslos zu gelten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist daher abzuweisen (Art. 64 BGG). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Der Antrag auf Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens ist als gegenstandslos abzuschreiben. 
 
2.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. September 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner