7B_983/2023 30.01.2024
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_983/2023  
 
 
Urteil vom 30. Januar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern, 
Postfach 1662, 6011 Kriens, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Wiederaufnahme des Strafverfahrens (Einstellungsverfügung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 10. November 2023 
(2N 23 152). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 26. September 2014 stellte die Staatsanwaltschaft, Abteilung 1, Luzern, das Untersuchungsverfahren SA1 14 8950 13 gegen den Beschwerdeführer wegen Nichtgewährens des Vortritts gegenüber einem entgegenkommenden Fahrzeug beim Abbiegen nach links wegen Betroffenheit ein. 
Mit Eingabe vom 13. September 2023 ersuchte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft darum, sich nochmals mit der Angelegenheit SA1 14 8950 13 zu befassen. Der Autofahrer habe damals offensichtlich eine Falschaussage gemacht. Dieser könne unmöglich mit seiner linken Seite in sein Hinterrad gefahren sein. Am 19. September 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass die eingestellte Strafuntersuchung nicht wieder aufgenommen werde. Auf eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern mit Verfügung vom 10. November 2023 nicht ein. 
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen vom 10. Dezember 2023 sinngemäss die Wiederaufnahme des Strafverfahrens SA1 14 8950 13. 
 
2.  
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich die angefochtene Verfügung des Kantonsgerichts vom 10. November 2023 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher mit Anträgen, Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch die angefochtene Verfügung begrenzten Streitgegenstands liegen. 
 
3.  
In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, so hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt; andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 142 III 364 E. 2.4; 133 IV 119 E. 6.3; je mit Hinweisen). 
 
4.  
Die Vorinstanz tritt nicht auf die Beschwerde ein, da sich diese nicht mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2023 auseinandersetze; die Einstellungsverfügung sei am 26. September 2014 in Rechtskraft erwachsen und der Beschwerdeführer habe keine neuen Beweismittel oder Tatsachen vorgebracht, welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens ermöglichen würden. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, was daran falsch sein soll, und beschränke sich vielmehr darauf, erneut seine Sicht der Dinge darzulegen (der am fraglichen Unfall beteiligte Autofahrer habe falsche Aussagen getätigt, es sei bei diesem kein Alkohol- und Drogentest vorgenommen worden etc.). 
Die Vorinstanz ergänzt in einer Eventualbegründung, selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, müsste sie abgewiesen werden. Bei der Behauptung des Beschwerdeführers, der unfallbeteiligte Autofahrer habe falsch ausgesagt, handle es sich nicht um eine neue Tatsache, welche die Wiederaufnahme des Verfahrens erlauben würde. Im Gegenteil stütze sich die Argumentation des Beschwerdeführers auf bestehende Akten. Auch der von diesem geäusserte Verdacht, dass der Autofahrer allenfalls einmal die Polizeischule besucht haben könnte, erlaubt die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, welchen Einfluss es auf den Ausgang des Strafverfahrens gehabt hätte, entspräche dieses "Gerücht" den Tatsachen. Festzuhalten sei zudem, im vom Beschwerdeführer genannten Verfahren sei es einzig um seine allfällige Strafbarkeit gegangen - und nicht jene des unfallbeteiligten Autofahrers - und die Strafuntersuchung gegen ihn sei wegen seiner schweren Betroffenheit eingestellt worden. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer beschränkt sich auch vor Bundesgericht darauf, erneut seine eigene Sicht der Dinge darzulegen, wobei er im Wesentlichen dasselbe vorbringt, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren. Zur Eventualbegründung in der angefochtenen Verfügung - welche unter anderem die zentrale Feststellung enthält, dass es im damaligen Strafverfahren um die Strafbarkeit des Verhalten des Beschwerdeführers ging - äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Er erkennt zutreffend: "es gibt keine neuen Beweismittel, doch viele neue Tatsachen", welche sich aus den bestehenden Akten ergäben. Bereits dies lässt erkennen, dass es dem Beschwerdeführer einzig darum geht, die Beweise im Strafverfahren SA1 14 8950 13, welches am 26. September 2014 rechtskräftig eingestellt wurde, anders zu würdigen, als die Staatsanwaltschaft - ohne dass neue Beweismittel oder Tatsachen vorliegen. Weshalb er damals auf eine "Einsprache" gegen die ihn entlastende Einstellungsverfügung verzichtet habe, begründet er im Übrigen lediglich damit, dass er keine gravierenden Langzeitfolgen davongetragen habe und sein Fahrrad eine Occasion gewesen sei. Der Eingabe des Beschwerdeführers lässt sich insgesamt nicht ansatzweise entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde vermag den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen. 
 
6.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Januar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément