5A_724/2010 29.10.2010
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_724/2010 
 
Verfügung vom 29. Oktober 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutzmassnahmen. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. August 2010 der delegierten Richterin des Amtsgerichtspräsidenten II von Luzern-Stadt und (sinngemäss) gegen den Entscheid vom 10. September 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern (II. Kammer). 
 
Nach Einsicht: 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. August 2010 der delegierten Richterin des Amtsgerichtspräsidenten II von Luzern-Stadt und (sinngemäss) gegen den Entscheid vom 10. September 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern, 
 
in Erwägung: 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
verfügt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, der delegierten Richterin des Amtsgerichtspräsidenten II von Luzern-Stadt und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. Oktober 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann