1C_606/2022 15.12.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_606/2022  
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur. 
 
Gegenstand 
Verwaltungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. 
 
 
Erwägungen:  
Mit Eingabe vom 13. November 2022 reichte A.________ beim Bundesgericht eine "Klage gegen das Verwaltungsgericht Graubünden" ein. Zur Begründung führte er an, der Gemeindevorstand von Flims habe sich geweigert, das Wasser, welches durch einen Tunnelbau dem Caumasee entzogen worden sei, in diesen zurückzuleiten. Er sei deshalb ans Verwaltungsgericht gelangt, welches sein Begehren abgelehnt habe und auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingegangen sei. Dabei verwies er auf eine Beilage, welche in der Eingabe fehlte. 
 
Mit Verfügung vom 18. November 2022 hat das Bundesgericht A.________ aufgefordert, die fehlende Beilage - den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts - bis zum 5. Dezember 2022 einzureichen, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Eingabe nicht einzutreten. 
 
Am 23. November 2022 stellte A.________ dem Bundesgericht zwei weitere Eingaben vom 4. August 2022 und vom 15. November 2022 sowie die Botschaft der Gemeinde Flims zur Urnenabstimmung vom 13. Juni 2021 zu. Ein Entscheid des Verwaltungsgerichts war der Eingabe nicht beigelegt. 
A.________ hat damit - wie bereits im Verfahren 1C_174/2022 - innert der ihm dafür angesetzten Frist den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts nicht eingereicht, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Dezember 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi