5D_139/2022 03.10.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_139/2022  
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staat Zürich, 
vertreten durch das Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss (Rechtsöffnungsverfahren), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. August 2022 (RT220135-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 11. Juli 2022 ersuchte der Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Mittleres Tösstal um Rechtsöffnung für Fr. 620.--. Mit Verfügung vom 25. Juli 2022 forderte das Bezirksgericht Pfäffikon den Beschwerdegegner zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 150.-- auf. 
 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. August 2022 Beschwerde. Mit Beschluss vom 18. August 2022 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein, da sie durch die angefochtene Verfügung keinen Nachteil erleide (Geschäfts-Nr. RT220135-O/U). 
 
Am 22. September 2022 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin richtet die Beschwerde gegen den Beschluss mit der Geschäfts-Nr. RT220025. Diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin bereits am 27. Mai 2022 angefochten und das entsprechende bundesgerichtliche Verfahren ist abgeschlossen (Urteil 5D_80/2022 vom 7. Juni 2022). Bei der erneuten Anfechtung dürfte es sich um ein Versehen handeln. Wie aus der unmittelbar folgenden Angabe zu den Beilagen hervorgeht, möchte die Beschwerdeführerin nämlich vielmehr den Beschluss vom 18. August 2022 mit der Geschäfts-Nr. RT220135 anfechten. Entgegen ihren Angaben lag der Beschluss der Beschwerde allerdings nicht bei. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hält das Bundesgericht für befangen. Das Bundesgericht als Institution kann nicht abgelehnt werden. Die von der Beschwerdeführerin weitschweifig vertretene und inzwischen hinlänglich bekannte Weltanschauung (vgl. Urteile 5D_80/2022 vom 7. Juni 2022 E. 2; 5D_220/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2) und ihre Auffassung, alle Gerichte seien weder unabhängig noch unparteiisch, ändern daran nichts. 
 
Im Übrigen stellt die Beschwerdeführerin unzulässige Bedingungen für das Tätigwerden des Bundesgerichts auf. Darauf ist nicht einzugehen. 
 
4.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig und die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). 
 
Der angefochtene Beschluss ist ein Zwischenentscheid (Art. 117 i.V.m. Art. 93 BGG), der vor Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG angefochten werden kann. Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu jenen Voraussetzungen und es springt auch nicht in die Augen, dass sie vorliegen würden. 
 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Darauf ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und c BGG). 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Pfäffikon und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg