1B_65/2015 24.04.2015
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_65/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. April 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Karlen, Eusebio, Chaix, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, 
Tellsgasse 3, Postfach 959, 6460 Altdorf, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
X.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Linus Jäggi. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Uri, Verfahrensleitung Strafrechtliche Abteilung. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Landgericht Uri verurteilte X.________ am 24. Oktober 2012 wegen versuchten Mordes (Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) und mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und Fr. 1'000.-- Busse. Die bis zu jenem Zeitpunkt erstandene, seit dem 12. November 2010 andauernde Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 715 Tagen wurde angerechnet. Mit separatem Beschluss vom gleichen Datum ordnete das Landgericht zudem an, X.________ habe bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in Sicherheitshaft zu bleiben. 
Gegen das Urteil legten X.________, die Staatsanwaltschaft sowie die Geschädigte A.________ Berufung ein. X.________ beschritt auch gegen den Haftentscheid den Rechtsmittelweg. 
Mit Entscheid vom 6. Dezember 2012 hiess das Obergericht des Kantons Uri die Beschwerde gegen den Haftentscheid zwar teilweise gut, jedoch lediglich hinsichtlich der Befristung der Sicherheitshaft; deren Voraussetzungen erachtete es als erfüllt. Am 24. Januar 2013 bestätigte auch das Bundesgericht die Aufrechterhaltung der Haft und wies die von X.________ erhobene Beschwerde ab (Verfahren 1B_9/2013). 
In der Sache erklärte das Obergericht X.________ am 11. September 2013 des versuchten Mordes, der versuchten Tötung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig und auferlegte ihm eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren sowie eine Busse von Fr. 1'000.--. Eine dagegen von X.________ erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht teilweise gut (Urteil 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014, publ. in: BGE 140 IV 196). Es hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung ans Obergericht zurück. 
In der Folge ersuchte X.________ erneut um Haftentlassung. Das Obergericht hiess das Gesuch mit Verfügung vom 28. Januar 2015 gut und entliess ihn unter Anordnung von Ersatzmassnahmen unverzüglich aus der Sicherheitshaft. Die Ersatzmassnahmen umfassen eine Ausweis- und Schriftensperre, das Verbot, die Schweiz zu verlassen sowie Verbot des Kontakts zu Verfahrensbeteiligten und zu möglichen neuen Auskunftspersonen oder Zeugen. 
 
B.   
Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 27. Februar 2015 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Verfügung des Obergerichts vom 28. Januar 2015 sei aufzuheben und die Sicherheitshaft bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils anzuordnen. 
Das Obergericht verweist in seiner Vernehmlassung auf den angefochtenen Entscheid. Ergänzend führt es an, das bundesgerichtliche Urteil 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 werde von den Parteien sehr unterschiedlich interpretiert und eine Klärung sei im Hinblick auf das erneute Berufungsverfahren deshalb wünschbar. Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 3 BGG zur Beschwerde befugt und hat ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde (BGE 137 IV 230 E. 1 S. 232; 87 E. 1 ff. S. 88 ff.; Urteil 1B_375/2014 15. Dezember 2014 E. 1; je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung stellt einen Zwischenentscheid dar, welcher für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (BGE 138 IV 92 E. 1.2 S. 94 f. mit Hinweis). Art. 98 BGG, der eine Beschränkung der Beschwerdegründe vorsieht, ist hier nicht anwendbar (BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60 mit Hinweisen). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin hat nicht beantragt, den Beschwerdegegner vorsorglich für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens wieder in Haft zu setzen. Es ist auch nicht angezeigt, eine derartige vorsorgliche Massnahme von Amtes wegen zu treffen (Art. 104 BGG). Anders wäre zu entscheiden, wenn eine vorsorgliche Inhaftierung ausnahmsweise zum Schutz von unmittelbar bedrohten, hochwertigen Interessen unabdingbar wäre (BGE 139 IV 314 E. 2.3.3 S. 319 f. mit Hinweis). Dies ist hier zu verneinen.  
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a); Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b); oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c). Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahr machen (Abs. 2). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.  
 
2.2. Die Vorinstanz bejahte aufgrund der zweitinstanzlichen Verurteilung zu Recht den dringenden Tatverdacht. Weiter kam sie zum Schluss, dass zwar Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr und Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO) bestünden, in dieser Hinsicht aber Ersatzmassnahmen ausreichten. Die Staatsanwaltschaft kritisiert diese Annahme hinsichtlich aller drei besonderen Haftgründe.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdegegner bestreitet den dringenden Tatverdacht zwar ebenfalls nicht. Er geht aber davon aus, dass er nach dem bundesgerichtlichen Urteil vom 10. Dezember 2014 mit einem Freispruch auf der ganzen Linie rechnen könne. Auch die Vorinstanz nimmt an, dass die bundesgerichtlichen Erwägungen geeignet sind, beim Beschwerdegegner Hoffnung auf eine mildere Bestrafung zu wecken, was sie bei der Beurteilung der Fluchtgefahr und der Kollusionsgefahr berücksichtigte. Vor diesem Hintergrund ist angezeigt, das obergerichtliche Sachurteil und die Bedeutung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids vorweg zu beleuchten.  
 
3.2. Das Obergericht hielt in seinem Sachurteil vom 11. September 2013 für erwiesen, dass X.________ von B.________ in den frühen Morgenstunden des 4. Januars 2010 in seinem eigenen Nachtlokal, U.________, verbal provoziert wurde. X.________ habe B.________ in der Folge aus dem Lokal verwiesen. Kurz darauf sei er ihm emotional angespannt mit einer Pistole bewaffnet gefolgt und habe vor dem Lokal aus einer Distanz von 10 bis 15 Metern einen gezielten Schuss in seine Richtung abgegeben, ohne ihn allerdings zu treffen. Weiter hielt das Obergericht für erwiesen, dass Y.________ am 12. November 2010 kurz nach Mitternacht mindestens drei Mal auf die von X.________ getrennt lebende Ehefrau, A.________, schoss und sie dabei lebensgefährlich verletzte. Y.________ habe im Auftrag von X.________ gehandelt.  
 
3.3. Die Beweiswürdigung des Obergerichts, die zum Schuldspruch führte, gründet für beide Vorfälle auf einer Reihe von Indizien.  
Bezüglich des Vorfalls vom 4. Januar 2010 stellte das Obergericht in erster Linie auf die Aussagen von B.________ ab, der gesehen haben will, wie X.________ auf ihn schoss, und der kurz nach der Tat die Polizei kontaktierte und die Ereignisse schilderte. Ergänzend zog sie die Aussagen von mehreren Auskunftspersonen gegenüber der Polizei heran. Als weiteres Indiz wertete sie eine DNA-Spur, die gemäss den Akten auf der am Tatort aufgefundenen Patronenhülse sichergestellt worden war und X.________ zuzuordnen ist. 
Bezüglich des Vorfalls vom 12. November 2010 wurde Y.________ als Schütze identifiziert. Dessen Verurteilung durch das Landgericht Uri wegen versuchten Mordes ist rechtskräftig. Das Obergericht berücksichtigte, dass die gleiche Waffe verwendet worden war wie für den Schuss auf B.________ am 4. Januar 2010. Es stellte zudem auf die Aussagen von Y.________ und D.________ ab. Zusätzlich würdigte es die Kontakte zwischen X.________ und Y.________ vor der Tat sowie den Umstand, dass Y.________ X.________ nach der Tat aufsuchte und dieser ihn nach Hause chauffieren liess. Schliesslich erkannte es bezüglich X.________ verschiedene Tatmotive (zum Ganzen: Urteil 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 3, nicht publ. in: BGE 140 IV 196). 
 
3.4. Das Bundesgericht setzte sich im Urteil vom 10. Dezember 2014 ausschliesslich mit dem ersten Sachverhaltskomplex auseinander. Es hielt fest, dass B.________ in dieser Hinsicht den Hauptbelastungszeugen darstelle. Zwar liessen sich seine Aussagen weitgehend anhand der Angaben der Auskunftspersonen verifizieren. Jedenfalls hinsichtlich der ebenfalls zentralen und streitigen Frage nach der Schussrichtung habe das Obergericht jedoch ausschliesslich auf die Aussagen B.________s abgestellt. Zumindest diesbezüglich liege eine eigentliche "Aussage gegen Aussage"-Situation vor. Dieser Umstand sowie die Bedeutung der Aussagen B.________s als Hauptbelastungszeuge für den Ausgang des Verfahrens und die Schwere der Tatvorwürfe liessen eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Gericht für die Urteilsfällung im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO als notwendig erscheinen (BGE 140 IV 196 E. 4.4.3 S. 200).  
Das Landgericht Uri hatte B.________ zur Befragung vorgeladen, doch war er nicht erschienen. Das Bundesgericht hielt fest, dass das Obergericht vor diesem Hintergrund verpflichtet gewesen wäre, nebst konkreten Abklärungen zu seinem Aufenthaltsort auch von der in Art. 210 Abs. 1 StPO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen und ihn für eine gewisse Zeit zur Fahndung auszuschreiben. Indem das Obergericht stattdessen den Antrag des Beschuldigten auf Befragung B.________s abwies, verletzte es Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO (a.a.O., E . 4.4.4 S. 200 f.). 
Hinsichtlich der DNA-Spur erwog das Bundesgericht, dass unklar sei, wie diese auf die Patronenhülse gelangt war. Gemäss dem Bericht des Forensischen Instituts der Kantonspolizei Zürich vom 26. Juni 2013 werde eine DNA auf einer Patronenhülse durch die bei der Schussabgabe entstehende Hitze in der Regel zerstört. Nur bei einer starken Kontamination erscheine ihre Erhaltung möglich, wobei das Forensische Institut einen entsprechenden Tatvorgang als eher unwahrscheinlich ansehe. Wenn das Obergericht trotzdem hiervon ausgegangen sei, habe es zwar die wahrscheinlichste Hypothese gewählt (wenn man eine Kontaminierung durch die Polizei ausschliesse), doch bleibe sie eben lediglich eine von mehreren mehr oder weniger unwahrscheinlichen Möglichkeiten. Ein genügender Beweis, dass die DNA vor der Schussabgabe auf die Patrone gelangt sei, fehle deshalb und sei die Beschwerde auch in diesem Punkt begründet (a.a.O., nicht publ. E. 6.2). 
 
3.5. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners und des Obergerichts hat sich aufgrund dieser bundesgerichtlichen Erwägungen die Ausgangslage für die Beurteilung der Haftvoraussetzungen nicht grundlegend verändert. Das Bundesgericht wies in seinem Urteil denn auch ausdrücklich darauf hin, dass die Aussage B.________s nicht unverwertbar sei, selbst wenn er eventuell nicht mehr ausfindig gemacht werden könne (a.a.O., E. 4.4.5 S. 201 mit Hinweisen). Dieser bleibt mithin nach wie vor der Hauptbelastungszeuge, dessen Darstellung der Ereignisse zudem in verschiedener Hinsicht durch die belastenden Aussagen weiterer Personen gestützt wird. Vor diesem Hintergrund ist auch die festgestellte Untauglichkeit der DNA-Spur als Beweismittel in ihrer Bedeutung zu relativieren. Zwar geht aus den bundesgerichtlichen Erwägungen hervor, dass im Falle von deren Verwertbarkeit der Beschwerdegegner zwingend als der Schütze erschienen wäre (a.a.O., nicht publ. E. 6.2.3). Umgekehrt fällt er angesichts der erwähnten, ihn ebenfalls belastenden Aussagen keineswegs ausser Betracht. Die erforderliche erneute Beweiswürdigung war indessen nicht Sache des Bundesgerichts, sondern wird vom Obergericht vorzunehmen sein. In diesem Lichte betrachtet gibt das bundesgerichtliche Urteil schliesslich auch hinsichtlich des zweiten Sachverhaltskomplexes keinen Anlass, für die Zwecke der Haftprüfung das obergerichtliche Sachurteil vom 11. September 2013 in Frage zu stellen. Die erneute Beweiswürdigung durch das Obergericht wurde vom Bundesgericht in keinerlei Hinsicht vorweggenommen.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert die vorinstanzliche Einschätzung der Fluchtgefahr. Bei diesem Haftgrund (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62 mit Hinweisen). Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (Urteil 1B_424/2011 vom 14. September 2011 E. 4.1 mit Hinweis). Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (Urteil 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
4.2. Das Bundesgericht hat sich bereits mit Urteil vom 24. Januar 2013 zur Gefahr der Flucht des Beschwerdegegners geäussert (Verfahren 1B_9/2013). Es erwog im Wesentlichen, der Beschwerdegegner habe den grössten Teil seines Lebens in seiner engeren Heimat im Kanton Uri bzw. in Erstfeld verbracht und auch seine geschäftliche Tätigkeit als Cabaret-Betreiber und Vermittler von Tänzerinnen von dort aus betrieben. Seine bisherigen Geschäfte in Erstfeld würden indessen schlecht laufen und er würde daher nicht viel verlieren, wenn er sie durch eine Flucht freiwillig aufgeben würde. Durch seine Tätigkeit habe er beruflich jahrelang mit Frauen u.a. aus Russland und der Ukraine zu tun gehabt und damit wohl zwangsläufig auch direkte oder indirekte Kontakte zu den dortigen Milieus bzw. den darin tätigen kriminellen Organisationen. Es sei deshalb durchaus denkbar, dass er mit seiner Freundin und dem gemeinsamen Kind untertauchen könnte. Es bestehe eine Fluchtgefahr, die sich auch mit Ersatzmassnahmen nicht ausreichend bannen lasse (a.a.O, E. 2.3.2 f.).  
 
4.3. Das Obergericht bestätigte in einem (kurz nach seinem eigenen Urteil in der Sache ergangenen) Haftentscheid vom 1. Oktober 2013 die Fluchtgefahr erneut. Es hielt mit Verweis auf das zitierte Bundesgerichtsurteil fest, aufgrund der Erhöhung des Strafmasses von 10 auf 15 Jahre Freiheitsstrafe habe der Fluchtanreiz sogar noch zugenommen.  
Seine hiervon abweichende, neue Einschätzung begründet das Obergericht mit der mittlerweile geringeren zu erwartenden Reststrafe, den positiven Entwicklungen im Privatleben des Beschwerdegegners (Beziehung zur Freundin, Geburt des zweiten Sohns), dessen Hoffnungen auf eine mildere Bestrafung und den negativen Wirkungen, die ein Fluchtversuch mit überdies unsicheren Erfolgsaussichten für den Prozessausgang haben könnte. 
 
4.4. Die Vorinstanz hat bei dieser neuen Beurteilung wesentliche, in den zitierten früheren Entscheiden genannte Gründe für die Annahme von Fluchtgefahr unberücksichtigt gelassen. Das bundesgerichtliche Urteil vom 10. Dezember 2014 schliesst zudem nicht aus, dass der Beschwerdegegner zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird. In diesem wird nur der Vorfall vom 4. Januar und nicht jener vom 12. November 2010 thematisiert. Vor diesem Hintergrund ist auch das Argument, ein Fluchtversuch würde die Prozesschancen und auch die Glaubwürdigkeit des Beschwerdegegners beeinträchtigen, in seiner Bedeutung für die Beurteilung der Fluchtgefahr zu relativieren. Nicht ausschlaggebend ist schliesslich die Beziehung des Beschwerdegegners zu seiner Freundin und die Geburt seines zweiten Sohnes. Wie erwähnt, hielt das Bundesgericht in seinem Haftentscheid vom 24. Januar 2013 für denkbar, dass er zusammen mit seiner Freundin und dem gemeinsamen Kind untertauchen könnte.  
Die genannten Aspekte lassen die Fluchtgefahr nach wie vor als aktuell erscheinen. Mit Blick auf die Frage, ob eine erneute Inhaftierung des Beschwerdegegners gerechtfertigt ist, muss indessen auch sein Verhalten seit der Haftentlassung berücksichtigt werden. Sollte er nicht geflohen oder untergetaucht sein und dazu auch keine Anstalten getroffen haben, spräche dies erheblich gegen Fluchtgefahr (Urteil 1B_375/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 3.4). Wie es sich damit verhält, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht zuverlässig beurteilt werden. Dies ist jedoch auch nicht notwendig, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. 
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz bejahte auch die Kollusionsgefahr, hielt sie aber ebenfalls für nicht derart hoch, dass sie nicht durch Ersatzmassnahmen hinreichend reduziert werden könnte. Zur Begründung führte sie aus, es sei in einem reinen Indizienprozess nie ganz auszuschliessen, dass das Beweisergebnis durch die Manipulation von Beweismitteln beeinflusst werde. Das Beweisverfahren sei vorliegend jedoch bereits recht umfassend gewesen. Zudem seien im bundesgerichtlichen Urteil nur Sachverhaltsaspekte des ersten Vorfalls thematisiert worden. Damit scheine ein erneutes Beweisverfahren in viel geringerem Umfang als realistisch. Weiter seien die Einflussmöglichkeiten auf Beweismittel nach so langer Zeit sehr beschränkt. Die grösste Gefahr bestehe wohl darin, dass Parteien, Auskunftspersonen, Zeugen usw. oder andere Verfahrensbeteiligte beeinflusst werden könnten. Daher sei die Kollusionsgefahr im aktuellen Verfahrensstand als nicht besonders hoch anzusehen. Mit einem Kontaktverbot als Ersatzmassnahme könne sie weiter verringert werden.  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, es sei nicht unwahrscheinlich, dass insbesondere die zentralen Zeugen erneut vor Gericht befragt würden. Der dringende Tatverdacht stütze sich wesentlich auf die Aussagen solcher Belastungszeugen, weshalb ein gewichtiges Interesse daran bestehe, eine Einflussnahme auf diese zu verhindern. Im Rahmen von anderen Strafverfahren hätten drei Personen bestätigt, vom Beschwerdegegner bedroht worden zu sein, um sie davon abzuhalten, ihn mit ihren Aussagen zu belasten. Es sei aktenkundig, dass der Beschwerdegegner eine Neigung zu Aggressions- und Drohverhalten gegenüber diversen Personen gezeigt habe. Angesichts des Tatvorwurfs der Beteiligung an einem versuchten Mord und der zu erwartenden massiven Sanktion sei umso mehr davon auszugehen, dass er alles daran setzen werde, die ihn belastenden Personen, deren Wohnort ihm bekannt sei, zu einem Widerruf oder einer Abschwächung ihrer Aussagen zu bewegen. Die Annahme, dass er sich von einem Kontaktverbot davon abhalten lasse, erscheine als realitätsfremd. Wenn die Vorinstanz zudem weiter ausführe, dass ein neues Beweisverfahren in viel geringerem Umfang als realistisch erscheine, übersehe sie, dass der Beschwerdegegner bereits im Verlauf des Haftentlassungsverfahrens eine Vielzahl von Beweisanträgen in Aussicht gestellt habe.  
 
5.3. Der Beschwerdegegner seinerseits macht geltend, sämtliche Zeugen seien bereits eingehend befragt worden, teilweise sogar durch das Gericht. Die Staatsanwaltschaft selbst würde keinen Zeugen nennen, bei dem noch Kollusionsgefahr bestehen könnte. Ob die Verteidigung noch die Befragung von Entlastungszeugen beantragen werde, könne sie noch nicht sagen. Sollte sie dies tun, läge es in ihrem ureigenen Interesse, dass der Beweiswert derer Aussagen nicht durch Beeinflussungsversuche, welche stets an den Tag kommen würden, beeinträchtigt würde.  
 
5.4. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f. mit Hinweis).  
 
5.5. Das Bundesgericht hat sich mit der Kollusionsgefahr im Falle des Beschwerdegegners ebenfalls bereits in einem früheren Urteil auseinandergesetzt (Urteil 1B_81/2012 vom 5. März 2012). Während das Obergericht schon damals zum Schluss gekommen war, die grundsätzlich zu bejahende Kollusionsgefahr lasse sich mit Ersatzmassnahmen bannen, sah das Bundesgericht solche als unzureichend an. Zur Begründung führte das Bundesgericht an, nach einem vom 17. August 2011 datierenden psychiatrischen Gutachten verfüge der Beschwerdegegner über "insuffiziente Problemlösungsstrategien", weshalb insbesondere wegen seiner nach wie vor bestehenden Verstrickung in seine frühere Geschäftstätigkeit in der "kriminogenen Halbwelt" und seiner schwierigen Lebenssituation die Gefahr erneuter Gewalttaten moderat bis deutlich sei. Zu berücksichtigen waren weiter frühere Verurteilungen wegen einfacher Körperverletzung und einfacher qualifizierter Körperverletzung. In verschiedenen Aussagen hatte schliesslich das Obergericht selbst Anhaltspunkte dafür gefunden, dass der Beschwerdegegner Personen mittels Drohungen zu einem bestimmten Verhalten veranlasste. Vor diesem Hintergrund und weil es sich um einen reinen Indizienprozess handelte, war die Kollusionsgefahr zu bejahen und kamen Ersatzmassnahmen nicht in Frage (a.a.O. E. 5.1 und 5.2).  
 
5.6. Das erwähnte Bundesgerichtsurteil erging rund ein halbes Jahr vor der erstinstanzlichen Verurteilung des Beschwerdegegners. In Bezug auf die Beweislage haben sich seither jedoch keine grundlegenden Veränderungen ergeben. Nach wie vor handelt es sich um einen reinen Indizienprozess. In einem solchen ist nie auszuschliessen, dass sich das Beweisergebnis durch die Manipulation eines oder mehrerer Beweismittel beeinflussen lässt. Wenn beispielsweise ein Zeuge einen einigermassen plausiblen Grund für die Änderung seiner Aussage vorbringt, kann ein solcher Widerruf durchaus geeignet sein, Zweifel zu erwecken. Zudem besteht auch die Möglichkeit, dass der Beschwerdegegner versuchen könnte, einen (falschen) Entlastungszeugen zu instruieren und zu präsentieren. Hinzu kommt, dass mit dem Wegfall der DNA-Spur als Beweismittel den Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen im weiteren Verfahren ein noch grösseres Gewicht zukommen wird. Während die DNA-Spur einer Manipulation durch den Beschwerdegegner kaum zugänglich gewesen wäre, kann dies in Bezug auf diese Aussagen nicht gesagt werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 10. Dezember 2014 die grundsätzliche Notwendigkeit einer gerichtlichen Konfrontationseinvernahme von B.________ bejaht hat. Wenn das Obergericht im angefochtenen Entscheid ausführt, ein erneutes Beweisverfahren erscheine in viel geringerem Umfang als realistisch, ist dies zumindest in diesem Punkt fraglich. Wie bereits im Urteil vom 5. März 2012 dargelegt, sind schliesslich mit der Tätigkeit des Beschwerdegegners als Betreiber eines Nachtklubs zwangsläufig Kontakte zu kriminellen Milieus verbunden. Es muss daher damit gerechnet werden, dass er in der Lage und angesichts der für den Fall einer Verurteilung drohenden hohen Strafe auch gewillt sein könnte, die gerichtliche Wahrheitsfindung auf diese Weise zu beeinträchtigen.  
 
5.7. Die Vorinstanz hat sich mit den meisten der erwähnten Gründe für die Annahme von Kollusionsgefahr nicht auseinandergesetzt (Kontakte zum kriminellen Milieu; Vorstrafen wegen Körperverletzung; vom Obergericht seinerzeit selbst angeführte Anhaltspunkte, dass der Beschwerdegegner Personen mittels Drohungen zu einem bestimmten Verhalten veranlasst hatte). Sie hat zudem auch nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb sich die Kollusionsgefahr seit ihrer Bejahung im bundesgerichtlichen Urteil vom 5. März 2012 wesentlich reduziert haben sollte. Solches ist nach dem Ausgeführten auch nicht ersichtlich. Mithin ist davon auszugehen, dass Ersatzmassnahmen auch beim jetzigen Stand des Verfahrens unzureichend sind. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist somit begründet.  
 
6.   
Die Gesamtdauer der bisher erstandenen Haft lässt eine erneute Inhaftierung angesichts der zu erwartenden langjährigen Freiheitsstrafe nicht als unverhältnismässig erscheinen (vgl. BGE 139 IV 270 E. 3.1 S. 275; Urteil 1B_270/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 3, nicht publ. in: BGE 139 IV 314; je mit Hinweisen). Es sind zudem keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung vorangetrieben wird (vgl. BGE 140 IV 74 E. 3.2 S. 80 mit Hinweisen). 
Damit ist von Bundesrechts wegen erforderlich, dass der Beschwerdegegner erneut inhaftiert wird. 
Eine zeitliche Beschränkung der Sicherheitshaft ist während des Berufungsverfahrens gesetzlich nicht vorgesehen (BGE 139 IV 186 E. 2 S. 187 ff. mit Hinweisen; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung: Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 232 StPO; MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 233 StPO). Dies schliesst freilich ein späteres Haftentlassungsgesuch nicht aus (Art. 233 StPO). 
Das Obergericht wird das Berufungsverfahren aufgrund der erneuten Inhaftierung des Beschwerdegegners vordringlich durchzuführen haben (Art. 5 Abs. 2 StPO). 
 
7.   
Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die erneute Inhaftierung des Beschwerdegegners anzuordnen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Ausführung dieser Anordnung obliegt der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts. 
Der Beschwerdegegner ersucht um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG. Diese kann bewilligt werden. Es werden ihm deshalb, obgleich er unterliegt, keine Kosten auferlegt, und seinem Vertreter wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung ausgerichtet. 
Eine Änderung der vorinstanzlichen Kostenverlegung (Art. 67 BGG) rechtfertigt sich nicht. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sicherheitshaft angeordnet. 
 
2.   
Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Dem Vertreter des Beschwerdegegners, Rechtsanwalt Linus Jäggi, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.  
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, Verfahrensleitung, schriftlich mitgeteilt. Den Parteien wird dieses Urteil durch das Obergericht mitgeteilt, dem Beschwerdegegner im Zeitpunkt seiner Festnahme. Das Urteil wird den Parteien in der Folge durch das Bundesgericht schriftlich eröffnet. 
 
 
Lausanne, 24. April 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold